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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101984/2024

Frühestmöglicher Zeitpunkt eines Studienbeginns gemäß § 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101984/2024vom 26.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der frühestmögliche Zeitpunkt i.S.d. § § 2 (1) lit. d und e FLAG 1967 ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen (vgl. VwGH, 19.10.2017, Ro 2016/16/0018). Das Gesetz verlangt damit die Unmöglichkeit eines früheren Beginns (oder einer früheren Fortsetzung) einer Berufsausbildung.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Oktober 2023 betreffend Familienbeihilfe 01.2023-09.2023, Sozialversicherungsnummer ***XXXX-TTMMJJ***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang ***Bf1*** (in der Folge als Kindesvater oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) habe am 24. September 2023 einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für seine Tochter, ***Vorname und Nachname Tochter*** (SV-Nr.: ***YYYY-TTMMJJ***, in der Folge als "Tochter" oder "Kind" bezeichnet) für den Zeitraum Jänner 2023 bis Jänner 2027 eingebracht. Das Kind habe mit Juni 2022 die Matura bestanden. Vom 02. September 2022 bis 01. Dezember 2022 habe sie einen Ausbildungslehrgang ***vollständiger Namen des Lehrganges*** besucht. Mittels Mitteilung vom 15. März 2023 sei dem Bf. mitgeteilt worden, dass das Anspruchsende der Familienbeihilfe für dessen Tochter mit Dezember 2022 festgesetzt worden sei. Im März 2023 habe sich die Tochter des Bf. für das Bachelorstudium "***Studienrichtung***" angemeldet und die erforderliche Aufnahmeprüfung in den Monaten Mai und Juni 2023 erfolgreich absolviert. Im Wintersemester 2023/2024 habe das Kind das Studium "***Studienkennzahl*** Bachelorstudium ***Studienrichtung***" (in der Folge auch als "Studium" bezeichnet) an der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** (in der Folge auch als "Universität" bezeichnet) begonnen. In Folge des oben angeführten Antrages des Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für seine Tochter für den Zeitraum Jänner 2023 bis Jänner 2027 sei dem Bf. für seine Tochter die Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2023 (Beginn des Studiums) zuerkannt worden, der Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2023 bis September 2023 sei seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom 18. Oktober 2023 abgewiesen worden. Begründend habe das Finanzamt ausgeführt: "Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Da das Studium an der ***Name der Universität*** erst im Oktober 2023 begonnen wurde, besteht für oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe." Gegen diesen Abweisungsbescheid habe der Bf. am 23. Oktober 2023 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Tochter das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen habe und dass aufgrund des Aufnahmeverfahrens und des Umstandes, dass nur wenige Studenten tatsächlich aufgenommen worden sein, eine Vorbereitungszeit notwendig gewesen sei, deren Absolvierung parallel zur Matura nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerde des Bf. sei insbesondere eine Information betreffend die Zulassungsprüfung für das Studienjahr 2023/2024 für das Bachelorstudium ***Studienrichtung*** beigelegt worden. Mit Mail vom 04. April 2024 habe das Finanzamt Kontakt mit der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** aufgenommen, um abzuklären, ob der Studienbeginn der Tochter des Bf. im Wintersemester 2023/2024 tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt sei, oder ob im konkreten Fall ein Studienbeginn für das Kind auch im Wintersemester 2022/2023 möglich gewesen wäre. Die ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** habe in ihren Antwortmails zusammengefasst ausgeführt, dass für die Zulassungsprüfung eine Bestätigung der Schule über das Ablegen der Reifeprüfung im gleichen Kalenderjahr akzeptiert werde und dass das Reifeprüfungszeugnis erst nach erfolgter Zulassung und Ablegung der Matura verpflichtend der Universität vorgelegt werden müsse. Auch habe die Universität bestätigt, dass der Umstand, dass eine Anmeldung zur Zulassungsprüfung auch ohne Reifeprüfungszeugnis möglich sei, den Studienwerbern bekannt wäre und somit auch die Tochter des Bf. gewusst haben müsste, dass das Maturazeugnis hätte nachgereicht werden können. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. April 2024 habe das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und diesen Bescheid wie folgt begründet: "Sachverhalt: Ihre Tochter ***Vorname Tochter*** hat mit Juni 2022 die Matura erfolgreich bestanden. Von 2.9.2022 bis 1.12.2022 besuchte sie einen Ausbildungslehrgang ***vollständiger Namen des Lehrganges***. Ab Oktober 2023 studiert sie an der ***Name der Universität*** das Studienfach "Bachelor ***Studienrichtung***", welches noch immer aufrecht betrieben wird. Gesetzliche Grundlagen: Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt: • Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung • Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Rechtliche Würdigung: Aufgrund der oben genannten gesetzlichen Grundlagen ergibt sich, dass für volljährige Kinder grundsätzlich für die Monate einer Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist. Nur in zwei Fällen normiert das FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe für "Zwischenzeiten" oder "Überbrückungszeiten". Beihilfenanspruch besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für die Zeit nach Abschluss der Schulausbildung bis zum frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung und gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und der frühestmöglichen Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung. Zum Begriff "frühestmöglich" wird in der Literatur (vgl Hebenstreit in Csaszar/Leinneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 132) die Ansicht vertreten, dass der frühestmögliche Zeitpunkt jener ist, zu dem die "Inskription der gewählten Studienrichtung" vorgenommen werden kann. In der Folge wird näher ausgeführt, dass es sich dabei um jenen Zeitpunkt handelt, zu dem ein Kind, das alle Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, mit der Ausbildung hätte beginnen können. Ob in einem konkreten Fall letztlich persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung in Zusammenhang stehende Gründe den (frühestmöglichen) Beginn verhindern, ist dabei unbeachtlich (vgl BFG vom 27.06.2017, RV/7102287/2017). Unbestritten ist, dass ***Vorname Tochter*** die Matura im Juni 2022 bestanden hat und von September 2022 bis Dezember 2022 eine Ausbildung zur ***Kurzbezeichnung des Lehrganges*** absolviert hat. Ab Wintersemester 2023 ist ***Vorname Tochter*** an der ***Name der Universität*** inskribiert. Tatsache ist, dass sich ***Vorname Tochter*** spätestens mit Wintersemester 2022 für dieses Studium inskribieren hätte können und somit der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum der Beendigung der Matura und Beginn des Studiums nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt ist. Sie argumentieren in Ihrer Beschwerde, dass eine Anmeldung im Frühjahr 2022 unter Vorlage des Maturazeugnisses erfolgen hätte müssen und somit eine Anmeldung zur Zulassungsprüfung erst im März 2023 möglich war. Nach Rücksprache mit der Universität ist dieses Problem bekannt, aber es wird, wenn noch kein Reifeprüfungszeugnis vorhanden ist, eine Bestätigung von der Schule akzeptiert, dass in dem Kalenderjahr die Reifeprüfung abgelegt wird. Das Reifeprüfungszeugnis muss dann nach erfolgter Zulassung verpflichtend der Universität vorgelegt werden. Ebenfalls bestätigte die Universität, dass dieser Umstand den Studienwerbern bekannt sei und somit auch ***Vorname Tochter*** gewusst haben müsste, dass eine Anmeldung zur Zulassungsprüfung auch ohne Reifeprüfungszeugnis möglich ist. Somit ist der Studienbeginn von ***Vorname Tochter*** nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt und die Abweisung der Familienbeihilfe ist zu Recht erfolgt. Ihre Beschwerde ist abzuweisen." Am 07. Mai 2024 habe der Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und diesen wie folgt begründet: "Ich stelle den Antrag auf Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über meine Beschwerde. Ich halte meine Begründung meiner Beschwerde von 21.10. 2023 aufrecht und ergänze mit Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung wie folgt: In der negativen Vorentscheidung wird argumentiert, dass eine Rücksprache mit der Universität ergeben habe, dass das Problem der Universität bekannt sei und den Studienbewerbern ebenfalls bekannt sei, dass man das Reifeprüfungszeugnis nach bestandener Prüfung nachbringen könne. Dieser Argumentation stelle ich in Beilage 1 die "Informationen zur Zulassungsprüfung Studienjahr 2023/24 Bachelorstudium ***Studienrichtung***" gegenüber. Obwohl der Universität das Problem schon 2022 der Universität bekannt war steht hier unter Punkt 2. Allgemeine Universitätsreife "Zusätzlich zu den unter Absatz 1 genannten Punkten ist die allgemeine Universitätsreife durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis oder eine andere gleichwertige Urkunde gemäß § 64 Abs. 1 UG nachzuweisen." Da die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung online erfolgt, stehen der Studienwerberin ausschließlich die online verfügbaren Informationen zur Verfügung worin kein Hinweis auf die Möglichkeit, das Maturazeugnis nachzureichen, enthalten ist: Vielmehr ist aus dem großen Umfang der Prüfungsanforderungen (siehe Beilage 1), die weit über den Gymnasiallehrplan hinausreichen, nicht zu erwarten, dass die Universität erwartet, dass die Bewerberinnen sich gleichzeitig für die Matura sowie für die Aufnahmeprüfung vorbereiten. (…)" Mit Vorlagebericht vom 14. Juni 2024 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt und unter dem Punkt "Stellungnahme" das Nachstehende ausgeführt: "Die Tochter des Beschwerdeführers hat am 14.06.2022 ihre Schulausbildung abgeschlossen, das Wunschstudium ***Studienrichtung*** an der ***Name der Universität*** wurde jedoch aufgrund einer Aufnahmeprüfung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, sprich im Wintersemester 2022/23, begonnen. In der Beschwerde wird argumentiert, dass eine Anmeldung im Frühjahr 2022 unter Vorlage des Maturazeugnisses erfolgen hätte müssen und somit eine Anmeldung zur Zulassungsprüfung erst im März 2023 möglich war. Nach Rücksprache mit der Universität (siehe Auskunft der Universität vom 10.04.2024) wurde bekannt gegeben, dass für die Zulassungsprüfung eine Bestätigung über das Ablegen der Reifeprüfung im gleichen Kalenderjahr von der Schule akzeptiert wird. Das Reifeprüfungszeugnis muss dann nach erfolgter Zulassung verpflichtend der Universität vorgelegt werden. Ebenfalls bestätigte die Universität, dass dieser Umstand den Studienwerbern bekannt sei und somit auch Frau ***Nachname Tochter*** gewusst haben müsste, dass eine Anmeldung zur Zulassungsprüfung auch ohne Reifeprüfungszeugnis möglich ist. Wird das tatsächlich ausgeübte Studium an einer Universität nicht zum frühestmöglichen Termin nach Beendigung der Schulausbildung begonnen, weil die Aufnahmeprüfung nicht zum frühestmöglichen Termin absolviert wurde, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht erfüllt (BFG 11.2.2021, RV/7103432/2020 im fortgesetzten Verfahren nach VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048). Die Absicht für sich allein genommen, mit einer bestimmten Berufsausbildung zu beginnen, ohne diese tatsächlich umzusetzen, erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe (vgl. UFS 3.4.2008, RV/0449-L/07 u. UFS 29.02.2008, RV/0438-W/08). Der frühestmögliche Zeitpunkt ist jener, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium beginnen hätte können (BFG 26.1.2016, RV/7100094/2016). Nicht von Bedeutung ist dabei, ob zur Studienvorbereitung Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen waren (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG2, Rz 132 zu § 2). Der besseren "Studienvorbereitung" dienende Vorbereitungskurse und persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe sind, wie eben erwähnt, bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG begonnen werde, unbeachtlich. Das Absolvieren von Ausbildungslehrgängen oder Praktika/Hospitationen stellt keine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium der ***Studienrichtung*** dar, (vgl. Informationen zur Zulassungsprüfung für das Studienjahr 2023/24, Bachelorstudium ***Studienrichtung***). Ebenso ist der Besuch einzelner Instrumentalunterrichtsstunden, deren zeitliche Komponente nicht das erforderliche Ausmaß an Vorbereitungszeit erreicht und die keine spezifischen Fähigkeiten vermitteln, die für das Studium essentiell sind, nicht als Zeiten der Berufsausbildung anzuerkennen. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen. (vgl. VwGH, 19.10.2017, Ro 2016/16/0018). Das Gesetz verlangt in § 2 Abs 1 lit. d FLAG 1967 und in § 2 Abs 1 lit. e FLAG 1967 die Unmöglichkeit ("frühestmöglicher") eines früheren Beginns (oder einer früheren Fortsetzung) einer Berufsausbildung, bloße Untunlichkeit reicht für die Verwirklichung dieser Tatbestände nicht aus (vgl. BFG, 09.05.2017, RV/7101655/2017). Somit ist der Studienbeginn nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt und die Abweisung der Familienbeihilfe zu Recht erfolgt." Am 17. Juni 2024 habe das BFG an den Bf. einen Beschluss mit nachstehendem Inhalt übermittelt: A) Der Beschwerdeführer (Bf.) wird aufgefordert, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Einlangen dieses Beschlusses, die nachstehend angeführten Fragen zu beantworten und die angeführten Nachweise dem Bundesfinanzgericht zu übermitteln: Nach der Auskunft der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** wäre es in Ansehung des von der Tochter des Bf. begonnenen Bachelorstudiums ***Studienrichtung*** möglich gewesen, sich bereits im Jahr 2022 zu diesem Studium anzumelden und im Mai und Juni 2022 das Aufnahmeverfahren bzw. Prüfungsverfahren zu durchlaufen. 1.) Hat sich die Tochter des Bf. im Jahr 2022 für das Bachelorstudiums ***Studienrichtung*** an der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** angemeldet? Gegebenenfalls wird der Bf. aufgefordert, dem Bundesfinanzgericht entsprechende Bestätigungen der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** vorzulegen. 2.) Hat die Tochter des Bf. in den Monaten Mai und Juni 2022 das Aufnahmeverfahren bzw. Prüfungsverfahren für das Bachelorstudium ***Studienrichtung*** an der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** durchlaufen und diese Aufnahmeprüfung im Jahr 2022 gegebenenfalls nicht bestanden? Gegebenenfalls wird der Bf. aufgefordert, dem Bundesfinanzgericht entsprechende Bestätigungen der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** vorzulegen. B.) Der belangten Behörde wird die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des rechtlichen Gehörs binnen einer Frist von 3 Wochen ab Einlangen dieses Beschlusses eine Stellungnahme abzugeben. Begründung Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 30.06.2021, Ra 2019/16/0002) liegt ein frühestmöglicher Studienbeginn auch dann vor, wenn das Kind zu einer frühestmöglichen Aufnahmeprüfung angetreten ist und diese nicht bestanden hat. Ein frühestmöglicher Studienbeginn liegt auch dann vor, wenn mehrere Antritte erforderlich waren, bis das Studium begonnen werden konnte, wenn die Absolvierung der Aufnahmeprüfung jedes Jahr versucht worden ist. Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren ist zwar wiederholt der Verfahrensverlauf dargelegt worden, ob die Tochter des Bf. sich allerdings (auch) im Jahr 2022 für das Bachelorstudium ***Studienrichtung*** angemeldet hat und (auch) im Jahr 2022 zur Aufnahmeprüfung für das Bachelorstudium ***Studienrichtung*** an der ***Name der Universität*** angetreten ist und diese Aufnahmeprüfung beim ersten Antritt gegebenenfalls nicht bestanden hat, wurde im bisherigen Verfahren noch nicht explizit hinterfragt, weswegen der beschwerdegegenständliche Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif war. In seinem Antwortschreiben vom 24. Juni 2024 habe der Bf. ausgeführt, dass sich seine Tochter im Februar 2022 nicht für das Bachelorstudiums ***Studienrichtung*** an der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** angemeldet habe und dass das Kind daher im Mai und Juni 2022 das Aufnahmeverfahren bzw. Prüfungsverfahren für das Bachelorstudium ***Studienrichtung*** an der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** nicht durchlaufen habe. In seiner Stellungnahme habe der Bf. darauf verwiesen, dass die Möglichkeit eines früheren Studienbeginns seiner Tochter nicht bekannt gewesen wäre und dass seine Tochter bei einem Aufnahmeverfahren parallel zur Matura möglicher Weise beides - also sowohl die Matura als auch die Aufnahmeprüfung - nicht bestanden hätte. Seinem Antwortschreiben habe der Bf. die "Information zur Zulassungsprüfung Studienjahr 2023/24 Bachelorstudium ***Studienrichtung***" beigelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Tochter des Beschwerdeführers, Frau ***Vorname und Nachname Tochter***, hat am 14. Juni 2022 die Matura bestanden. Von 02. September 2022 bis 01. Dezember 2022 besuchte sie einen Ausbildungslehrgang ***vollständiger Namen des Lehrganges***. Im März 2023 hat sich das Kind für das Bachelorstudium "***Studienrichtung***" angemeldet und die erforderliche Aufnahmeprüfung in den Monaten Mai und Juni 2023 erfolgreich absolviert. Im Wintersemester 2023/2024 begann die Tochter des Bf. mit dem Studium "***Studienkennzahl*** Bachelorstudium ***Studienrichtung***" an der ***Name der Universität*** ***Name Stadt***. Die Tochter des Bf. hat sich - was nach der Auskunft der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** ohne weiteres möglich gewesen wäre - im Jahr 2022 nicht für das Bachelorstudium ***Studienrichtung*** (***Studienkennzahl***) an der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** angemeldet und daher in den Monaten Mai und Juni 2022 das Aufnahmeverfahren nicht durchlaufen. Demgemäß hat die Tochter des Bf. das Bachelorstudium ***Studienrichtung*** - was aber möglich gewesen wäre - nicht bereits im Wintersemester 2022/2023, sondern erst im Wintersemester 2023/2024 begonnen. 2. Beweiswürdigung Dass die Tochter des Bf. am 14. Juni 2022 maturiert hat, in der Folge von 02. September 2022 bis 01. Dezember 2022 einen Ausbildungslehrgang ***vollständiger Namen des Lehrganges*** absolviert hat, sich im März 2023 für das Bachelorstudium ***Studienrichtung*** angemeldet und von Mai bis Juni 2023 die Aufnahmeprüfung für dieses Studium bestanden hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. und den seitens des Bf. vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig. Dass sich die Tochter des Bf. nicht bereits im Jahr 2022 für das Bachelorstudium ***Studienrichtung*** (***Studienkennzahl***) an der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** angemeldet und daher nicht bereits im Wintersemester 2022/2023 dieses Studium begonnen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Bf. und der Aktenlage und ist ebenfalls unstrittig. Dass für die Tochter des Bf. eine Anmeldung bereits für das Wintersemester 2022/2023 möglich und das Nachbringen des Maturazeugnisses zulässig gewesen wäre, ergibt sich aus den Mail-Stellungnahmen der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** vom 04. April 2024 und vom 10. April 2024. Zu dem Vorbringen des Bf. dahingehend, dass in der Information über die Zulassung für das Bachelorstudium ***Studienrichtung*** derartige Informationen nicht enthalten waren ist auszuführen, dass unabhängig davon, ob in diesen Unterlagen entsprechende Informationen enthalten gewesen sind, der frühestmögliche Studienbeginn für die Tochter des Bf. das Wintersemester 2022/2023 gewesen ist. Wenn es für die belangte Behörde möglich war, die einschlägigen Informationen direkt von der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** zu erhalten, wäre dies auch für die Tochter des Bf. möglich gewesen. Das BFG geht demnach davon aus, dass - gemäß der Auskunft der Universität - ein Studienbeginn für das Kind im beschwerdegegenständlichen Fall bereits im Wintersemester 2022/2023 möglich gewesen wäre und dass für Studienwerber die Information, dass ein Maturazeugnis auch nachgereicht werden kann, ohne weiteres zugänglich war. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) a) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird. Ab 1. März 2011 (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111) steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zu, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Der Gesetzgeber fordert für einen fortgesetzten Familienbeihilfenbezug nach Beendigung einer Schulausbildung, dass mit einer Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen. (vgl. VwGH, 19.10.2017, Ro 2016/16/0018). Das Gesetz verlangt in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 (und in § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967) die Unmöglichkeit eines früheren Beginns (oder einer früheren Fortsetzung) einer Berufsausbildung. Eine bloße Untunlichkeit reicht für die Verwirklichung dieser Tatbestände nicht aus (vgl. BFG, 09.05.2017, RV/7101655/2017). Die Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" hat sich am Bestimmtheitsgebot des rechtsstaatlichen Grundsatzes (Art 18 B-VG) zu orientieren, wonach eine gesetzliche Vorschrift einen soweit bestimmbaren Inhalt haben muss, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann (vgl. Lenneis/Wanke FLAG-Kommentar2 § 2 Tz 132 mit Verweis auf VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018, unter Verweis auf VfGH 16.3.2013, G 82/12 ua, und VfGH 21.6.1993, B 1868/92). Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist nach der Rechtsprechung des BFG und des UFS jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Fortsetzungsmeldung in der gewählten Studienrichtung vorgenommen werden kann (§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967) oder in dem nach Abschluss der Schulausbildung ein Studium begonnen werden kann (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967). Wird die Fortsetzungsmeldung nicht vorgenommen oder das Studium nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe (BFG 23.10.2018, RV/3100687/2018; UFS 27.9.2004, RV/0060-G/04; UFS 4.1.2006, RV/0369-G/05). Das Gesetz verlangt - wie oben ausgeführt - in § 2 Abs. 1 lit d (und e) FLAG 1967 die Unmöglichkeit ("frühestmöglicher") eines früheren Beginns (oder einer früheren Fortsetzung) einer Berufsausbildung. Wird erst zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. in einem Folgesemester oder einem späteren Studienjahr) mit der Berufsausbildung begonnen, besteht zwischen Abschluss der Schulausbildung und Beginn des Studiums aus dem Grund des § 2 Abs. 1 lit. a iVm lit. d FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe (s UFS 25.8.2004, RV/0920-W/04). Der frühestmögliche Zeitpunkt ist jener, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium beginnen hätte können (BFG 26.1.2016, RV/7100094/2016). Nicht von Relevanz ist, ob zur Studienvorbereitung Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen waren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 30.06.2021, Ra 2019/16/0002) liegt ein frühestmöglicher Studienbeginn auch dann vor, wenn das Kind zu einer frühestmöglichen Aufnahmeprüfung angetreten ist und diese nicht bestanden hat. Ein frühestmöglicher Studienbeginn liegt auch dann vor, wenn mehrere Antritte erforderlich waren, bis das Studium begonnen werden konnte, wenn die Absolvierung der Aufnahmeprüfung jedes Jahr versucht worden ist. b) Beginn des Studiums zum frühestmöglichen Zeitpunkt? Im vorliegenden Fall hat die Tochter des Bf. ihre Matura im Juni 2022 erfolgreich abgelegt. Das Kind hat sich im Februar/März 2022 nicht für das Bachelorstudium ***Studienrichtung*** an der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** angemeldet und das Aufnahmeverfahren nicht bereits in den Monaten Mai und Juni 2022 durlaufen und daher nicht bereits im Wintersemester 2022/2023 mit diesem Studium begonnen. Nach Auskunft der Universität wäre es dem Kind ohne weiteres möglich gewesen, sich bereits im Februar 2022 für das Bachelorstudium ***Studienrichtung*** an der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** anzumelden, im Mai und Juni 2022 das Aufnahmeverfahren zu durchlaufen und mit dem Studium im Wintersemester 2022/2023 zu beginnen. Nach Auskunft der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** hätte der Umstand, dass das Maturazeugnis auch hätte nachgebracht werden können, dem Kind bekannt sein müssen. Wie im Beschluss des BFG vom 17. Juni 2024 bereits ausgeführt, liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.06.2021, Ra 2019/16/0002) ein frühestmöglicher Studienbeginn auch dann vor, wenn das Kind zu einer frühestmöglichen Aufnahmeprüfung angetreten ist und diese nicht bestanden hat. Ein frühestmöglicher Studienbeginn liegt auch dann vor, wenn mehrere Antritte erforderlich waren, bis das Studium begonnen werden konnte, wenn die Absolvierung der Aufnahmeprüfung zu jedem Termin beziehungsweise jedes Jahr versucht worden ist. Im vorliegenden Fall ist die Tochter des Bf. im Jahr 2022 unstrittig gar nicht erst zur Aufnahmeprüfung für das Bachelorstudium ***Studienrichtung*** an der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** angetreten und hat das Studium demnach auch nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Wintersemester 2022/2023 begonnen, obwohl dem Kind die Absolvierung der Aufnahmeprüfungen zu diesem Zeitpunkt bereits möglich gewesen wäre. Ob der Tochter des Bf. die Umstände, dass diese die Anmeldung bereits im Februar 2022 hätte vornehmen, die Aufnahmeprüfung bereits im Mai und Juni 2022 hätte ablegen und das Studium bereits im Wintersemester 2022/2023 hätte beginnen können, bekannt waren und ob dem Kind an der Unkenntnis dieser Umstände ein Verschulden trifft, ist nicht entscheidungswesentlich, weil das FLAG 1967 auf ein (mangelndes) Verschulden des Kindes, eine Ausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen zu können oder begonnen zu haben, nicht abstellt. Eine Unmöglichkeit (vgl. BFG vom 27.06.2017, RV/7102287/2017), das Bachelorstudium ***Studienrichtung*** bereits im Wintersemester 2022/2023 zu beginnen, lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Insbesondere der im beschwerdegegenständlichen Fall nicht vorliegende Umstand, dass dem Kind ein früherer Studienbeginn wegen zu absolvierender Aufnahmeprüfungen, die das Kind nicht bestanden hat, nicht möglich gewesen wäre, hätte bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation einen Beihilfenbezug für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum Jänner 2023 bis September 2023 zu begründen vermocht. Da das Kind nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung seiner Schulausbildung mit dem Bachelorstudium ***Studienrichtung*** an der ***Name der Universität*** ***Name Stadt*** begonnen hat, konnte der Beschwerde des Bf. nicht Folge gegeben werden. c) "Sache" des Beschwerdeverfahrens Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Antrag des Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfen für seine Tochter für den Zeitraum Jänner 2023 bis September 2023 abgewiesen. Sache des Verfahrens sind daher die dem Bf. nicht zuerkannten Beihilfen und Kinderabsetzbeträge für das Kind für den Zeitraum Jänner 2023 bis September 2023. Ob dem Bf. für dessen Tochter für den Zeitraum von Oktober beziehungsweise November 2022 bis Dezember 2022 ein Beihilfenanspruch zugestanden hat, ob also der von der Tochter des Bf. absolvierte Ausbildungslehrgang oder die von dem Kind durchlaufenen Vorbereitungen für die Absolvierung der Aufnahmeprüfung für das Bachelorstudium ***Studienrichtung*** für sich genommen Berufsausbildungen im Sinne des FLAG 1967 dargestellt haben, war nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens und sind diese Umstände daher durch das Bundesfinanzgericht nicht hinterfragt worden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Betreffend die Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, wonach ein Beihilfenanspruch "bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird", besteht, existiert eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit dem gegenständlichen Erkenntnis von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen, weswegen auszusprechen war, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Wien, am 26. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101984/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101984.2024
Stammnummer
150681
Gültig
26.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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