Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500598/2025
Verkürzung von Sportförderungsbeiträgen, zwischenzeitige volle Schadensgutmachung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500598/2025vom 05.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in Vertretung der verhinderten Richterin Mag. Regine Linder in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geboren 1988, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Moore Centurion Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Hegelgasse 8/14, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz (W-SFBG) in der derzeit geltenden Fassung betreffend Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Juli 2025 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom 17. Juli 2025, GZ: MA6/**100**/2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Jänner 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers ***V1***, der Behördenvertreter ***BV1*** und ***BV2*** sowie der Schriftführerin ***S1*** zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde von Herrn ***Bf1*** insoweit stattgegeben, als die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 13 Abs. 1 W-SFBG wie folgt herabgesetzt werden:
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Zeitraum
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Geldstrafen von
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Bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von
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Verfahrenskosten
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1. November 2021
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€ 240,00
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12 Stunden
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€ 24,00
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2. Februar 2022
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€ 370,00
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12 Stunden
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€ 37,00
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3. März 2022
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€ 150,00
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10 Stunden
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€ 15,00
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4. April 2022
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€ 370,00
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13 Stunden
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€ 37,00
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5. Mai 2022
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€ 800,00
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19 Stunden
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€ 80,00
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6. Juni 2022
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€ 190,00
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11 Stunden
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€ 19,00
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7. Juli 2022
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€ 460,00
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15 Stunden
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€ 46,00
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8. August 2022
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€ 780,00
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19 Stunden
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€ 78,00
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9. September 2022
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€ 660,00
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18 Stunden
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€ 66,00
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10. Oktober 2022
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€ 1.500,00
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1 Tag 14 Stunden
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€ 150,00
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11. November 2022
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€ 250,00
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12 Stunden
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€ 25,00
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12. Februar 2023
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€ 400,00
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14 Stunden
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€ 40,00
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13. März 2023
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€ 580,00
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17 Stunden
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€ 58,00
Geldstrafen von gesamt € 6.750,00.
Gemäß § 64 VStG hat Herr ***Bf1*** die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von gesamt € 675,00 zu ersetzen (Details siehe oben).
Die ***H1*** haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn ***Bf1*** oben dargestellten Geldstrafen von gesamt € 6.750,00 und Verfahrenskosten in der Höhe von gesamt € 675,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist aufgrund des Verzichtes beider Parteien weder eine VwGH-Revision noch eine VfGH-Beschwerde zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom 17.07.2025 wurde Herr ***Bf1*** als Geschäftsführer der ***H1*** gemäß § 9 Abs. 1 VStG für schuldig befunden, es bis zum 03.08.2023 unterlassen zu haben, den Sportförderungsbeitrag für Sportveranstaltungen Wien, für die folgenden Monate in nachstehender Höhe, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonats, zu erklären und zu entrichten. Er habe dadurch den Sportförderungsbeitrag mit den nachstehend genannten Beträgen verkürzt und 13 Verwaltungsübertretungen begangen.
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1.
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November 2021
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2.003,05
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2.
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Februar 2022
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3.145,65
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3.
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März 2022
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1.235,95
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4.
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April 2022
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3.071,99
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5.
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Mai 2022
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6.667,52
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6.
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Juni 2022
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1.628,99
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7.
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Juli 2022
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3.854,24
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8.
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August 2022
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6.509,99
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9.
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September 2022
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5.544,70
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10.
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Oktober 2022
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12.609,65
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11.
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November 2022
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2.125,61
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12.
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Februar 2023
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3.339,75
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13.
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März 2023
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4.822,48
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften § 9 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 W-SFBG verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden gemäß § 13 Abs. 1 W-SFBG in der derzeit geltenden Fassung über ihn folgende Strafen verhängt:
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Geldstrafen von
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falls diese uneinbringlich seien, Ersatzfreiheitsstrafen
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1.
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€ 300,00
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15 Stunden
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2.
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€ 470,00
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17 Stunden
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3.
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€ 190,00
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13 Stunden
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4.
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€ 460,00
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17 Stunden
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5.
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€ 1.000,00
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1 Tag
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6.
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€ 240,00
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14 Stunden
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7.
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€ 580,00
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19 Stunden
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8.
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€ 980,00
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1 Tag
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9.
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€ 830,00
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23 Stunden
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10.
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€ 1.890,00
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2 Tage
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11.
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€ 320,00
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15 Stunden
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12.
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€ 500,00
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18 Stunden
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13.
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€ 720,00
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22 Stunden
Ferner habe er gemäß § 64 VStG € 848,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das seien 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/ Kosten/ Barauslagen) betrage daher € 9.328,00.
Die ***H1*** hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen berufenen Bf. verhängten 13 Geldstrafen von insgesamt € 8.480,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 848,00 sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Gekürzte Ausfertigung:
§ 29 Abs. 5 VwGVG: Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Am Ende der mündlichen Verhandlung haben alle Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde nicht eingebracht.
Herr ***Bf1***, ***Bf2*** und ***Bf3*** sind für die verfahrensrelevanten Zeiträume seit 9. November 2021 als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft ***H1*** verantwortlich. Auch wenn keine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den drei Geschäftsführern gegeben war oder gemäß § 9 Abs. 2 VStG ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, gibt es doch eine interne Geschäftsaufteilung, die Herrn ***Bf1*** als für die hier relevanten abgabenrechtlichen Belange zuständigen Geschäftsführer benennt. Damit ist er für die fristgerechte Berechnung und Entrichtung der hier relevanten Abgabenbeträge verantwortlich gewesen.
Die Höhe der Verkürzungsbeträge ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des BFG vom 24.06.2025, RV/7400122/2023, wobei hier nur Verkürzungsbeträge ab November 2021 (ab diesem Zeitpunkt war er auch Geschäftsführer) vorgeworfen wurden. Davor waren die oben erwähnten Herrn noch nicht Geschäftsführer der ***H1***. Die Abgabenbeträge können bei eigenständiger Würdigung unbedenklich für das Verwaltungsstrafverfahren übernommen werden.
Strafbemessung:
§ 50 Abs. 2 VwGVG: Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1 im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe
Gemäß § 13 Abs. 1 W-SFBG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, höchstens aber mit 42.000 Euro, zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der bzw. die Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Von der belangten Behörde wurde bisher schon als erschwerend kein Umstand, als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.
Beim Verschulden handelt es sich - wie im abgabenrechtlichen Erkenntnis des BFG zu lesen ist - um "nur" leichte Fahrlässigkeit.
Neu ist die volle Schadensgutmachung durch zwischenzeitige Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben nach Ergehen des abgabenrechtlichen Erkenntnisses des BFG als mildernd zu werten.
Bei den bisherigen Geldstrafen wurde zu Recht von Fahrlässigkeit ausgegangen und sind daher im Verhältnis zur üblichen Verwaltungspraxis der MA 6 (Geldstrafen im Verhältnis zum Verkürzungsbetrag zwischen 50% bis 100 %) als relativ gering zu bezeichnen.
Aufgrund der vollen Schadensgutmachung war in teilweiser Stattgabe der Beschwerde eine Verringerung der bisherigen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie im Spruch dargestellt vertretbar.
Gegen eine darüber hinausgehende Reduzierung sprechen jedoch neben der Spezialprävention (um den Beschuldigten von vergleichbaren Verwaltungsübertretungen abzuhalten) die Generalprävention, um andere potentielle Täter in der gleichen Lage von der Begehung ähnlicher Abgabendelikte abzuhalten.
Darüber hinaus war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Kosten des Verwaltungsverfahrens:
In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 Abs. 1 VStG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Beitrag ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 EURO zu bemessen.
Die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren gemäß § 64 VStG waren daher mit insgesamt € € 675,00 festzusetzen.
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG
Die Haftung der ***H1*** für die über den Beschuldigten, als deren Geschäftsführer der Beschuldigte laut Akt bestellt war, verhängten Geldstrafen samt Kosten ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 9 Abs. 7 VStG.
Aufgrund der Einstellung der Verfahren gegen die weiteren Geschäftsführer ***Bf2*** und ***Bf3*** entfällt auch die diese Beschuldigten betreffende Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG.
Zur Unzulässigkeit der Revision und Hinweis
Da von den Parteien auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde bzw. nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt wurde, ist gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am 5. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 29 Abs. 5 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 29 Abs. 2a VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 13 Abs. 1 Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012, LGBl. Nr. 22/2012
- § 9 Abs. 1 Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012, LGBl. Nr. 22/2012
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500598/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500598.2025
- Stammnummer
- 150627
- Gültig
- 05.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF