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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/5100001/2026

Aufschiebende Wirkung bei Revision gegen Beschluss des BFG

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/5100001/2026vom 20.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Revisionssache ***Rw***, vertreten durch den Verfahrenshelfer ***RA***, über den Antrag des Revisionswerbers vom 16. Februar 2026, der außerordentlichen Revision vom 16. Februar 2026 gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 17. November 2025, GZ. RV/5100182/2025, über die Festsetzung einer Mutwillensstrafe von 350 € die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag stattgegeben und der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Da durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Interessen anderer Parteien nicht berührt werden, erübrigt sich eine Begründung (§ 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG). Dem Finanzamt Österreich, dem im angefochtenen Beschluss gemäß § 287 Abs. 1 BAO die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Mutwillensstrafe aufgetragen wurde, dient der gegenständliche Beschluss zur Kenntnis und Beachtung. Linz, am 20. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/5100001/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:AW.5100001.2026
Stammnummer
150598
Gültig
20.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF