Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103184/2025
HAK für Berufstätige als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103184/2025vom 19.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Bundesfinanzgericht ist an Gutachten des BSB/SMS gebunden und sind diese nur insoweit zu prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten einander nicht widersprechen (vgl. z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310).
Auch die Absolvierung einer Schule für Berufstätige kann eine Berufsausbildung iSd. FLAG 1967 darstellen, wenn der wöchentliche Zeitaufwand 30 Stunden oder mehr beträgt.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. September 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe 09.2022-07.2024, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 04. Februar 2025 gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Rückforderungsbescheid wird hinsichtlich der Zeiträume September 2022 bis Juni 2023 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde in Ansehung der Zeiträume Juli 2023 bis Juli 2024 gemäß
§ 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als Beihilfenbezieherin, Kindesmutter oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sei Kindesmutter von ***Name Kind*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM00***; in der Folge auch als "Kind" oder "Sohn" bezeichnet). Die Beihilfenbezieherin habe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum September 2022 bis Juli 2024 für das Kind die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen.
Mit Bescheid vom 03.09.2024 habe das Finanzamt von der Kindesmutter die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für ihren Sohn für den Zeitraum September 2022 bis Juli 2024 zurückgefordert und diesen Rückforderungsbescheid im Wesentlichen damit begründete, dass die Beihilfenbezieherin ihrer Offenlegungsverpflichtung nicht nachgekommen wäre und diese die angeforderten Unterlagen (Zeugnisse des Kindes betreffend den Zeitraum Wintersemester 2022/2023 bis Sommersemester 2024) nicht vorgelegt habe.
Am 25.09.2024 habe die Kindesmutter eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass sie alle Unterlagen vorgelegt habe, dass ihr Sohn eine ***höhere Schule*** besucht habe und besuche und dass das Kind wiederholt Therapien habe in Anspruch nehmen müssen. Diesem Rechtsmittel habe die Bf.
- eine "Bestätigung der Schullaufbahn",
- ein Schreiben der ***Bezeichnung höhere Schule für Berufstätige*** betreffend den Abschluss der ***Bezeichnung Schule*** mit dem Ausbildungsschwerpunkt "***Bezeichnung Ausbildung***",
- eine Schulbesuchsbestätigung vom 15.06.2022,
- 4 Semesterzeugnisse betreffend die Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024,
- einen Bescheid der PVA vom 10.08.2018, mit welchem dem Sohn der Bf. Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt worden sei sowie mehrere Schreiben betreffend die Höhe der Pflegegelder,
- einen psychologischen Befundbericht betreffend das Kind vom 30.03.2004
- eine logopädische Beurteilung vom 22.06.2006,
- ein pädagogisches Gutachten betreffend den Sohn vom 01.03.2009,
- ein schulpsychologisches Gutachten betreffend den Sohn vom 09.02.2012,
- eine psychologische Stellungnahme betreffend den Sohn vom 20.12.2017 und
- mehrere Rechnungen
beigelegt.
Das Finanzamt habe vom Sozialministeriumservice (SMS) ein Gutachten betreffend das Kind angefordert und sei aus den Metadaten der "BSB-Bescheinigung" vom 13.01.2025 zu entnehmen, dass ob des Kindes
- ab 01.08.2000 ein Grad der Behinderung von 50% und
- ab 01.10.2007 ein Grad der Behinderung von 30%
attestiert worden sei. Aus dieser Bescheinigung sei auch ersichtlich gewesen, dass der Sohn der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen (Fettdruck an dieser Stelle und in der Folge erfolgten durch das Bundesfinanzgericht).
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 04.02.2025 habe das Finanzamt der Beschwerde der Bf. hinsichtlich des Zeitraumes September 2022 bis Juni 2023 teilweise Folge gegeben, den angefochtenen Rückforderungsbescheid in Ansehung dieser Zeiträume aufgehoben und diesen Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass in Ansehung des Zeitraumes September 2022 bis Juni 2023 eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorgelegen habe.
Am 24.02.2025 habe die Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass bei dem Kind eine Behinderung vorgelegen habe beziehungsweise vorliege und ihr für ihren Sohn deswegen ein Anspruch auf Familienbeihilfe zustehe. Diesem Vorlageantrag habe die Bf. neben dem Rückforderungsbescheid und der BVE ergänzend zu den bislang schon vorgelegten und mit dem Vorlageantrag teilweise noch einmal übermittelten Unterlagen einen psychologischen Befund vom 31.10.2024 beigelegt.
In der Folge hat das Finanzamt vom SMS neuerlich ein Gutachten betreffend das Kind angefordert und sei aus den Metadaten der "BSB-Bescheinigung" zu entnehmen gewesen, dass hinsichtlich des Sohnes der Bf.
- ab 01.08.2000 ein Grad der Behinderung von 50%,
- ab 01.10.2007 ein Grad der Behinderung von 30% und
- ab 01.07.2025 ein Grad der Behinderung von 50%
attestiert worden sei. Auch aus dieser Bescheinigung sei zu entnehmen, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Vorlagebericht vom 03.10.2025 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Vorlagebericht habe die belangte Behörde die Rechtsansicht vertreten, dass im Wintersemester 2022/2023 und im Sommersemester 2023 auf Grund der (teilweise negativ) benoteten Gegenstände im Ausmaß von 16 Wochenstunden (im Wintersemester 2022/2023) und im Ausmaß von 19 Wochenstunden (im Sommersemester 2023) eine Berufsausbildung vorgelegen habe. Die belangte Behörde habe beantragt, der Beschwerde der Bf. im Umfang der BVE teilweise Folge zu geben.
Mit Mail vom 06.10.2025 forderte das Bundesfinanzgericht vom SMS sämtliche das Kind betreffende Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BSB), nunmehr SMS, an.
Diese Gutachten vom 14.12.2004, vom 24.10.2007, vom 13.01.2025 und vom 15.09.2025 langten noch am 06.10.2025 im Bundesfinanzgericht ein und wurden diese Gutachten der belangten Behörde mit Vorhalt vom 06.10.2025 zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** ist Kindesmutter von ***Name Kind*** (geb. am ***TT.MM.***2000).
Ob des Kindes wurde vom BSB mit Gutachten vom 14.12.2004 ein Grad der Behinderung von 50% ab 01.08.2000 wegen "Asthma bronchiale" und einer kombinierten Entwicklungsstörung nach einer Frühgeburt attestiert. In dem Gutachten sprach das BSB aus, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Gutachten vom 24.10.2007 attestierte das BSB dem Kind einen Grad der Behinderung von 30% wegen "Störung der Feinmotorik und Wahrnehmung" und sprach in diesem Gutachten wiederum aus, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.08.2018 wurde dem Kind ein Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt.
Das Kind hat im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine ***Kurzbezeichnung Schule*** für Berufstätige besucht und wurden im Wintersemester 2022/2023 insgesamt 16 Wochenstunden, im Sommersemester 2023 insgesamt 19 Wochenstunden, im Wintersemester 2023/2024 insgesamt 7 Wochenstunden und im Sommersemester 2024 insgesamt 6 Wochenstunden benotet; im Wintersemester 2022/2023, im Sommersemester 2023 und im Sommersemester 2024 wurden einige von dem Kind belegte Gegenstände mit "5" benotet.
Bei 4 Gegenständen im Wintersemester 2022/2023 sowie bei 2 Gegenständen im Sommersemester 2023 war in den Semesterzeugnissen die Anmerkung "Eingebracht" angeführt, was bedeutet, dass dem Kind diese Unterrichtsgegenständen angerechnet worden sind.
Der Sohn der Bf. hatte im Schuljahr 2023/2024 in beiden Semestern weniger als 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen und konnte dieser daher die Ausbildung gemäß
§ 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV nicht weiterführen.
Die ***Kurzbezeichnung Schule*** für Berufstätige für ***Bezeichnung Ausbildung*** umfasste in den einzelnen Semestern
- 23 Semesterwochenstunden (im 3. Semester),
- 24 Semesterwochenstunden (im 1., 4. und 6. bis 8 Semester) oder
- 25 Semesterwochenstunden (im 2. und 5. Semester).
Die Unterrichtszeit an der ***Kurzbezeichnung Schule*** für Berufstätige war von Montag bis Freitag von 17:30 bis 21:30 Uhr.
Mit Gutachten vom 13.01.2025 (vidiert am 14.01.2025) attestierte das SMS dem Kind einen Grad der Behinderung
- von 50% ab 08/2000 (bis 09/2007) und
- von 30% ab 10/2007 auf Grund der folgenden Diagnose:
[Grafik]
Das SMS sprach in diesem Gutachten aus, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Gutachten vom 15.09.2025 (vidiert am 16.09.2025) attestierte das SMS dem Sohn der Bf. einen Grad der Behinderung
- von 50% ab 08/2000 (bis 09/2007),
- von 30% ab 10/2007 (bis 06/2025) und
- von 50% ab 07/2025 auf Grund der folgenden Diagnose:
[Grafik]
Das SMS sprach in diesem Gutachten wiederum aus, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Bei dem Kind lag daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum September 2022 bis Juli 2024 ein Grad der Behinderung von 30% vor und hatte das SMS ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen.
2. Beweiswürdigung
Dass ***Bf1*** die Kindesmutter von ***Name Kind*** ist, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
Dass ob des Kindes vom BSB mit Gutachten vom 14.12.2004 ein Grad der Behinderung von 50% ab 01.08.2000 wegen "Asthma bronchiale" und einer kombinierten Entwicklungsstörung nach einer Frühgeburt attestiert wurde und das BSB in diesem Gutachten ausgesprochen hatte, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ergibt sich aus diesem Gutachten und ist unstrittig.
Dass mit Gutachten des BSB vom 24.10.2007 dem Kind ein Grad der Behinderung von 30% wegen "Störung der Feinmotorik und Wahrnehmung" attestiert und ausgesprochen wurde, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ergibt sich aus diesem Gutachten und ist unstrittig.
Dass dem Kind mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.08.2018 ein Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt wurde, ergibt sich aus diesem Bescheid und ist unstrittig.
Dass das Kind im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine ***Kurzbezeichnung Schule*** für Berufstätige besucht hat und im Wintersemester 2022/2023 insgesamt 16 Wochenstunden, im Sommersemester 2023 insgesamt 19 Wochenstunden, im Wintersemester 2023/2024 insgesamt 7 Wochenstunden und im Sommersemester 2024 insgesamt 6 Wochenstunden benotet wurden, wobei im Wintersemester 2022/2023, im Sommersemester 2023 und im Sommersemester 2024 einige von dem Kind belegte Gegenstände auch mit "5" benotet worden sind, ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Zeugnissen und ist unstrittig.
Dass bei 4 Gegenständen im Wintersemester 2022/2023 sowie bei 2 Gegenständen im Sommersemester 2023 in den Semesterzeugnissen die Anmerkung "Eingebracht" angeführt war, was bedeutet, dass dem Kind diese Unterrichtsgegenständen angerechnet worden sind, ergibt sich aus den Semesterzeugnissen und ist unstrittig.
Dass das Kind im Schuljahr 2023/2024 in beiden Semestern weniger als 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hatte und daher die Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV nicht weiterführen konnte, ergibt sich aus dem Zeugnis vom 28.06.2024 und ist unstrittig.
Dass die ***Kurzbezeichnung Schule*** für Berufstätige für ***Bezeichnung Ausbildung*** in den einzelnen Semestern
- 23 Semesterwochenstunden (im 3. Semester),
- 24 Semesterwochenstunden (im 1., 4. und 6. bis 8 Semester) oder
- 25 Semesterwochenstunden (im 2. und 5. Semester)
umfasste, ergibt sich aus der seitens der Bf. übermittelten Stundentafel und ist unstrittig.
Dass die Unterrichtszeiten an der ***Kurzbezeichnung Schule*** für Berufstätige von Montag bis Freitag von 17:30 bis 21:30 Uhr waren, ergibt sich aus einem Schreiben des ***Name Bildungseinrichtung*** und ist unstrittig.
Dass das SMS dem Kind mit Gutachten vom 13.01.2025 (vidiert am 14.01.2025) einen Grad der Behinderung
- von 50% ab 08/2000 (bis 09/2007) und
- von 30% ab 10/2007 auf Grund der folgenden Diagnose
[Grafik]
attestierte und das SMS in diesem Gutachten aussprach, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ergibt sich aus diesem Gutachten und ist unstrittig.
Dass das SMS dem Sohn der Bf. mit Gutachten vom 15.09.2025 (vidiert am 16.09.2025) einen Grad der Behinderung
- von 50% ab 08/2000 (bis 09/2007),
- von 30% ab 10/2007 (bis 06/2025) und
- von 50% ab 07/2025 auf Grund der folgenden Diagnose
[Grafik]
attestierte und das SMS in diesem Gutachten wiederum aussprach, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ergibt sich aus diesem Gutachten und ist unstrittig.
Dass bei dem Kind daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum September 2022 bis Juli 2024 ein Grad der Behinderung von 30% vorlag und das SMS ausgesprochen hatte, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen, ergibt sich in Ansehung des Rückforderungszeitraumes aus dem angefochtenen Erstbescheid vom 03.09.2024 und in Ansehung der Behinderung von 30% und dem voraussichtlichen nicht dauernden außer Stande sein des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, aus dem Gutachten des SMS vom 13.01.2025 (vidiert am 14.01.2025) sowie aus dem Gutachten des SMS vom 15.09.2025 (vidiert am 16.09.2025) und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung der Berufsausbildung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Begriff der Berufsausbildung im Familienlastenausgleichsgesetz nicht definiert ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter "Berufsausbildung" (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation einer Bildungsmaßnahme als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss darüber hinaus auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Dem Kind, das für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, darf gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich sein.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 10.12.2007, B 700/07) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023) folgt, dass die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die Gutachten des BSB/SMS gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten einander nicht widersprechen (vgl. z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310). Wurde von der Abgabenbehörde bereits ein solches Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der Bf. nichts Substantiiertes ein, besteht für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht grundsätzlich kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. z.B. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059). Durch ein Privatgutachten, Röntgenbilder, chemische Analysen oder Ähnliches könnte allenfalls die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden (vgl. z.B. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307).
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat die Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
3.1.2. Gutachten des BSB/SMS:
Betreffend das Kind wurden durch das BSB/SMS am 14.12.2004, am 24.10.2007, am 13.01.2025 und am 15.09.2025 Gutachten erstellt.
Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum September 2022 bis Juli 2024 maßgeblichen Gutachten des SMS vom 13.01.2025 (vidiert am 14.01.2025) und vom 15.09.2025 (vidiert am 16.09.2025) attestierten dem Sohn der Bf.
- einen Grad der Behinderung von 50% ab 08/2000 (bis 09/2007),
- einen Grad der Behinderung von 30% ab 10/2007 (bis 06/2025) und
- einen Grad der Behinderung von 50% ab 07/2025
In sämtlichen Gutachten sprach das BSB/SMS aus, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Gutachten vom 13.01.2025 (vidiert am 14.01.2025) attestierte dem Kind auf Grund der folgenden Diagnose den folgenden Grad der Behinderung:
[Grafik]
Das Gutachten vom 15.09.2025 (vidiert am 16.09.2025) attestierte dem Kind auf Grund der folgenden Diagnose den folgenden Grad der Behinderung:
[Grafik]
Bei dem Kind lag daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum September 2022 bis Juli 2024 ein Grad der Behinderung von 30% vor und hatte das SMS ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen.
Die betreffend das Kind erstellten Gutachten, insbesondere das Gutachten vom 13.01.2025 (vidiert am 14.01.2025) und das Gutachten vom 15.09.2025 (vidiert am 16.09.2025) sind in sich schlüssig und vollständig und darüber hinaus auch im Verhältnis zueinander widerspruchsfrei, weswegen (auch) das Bundesfinanzgericht an diese Gutachten gebunden ist.
Zusammenfassend ist an dieser Stelle als Zwischenergebnis festzuhalten, dass ob des Kindes im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine erhebliche Behinderung im Ausmaß von zumindest 50% nicht vorgelegen hat und dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein wird, sich den Unterhalt zu verschaffen und lagen daher die Voraussetzung der
§ 2 Abs. 1 lit. c und h FLAG 1967 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 und Abs. 6 FLAG 1967 hinsichtlich des Sohnes der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - im Gegensatz zum Vorbringen der Bf. im Vorlageantrag - nicht vor.
3.1.3. Berufsausbildung des Kindes:
Grundsätzlich kann die Absolvierung einer ***höhere Schule*** für Berufstätige eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellen. Damit einer derartige Bildungsmaßnahme allerdings eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt, muss diese Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werden, diese Ausbildung muss die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen und dem Kind, das für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, darf gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich sein.
Ausbildungsmaßnahmen müssen demnach die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Was hierunter zu verstehen ist, ist jedoch weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich eine klare Aussage. Die Lehre geht von einem wöchentlichen Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeiten von mindestens 30 Stunden aus. Auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben - und damit insgesamt wieder etwa 30 Stunden - an, um von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 sprechen zu können (vgl. FLAG-Kommentar Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 FLAG Rz 39ff, vgl. z.B. BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016, BFG 23.4.2024, RV/6100388/2023, BFG 22.8.2023, RV/7102840/2022).
Die ***Kurzbezeichnung Schule*** für Berufstätige für ***Bezeichnung Ausbildung*** umfasste nach der Stundentafel in den einzelnen Semestern die folgenden Semesterwochenstunden:
- 23 Semesterwochenstunden (im 3. Semester),
- 24 Semesterwochenstunden (im 1., 4. und 6. bis 8 Semester) oder
- 25 Semesterwochenstunden (im 2. und 5. Semester)
Das Kind hat im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine ***Kurzbezeichnung Schule*** für Berufstätige besucht und wurden im Wintersemester 2022/2023 insgesamt 16 Wochenstunden, im Sommersemester 2023 insgesamt 19 Wochenstunden, im Wintersemester 2023/2024 insgesamt 7 Wochenstunden und im Sommersemester 2024 insgesamt 6 Wochenstunden benotet, wobei im Wintersemester 2022/2023, im Sommersemester 2023 und im Sommersemester 2024 einige von dem Kind belegte Gegenstände auch mit "5" benotet worden sind.
