Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100705/2024
Aussetzung der Einhebung nach Beschwerdeerledigung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100705/2024vom 03.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Senat 6008-1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Johann Fischerlehner, die Richterin Maga. Ulrike Stephan sowie die fachkundigen Laienrichter Michael Hinterreiter und Leopold Pichlbauer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch herger weilguny steuerberatung wirtschaftsprüfung GmbH, Reichsstraße 24a, 3300 Amstetten, und Seybert & Partner Steuerberatungs Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Praterstraße 22/21, 1020 Wien, über die Beschwerde vom 8. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Dezember 2023 über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 2. November 2023 betreffend Kapitalertragsteuer 2017 in Höhe von EUR 31.601,43, Kapitalertragsteuer 2018 in Höhe von EUR 66.234,25, Kapitalertragsteuer 2019 in Höhe von EUR 47.699,27, Kapitalertragsteuer 2020 in Höhe von EUR 35.119,84 (Bescheid vom 13. Dezember 2023) zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Parteienvorbringen
Die beschwerdeführende Partei brachte mit Anbringen vom 2. November 2023 Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 10/2019 bis 09/2020, Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 10/2018 bis 09/2019, Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 10/2017 bis 09/2018, Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 10/2016 bis 09/2017 ein.
In diesem Anbringen beantragte die beschwerdeführende Partei die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO von der
a. Kapitalertragsteuer 2017 in Höhe von EUR 31.601,43
b. Kapitalertragsteuer 2018 in Höhe von EUR 66.234,25
c. Kapitalertragsteuer 2019 in Höhe von EUR 47.699,27
d. Kapitalertragsteuer 2020 in Höhe von EUR 35.119,84
fällig laut den Steuerbescheiden 2017 bis 2020, jeweils vom 6.10.2023, am 16.11.2023.
Der zur Aussetzung beantragte Betrag ergäbe sich aus der Herabsetzung der Nachforderung bei einer dem Beschwerdebegehren Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Dezember 2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Kapitalertragssteuer von 10/2016 bis 09/2020 vom 06.10.2023 als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 2023 wurde der Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a der Bundesabgabenordnung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführte, dass die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 8. Jänner 2024. In der gegenständlichen Beschwerde wurde vorgebracht, dass am 5. Jänner 2024 ein Antrag Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gern § 264 BAO beim zuständigen Finanzamt für die Name und am 08. Jänner 2024 ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gern § 264 BAO beim zuständigen Finanzamt für ***Bf1*** eingebracht wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. August 2024 wurde die Beschwerde vom 08.01.2024 gegen den Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung gem. § 212a BAO betreffend Kapitalertragssteuer 2017-2020 (Abweisungsbescheid vom 13.12.2023) als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Sofern über den Aussetzungsantrag in der Vergangenheit bereits positiv entscheiden wurde (somit die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO verfügt wurde), ist anlässlich einer Beschwerdevorentscheidung zwingend der Ablauf zu verfügen (wörtlich: ist... zu verfügen).
Ein zu diesem Zeitpunkt noch unerledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung gern. § 212a BAO kann daher nach der Erlassung der BVE jedenfalls nur abgewiesen werden.
Eine solche Abweisung hindert -wie im konkreten Fall -im Fall der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens mittels Einbringung eines Vorlageantrages nicht die neuerliche Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung gern. § 212a BAO.
Der klare Wortlaut im § 212a BAO lässt daher einen Weiterbestand der Aussetzung der Einhebung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht zu."
Im Anbringen vom 5. September 2024 beantragte die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde vom 08. Jänner 2024 gegen den Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung gem § 212a BAO betreffend Kapitalertragsteuer 2017-2020 jeweils vom 06. Oktober 2023 (Abweisungsbescheid vom 13.12.2023) zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Die beschwerdeführende Partei beantragte zudem die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 BAO (Vorlageantrag), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO, die Entscheidung durch den gesamten Senat gern § 272 Abs 2 Z 1 BAO und den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung gemäß § 275 Abs 3 Z 1 BAO.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens wurde mit Beschluss 02.01.2026, RV/5100705/2024 der Aktenstand zur Kenntnis gebracht und das beabsichtigte Absehen von der mündlichen Verhandlung § 274 Abs 1a der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 97/2025 mitgeteilt. Es ist kein weiteres Vorbringen erstattet worden.
Rechtliche Beurteilung
§ 85 Abs. 1 BAO normiert:
"Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben)."
§ 212a der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 108/2022 lautet:
"(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.
(2b) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn
1. keine Beschwerde eingebracht wurde,
2. der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist,
3. er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder
4. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.
(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder
b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder
c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder
d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder
e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7
erfolgte.
(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind
1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen."
Im Anbringen 2.11.2023 beantragte die beschwerdeführende Partei die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO von der
a. Kapitalertragsteuer 2017 in Höhe von EUR 31.601,43
b. Kapitalertragsteuer 2018 in Höhe von EUR 66.234,25
c. Kapitalertragsteuer 2019 in Höhe von EUR 47.699,27
d. Kapitalertragsteuer 2020 in Höhe von EUR 35.119,84
Gemäß § 212a Abs 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden.
Eine Aussetzung der Einhebung setzt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass eine Bescheidbeschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl VwGH 27.3.1996, 93/15/0235).
Ein nach der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache (einer Sachentscheidung zugänglicher) unerledigter Aussetzungsantrag ist als unbegründet abzuweisen. Die Abweisung erfolgt deshalb, weil eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO voraussetzt, dass eine Bescheidbeschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist.
Die belangte Behörde hat über die Beschwerde in der Hauptsache mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2023 entschieden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag vom 02.11.2023 am 13.12.2023 war hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keine Bescheidbeschwerde mehr anhängig, sodass der angefochtene Bescheid sich als rechtmäßig erweist.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am 3. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100705/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100705.2024
- Stammnummer
- 150683
- Gültig
- 03.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF