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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100557/2022

Kein Familienbonus Plus wegen Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag einer anderen Person

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100557/2022vom 02.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom ***1*** gegen den Bescheid des ***2*** vom ***3*** betreffend ***14***, ***4***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird entsprechend der Beschwerdevorentscheidung abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom ***5*** zu entnehmen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer gab in der Einkommensteuererklärung ***15*** zu den Kindern ***6*** und ***7*** an, die (Ehe-)Partnerin beziehe die Familienbeihilfe und er beantragte jeweils den ganzen Familienbonus Plus. 2. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom ***3*** einen Familienbonus Plus in Höhe von ***8*** Euro und schrieb zur Begründung, der Familienbonus Plus könne für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer ***9*** nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht anspruchsberechtigt, weil nach den ihnen vorliegenden Daten für dieses Kind der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr in vollem Umfang geleistet worden sei. 3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides und führte als Grund an, er habe bei den "Sonderabgaben" etwas einzufügen vergessen. 4. Nach einer die Sonderausgaben betreffenden Ergänzung durch den Beschwerdeführer gab das Finanzamt mit einer Beschwerdevorentscheidung vom ***5*** der Beschwerde hinsichtlich der Sonderausgaben statt. Es berücksichtigte den Familienbonus Plus in Höhe von ***10*** Euro und schrieb zur Begründung, der Familienbonus Plus könne für die Kinder mit den Sozialversicherungsnummern ***9*** und ***11*** nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sei jeweils nicht anspruchsberechtigt, weil nach den ihnen vorliegenden Daten für diese Kinder der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr in vollem Umfang geleistet worden sei. 5. Der Beschwerdeführer brachte am ***12*** ein als "Beschwerde" bezeichnetes Anbringen beim Finanzamt ein. Er beantragte die Aufhebung des genannten und Erlassung eines neuen Bescheides. Zur Begründung schrieb er, laut "Ögb" dürfe auch der Stiefvater den Familienbonus beantragen, er müsse nicht unbedingt der Unterhaltszahler oder Familienbeihilfenbezieher sein. Als den "genauen Wortlaut Ögb" führte er an: "Gut zu wissen in diesem Fall: Auch der Stiefvater oder die Stiefmutter kann den Familienbonus beantragen. Voraussetzung dafür ist aber eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft, die für mehr als sechs Monate in einem Kalenderjahr besteht." 6. Das Finanzamt wertete das Anbringen als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am ***13*** zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht schrieb es, für das Kind sei der Unterhaltsabsetzbetrag vom Unterhaltszahler in vollem Umfang bezahlt worden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer hat im Jahr ***15*** keine Unterhaltszahlungen für die Kinder ***6*** und ***7*** geleistet. 2. Für diese Kinder stand in sämtlichen Monaten des Jahres ***15*** einer anderen Person ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Zif. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zu. 2. Beweiswürdigung Das Finanzamt führte in der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides für das Kind ***6*** und in der Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidung wieder für das Kind ***6*** und zusätzlich für das Kind ***7*** an, dass der Unterhaltsabsetzbetrag jeweils zugestanden habe. In dem auch dem Beschwerdeführer zur Information mitgeteilten Vorlagebericht führte das Finanzamt erneut den Unterhaltsabsetzbetrag des Unterhaltszahlers an. Der Beschwerdeführer reagierte nicht konkret auf den dreimaligen Vorhalt des Finanzamtes, dass ihm der Familienbonus Plus wegen der Unterhaltszahlungen durch eine andere Person nicht zusteht. Er verwies auf den Teil der Information des ÖGB, wonach auch der Stiefvater den Familienbonus beantragen könne. Aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Teilen des abgabenbehördlichen Aktes ergibt sich in Zusammenschau dem Vorbringen des Beschwerdeführers in ausreichender Klarheit, dass für die angeführten Kinder eine andere Person als der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen leistete und dementsprechend einen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hatte. Es ergab sich kein Anhaltspunkt für das Nichtvorliegen eines solchen Anspruches, sodass ihn das Verwaltungsgericht als gegeben anerkennt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der in den folgenden Ziffern normierten Bestimmungen zu. Gemäß § 33 Abs. 3a Zif. 3 lit. b EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, wie folgt zu berücksichtigen: Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. 1. Die Ansprüche des § 33 Abs. 3a Zif. 3 lit. a EStG 1988 und des § 33 Abs. 3a Zif. 3 lit. b EStG 1988 schließen einander wegen der jeweils normierten Bezugnahme auf den Unterhaltsabsetzbetrag aus. Nur wenn für ein Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zustand und folglich kein Familienbonus durch einen Unterhaltszahler geltend gemacht werden kann, kann ein (Ehe)Partner der Familienbeihilfenbezieherin den Familienbonus nach § 33 Abs. 3a Zif. 3 lit. b EStG 1988 geltend machen. Dementsprechend steht auch in der vom Beschwerdeführer angeführten Information des ÖGB, sie gelte für den Fall, dass kein Unterhalt geleistet wird und die unterhaltsverpflichtete Person den Familienbonus nicht erhalten kann. 2. Nach den getroffenen Feststellungen stand für die Kinder ***6*** und ***7*** für das Jahr ***15*** nicht dem Beschwerdeführer, sondern einer anderen Person der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Daher ist der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Zif. 3 lit. b EStG 1988 für diese Kinder in der Veranlagung des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da die Entscheidung von einer Sachverhaltsfeststellung im Wege der Beweiswürdigung abhängte und sich keine darüberhinausgehende Rechtsfrage stellte. Innsbruck, am 2. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100557/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100557.2022
Stammnummer
150605
Gültig
02.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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