Das Kind hatte im Wintersemester 2022/2023 insgesamt 16 Wochenstunden und im Sommersemester 2023 insgesamt 19 Wochenstunden belegt, wobei zwei Gegenstände im Wintersemester 2022/2023 und drei Gegenstände im Sommersemester 2023 mit "5" beurteilt worden sind. Der Umstand, dass bei 4 Gegenständen im Wintersemester 2022/2023 sowie bei 2 Gegenständen im Sommersemester 2023 die Anmerkung "Eingebracht" angeführt war, bedeutet, dass dem Kind diese Unterrichtsgegenstände angerechnet worden sind.
Das Bundesfinanzgericht geht auf Grund der zu absolvierenden Wochenstunden laut Stundentafel (im 5. Semester von 25 Wochenstunden und im 6. Semester von 24 Wochenstunden), auf Grund der benoteten 16 und 19 Wochenstunden, auf Grund der Anrechnung von 4 Gegenständen im Wintersemester 2022/2023 sowie von 2 Gegenständen im Sommersemester 2023 und auf Grund des Umstandes, dass für diese Gegenstände auch Hausaufgaben zu erstellen waren, davon aus, dass die Ausbildung im Wintersemester 2022/2023 und im Sommersemester 2023 zumindest 30 Stunden erreicht und damit die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat und dass das Kind die Ausbildung in der Zeit von September 2022 bis Juni 2023 auch ernsthaft und zielstrebig betrieben hat.
Im Zeitraum September 2022 bis Juni 2023 lag in Ansehung des Sohnes der Bf. eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vor und war der Beschwerde der Bf. diese Zeiträume betreffend teilweise Folge zu geben.
Hinsichtlich des Wintersemesters 2023/2024 und des Sommersemesters 2024 ist festzuhalten, dass im Wintersemester 2023/2024 insgesamt nur 7 Wochenstunden und im Sommersemester 2024 nur insgesamt 6 Wochenstunden benotet wurden, wobei im Sommersemester 2024 darüber hinaus zwei der drei Gegenstände mit "5" benotet worden sind. Da das Kind im Schuljahr 2023/2024 in beiden Semestern weniger als 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hatte, konnte es die Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV nicht weiterführen.
Bei (teilweise negativen) Benotungen im Ausmaß von 7 und 6 Semesterwochenstunden lag in der Zeit von Juli 2023 bis Juli 2024 zum Einen eine überwiegende Inanspruchnahme der Zeit des Kindes für die Ausbildung nicht vor und hat der Sohn der Bf. die Ausbildung zum Anderen nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben.
Da entgegen dem Vorbringen der Bf. im Vorlageantrag eine erhebliche Behinderung von zumindest 50% in Ansehung des Kindes im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen hat und das Kind darüber hinaus voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein wird, sich den Unterhalt zu verschaffen, lagen die Voraussetzung der § 2 Abs. 1 lit. c und h FLAG 1967 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 und Abs. 6 FLAG 1967 hinsichtlich des Sohnes der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vor.
In der Zeit Juli 2023 bis Juli 2024 hat ob des Sohnes der Bf. eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht vorgelegen. Die Beschwerde der Bf. war daher hinsichtlich des Zeitraumes Juli 2023 bis Juli 2024 abzuweisen.
3.1.4. Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.2.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen war die Familienbeihilfe von der Beihilfenbezieherin rückzufordern. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen besteht auch dann, wenn dem Finanzamt alle Unterlagen übermittelt worden wären oder sind und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiterbezahlt hat.
Nachdem die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Familienbeihilfen zu Unrecht bezogen hat, erfolgte die Rückforderung durch die belangte Behörde zu Recht.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesbezüglich nicht vor.
Zu der Bindung (auch) des Bundesfinanzgerichts an schlüssige, vollständige und bei Vorliegen mehrere Gutachten auch untereinander widerspruchsfreie Gutachten des BSB/SMS existiert eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch in Ansehung dieser Bindung nicht vor.
Zu dem Umstand, dass zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen zurückzuzahlen sind, besteht ebenfalls eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis auch von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch diesfalls nicht vor.
Da hinsichtlich der in diesem Erkenntnis behandelten Rechtsfragen solche von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 19. Februar 2026
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103184/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103184.2025
- Stammnummer
- 150693
- Gültig
- 19.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF