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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101312/2019

Mängelbehebung nicht rechtzeitig erfüllt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5101312/2019vom 30.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***VN*** ***M***, ***Bf1-Adr*** betreffend Beschwerde vom 25. September 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 28. August 2014 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2009 und Umsatzsteuer 2009 beschlossen: Die Beschwerde betreffend obige Bescheide wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Hinweis: Gem. § 101 Abs 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigne Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs 1 lit a und c BAO) einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen. Begründung 1. Verfahrensgang Das Finanzamt erließ am 28.8.2014 den Umsatzsteuerbescheid für 2009 und den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für 2009. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Schreiben vom 21.9.2014, eingebracht am 25.9.2014 Beschwerde u.a. gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 und den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2009. Die Begründung werde nach einer Informationsbesprechung mit der Finanzbehörde ehestmöglich nachgereicht. Das Finanzamt trug der Bf mit Bescheid-Mängelbehebungsauftrag vom 26.9.2014 - mit Hinweis auf die Zurücknahmefiktion (bei Nichtbefolgung des Auftrages) bescheidmäßig die Behebung der mangelhaften Beschwerde bis zum 24.10.2014 auf, da dieser die Erklärungen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung fehlen würden. Die Bf brachte mit Schreiben vom 22.10.2014, eingegangen beim Finanzamt am 27.10.2014 "zu Bescheid Mängelbehebungsauftrag vom 26.9.2014" folgendes vor: "In offener Frist bringen wir die Begründung unserer Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 und gegen die Bescheide über die Feststellung der Einkünfte 2008 und 2009 ein: … Zum Bescheid über die Umsatzsteuer 2009: Es gilt im Wesentlichen dasselbe wie für 2008 und werden wir auch die Umsatzsteuererklärung 2009 neu erstellen und übermitteln. Zum Bescheid über die Feststellung der Einkünfte 2009: Es gelten dieselben Argumente wie für den Bescheid 2008. Die Unterlagen werden neu überarbeitet. Wir wollen uns vorher allerdings noch bei der Finanzbehörde erkundigen, ob sich aus der Bearbeitung der neuen Erklärungen für das Jahr 2008 Änderungsbedarf ergibt, um unnötigen Aufwand zu vermeiden. In Beilage übermitteln wir den Lohnzettel L 16 2013 und den Versicherungsdatenauszug als Bestätigung der korrekten Beschäftigung für Vermietung und Verpachtung. Wir beantragen die Frist für die Abgabe der überarbeiteten Einnahmen/Ausgabenrechnung 2009 sowie der daraus folgenden Erklärungen der Einkünfte 2009 und Umsatzsteuer 2009 zu verlängern. Beilage: Einnahmen Ausgaberechnung 2008 mit Umsatzsteuer und Einkünfte Ermittlung 2008 Betriebskostenabrechnung 2008 Einnahmen Ausgabenrechnung 2008 ***W*** L 16 ***A***. Versicherungsdaten ***A***." Mit Schreiben vom 30.11.2014, eingegangen beim Finanzamt am 1.12.2014 "zu Bescheid-Mängelbehebungsauftrag vom 26.9.2014, Ergänzung der Mängelbehebung vom 22.10.2014" erfolgte durch die Bfin die Ergänzung der Mängelbehebung betreffend die Umsatzsteuererklärung 2009 und die Feststellung der Einkünfte 2009. (Auf das Vorbringen der Bf. und die Darstellung der Werbungskosten und Vorsteuer im Schreiben wird verwiesen). Zusammengefasst beantragte die Bf zum Bescheid Umsatzsteuer 2009 - unter Aufgliederung der einzelnen Punkte, Änderungen und Begründung -, die Vorsteuer nach dem Ergebnis der Mängelbehebung in Höhe von 10.899,93 € zu berücksichtigen. Zum Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 2009 beantragte die Bf. - unter Aufgliederung der einzelnen Punkte, Änderungen und der Begründung - die geänderten Werbungskosten gemäß der Mängelbehebung ermittelten Ergebnisse der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte 2009 der Berechnung zu Grunde zu legen. Bezüglich der Verlustverteilung wurde eine abweichende Regelung (90:10) von der Bf. beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.7.2019 entschied das Finanzamt, dass die Beschwerde vom 25.09.2014 der Bf gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 und Bescheid über die Feststellung von Einkünften 2009, gem § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte und dass die mit Schreiben vom 22.10.2014 beantragte Fristverlängerung für die Abgabe von überarbeiteten Erklärungen nicht gewährt werde, im Wesentlichen mit folgender Begründung: "… Da Ihr Anbringen vom 21.09.2014, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 25.09.2014, weder eine Erklärung enthielt, in welchen Punkten der Umsatzsteuerbescheid 2009 und der Feststellungsbescheid gern. § 188 BAO 2009 angefochten wird, noch eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden oder eine Begründung, erging am 26.09.2014 gemäß der Bestimmung des § 85 Abs. 2 BAO an Sie der rechtmäßige Auftrag, diese Mängel bis 24.10.2014 zu beheben. Mit Schreiben vom 22.10.2014, eingelangt am 27.10.2014, wurde diesem Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich 2009 nicht entsprochen. Streng genommen wurden auch die Mängel der Beschwerde gegen den Feststellungs- und Umsatzsteuerbescheid 2008 nicht behoben. Jedoch konnte für das Jahr 2008 zumindest aus den beigelegten Unterlagen geschlossen werden, welche Bescheidpunkte angefochten und welche Änderungen beantragt wurden. Für 2009 war dies nicht möglich, da jegliche Unterlagen dafür fehlten. Die mit Schreiben vom 22.10.2014 beantragte Fristverlängerung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (zB VwGH 29.6.1999, 99/14/0123). Nachdem die Vermietungen bereits seit 2001 bestehen, seit Jahren immer wieder dieselben Themen mit Ihnen erörtert wurden, bereits im Juli 2010 ein Schreiben mit Fragen bezüglich der Veranlagung 2009 an Sie erging, wurde im Mängelbehebungsauftrag vom 26.09.2014 eine Frist von vier Wochen zu Recht als angemessen erachtet. Die Abgabenbehörde durfte von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen und verlängerte die Frist nicht. Da dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, war als zwingende Rechtsfolge des § 85 Abs 2 BAO die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 und den Bescheid über die Feststellung von Einkünften 2009 als zurückgenommen zu erklären". Mit Vorlageantrag vom 19.8.2019 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) vom 21.9.2014 durch das Bundesfinanzgericht und führte wie folgt aus: 1. Die Beschwerdevorentscheidung ist rechts-und richtlinienwidrig: … Die Finanzbehörde dieser Instanz dagegen erließ mit 30.7.2019 - zugestellt am 2.8.2019 -eine Beschwerdevorentscheidung, welche aussagt: "Ihre Beschwerde vom 25.9.2014 gilt gem.§ 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Die mit Schreiben vom 22.10.2014 beantragte Fristverlängerung für die Abgabe von überarbeiteten Erklärungen wird nicht gewährt. Sie berücksichtigte mit dieser Vorentscheidung unsere Vorbringen vom 22.10.2014 und vom 30.11.2014 nicht, womit die Vorentscheidung rechtswidrig ist und gegen § 270 BAO verstößt. Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits im Verfahren GZ 84/13/0180 vom 25.9.1985 fest: "Der Sinn des § 280 BAO liegt unter anderem darin, dass dem Berufungswerber im Berufungsverfahren grundsätzlich jedes neue Vorbringen offensteht. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat auf im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangtes neues Vorbringen - in entsprechender Würdigung - (Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung) - Bedacht zu nehmen. "Im Laufe" ist das Berufungsverfahren so lange, als es nicht aufgeschlossen ist. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat sohin auf alles neue Vorbringen Bedacht zu nehmen, dass ihr bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangt. Abgeschlossen ist das Berufungsverfahren aber erst, wenn eine wirksame Berufungsentscheidung erging. Eine solche liegt bei einer schriftlichen Erledigung, wie sie im Beschwerdefall getroffen wurde, zufolge § 97 Abs 1 lit a BAO erst mit ihrer Zustellung vor (Hinweis E 22.10.1981, 2830/80)." Auch in den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen sind Neuerungen im zweitinstanzlichen Verfahren zulässig und sind diese von der Behörde zu berücksichtigen. Die aktuell gültige Bundesabgabenordnung besagt in § 270: "Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. " Dieser Bestimmung folgend sind alle Vorbringen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. Zufolge § 97 Abs. 1 lit a BAO liegt der Abschluss dieses Verfahrens in der zweiten Instanz mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vor, das ist der 2.8.2019. Der Erlass des BMF vom 09.10.2007, BMF-010103/0063-VI/2007 gültig ab 09.10.2007 betreffend Richtlinien zum Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO sagt in Punkt 5. Mängelbehebungsauftrag aus: "Die Fristverlängerung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Erfolgt die Mängelbehebung zwar nach Ablauf der im Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist, jedoch innerhalb der im Fristerstreckungsantrag begehrten Frist (und vor nicht stattgebender Erledigung dieses Antrages), so wird die Abweisung des Antrages grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommen. " Die nicht stattgebende Erledigung ist die Berufungsvorentscheidung vom 30.7.2019. Die Mängelbehebung erfolgte mit Vorbringen vom 22.10.2014 und 30.11.2014, also vor der nicht stattgebenden Erledigung, sodass richtlinienkonform "die Abweisung des Antrags nicht mehr in Betracht kommt" und die Beschwerdevorentscheidung damit schon grundsätzlich das Thema verfehlt. Unseres Erachtens stellt eine Richtlinie des Finanzministeriums eine verpflichtende Handlungsgrundlage für die Finanzbehörden dar, weil sie alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen berücksichtigt und das Finanzministerium weisungsbefugt ist. Antrag: Wir beantragen daher, die Beschwerdevorentscheidung vom 30.7.2019 wegen Rechts- und Richtlinienwidrigkeit aufzuheben, weil sie die bis zu dieser Entscheidung vorgebrachten Schreiben vom 22.10.2014 und vom 30.11.2014 nicht berücksichtigt. Wir beantragen, in der Sache selbst zu entscheiden oder das Verfahren zur neuerlichen Behandlung unter Berücksichtigung unserer Ausarbeitungen zurückzuweisen. 2. Die Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt rechtskräftige Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats und des Verwaltungsgerichtshofes nicht, ebenso nicht das Vorbringen vom 22.10.2014 und 30.11.2014. Das angewandte Ermessen über die beantragte aber abgelehnte Fristverlängerung berücksichtigt den wesentlichen Sachverhalt nicht: a. Die Vorentscheidung führt aus, dass mit Schreiben vom 22.10.2014 dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden sei. Dabei findet sich auf Seite 1 eine konkrete Abhandlung "Zum Bescheid Umsatzsteuer 2009" Es findet sich eine Abhandlung betreffend die Herstellungskosten ***Bf1-Adr***, nach welcher die AfA korrekterweise € 3.503,1 beträgt und nicht € 3.134,55 wie von der Finanzbehörde unnachvollziehbar jährlich immer wieder bei der Feststellung angenommen wird. Die Berufungsentscheidung des UFS GZ. ***RV*** vom 10.11.2009 lautet auf Seite 44: "Die Referentin geht von Herstellkosten laut Zeile Herstellung Fertigstellung Mietobjekt aus." Diese Zeile (Seite 42) weist für das Objekt ***Bf1-Adr*** Herstellungskosten von 471.002,31 € inkl. Mwst. aus. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in seinem Erkenntnis ZI.2010/15/0076 vom 23.Mai 2013 auf Seite 4: .......wonach der tatsächliche Bescheidwille der belangten Behörde bei Erlassung der Berufungsentscheidung auf die Heranziehung der Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer (also "netto") gerichtet gewesen ist." Die Netto-Herstellungskosten sind: 471002,31 *100/120= € 392.501,93. Der VwGH zitiert auf den Seiten 2 und 3 des Erkenntnisses genau diesen Betrag von 392.501,93 € zweimal und keinen anderen Betrag, sodass kein Zweifel bestehen kann. Der Vermietung sind 59,5% des Objekts zuzurechnen. In diesem Punkt gibt es eine Übereinstimmung mit der Finanzbehörde. Die Afa beträgt somit: €392.501,93*0,595*0,015 = € 3503,08. Auch die Anerkennung der Rechnungen für Heizmaterial, der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats GZ. ***1*** vom 10.11.2009 folgend, wird beantragt. Tatsächlich wurden in diesem fristgerecht eingebrachten Vorbringen konkret Mängel das Jahr 2009 und die vorausgehenden Jahre betreffend behoben und für die Sachverhaltsermittlung wesentliche Einwände vorgebracht, von der Behörde allerdings negiert. b. Zur Ablehnung der Fristerstreckung mit der Ermessensbegründung: Die Behörde führt an, dass seit 2001 immer wieder dieselben Themen erörtert würden und bereits im Juli 2010 ein Schreiben ergangen sei. Sie berücksichtigt nicht die Berufungsentscheidung des UFS vom 10.11.2009, nach welchen Rechnungen für Heizmaterial zu berücksichtigen sind und nicht das Erkenntnis des VwGH vom 23.Mai 2013, mit welcher die Absetzung für Abnutzung vom Nettobetrag der Herstellungskosten von € 392.501,93 festgelegt wird. Sie berücksichtigt ganz konkret nicht die Mängelbehebung vom 22.10.2014 und nicht die Ergänzung vom 30.11.2014, sie berücksichtigt nicht, dass die Änderungen an unseren Erklärungen im Feststellungsverfahren zu für uns nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen, die für uns einen erheblichen zeitlichen Neubearbeitungsaufwand darstellen. Hätte die Behörde alle diese vorgebrachten Argumente bei ihrem Ermessen berücksichtigt, so wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Ergänzung vom 30.11.2014 fristgerecht ins Verfahren eingebracht wurde. Gerade die wichtigen und maßgeblichen Aspekte für die Ermittlung des wahren Sachverhalts wurden im Ermessen nun tatsächlich nicht berücksichtigt, sodass ein wesentlicher Ermessensfehler vorliegt. Zur Sache selbst vertreten wir den Standpunkt, dass die Erklärungen 2009 betreffend Umsatzsteuer und Einkommenssteuer korrekt sind. Durch die Herausnahme bzw. Änderung gewisser Positionen im Feststellungsverfahren wurden Mängel behauptet, welche gemäß unserer Vorbringen vom 22.10.2014 und 30.11.2014 widerlegt sind, sodass schon prinzipiell die Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrags fraglich ist und die Beschwerde nicht notwendig gewesen wäre, wenn diese Änderungen an den Erklärungen nicht vorgenommen worden wären oder zumindest das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor Erlassung der Bescheide übermittelt worden wäre, wie es die BAO verlangt. Antrag: Wir beantragen daher, die Beschwerdevorentscheidung wegen a) Nichtberücksichtigung der Eingaben vom 22.10.2014 und vom 30.11.2014 und b) wegen fehlerhafter Ermessensentscheidung aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden oder an die Finanzbehörde zur neuerlichen Behandlung unter Berücksichtigung unseres Vorbringens zurückzuweisen. Antrag: Wir beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Finanzamt legte die Beschwerde (Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO) dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 2. Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem obigen Punkt Verfahrensgang. 3. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes. Dass der Inhalt der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens zwingend erforderlich machte, steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 29.9.2014 zugestellt. Die Mängel gem § 250 Abs 1 lit b bis d BAO bis zum 24.10.2014 zu beheben, erfolgte nicht. Ein Fristverlängerungsantrag ist bis zum 24.10.2014 beim Finanzamt nicht eingelangt bzw. auch nicht aktenkundig. 4. Rechtliche Beurteilung § 243 BAO bestimmt: "Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist." Nach § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. § 250 Abs. 1 BAO zufolge hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten: a. die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b. die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c. die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d. eine Begründung. Eine gesetzeskonforme Beschwerde hat sämtliche in § 250 Abs. 1 BAO genannten Merkmale kumulativ zu enthalten. Entspricht eine Beschwerde diesen inhaltlichen Erfordernissen nicht, hat die Abgabenbehörde daher ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Sie hat dem Einschreiter die betreffenden Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die als Beschwerde intendierte Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO). § 263 BAO lautet: (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. (2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen. (3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde. § 263 Abs. 1 lit. b BAO verpflichtet die Abgabenbehörde allerdings eine Beschwerde in einer Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen zu erklären, sofern Mängel trotz eines gesetzkonform ergangenen Mängelbehebungsauftrages nicht, nicht fristgerecht oder unzureichend behoben wurden. Der Bestandteil gemäß lit. b leg.cit. umschreibt den angefochtenen Bereich des Bescheides, welcher bei der Entscheidung über die Beschwerde durch die Abgabenbehörde (mit Beschwerdevorentscheidung) oder durch das Verwaltungsgericht (mit Erkenntnis) überprüft werden soll (Tanzer/Unger in Stoll-BAO2, § 250 Rz 22, BFG vom 13.7.2023, RV/7101954/2023). Der Bestandteil nach lit. c leg.cit muss einen bestimmten, zumindest aber bestimmbaren Inhalt haben (Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I 3 § 250 BAO Rz 7, VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108; VwGH 28.5.2008, 2008/15/0123), wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss (VwGH 14.8.1991,89/17/0174; BFG 12.1.2016, RV/4100274/2013). Die Begründung (im engeren Sinne) nach lit. d leg.cit. muss erkennen lassen, womit die Beschwerdeführerin den Beschwerdeantrag begründen zu können glaubt (Tanzer/Unger in Stoll-BAO2, § 250 BAO Rz 32). Die Angabe gemäß § 250 Abs. 1 lit. d BAO (Begründung) soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Bf. die Beschwerde für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält (VwGH 24.10.2005, 2002/13/0005; 28.05.2008, 2007/15/0247; 31.5.2011, 2008/15/0331; dazu auch Ritz, BAO7, § 250 Rz 14ff). Die Begründung soll aufzeigen, was der Bf. anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Keine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit d BAO stellt etwa die nicht näher begründete Behauptung, der Bescheid sei ungesetzlich, unnrichtig oder er entspreche nicht dem Gesetz dar (Ritz, BAO 6, § 250, TZ 11ff). In der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass die "Begründung nach einer Informationsbesprechung mit der Finanzbehörde ehestmöglich nachgereicht werde". Aus der vorliegenden Beschwerde geht nicht hervor, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Die Begründung fehlt. Das Beschwerdevorbingen entspricht den Anforderungen gem § 250 Abs 1 BAO nicht, da in der Beschwerde die Begründung fehlt. In der Beschwerde verweist die Bfin auf die ehestmögliche Nachreichung einer "Begründung nach einer Informationsbesprechung mit der Finanzbehörde", worin aber keine Begründung zu erblicken ist. Die Begründung reicht somit nicht aus, um die Behörde in die Lage zu versetzen, zu erkennen, aus welchen Überlegungen die Bf. die Beschwerde als gerechtfertigt erachtet. Ziel des Mängelbehebungsverfahrens ist es, Gegenstand und Umfang einer Beschwerde und damit die Grenze der Entscheidungspflicht zu klären, über die in der Beschwerdeerledigung abzusprechen ist. Das Erlassen eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht den Vorgaben des § 250 Abs. 1 BAO, ist die Behörde verpflichtet, einen derartigen Auftrag zu erlassen. Die Bescheidbeschwerde gilt zwingend als zurückgenommen, wenn einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen wird. Im Sinne der dargelegten Rechtslage war das Finanzamt zur Einleitung eines Mängelbehebungsverfahren verpflichtet und kam dieser Verpflichtung mit dem Bescheid vom 26.9.2014 für die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 für 2009 und betreffend Umsatzsteuer 2009 unter Setzung einer Frist bis zum 24.10.2014 nach. Der Mängelbehebungsauftrag enthält auch den Hinweis, dass bei Versäumung der Mängelbehebungsfrist die Beschwerde als zurückgenommen gilt. Die gesetzte Frist zur Behebung der Mängel bis 24.10.2014 war nach ursprünglicher Aktenlage ausreichend bemessen. Fristverlängerungsanträge sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 und müssen nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 86a entweder schriftlich, per Fax oder über Finanzonline gestellt werden. Behördliche Fristen können verlängert werden, wenn vor Ablauf der Frist ein entsprechender Antrag gestellt wird. Eine in diesem Sinn bereits abgelaufene Frist kann somit nicht mehr verlängert werden (VwGH 16.12.1987, 85/13/0108; VwGH 22.2.1996, 93/15/0192; Ritz BAO 6, § 110, Tz 4). Die Frist zur Behebung von Mängeln einer Berufung ist zwar verlängerbar, einem dementsprechenden Antrag kommt jedoch keine fristhemmende Wirkung zu. (VwGH 28.2.1995, 90/14/0225; VwGH vom 8.11.1983, 82/14/0031). Der Abgabepflichtige kann auch nicht vertrauen, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert wird (VwGH, 20.1.1993, 92/13/0215; VwGH 06.07.2006, 2006/15/0157, mit Verweis auf Vorjudikatur, BFG vom 10.2.2023, RV/5100020/2023). Es spielt daher für die Rechtmäßigkeit der Zurücknahmeerklärung keine Rolle, ob die Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist noch nicht abgesprochen hat (VwGH 12.1.1993, 92/14/0213). Wird innerhalb einer von der Abgabenbehörde zur Mängelbehebung gesetzten Frist ein Fristverlängerungsansuchen gestellt, darüber aber von der Behörde nicht abgesprochen, so erweist sich die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist als verspätet, mag sie auch innerhalb der begehrten verlängerten Frist erfolgen. (VwGH 28. 2. 1989, 86/14/0026). Ein Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Vorlage bestimmter Unterlagen unterliegt als ein in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehenes Anbringen nicht einer Entscheidungspflicht. (VwGH vom 8. 9. 1992, 91/14/0119). Eine nach Fristablauf eingebrachte Verlängerungsbitte kann denkmöglich ohne weitere Begründung abgewiesen werden (VfGH 24.2.1978, B 462/76; ÖStZB 1978, 238). Wird das Fristverlängerungsansuchen abgewiesen, endet die Frist mit jenem Tag, der von der Behörde im Mängelbehebungsauftrag festgesetzt worden ist. VwGH 28. 2. 1989, 86/14/0026; VwGH 20. 1. 1993, 92/13/0215; VwGH 28. 2. 1995, 90/14/0225). Ein als Anbringen iSd § 85 BAO zu qualifizierendes Anbringen stellt das schriftliche Firstverlängerungsansuchen im Schreiben vom 22.10.2014 dar, welches am 27.10.2014 beim Finanzamt eingegangen ist mit dem Ansinnen "die Frist für die Abgabe der überarbeiteten Einnahmen/Ausgabenrechnung 2009 sowie der daraus folgenden Erklärungen der Einkünfte 2009 und Umsatzsteuer 2009 zu verlängern". Da das Fristverlängerungsansuchen nach der im Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist 24.10.2014 am 27.10.2014 beim Finanzamt eingegangen ist, kann es keine positive Wirkung entfalten. Es ist nicht fristgerecht innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist (24.10.2014) eingegangen bzw. gestellt worden. Aufgrund eines nach Ablauf der Frist eingebrachten Antrages darf die Behörde eine Fristverlängerung nicht gewähren (vgl. Ritz, BAO6, § 110 Rz 4). Bis zum Ablauf des 24.10.2014 sind die Mängel gemäß § 250 Abs. 1 lit b bis d BAO nicht behoben worden. Mit dem Ablauf des 24.10.2014 ist die im Mängelbehebungsauftrag für den Fall des fruchtlosen Ablaufes der Mängelbehebungsfrist angekündigten Konsequenz, nämlich die Geltung der Beschwerde vom 25.9.2014 als zurückgenommen eingetreten. Die von der Bf. nach dem 24.10.2014 eingebrachten Unterlagen können nichts an der mit dem Ablauf des 24.10.2014 eingetretenen Konsequenz - der Geltung der Beschwerde vom 25.9.2014 als zurückgenommen - ändern (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 85 BAO Rz 23). Wenn aufgrund berücksichtigungswürdiger Umstände eine Verlängerung der Mängelbehebungsfrist geboten gewesen wäre, so hätte die Bf. eine solche Verlängerung (vor Ablauf der Frist) beantragen können (Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I 3 § 85 BAO Rz 22; § 245 Abs. 5 BAO, BFG vom 13.7.2023, RV/7101954/2023). Abgesehen davon, hat das Finanzamt das Fristverlängerungsansuchen laut Schreiben vom 22.10.2014 bescheidmäßig abgelehnt. Selbst wenn rechtzeitig ein Fristverlängerungsantrag gestellt worden wäre, hätte dieser für sich genommen noch keine Wirkung, da einem solchen Antrag im Mängelbehebungsverfahren keine fristenhemmende Wirkung zukommt. Eine Verlängerung der Frist wäre nur eingetreten, wenn einem solchen Antrag auch bescheidmäßig stattgegeben worden wäre (BFG vom 14.11.2024, RV/3100452/2024, VwGH vom 16.10.2025, Ra 2025/15/0002). Inwieweit eine Behebung der Mängel nach dem 24.10.2014 auf wirksamem Wege erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde seit 24.10.2014 kraft Gesetzes als zurückgenommen gilt. Der Eintritt dieser Folge wird durch den darauf bezogenen, vorliegenden Beschluss nicht begründet, sondern nur festgestellt, und kann somit durch eine nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebung nicht mehr beseitigt werden. (Vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, BAO I 5 § 85 Rz 23, BFG 10.10.2025, RV/7103548/2022, VwGH 23.2.2023, Ra 2022/15/0083). Da die Bf. dem berechtigten Auftrag zur Mängelbehebung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, gilt die Beschwerde mit Ablauf der ursprünglich von der Behörde gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit b BAO mit Beschluss. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung war gem. § 274 Abs. 5 iVm § 274 Abs. 3 BAO abzusehen, da eine Formalentscheidung über die Beschwerde (Zurücknahme nach § 85 Abs.2 BAO) zu erfolgen hatte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Versäumung einer Mängelbehebungsfrist unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt und sich da Gericht an der zitierten Judikatur orientiert, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 30. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5101312/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101312.2019
Stammnummer
150685
Gültig
30.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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