Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100401/2025
Familienbeihilfeanspruch bei ausbildungsintegriertem Studium
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100401/2025vom 13.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 25. September 2024 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 04. September 2024 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 01/2023 - 09/2024 für das Kind ***1***, geb. ***xx.xx.xxxx***,
Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 02. April 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 09/2022 - 12/2022 für das Kind ***1***, geb. ***xx.xx.xxxx***,
Steuernummer ***123***, Ordnungsbegriff ***2***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO betreffend den Zeitraum 01/2023 - 09/2024 teilweise Folge gegeben.
Im Einzelnen wird die Beschwerde hinsichtlich der Monate 01/2023 - 08/2023 und 01/2024 - 09/2024 abgewiesen.
Hinsichtlich der Monate 09/2023 - 12/2023 wird der Beschwerde stattgegeben.
Der angefochtene Rückforderungsbescheid wird insoweit abgeändert.
II. Die Beschwerde betreffend den Zeitraum 09/2022 - 12/2022 wird gemäß § 279 BAO abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) übermittelte der belangten Behörde mit 25.10.2022 das Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe betreffend ihren Sohn ***1*** (geb. ***xx.xx.xxxx***) mitsamt nachfolgend genanntem Anhang. Dem mit 11.10.2022 datierten Studienblatt (Studienzeitbestätigung) der ***Universität*** ist zu entnehmen, dass dieser von 01.09.2021 bis 30.04.2022 ordentlich Studierender der Bachelorstudiengänge "Statistik und Data Science" und "Technische Mathematik" gewesen sei. Nach dem Inhalt der Bestätigung des Studienerfolges vom 20.10.2022 betreffend das Studium "Technische Mathematik" habe er in diesem Zeitraum mit Erfolg am "Vorbereitungskurs Mathematik für StudienanfängerInnen" im Ausmaß von 1 ECTS Punkten teilgenommen. Für das Studium "Statistik und Data Science" liegt kein Studienerfolgsnachweis vor, diesbezüglich übermittelte die Bf. eine Studienbestätigung/Confirmation of Registration (datiert mit 15.09.2021), nach der ihr Sohn für diesen Studiengang im Wintersemester 2021/2022 zur Fortsetzung gemeldet sei.
Dem Anstellungsvertrag von ***1*** bei der ***3*** (kurz: SMO) vom 14.06.2022 ist zu entnehmen, dass dieser beginnend mit 01.09.2022 im Rahmen eines ausbildungsintegrierten Studium eingestellt worden sei. Das Dienstverhältnis regle sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, dem Kollektivvertrag für Angestellte der Elektro- und Elektronikindustrie sowie den Betriebsvereinbarungen. Die Vergütung in Höhe von monatlich brutto EUR 2.037,00 richte sich nach den Regelungen der dualen Ausbildung (Lehre/duales Studium) gemäß dem Kollektivvertrag für Angestellte der Elektro- und Elektronikindustrie.
Mit 18.04.2023 übermittelte die Bf. erneut ein Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, anbei die Bestätigung des Arbeitgebers SMO vom 20.03.2023, dass ihr Sohn seit 01.09.2022 bis voraussichtlich 31.08.2026 als Techn.-/Gewerbl. Lehrling im Unternehmen ausgebildet werde.
Laut den durch die Bf. am 22.08.2024 an die belangte Behörde übersandten Bestätigungen sei ***1*** beginnend mit Wintersemester 2023/2024 bis einschließlich Wintersemester 2024/2025 als ordentlich Studierender des FH-Bachelorstudiums "High Tech Manufacturing" am ***FH*** inskribiert gewesen. Für Wintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024 legte die Bf. jeweils einen Studienerfolgsnachweis vor. Diesen zu entnehmen, absolvierte er im Wintersemester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 23 Semesterwochenstunden und 31 ECTS Punkte, im Sommersemester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 21 Semesterwochenstunden und 27 ECTS Punkte.
Mit am 04.09.2024 ergangenem Bescheid der belangten Behörde forderte diese die Familienbeihilfe in Höhe von EUR 3.820,80 und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von EUR 1.351,80, sohin gesamt EUR 5.172,60, für den Zeitraum 01/2023 bis 09/2024 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe dann gekürzt werde oder wegfalle (mit Verweis auf § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988), wenn ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als EUR 15.000,00 (ab 2024 EUR 16.455,00) erziele. ***1*** habe die Zuverdienstgrenze bereits im Veranlagungsjahr 2023 überschritten, womit ab Jänner 2023 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe.
Mit Schreiben vom 25.09.2024 (Eingang) erhob die Bf. Beschwerde, ihr Sohn habe am 01.09.2022 die duale Ausbildung (Lehre Elektrotechnik / duales Bachelorstudium "High Tech Manufacturing" an der ***FH***) begonnen. Mit voraussichtlich 31.08.2026 werde er diese Ausbildung mit zwei Abschlüssen (Lehrabschlussprüfung bzw. Facharbeiterprüfung und Bachelor) absolviert haben.
Ergänzend führte die Bf. an, dass der Sachbearbeiter der belangten Behörde zugesichert habe, die Lehrlingsentschädigung werde bei Berechnung des Einkommens im Rahmen der Familienbeihilfe nicht berücksichtigt. Dementsprechend sei die Einkommensobergrenze nicht erreicht bzw. überschritten worden und der Anspruch auf Familienbeihilfe bleibe aufrecht.
Die Bf. fügte eine Bestätigung der SMO vom 30.04.2024 bei, wonach ihr Sohn seit 01.09.2022 als Angestellter (Einsatz im Rahmen eines ausbildungsintegrierten Studiums) im Unternehmen beschäftigt sei. Betreffend die duale Ausbildung - Lehrabschluss und Bachelor Maschinenbau - Gehaltsordnung Elektro- und Elektronikindustrie, Angestellte, ergänzte sie eine Übersicht der Lehrlingsentschädigungen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2025 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt. Für den Zeitraum 09/2023 - 12/2023 erfolgte eine Stattgabe, für den Zeitraum 01/2023 bis 08/2023 und 01/2024 bis 09/24 eine Abweisung. Hierzu führte die belangte Behörde bezugnehmend auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 aus, dass Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder (bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres) hätten, die in Berufsausbildung stünden und durch deren Schulbesuch die Ausübung eines Berufs nicht möglich sei. Bei Kindern, die eine im § 3 StudFG 1992 genannte Einrichtung besuchen, sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten würden. Während der Lehrzeit bestehe grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe. Hierzu sei zu erwähnen, dass die Lehrausbildung auf zwei Säulen stehe: die praktische Ausbildung im Betrieb und die Ausbildung in der Berufsschule ("duales System"). Die Absolvierung einer Lehre sei dann als Berufsausbildung zu qualifizieren, wenn die theoretische und die praktische Ausbildung gleichzeitig absolviert werde.
Maßgeblicher Zeitraum für die Zuverdienstgrenze im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 (2024: EUR 16.455,00), ab dessen Übersteigen sich die Familienbeihilfe verringere (Einschleifregelung), sei das jeweilige Kalenderjahr. Außer Betracht gelassen werde nur das Einkommen, das vor oder nach dem Zeitraum erzielt werde, für den Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe (zB. bei unterjährigem Beginn eines Studiums nach bereits vorangegangener Berufstätigkeit). Zumal das Dienstverhältnis mit der Firma SMO nicht die Kriterien einer Ausbildung im Sinne des FLAG 1967 erfülle, habe bis August 2023 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden. Ab September 2023 bestehe grundsätzlich der Anspruch auf Familienbeihilfe (Studienbeginn). Da im Kalenderjahr 2024 aber die zulässige Einkommensgrenze von € 16.456 auch unter Berücksichtigung der Einschleifregelung überschritten worden sei, falle der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge weg.
Bezüglich der Auskunft der Sachbearbeiterin sei zu erwähnen, dass auch ein durch das Finanzamt verursachter, unrechtmäßiger Bezug von Familienbeihilfe einer Rückforderung nicht entgegenstehe. Der rein objektiv unrechtmäßige Bezug von Familienbeihilfe sei ausreichend. Weder für den Kinderbeitrag noch für die Familienbeihilfe kenne das Gesetz eine bescheidmäßige Zuerkennung. Die zu Unrecht bezogenen Beträge seien gemäß § 26 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückzuzahlen.
Mit 02.04.2025 erließ die belangte Behörde einen weiteren Rückforderungsbescheid für die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag betreffend den Zeitraum 09/2022 bis 12/2022 in Höhe von gesamt EUR 894,00. Grund hierfür sei das Angestelltenverhältnis von ***1*** zur SMO und der Nichtqualifizierung dieses als Lehrverhältnis. Zur weiteren Begründung verwies die belangte Behörde auf die Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2025.
Am 25.04.2025 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde vom 23.09.2024 an das BFG. Hinsichtlich der seit 01.09.2022 bestehenden dualen Ausbildung ihres Sohnes führte sie Nachstehendes aus: Von September 2022 bis August 2023 sei ihr Sohn bei der Firma SMO gemeinsam mit den anderen Lehrlingen unterrichtet worden. Während die Arbeitskollegen die Berufsschule besuchten, habe es für die "dualen Studenten" eigene Projekte gegeben. Das Studium am ***FH*** diene der Kompensation der Berufsschule und werde deshalb mit Bachelor und Lehrabschluss/Facharbeiterprüfung beendet. Während der Ferien arbeite er im Betrieb der Firma SMO und mache dort von September 2025 bis Dezember 2025 ein "Langzeitpraktikum". Bei der Vergütung handle es sich so zusagen um eine erhöhte "Lehrlingsentschädigung" für den erwachsenen Auszubildenden.
Die Bf. wies darauf hin, dass sie aufgrund der telefonischen Abklärung zu Beginn der Ausbildung auf die Bewilligung der Familienbeihilfe vertraut habe. Nach Treu und Glaube solle man das auch dürfen.
Die Bf. beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides entsprechend dem Beschwerdebegehren.
Bezüglich des Rückforderungsbescheides für den Zeitraum 09/2022 - 12/2022 vom 02.04.2025 verzichtete die Bf. mit Schreiben vom 25.04.2025 auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und ersuchte um direkte Vorlage der Beschwerde an das BFG. Hinsichtlich der Begründung verwies sie auf den Vorlageantrag vom 23.04.2025 (eingegangen am 25.04.2025).
Am 15.05.2025 erging der Vorlagebericht der belangten Behörde. Danach knüpfe die Anerkennung als Lehre im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 an das Berufsausbildungsgesetz (BAG). ***1*** sei dem Vertrag und den Versicherungsdaten nach als Angestellter beschäftigt. Zudem sei das Gehalt in Höhe von brutto EUR 2.461,13 monatlich mit Hinblick auf den Kollektivvertrag der Elektro- und Elektronikindustrie 2024 nicht mit der Höhe der Lehrlingsentschädigung (1. Lehrjahr EUR 1.187,88 monatlich) vergleichbar.
Für den Zeitraum 09/2022 bis 08/2023 bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe, zumal diesbezüglich keine aufrechte Ausbildung vorliege. Ab September 2023 bestehe aufgrund des ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studiums ein grundsätzlicher Anspruch auf Familienbeihilfe, allerdings sei das Einkommen gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 zu berücksichtigen. Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt werde, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, sei nicht in die Berechnung miteinzubeziehen. Aus diesem Grund sei der Beschwerde für die Monate September 2023 bis Dezember 2023 mittels Beschwerdevorentscheidung stattgegeben worden. Wegen des Einkommens in Höhe von EUR 26.500,48 im Jahr 2024 sei die gesamte Familienbeihilfe zurückzufordern.
Abgesehen vom Zeitraum 09/2023 bis 12/2023 werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. hat im streitgegenständlichen Zeitraum 09/2022 bis einschließlich 09/2024 für ihren Sohn ***1*** (geb. ***xx.xx.xxxx***) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen. Dieser hat im Jahr 2022 ein Einkommen in Höhe von EUR 6.610,76, im Jahr 2023 EUR 21.589,97 und im Jahr 2024 EUR 26.500,48 bezogen.
Der Sohn der Bf., ***1***, schloss mit der SMO am 14.06.2022 einen "Anstellungsvertrag/ausbildungsintegriertes Studium" mit folgendem auszugsweisen Inhalt:
"Sehr geehrter Herr ***1***!
Aufgrund der mit ihnen geführten Gespräche und der uns von Ihnen gemachten Angaben stellt Sie die ***3***, …., zu den nachstehenden Bedingungen als Angestellten (Einsatz im Rahmen eines ausbildungsintegrierten Studiums) ein.
1 Eintritt
….
2 Rechtsgrundlage/Probemonat/Befristung
Ihr Dienstverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, dem entsprechend der Fachverbandszugehörigkeit anwendbaren Kollektivvertrag (für Angestellte der Elektro- und Elektronikindustrie) inkl. Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen… sowie den Betriebsvereinbarungen……
Das Dienstverhältnis wird im Sinne des § 19 Abs. 1 Angestelltengesetz bis 30.11.2022 befristet abgeschlossen. Falls Sie oder wir bis zum Ablauf der hier vereinbarten Vertragsdauer nicht schriftlich die Beendigung des Dienstverhältnisses erklären, gilt dieses auf unbestimmte Zeit verlängert. Es kann sodann nur mehr unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine (gemäß § 20 Abs. 3 Angestelltengesetz) von beiden Vertragsteiler) zum 15. oder Letzten jeden Monats gelöst werden.
Während des ersten Monats steht gemäß § 19 Abs. 2 Angestelltengesetz sowohl Ihnen als auch uns jederzeit das Recht zu, das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen zu lösen.
3 Gehalt
Wir reihen Sie laut dem entsprechend der Fachverbandszugehörigkeit anwendbaren Kollektivvertrag in der derzeit gültigen Fassung ein. Die Vergütung richtet sich nach den Regelungen zur dualen Ausbildung (Lehre/duales Studium) gemäß Kollektivvertrag für Angestellte der Elektro- und Elektronikindustrie.
Sie erhalten ein jeweils am Monatsende im Nachhinein zahlbares Gehalt von brutto € 2.037,00 zahlbar 14mal jährlich (inkl. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld).
4 Arbeits(Einsatz-)ort/Versetzung/Dienstreisen
Ihr Arbeits-(Einsatz-)ort ist grundsätzlich ***4***, wobei aufgabenbedingt im Rahmen Ihrer Tätigkeit ein Einsatz im gesamten Bundesgebiet möglich ist. Im Rahmen Ihrer Tätigkeit können Dienstreisen erforderlich werden, die Ihnen im Einzelfall von Ihrem Vorgesetzten angeordnet werden. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung Nr. 5 über Dienstreisen …
5 Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, derzeit 38,5 Stunden. …Sie verpflichten sich, rechtzeitig angeordnete Über- (Mehr-)stunden zu leisten…..
….
9 Nebenbeschäftigung
Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (anderweitige Erwerbstätigkeit) muss vor deren Aufnahme der Geschäftsführung gemeldet werden. Die Ausübung der Nebenbeschäftigung kann untersagt werden…
10 Diensterfindungen
Erfindungen im Rahmen Ihres Dienstverhältnisses gelten als Diensterfindungen und unterliegen den Bestimmungen des Patentgesetzes. Sie verpflichten sich, die zuständigen Stellen unseres Unternehmens spätestens zum Zeitpunkt der Erfindung über diese zu informieren, diesen die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen zu übergeben und zur alleinigen Nutzung anzubieten. Sie sind zum Stillschweigen der Diensterfindung gegenüber Dritten verpflichtet, außer ….Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Patentgesetzes.
11 Urheberrecht
Sie übertragen der Firma ein inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränktes, ausschließliches und übertragbares Werknutzungsrecht an allen Werken, insbesondere EDV-Programmen, die Sie während der Dauer des Dienstverhältnisses, im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten erstellen bzw. an deren Erstellung Sie mitgewirkt haben. Mit den vereinbarten Bezügen sind sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Erstellung von Werken abgegolten. Für darüberhinausgehende Verbesserungsvorschläge erwirbt die ***3*** gegen Bezahlung einer Prämie auf Grundlage der Regelungen der BV18 das Eigentum an den im Zuge der Schaffung solcher Werke entstandenen Unterlagen sowie das inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkte, ausschließliche und übertragbare Recht, die urheberrechtlich geschützten Werke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und sonst auf beliebige Art zu nutzen und zu verwerten.
….
15 Zusatzvereinbarungen
Sie sind im Zuge des Bewerbungsverfahrens ausdrücklich darüber aufgeklärt worden, dass mit Ihrer Tätigkeit weltweite Einsätze verbunden sein können. Sie verpflichten sich daher, Entsendungen ins Ausland wahrzunehmen…"
Die Bf. legt folgende mit 20.03.2023 datierte Bestätigung der SMO vor:
"Wir bestätigen hiermit, dass Herr ***1***…….., seit 01.09.2022 bis voraussichtlich 31.08.2026 als Techn.-/Gewerbl. Llg, in unserem Unternehmen ausgebildet wird. Das Lehrverhältnis ist derzeit ungekündigt."
Aktenkundig ist eine weitere Bestätigung vom 30.04.2024 der SMO mit folgendem Inhalt:
"Wir bestätigen hiermit, dass ***1***,….seit 01.09.2022 als Angestellter (Einsatz im Rahmen eines ausbildungsintegrierten Studiums) in unserem Unternehmen beschäftigt ist. Das Dienstverhältnis ist derzeit ungekündigt."
***1*** ist im WS 2023/24, SS 2024 und WS 2024/25 an der FH Campus ***4*** als ordentlich Studierender des Bachelorstudiums High Tech Manufacturing 0575 gemeldet. Bestätigungen des Studienerfolges liegen vor.
Eine Berufsschule wird nicht besucht, stattdessen gibt es für dual Studierende eigene Projekte zu bearbeiten. Während der Ferien arbeitet ***1*** im Betrieb der SMO und von September 2025 - Dezember 2025 ist ein Langzeitpraktikum vorgesehen.
Inskriptionsbestätigungen hinsichtlich des WS 2023/24 und hins. des SS 2024 liegen vor. Der Studienerfolg für das Bachelorstudium High Tech Manufacturing ist anhand der Bestätigungen der FH Campus ***4*** vom 19.02.2024 und 21.08.2024 nachgewiesen.
Laut den Einkommensteuerbescheiden betrug das Einkommen für 2023 € 21.589,97 und für 2024 € 26.500,48.
Bei der Sozialversicherung ist ***1*** seit 01.09.2022 als Angestellter gemeldet.
In der Verordnung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (https://www.ris.bka.gv.at , BGBLA 2020 II 41) mit der die Lehrberufsliste erlassen wird (Lehrberufsliste) ist ein Lehrberuf "Technisch/Gewerblicher Lehrling" nicht erfasst. In der Lehrberufsliste sind sämtliche Lehrberufe Österreichs angeführt.
Laut Auskunft der WKÖ ist ***1*** in der Lehrausbildungsliste der WKÖ nicht erfasst.
Dem Vorhalt des BFG an die SMO, dass ein Lehrberuf "Technisch/Gewerblicher Lehrling" in der Lehrberufsliste nicht aufscheint und ein entsprechender Lehrvertrag sowie der Termin für die Lehrabschlussprüfung bekanntzugeben ist, wurde bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses nicht entsprochen.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde. Seitens der erkennenden Behörde wurde Einsicht in die Lehrberufsliste genommen. Eine telefonische Rücksprache mit der Wirtschaftskammer Österreich ergab, dass der Sohn der Bf. in Lehrlingsausbildungsliste nicht erfasst ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
… ."
§ 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
"Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € (2022, 2023)/16.455,00 € (2024) in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 € (2022, 2023)/16.455,00 € (2024), so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € (2022, 2023) / 16.455,00 € (2024) übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) (…),
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
(…) ."
Maßgeblicher Überprüfungszeitraum, ob das Einkommen die im Gesetz genannte Grenze überschritten hat, ist das jeweilige Kalenderjahr. Bezieht ein Kind in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG von mehr als € 16.455 (2024) steht unter Beachtung der Einschleifregelung für das gesamte Kalenderjahr keine Familienbeihilfe zu. Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die keine Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist gemäß § 5 Abs. 1 lit a FLAG 1967 in die Berechnung des Grenzbetrages nicht einzubeziehen.
Außer Betracht gelassen werden kann nur das Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zB bei unterjährigem Beginn eines Studiums nach bereits vorangegangener Berufstätigkeit).
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die vom Sohn der Bf. absolvierte Ausbildung ("duale" Ausbildung) eine der Lehre äquivalente Berufsausbildung iSd FLAG darstellt und ob das von ihm bezogene Gehalt dann als Lehrlingseinkommen iSd § 17 BAG zu werten wäre, was bedeuten würde, dass der Ausschlussgrund für die Familienbeihilfe nach § 5 Abs. 1 lit b FLAG 1967 nicht zum Tragen käme.
Im Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (BAG) BGBl.Nr. 142/1969 idgF ist ausgeführt:
Lehrling
§ 1. Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung tätig werden.
Als anerkanntes Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit b FLAG kann nach der Judikatur des VfGH (Erkenntnis vom 3.10.1994, G 98/94) und des VwGH (vgl. Erkenntnis vom 8.4.1986, 84/14/0090) nur ein nach einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Lehrverhältnis verstanden werden.
Eine Lehrausbildung steht auf zwei Säulen: zum einen die praktische Ausbildung im Betrieb (idR 75 - 80 %) und zum anderen die Ausbildung in der Berufsschule. Lehrverhältnis und Lehrvertrag bilden die Grundlage der dualen Ausbildung.
Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Lehrlinge am Ende ihrer Lehrzeit eine Lehrabschlussprüfung ablegen können.
Die Berufsausbildung erstreckt sich jedenfalls auf die Dauer eines Lehrverhältnisses und des Berufsschulbesuches. Das Lehrverhältnis wird durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Tätigkeit begründet und durch den Lehrvertrag geregelt (§ 12 Abs. 1 BAG).
Nach Abs. 2 leg. cit. begründen Verträge, deren Gegenstand die Erlernung von Tätigkeiten ist, die nicht in der Lehrberufsliste als Lehrberufe festgesetzt sind, kein Lehrverhältnis iSd Bundesgesetzes.
In § 12 Abs. 3 BAG ist der Inhalt des Lehrvertrages geregelt. Nach Z 6 sublit c hat der Lehrvertrag die Höhe des Lehrlingseinkommens (§ 17) zu enthalten.
Nach § 17 Abs. 1 BAG gebührt dem Lehrling ein Lehrlingseinkommen, zu dessen Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist.
Nach § 14 Abs. 1 BAG endet das Lehrverhältnis mit dem Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.
Nach § 20 Abs. 1 BAG hat der Lehrberechtigte ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden und den Lehrling davon zu informieren.
Nach der Gehaltsordnung Elektro- und Elektronikindustrie, Angestellte ab 01.05.2023 bzw. 01.05.2024 beträgt das Lehrlingseinkommen im ersten Lehrjahr € 1.105,00 bzw. € 1.187,88.
Im Beschwerdefall wurde ein Anstellungsvertrag mit inkludiertem ausbildungsintegriertem Studium zwischen dem Sohn der Bf. und der SMO abgeschlossen. Der Vertrag basiert auf dem Angestelltengesetz sowie den kollektivvertraglichen Regelungen der Elektro- und Elektronikindustrie und beinhaltet standardmäßige Vertragsteile (Gehalt, Arbeitsort, Arbeitszeit, Urlaub, ….); das Gehalt richtet sich nach den Regelungen zur dualen Lehre gemäß Kollektivvertrag für Angestellte der Elektro- und Elektronikindustrie.
Lehrinhalte sind dem Angestelltenvertrag nicht zu entnehmen bzw. wurden derartige vertragliche Regelungen nicht vorgelegt.
In der Bestätigung der SMO vom 20.03.2023 wird Bezug darauf genommen, dass ***1*** seit 01.09.2022 bis vorauss. 31.08.2026 als Technisch/Gewerblicher Lehrling ausgebildet wird und dass das Lehrverhältnis ungekündigt sei.
Zum einen ist ein Lehrberuf "Technisch/Gewerblicher Lehrling" der Lehrausbildungsliste nicht zu entnehmen. Zum anderen entspricht der Angestelltenvertrag von ***1*** keineswegs den nach dem BAG vorgesehenen Kriterien. Aus den Punkten 63. und 64. des oa. Kollektivvertrages "Lehre, duales Studium, Lehrlingseinkommen" und "Anrechnung von teilqualifizierender Ausbildung", ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen, wird darin doch regelmäßig auf das Berufsausbildungsgesetz Bezug genommen, das aber im Beschwerdefall nicht zu Anwendung gelangt.
Überdies widerspricht die Bestätigung der SMO vom 20.032023 der Bestätigung der SMO vom 30.04.2024. In Letzterer heißt es, dass der Sohn der Bf. seit 01.09.2022 als Angestellter (Einsatz im Rahmen eines ausbildungsintegrierten Studium) im Unternehmen beschäftigt ist und, dass das Dienstverhältnis ist derzeit ungekündigt sei.
Dass die von ***1*** absolvierte Ausbildung nicht als Lehrverhältnis iSd BAG zu qualifizieren ist, ergibt sich eindeutig aus seinem Dienstvertrag und der Gestaltung seiner Ausbildung: ***1*** wurde zwar von September 2022 - August 2023 mit Lehrlingen des Unternehmens unterrichtet, eine Berufsschule besucht er nicht. Vielmehr gab es für die sich in der dualen Ausbildung befindlich Studierenden eigens gestaltete Projekte und hat ***1*** während der Ferien ein Praktikum im Betrieb der SMO absolviert und ist ein Langzeitpraktikum von 09 - 12/2025 vorgesehen (gewesen).
Nach § 5 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ist als anerkanntes Lehrverhältnis nach der Judikatur des VfGH vom 3.10.1994, G 98/94 und des VwGH vom 8.4.1986, 84/14/0090 nur ein nach einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Lehrverhältnis zu verstehen.
Die Berufsausbildung von ***1*** ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht als Lehrverhältnis iSd Berufsausbildungsgesetzes zu qualifizieren. Daraus folgt, dass das von ***1*** bezogene Gehalt nicht als Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis zu werten ist. Somit gelangt § 5 Abs. 1 lit b FLAG 1967 im Beschwerdefall nicht zur Anwendung.
Dem Vorbringen der Bf., wonach vom Gehalt des Sohnes die Höhe der "Lehrlingsentschädigung" abzuziehen sei, was das Nichterreichen der Einkommensobergrenze für die Familienbeihilfe bedeuten würde, ist nicht zu folgen.
Schließlich sei darauf verwiesen, dass die von der Bf. vorgeschlagene Berechnung des zu versteuernden Einkommens keineswegs dem maßgebenden § 33 Abs. 1 EStG 1988 entspricht.
Zeitraum 09/2022 - 08/2023:
Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen im Anstellungsvertrag und den widersprüchlichen Bestätigungen der SMO vom 20.03.2023 (Lehrverhältnis und Ausbildung eines Technisch/Gewerblichen Lehrlings bis voraussichtlich 31.08.2026) und vom 30.04.2024 (Status als Angestellter iR eines Dienstverhältnis) kann von einer Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 für den Zeitraum 09/2022 - 08/2023 nicht gesprochen werden.
Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Ausbildung im Betrieb im Rahmen eines Angestellten-Dienstverhältnisses nicht als Ausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967, zu werten ist, ist nicht entgegenzutreten. Im Beschwerdefall fehlen die für eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 maßgebenden quantitative und qualitative Elemente (z.B. das Ablegen von Prüfungen lt. Ausbildungsvorschriften) einer Ausbildung.
Für den Beschwerdefall ergibt sich somit, dass für den Zeitraum 09/2022 - 12/2022 und 01/2023 - 08/2023 kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, weil eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG nicht vorliegt.
Zeitraum 09/2023 - 12/2023:
Anders zu qualifizieren ist die Situation mit Beginn des Bachelorstudiums High Tech Manufacturing an der ***FH*** ab dem WS 2023/24. Mit dem ab 09/2023 begonnenen, ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studium besteht für die Bf. (grundsätzlich) ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Zu prüfen ist aber - sofern das Kind Einkünfte bezieht - ob der Grenzbetrag, der einen Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 lit a FLAG 1967, für den Familienbeihilfenbezug bilden kann, vorliegt. Im Beschwerdefall betrug das Einkommen des Sohnes der Bf. im Jahr 2023 € 21.589,97. Unter Bedachtnahme darauf, dass ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, gemäß § 5 Abs. 1 lit a FLAG 1967 nicht in die Berechnung des Grenzbetrages einzubeziehen ist, ist erwiesenermaßen für 09/2023 - 12/2023 der Grenzbetrag von € 15.000,00 nicht überschritten.
Der Beschwerde war daher für den Zeitraum 09/2023 - 12/2023 stattzugeben.
Zeitraum 01/2024 - 09/2024:
Anders verhält es sich mit dem Zeitraum 01/2024 - 09/2024: Wie ausgeführt befand sich ***1*** durch die Absolvierung des Bachelorstudiums High Tech Manufacturing in Berufsausbildung; er erzielte aber im Kalenderjahr 2024 ein Einkommen von € 26.500,48. Das bedeutet, dass die im § 5 Abs. 1 lit a FLAG 1967 festgesetzte Einkommensgrenze bzw. der Grenzbetrag von € 16.455 für 2024 selbst unter Berücksichtigung der Einschleifregelung (Einschleifspanne lag im Kalenderjahr 2024 zwischen € 16.456,00 und € 18.754,20) weit überschritten wurde. Dadurch war ein Ausschlussgrund für den Bezug der Familienbeihilfe gegeben und war sie insgesamt zurückzufordern.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
"Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."
§ 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988
"Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 (2022) / 61,80 € (2023) / 67,80 € (2024) für jedes Kind zu."
Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 FLAG Rz 10).
Die zu Unrecht gewährten Beträge für den Zeitraum 09/2022 - 08/2023 und 01/2024 - 09/2024 sind daher zurückzuzahlen.
Zum Einwand, die Bf. sei auf Grund der Auskunft des Sachbearbeiters nach Treu und Glauben davon ausgegangen, das Gehalt ihres Sohnes habe für den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag keine Relevanz:
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12. 1997, 97/13/0185; VwGH 22.04.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 09.07.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt.
Klagenfurt am Wörthersee, am 13. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 12 Abs. 1 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
- § 12 Abs. 3 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
- § 17 Abs. 1 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
- § 14 Abs. 1 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
- § 66 VBG, Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948
- § 23 Abs. 5 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 20 Abs. 1 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 3 AngG, Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921
- § 19 Abs. 2 AngG, Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921
- § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
- § 19 Abs. 1 AngG, Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100401/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100401.2025
- Stammnummer
- 150653
- Gültig
- 13.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF