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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100876/2025

Verspäteter Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100876/2025vom 02.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch ***stV Bf***, ***Adresse stV Bf***, betreffend die Beschwerde vom 4.11.2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 10.9.2024 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO der Jahre 2021 und 2022 beschlossen: I. Der Vorlageantrag vom 22.9.2025 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Hinweis: Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs 1 lit a und c BAO), können einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person oder einem Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs 1 ZustG zugestellt werden. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird (§ 101 Abs 3 BAO). Begründung 1. Verfahrensgang: Bei der Beschwerdeführerin (Bf) handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft. Im Anschluss an eine bei der Bf durchgeführte Außenprüfung stellte das Finanzamt mit Bescheiden vom 10.9.2024 die Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2021 und 2022 fest. Am 4.10.2024 stellte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter im Wege von FinanzOnline ein Ansuchen um Verlängerung der Beschwerdefrist. Am 4.11.2024 brachte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter im Wege von FinanzOnline das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die im Spruchkopf dieses Beschlusses genannten Bescheide ein. Mit als Beschwerdevorentscheidung intendierter, an die Bf zu Handen ***X*** gerichteter Erledigung vom 20.1.2025, die mangels Hinweises auf die Zustellfiktion iSd § 101 Abs 3 BAO keine Bescheidqualität erlangte, sprach das Finanzamt über die Beschwerde ab. Am 24.1.2025 erhob die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter im Wege von FinanzOnline einen Vorlageantrag, woraufhin das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegte. Mit auf § 281a BAO gestütztem Beschluss vom 1.7.2025 setzte das Bundesfinanzgericht die Verfahrensparteien darüber in Kenntnis, dass es sich aufgrund des Nichtvorliegens einer rechtswirksamen Beschwerdevorentscheidung für unzuständig halte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.8.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Am 22.9.2025 stellte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter im Wege von FinanzOnline einen Vorlageantrag. In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 4.12.2025 beantragte es die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet. Begründend führte es wie folgt aus: Die Beschwerdevorentscheidung sei der Bf am 14.8.2025 um 12:04 Uhr rechtswirksam in die Databox zugestellt worden. Die Monatsfrist zur Stellung eines Vorlageantrages sei mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 14.8.2025 in Gang gesetzt worden und habe (da der 14.9.2025 ein Sonntag gewesen sei) am Montag, den 15.9.2025 geendet. Der steuerliche Vertreter der Bf habe den Vorlageantrag am 22.9.2025 im Wege von FinanzOnline eingebracht. Der Vorlageantrag sei daher erst nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist und somit verspätet eingebracht worden. Ein Fristverlängerungsansuchen sei nicht gestellt worden. Mit Schreiben vom 5.12.2025 richtete das Bundesfinanzgericht folgendes Auskunftsersuchen an die Abteilung I/10-BF (Applikation Bereichsübergreifende Finanzverfahren) des Bundesministeriums für Finanzen: "Das Bundesfinanzgericht ersucht zur Steuernummer ***Steuernummer Bf*** (Subjektidentifikationsnummer: ***SID Bf***; Firmenname: ***Bf***) um Auskunft in folgender Sache: Im Akt des Bundesfinanzgerichtes liegt zur genannten Steuernummer eine mit 14.8.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung ("händischer Bescheid") betreffend Einkünftefeststellung 2021 und 2022 ein, die ausgewiesene elektronische Signatur lautet in zeitlicher Hinsicht wie folgt: "2025-08-14T12:02:37+02:00". Diese Beschwerdevorentscheidung ist an die ***Bf*** zu Handen deren Vertreterin gemäß § 81 BAO gerichtet. Sie werden höflichst um Auskunft ersucht, zu welchem Zeitpunkt und in wessen FinanzOnline-Databox ("Nachrichten") der angeführte Bescheid zugestellt wurde." Mit E-Mail vom selben Tag erteilte die genannte Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen dazu folgende Auskunft: "Das "Sonstige Schriftstück" vom 14.8.2025 für Steuernummer ***Steuernummer Bf*** wurde in die FinanzOnline Nachrichten von SubjektId ***SID X*** ***X*** am 2025-08-14 um 12:05 Uhr zugestellt. Ergebnis Datenbank-Auswertung: | Zustellung an SID | Zustellung für SID | Anbringen | Datum Bescheid | Zeitpunkt Zustellung | ***SID X*** | ***SID Bf*** | SONSTST | 2025-08-14 | 2025-08-14 12:05:00.869468" Diese Korrespondenz zwischen dem Bundesfinanzgericht und der genannten Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen brachte das Bundesfinanzgericht der Bf mit Vorhaltsschreiben vom 9.12.2025 zur Kenntnis. Es führte überdies wie folgt aus: "Die mit 14.8.2025 datierte, an die ***Bf*** zu Handen ***X*** (Vertreterin gemäß § 81 BAO) gerichtete Beschwerdevorentscheidung (Datum und Uhrzeit der in der Beschwerdevorentscheidung ausgewiesenen elektronischen Signatur: "2025-08-14T12:02:37+02:00"; im Vorlageantrag vom 22.9.2025 ist als Bescheiddatum fälschlicherweise der 19.8.2025 angeführt) langte laut dem vom Bundesfinanzgericht bei der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen eingeholten FinanzOnline-Databox-Protokoll (siehe Beilage) am 14.8.2025 um 12:05:00 Uhr in der FinanzOnline-Databox der FinanzOnline-Teilnehmerin ***X*** ein und gilt folglich am 14.8.2025 als zugestellt. Die einmonatige Vorlageantragsfrist (§ 264 Abs 1 BAO) begann daher am 14.8.2025 zu laufen und endete - da der 14.9.2025 ein Sonntag war - mit Ablauf des 15.9.2025 (vgl § 108 Abs 2 und 3 BAO). Der Vorlageantrag wurde im Wege von FinanzOnline am 22.9.2025 - und somit erst nach Ablauf der Vorlageantragsfrist - eingebracht. Auf Basis dieser Aktenlage geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde." Dem hielt der steuerliche Vertreter der Bf im Antwortschreiben vom 19.12.2025 Folgendes entgegen: "Im Vorlageantrag vom 22.9.2025 wurde das Bescheiddatum mit 19.8.2025 angeführt, da der Bescheid tatsächlich mit 19.8.2025 datiert ist, weshalb es sich für uns auch nicht erklären lässt, wie eine Zustellung vor dem Bescheiddatum möglich ist. Anbei dürfen wir Ihnen die Bescheidinformation zukommen lassen, auf der ebenso das Bescheiddatum mit 19.8.2025 angeführt ist. Bezugnehmend auf den Grundsatz des Treu und Glaubens haben wir uns daher auf das Bescheiddatum bezogen. Lt FinanzOnline erfolgte des Weiteren die Zustellung per "Fensterkuvert". Uns bzw unserem oa Klienten ist der Bescheid zu keiner Zeit zugegangen, sondern erhielten wir lediglich die bereits in diesem Schreiben erwähnte Bescheidinformation am 22.8.2025. Daraus folgend leiteten wir den Beginn des Fristenlaufes mit 22.8.2025 ab." Diesem Schreiben war ein mit "Bescheidinformation" tituliertes Schriftstück beigelegt, das folgenden Inhalt aufweist: "Bei den unten angeführten Daten handelt es sich um keine elektronische Bescheidzustellung gemäß § 97 Abs 3 BAO, sondern um ein Service von FinanzOnline, dem Sie in der Funktion "Zustellung" zugestimmt haben. | Steuernummer: | ***Steuernummer Bf*** | Name: | ***Bf*** | Bescheiddatum: | 19.8.2025 | Zeitraum: | 2021 | Abgabenart: | Feststellung | Bescheidart: | Rechtsmittelerledigung | Spruchbetrag: | 0,00 | Vorsoll: | 0,00 | Steuernummer: | ***Steuernummer Bf*** | Name: | ***Bf*** | Bescheiddatum: | 19.8.2025 | Zeitraum: | 2022 | Abgabenart: | Feststellung | Bescheidart: | Rechtsmittelerledigung | Spruchbetrag: | 0,00 | Vorsoll: | 0,00" Damit konfrontiert teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 14.1.2026 Folgendes mit: Vom Finanzamt sei nur die Beschwerdevorentscheidung mit Datum 14.8.2025 erlassen worden. Diese Beschwerdevorentscheidung, die dem Bundesfinanzgericht bereits vorgelegt worden sei, sei vom Finanzamt am 14.8.2025 um 12:02:37 Uhr amtssigniert und am 14.8.2025 um 12:05:00 Uhr in die FinanzOnline-Databox der FinanzOnline-Teilnehmerin ***X*** (Vertreterin gemäß § 81 BAO) wirksam zugestellt worden. Bei der gegenständlichen Bescheidinformation (ohne Datum) handle es sich lediglich um ein Service von FinanzOnline an die Partei und - wie darin eigens und ausdrücklich hingewiesen werde - keinesfalls um eine elektronische Zustellung eines Bescheides iSd § 97 Abs 3 BAO. Diese Information sei bei der internen Systemverarbeitung automatisch vom System generiert worden und begründe weder eine Bescheidzustellung noch eine behördliche Erledigung. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsmittelfrist sei daher ausschließlich die am 14.8.2025 ordnungsgemäß zugestellte Beschwerdevorentscheidung. Mit Vorhaltsschreiben vom 15.1.2026 wandte sich das Bundesfinanzgericht auszugsweise wie folgt an die Bf: "In Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen der Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes an das Finanzamt vom 7.1.2026 (Beilage 1) sowie die diesbezüglich erfolgte Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes vom 14.1.2026 (Beilage 2) zur Kenntnis gebracht. In Ihrer Stellungnahme vom 19.12.2025 weisen Sie im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich darauf hin, dass "der Bescheid tatsächlich mit 19.8.2025 datiert ist". Sie werden ersucht, diesen nach Ihren Ausführungen mit 19.8.2025 datierten Bescheid vorzulegen." In Beantwortung dieses Vorhaltsschreibens teilte der steuerliche Vertreter der Bf dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 27.1.2026 auszugsweise Folgendes mit: "Bitte finden Sie anbei die Bescheidinformation, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdevorentscheidung mit 19.8.2025 datiert ist. Aufgrund ausführlicher, vorangegangener Gespräche im Rahmen der Betriebsprüfung, vorwiegend geführt mit Hrn. ***Finanzamtsmitarbeiter***, war uns der Inhalt dieser Rechtsmittelerledigung klar, weshalb auf Grundlage der uns vom Klienten übermittelten Bescheidinformation ein Vorlageantrag eingereicht wurde. Dass der Bescheid ein anderes Datum haben sollte als jenes lt Bescheidinformation ist gänzlich nicht nachvollziehbar, da auch die anderen in der Bescheidinformation angeführten Informationen korrekt sind. Der zugrundeliegende Bescheid wurde leider nicht zugestellt." Am 13.2.2026 ließ das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht Auszüge aus dem Abgabeninformationssystem (AIS) zur Steuernummer der Bf für die Jahre 2021 und 2022 zukommen. Es verwies in Wiederholung seines bisherigen Vorbringens darauf, dass die Beschwerdevorentscheidung am 14.8.2025 um 12:02:37 Uhr amtssigniert und am selben Tag um 12:05:00 Uhr in die FinanzOnline-Databox der FinanzOnline-Teilnehmerin ***X*** (Vertreterin gemäß § 81 BAO) zugestellt worden sei. Aufgrund der am 19.8.2025 erfolgten internen Systemverarbeitung sei als Service von FinanzOnline eine Bescheidinformation verschickt worden. Diese Information sei bei der internen Systemverarbeitung automatisiert generiert worden und begründe weder eine neuerliche Bescheidzustellung noch eine behördliche Erledigung. 2. Festgestellter Sachverhalt: Bei der Bf handelt es sich um eine im Jahr 1999 errichtete Kommanditgesellschaft. Einzige Komplementärin der Bf ist seit deren Errichtung die ***Komplementär-GmbH***. Mit der Geschäftsführung der ***Komplementär-GmbH*** ist seit vielen Jahren (ua) ***X*** befasst, die überdies - ebenfalls seit vielen Jahren - neben weiteren Personen Kommanditistin der Bf ist. Bei ***X*** handelt es sich um die Vertreterin der Bf gemäß § 81 BAO. Sie ist überdies FinanzOnline-Teilnehmerin. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache ergangene, mit 14.8.2025 datierte, an die Bf zu Handen ***X*** gerichtete Beschwerdevorentscheidung (Datum und Uhrzeit der in der Beschwerdevorentscheidung ausgewiesenen elektronischen Signatur: "2025-08-14T12:02:37+02:00"), die einen Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 Abs 3 BAO enthält, wurde vom Finanzamt über die elektronische Plattform "Grunddatenverwaltung (GDV)" versendet. Sie langte am 14.8.2025 um 12:05:00 Uhr auf elektronischem Weg in der FinanzOnline-Databox von ***X*** ein. Eine mit 19.8.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung ist zu keinem Zeitpunkt ergangen. Der Vorlageantrag wurde am 22.9.2025 im Wege von FinanzOnline eingebracht. Ein Ansuchen um Verlängerung der Vorlageantragsfrist wurde nicht gestellt. 3. Beweiswürdigung: Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde (bzw das Bundesfinanzgericht) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl zB VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; siehe auch Ritz/Koran, BAO8 § 167 Rz 8, mwN). Die Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der Bf gründen sich auf den im Akt einliegenden Auszug aus dem Firmenbuch (OZ 49). Die Feststellung, dass die mit 14.8.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung (OZ 5) am 14.8.2025 um 12:05:00 Uhr auf elektronischem Weg in der FinanzOnline-Databox von ***X*** einlangte, beruht zunächst auf der von der Abteilung I/10-BF (Applikation Bereichsübergreifende Finanzverfahren) des Bundesministeriums für Finanzen dem Bundesfinanzgericht erteilten Auskunft (OZ 23) (siehe dazu auch oben unter Punkt 1. [Verfahrensgang]). Dem dabei übermittelten Auszug aus der FinanzOnline-Databox-Protokolldatei sind folgende Daten zu entnehmen: | Zustellung an SID | Zustellung für SID | Anbringen | Datum Bescheid | Zeitpunkt Zustellung | ***SID X*** (***X***) | ***SID Bf*** (Bf) | SONSTST | 2025-08-14 | 2025-08-14 12:05:00.869468 Diese Daten erscheinen in Zusammenschau mit dem vom Finanzamt dokumentierten chronologischen Ablauf des Zustellvorganges schlüssig und nachvollziehbar: Die in der im Akt einliegenden, mit 14.8.2025 datierten Beschwerdevorentscheidung (OZ 5) ausgewiesene elektronische Signatur des Finanzamtes lautet in zeitlicher Hinsicht wie folgt: "2025-08-14T12:02:37+02:00". Aktenkundig ist überdies der Auszug eines E-Mails mit dem Betreff "Versand händischer Bescheid - BMF-GDV-Sonstiges Schriftstück", welches das Bundesrechenzentrum am 14.8.2025 um 12:05 Uhr von der E-Mail-Adresse noreply_bk_ausgang@brz.gv.at an jenen Finanzamtsmitarbeiter, der den gegenständlichen Zustellvorgang am 14.8.2025 in der elektronischen Plattform Grunddatenverwaltung (GDV) initiierte (***Finanzamtsmitarbeiter***), versendete (OZ 6). Dieses E-Mail, dem als Anhang eine mit "***Bf***_BVE_14_08_25" titulierte PDF-Datei beigefügt ist, weist folgenden Inhalt auf: "Das Dokument im Anhang wurde am 14.8.2025 um 12:04:59 an den Ausgangskanal Databox übergeben." Der Vollständigkeit halber wird auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 5.5.2022, RV/2100205/2022 verwiesen, in welchem der Ablauf des Versendens einer behördlichen Erledigung über die elektronische Plattform Grunddatenverwaltung (GDV) wie folgt erläutert wird: "Wie die für IT-Angelegenheiten zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen dem Bundesfinanzgericht unter Hinweis auf einen diesbezüglichen Erlass mitgeteilt hat, bietet eine seit Anfang März 2020 in der "Grunddatenverwaltung (GDV)" vorgesehene Funktion die Möglichkeit, händische Erledigungen unterschiedlichster Art (händische Bescheide, händische Vorhalte, händische Bescheidbegründungen etc) elektronisch zuzustellen. Laut einem Auszug aus dem einschlägigen Handbuch, der dem Bundesfinanzgericht vom Bundesministerium für Finanzen zur Kenntnis gebracht wurde, funktioniert dies im Wesentlichen wie folgt: Der Behördenmitarbeiter hat ein PDF-Dokument mit dem gewünschten Inhalt (Vorhalt, Bescheidbegründung etc) selbst zu erstellen (zB durch Umwandlung einer MS-Word-Datei) und lokal zu speichern. In der Folge ist die elektronische Plattform "Grunddatenverwaltung (GDV)" zu öffnen. Nach der Subjektsuche ist die Seite für den elektronischen Versand aufzurufen. Sodann ist das lokal gespeicherte PDF-Dokument hochzuladen. Der Versand des PDF-Dokumentes wird mit einem Klick auf den Button "Versenden" abgeschlossen. Das PDF-Dokument wird im Zuge der Versendung mit einer Amtssignatur versehen." Der chronologische Ablauf des Zustellvorganges stellt sich nach dem oben Gesagten zusammengefasst wie folgt dar: Zeitpunkt der in der Beschwerdevorentscheidung vom 14.8.2025 ausgewiesenen elektronischen Signatur: 14.8.2025, 12:02:37 Uhr (OZ 5) E-Mail des Bundesrechenzentrums vom 14.8.2025 (12:05 Uhr) an jenen Finanzamtsmitarbeiter, der den Zustellvorgang in der elektronischen Plattform Grunddatenverwaltung (GDV) initiierte, mit der Bestätigung der Übergabe des PDF-Dokuments mit der Bezeichnung "***Bf***_BVE_14_08_25" an den Ausgangskanal Databox am 14.8.2025 um 12:04:59 Uhr (OZ 6) Auszug aus der FinanzOnline-Databox-Protokolldatei mit dem darin vermerkten Zustellzeitpunkt 14.8.2025, 12:05:00 Uhr (OZ 23) Diese chronologische Abfolge ist in sich schlüssig und spricht daher umso mehr für die Richtigkeit der im Auszug aus der FinanzOnline-Databox-Protokolldatei angeführten Daten. Zu der von der Bf im Zuge des Vorhalteverfahrens beigebrachten "Bescheidinformation" (OZ 31), in welcher als Bescheiddatum der 19.8.2025 vermerkt ist, ist zunächst zu bemerken, dass in diesem Schriftstück ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich dabei um keine elektronische Bescheidzustellung handelt. Das Finanzamt führte dazu in seinem Schreiben vom 14.1.2026 (OZ 37) aus, dass eine Beschwerdevorentscheidung in der gegenständlichen Sache ausschließlich am 14.8.2025 erlassen worden sei und die betreffende "Bescheidinformation" in der Folge bei der internen Systemverarbeitung automatisch vom System generiert worden sei. Bestätigung findet dies im elektronischen Abgabeninformationssystem (AIS) der Finanzverwaltung, wo die (wie oben beschrieben vom Finanzamt am 14.8.2025 über die elektronische Plattform Grunddatenverwaltung [GDV] versendete und an eben diesem Tag in der FinanzOnline-Databox von ***X*** eingelangte) Rechtsmittelerledigung zeitversetzt am 19.8.2025 für Zwecke der internen Systemverarbeitung angemerkt wurde. So heißt es in den vom Finanzamt übermittelten Auszügen aus dem Abgabeninformationssystem (AIS) betreffend die Jahre 2021 und 2022 (OZ 51 und 52) auszugsweise jeweils: [Grafik]   Und eben dieses Datum wurde in die automationsunterstützt generierte "Bescheidinformation" (OZ 31) übernommen. Ungeachtet dessen liegt eine mit 19.8.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung weder im Akt des Bundesfinanzgerichtes ein noch findet sich eine solche behördliche Erledigung im elektronischen Finanzamtsakt. Auch der steuerliche Vertreter der Bf, der im Vorhaltsbeantwortungsschreiben vom 19.12.2025 (OZ 31) noch behauptet hatte, dass "der Bescheid tatsächlich mit 19.8.2025 datiert ist", konnte auf Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes eine mit 19.8.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung nicht vorlegen. Das weitere Vorbringen des steuerlichen Vertreters der Bf im Schreiben vom 27.1.2026, der Vorlageantrag vom 22.9.2025 sei auf der Grundlage der ihm von der Bf übermittelten "Bescheidinformation" (OZ 31) eingereicht worden, wobei der Inhalt der Beschwerdevorentscheidung "aufgrund ausführlicher, vorangegangener Gespräche im Rahmen der Betriebsprüfung" klar gewesen sei, erscheint dem Bundesfinanzgericht vor dem Hintergrund des bisher Gesagten nicht glaubhaft. Unter Würdigung aller angeführten Umstände nimmt es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass die einzige in der gegenständlichen Beschwerdesache ergangene Beschwerdevorentscheidung die im Akt einliegende, mit 14.8.2025 datierte, an die Bf zu Handen ***X*** gerichtete, vom Finanzamt am 14.8.2025 über die elektronische Plattform Grunddatenverwaltung (GDV) versendete und an eben diesem Tag in der FinanzOnline-Databox von ***X*** eingelangte Beschwerdevorentscheidung ist, und das in der "Bescheidinformation" vermerkte Bescheiddatum 19.8.2025 lediglich darauf zurückzuführen ist, dass das Finanzamt die am 14.8.2025 erfolgte Rechtsmittelerledigung zeitversetzt am 19.8.2025 für Zwecke der internen Systemverarbeitung im elektronischen Abgabeninformationssystem (AIS) angemerkt hat. Die übrigen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen. 4. Rechtliche Beurteilung: 4.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung): Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Gemäß § 101 Abs 3 BAO können schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs 1 lit a und lit c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person oder einem Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs 1 ZustG zugestellt werden. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Die Zustellverfügung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 14.8.2025 lautet "Bf zH ***X***". Bei ***X*** handelt es sich um die Vertreterin der Bf gemäß § 81 BAO. Als Vertreterin der Bf gemäß § 81 BAO gilt ***X*** (ua) als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt (vgl etwa auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung enthält überdies einen Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 Abs 3 BAO. Im vorliegenden Fall erfolgte an Stelle der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung eine Mitteilung des Inhalts im Wege automationsunterstützter Datenübertragung iSd § 97 Abs 3 BAO. Gemäß § 5b Abs 1 der ua auf § 97 Abs 3 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Als "Empfänger" ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist ("materieller Empfänger"); dies muss aber nicht der Fall sein (zB gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter) (vgl etwa VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023; VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0048). "Formeller" Empfänger der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes war aufgrund der gewählten "Zu-Handen"-Adressierung ***X*** als - (ua) zur Empfangnahme von Schriftstücken des Finanzamtes ermächtigte - Vertreterin der Bf gemäß § 81 BAO. Dieser Zustellverfügung entsprechend wurde die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung auf elektronischem Weg in die FinanzOnline-Databox der FinanzOnline-Teilnehmerin ***X*** übermittelt. Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die FinanzOnline-Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105; VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112). Auf das tatsächliche Einsehen der FinanzOnline-Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht an (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 98 Rz 4, mwN). Die mit 14.8.2025 datierte, an die Bf zu Handen ***X*** gerichtete Beschwerdevorentscheidung wurde am 14.8.2025 um 12:05:00 Uhr auf elektronischem Weg in die FinanzOnline-Databox von ***X*** übermittelt und gilt folglich am 14.8.2025 als zugestellt. Die einmonatige Vorlageantragsfrist (§ 264 Abs 1 BAO) begann daher am 14.8.2025 zu laufen und endete - da der 14.9.2025 ein Sonntag war - mit Ablauf des 15.9.2025 (vgl § 108 Abs 2 und 3 BAO). Der Vorlageantrag wurde im Wege von FinanzOnline am 22.9.2025 - und somit erst nach Ablauf der Vorlageantragsfrist - eingebracht. Ein nach Ablauf der Vorlageantragsfrist eingebrachter Vorlageantrag ist gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Der Vorlageantrag vom 22.9.2025 war daher beschlussmäßig zurückzuweisen (§ 278 Abs 1 lit a BAO). Ergänzend ist zu bemerken, dass selbst dann, wenn die Beschwerdevorentscheidung erst am 19.8.2025 in die FinanzOnline-Databox von ***X*** übermittelt worden wäre, der am 22.9.2025 eingebrachte Vorlageantrag ebenfalls als verspätet zu werten wäre, weil die einmonatige Vorlageantragsfrist in diesem Fall mit Ablauf des 19.9.2025 (Freitag) geendet hätte. Abschließender Hinweis: Im hier gegenständlichen Verfahren trat die ***stV Bf*** als steuerlicher Vertreter der Bf auf. Sie berief sich dabei auf die ihr erteilte Vollmacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH umfasst eine allgemeine Vertretungsbefugnis (im Allgemeinen) auch eine Zustellbevollmächtigung (vgl VwGH 26.6.2024, Ra 2023/15/0015; VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011; VwGH 5.6.2023, Ra 2023/13/0019). Dies gilt auch, wenn sich - wie im hier gegenständlichen Fall - ein dazu befugter Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl VwGH 26.6.2024, Ra 2023/15/0015; VwGH 7.12.2021, Ra 2021/13/0094, mwN; dazu auch Ritz/Koran, BAO8 § 9 ZustG Rz 21). Hinweise darauf, dass eine Zustellbevollmächtigung der ***stV Bf*** im hier gegenständlichen Fall nicht vorliegen würde, sind den im Akt des Bundesfinanzgerichtes einliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Die ***stV Bf*** ist damit Zustellungsbevollmächtigter iSd § 9 Abs 1 ZustG. Da die - die Zustellfiktion betreffende - Bestimmung des § 101 Abs 3 BAO vorsieht, dass in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtete schriftliche Ausfertigungen einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person oder einem Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs 1 ZustG zugestellt werden können, wird der gegenständliche gerichtliche Beschluss an die Bf zu Handen der ***stV Bf*** zugestellt (zum Hinweis auf die Zustellfiktion siehe oben auf Seite 1 dieses gerichtlichen Beschlusses). 4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision): Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit im gegenständlichen Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Soweit im gegenständlichen Beschwerdefall für die rechtliche Beurteilung maßgebende Tatfragen zu klären waren, ist darauf hinzuweisen, dass eine in einem Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG aufwirft (vgl zB VwGH 19.5.2022, Ra 2022/16/0007, mwN). Es war daher gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 2. März 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100876/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100876.2025
Stammnummer
150676
Gültig
02.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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