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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100813/2025

Studienwechsel nach dem vierten inskribierten Semester

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100813/2025vom 23.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 23. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. April 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume Oktober 2023 bis Februar 2025 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass die Rückforderung für die Zeiträume Oktober 2023 bis Februar 2024 und Oktober 2024 bis Februar 2025 insgesamt 2.710,50 Euro (Familienbeihilfe: 2.044,30 Euro; Kinderabsetzbetrag: 666,20 Euro) beträgt. Die Bemessungsgrundlagen und die Abgabenhöhe sind der den Entscheidungsgründen folgenden Berechnung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 18. April 2025 forderte das Finanzamt für die Zeiträume Oktober 2023 bis Februar 2025 bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurück, weil der Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.), ***K.***, VNR: **********, einen Studienwechsel nach vier Semestern vorgenommen habe. Aufgrund eines Anrechnungsbescheides habe sich die Wartezeit auf drei Semester verkürzt. Es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeiträume Oktober 2023 bis Februar 2025. Ab April 2025 bestehe kein Anspruch mehr, da das Kind das 25. Lebensjahr vollendet habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. August 2025 gab das Finanzamt der dagegen erhobenen Beschwerde vom 23. April 2025 hinsichtlich der Zeiträume Oktober 2024 bis Februar 2025 Folge. Hinsichtlich der Zeiträume Oktober 2023 bis September 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Sohn der Bf. habe im Wintersemester 2021/22 das Bachelorstudium "Technische Informatik" an der ***Universität*** (***Uni***) begonnen und im WS 2023/24 zum Bachelorstudium "Informatik" gewechselt. Der Studienwechsel sei nach dem vierten inskribierten Semester erfolgt. Es liege somit ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vor, der eine Stehzeit von vier Semestern auslöse. Aus dem Vorstudium seien alle Prüfungen (insges. 39,5 ECTS-Punkte) anerkannt worden, das entspreche einer Anrechnung von zwei Semestern auf die Stehzeit. Somit verringere sich die Stehzeit von vier auf zwei Semester. Die Stehzeit ende somit mit Ende Sommersemester 2024. Ab Oktober 2024 bestehe wieder Anspruch auf Familienbeihilfe. Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom 24. August 2025 brachte die Bf. im Wesentlichen vor, dass aus dem Vorstudium nicht 39,5 ECTS-Punkte sondern 62 ECTS-Punkte angerechnet worden seien. Dies entspreche einer Anrechnung von drei Semestern, sodass sich die Wartezeit von vier auf ein Semester verringere. Das Finanzamt legte in der Folge die Beschwerde samt den Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 29. August 2025 dem Bundesfinanzgericht vor. Im Vorlagebericht heißt es zum Sachverhalt: "Die Beschwerdeführerin (Bf) gab im Überprüfungsschreiben vom 27.2.2025 den Studienwechsel des Sohnes ***K.***, geb. am ***GebDat***, bekannt. Von 5.10.2020 bis 4.4.2021 absolvierte er der Präsenzdienst. Ab Okt. 2021 studierte er an der ***Uni*** das Bachelorstudium Technische Informatik. Ab dem WS 2023/2024 studiert er an der ***Uni*** das Bachelorstudium Informatik. Das Studium wurde nach dem 4. inskribierten Semester gewechselt. Es handelt sich somit um einen schädlichen Studienwechsel iSd § 17 Studienförderungsgesetzes 1992, welcher gem. § 2 Abs. 1 lit b 10. Satz FLAG 1967 anzuwenden ist. Im Bachelorstudium Technische Informatik wurden in den 4 Semestern 62 ECTS-Punkte erreicht. Nach dem Wechsel auf das Bachelorstudium Informatik wurden im WS 2023/24 und SS 2024 nur 9 und im WS 2024/25 und SS 2025 nur 6 ECTS-Punkte erreicht. ***Uni*** Bachelorstudium Informatik WS 2023/24 0 ECTS-Punkte Stehsemester SS 2024 9 ECTS-Punkte 9 ECTS-Punkte WS 2024/25 6 ECTS-Punkte SS 2025 0 ECTS-Punkte 6 ECTS-Punkte In der Erstbearbeitung wurden nur die händisch bestätigten 25 ECTS-Punkte berücksichtigt. In der Beschwerdevorentscheidung wurden 39,5 ECTS-Punkte berücksichtigt. Es ist nachvollziehbar, dass 62 ECTS-Punkte angerechnet wurden. Somit verkürzt sich die Stehzeit von 4 auf 1 Semester. Nur das WS 2023/24 ist vom schädlichen Studienwechsel betroffen. Ab dem WS 2024/25 steht nach der neuesten höchstgerichtlichen Judikatur Erkenntnis VwGH Ra 2024/16/0009 v. 30.10.2024 die Familienbeihilfe nicht mehr zu, da das Jahrespensum von lediglich 16 ECTS-Punkten im vorhergehenden Studienjahr nicht erreicht wurde." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.), ***K.***, VNR: **********, war von 28. August 2021 bis 10. August 2023 zum Bachelorstudium "Technische Informatik" an der ***Uni*** zugelassen. Im Wintersemester 2023/24 begann er an der ***Uni*** das Bachelorstudium "Informatik", wobei Studienleistungen im Ausmaß von 62 ECTS-Punkten aus dem Vorstudium angerechnet wurden. Im Bachelorstudium "Informatik" legte er im Studienjahr 2023/24 Prüfungen im Ausmaß von 9 ECTS-Punkten und im Studienjahr 2024/25 Prüfungen im Ausmaß von sechs ECTS-Punkten ab. In den Zeiträumen Oktober 2023 bis Februar 2025 bezog die Bf. u.a. folgende Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag: | ***K.***, geb. ***GebDat*** | von | bis | Abgabencode | Anspruchsart | Betrag (€) | Summe (€) | 10/2023 | 12/2023 | FB | Familienbeihilfe | 182,20 | 546,60 | 10/2023 | 12/2023 | KG | Kinderabsetzbetrag | 61,80 | 185,40 | 01/2024 | 12/2024 | FB | Familienbeihilfe | 199,80 | 2.397,60 | 01/2024 | 12/2024 | KG | Kinderabsetzbetrag | 67,80 | 813,60 | 01/2025 | 02/2025 | FB | Familienbeihilfe | 209,00 | 418,00 | 01/2025 | 02/2025 | KG | Kinderabsetzbetrag | 70,90 | 141,80 | ***K2***, geb. ***GebDat2*** | von | bis | Abgabencode | Anspruchsart | Betrag (€) | Summe (€) | 10/2023 | 12/2023 | FB | Familienbeihilfe | 7,50 | 22,50 | 01/2024 | 12/2024 | FB | Familienbeihilfe | 8,20 | 98,40 | 01/2025 | 02/2025 | FB | Familienbeihilfe | 8,60 | 17,20 2. Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verfahrensakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Die Bf. brachte dem Finanzamt in Beantwortung eines Anspruchsüberprüfungsschreibens den Studienwechsel ihres Sohnes durch die Vorlage des "Studienblattes des ordentlichen Studierenden" und Bestätigungen des Studienerfolgs der ***Uni*** zur Kenntnis. Dass dem Bachelorstudium Informatik Prüfungen im Ausmaß von 62 ECTS-Punkten aus dem Vorstudium anerkannt wurden, ergibt sich aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen der ***Uni*** (Anrechnungsbescheid vom 6. September 2023, Bestätigung vom 23. April 2025). Die vom Sohn der Bf. in den Studienjahren 2023/24 und 2024/25 erbrachten Studienleistungen im Ausmaß von neun und sechs ECTS-Punkten ergeben sich aus den Eintragungen in der Familienbeihilfendatenbank "FABIAN" des Finanzressorts sowie aus der vorgelegten Bestätigung des Studienerfolgs. Die Bf. ist im Übrigen den Feststellungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 29. August 2025, dem insoweit Vorhaltscharakter zukommt, wonach im Studienjahr 2023/24 nur neun ECTS-Punkte erreicht wurden, nicht entgegengetreten. 3. Rechtslage § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet auszugsweise: "§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) … b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. … Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, …" Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Folgende Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) idF BGBl. I Nr. 75/2022 sind für den vorliegenden Fall von Bedeutung: "§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. (2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3. (3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden." Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen (§ 25 FLAG 1967). Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (nachfolgend: FLAG 1967) Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 Z. 1 EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in der im Gesetz näher angeführten Höhe für jedes Kind zu. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 FLAG 1967 ist gemäß § 33 Abs. 3 Z. 1 letzter Satz EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden. 4. Rechtliche Beurteilung Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben u.a. Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die sich in Berufsausbildung befinden, wobei auch ein Studium - bei entsprechendem Studienerfolg - als Berufsausbildung den Familienbeihilfenanspruch begründet. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Das FLAG 1967 enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Auch das StudFG enthält keine abschließende Definition des Studienwechsels. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG etwa vor, wenn die/der Studierende das von ihr/ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt. Es ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060, mwN). Es kommt daher im gegenständlichen Fall darauf an, ab welchem Zeitpunkt ein Studienwechsel (zum Bachelorstudium "Informatik") im Sinne des FLAG 1967 vorliegt (auf den sodann die Bestimmungen des § 17 StudFG anzuwenden sind). Der Sohn der Bf. war von 28. August 2021 bis 10. August 2023 zum Bachelorstudium "Technische Informatik" an der ***Uni*** zugelassen. Der letzte Prüfungsantritt erfolgte im Sommersemester 2023, am 21. Juni 2023 (Theoretische Informatik und Logik). Die Zulassung zum genannten Studium endete am 10. August 2023. Im Wintersemester 2023/24 begann er an der ***Uni*** das Bachelorstudium "Informatik". Die Bf. brachte am 27. März 2025 dem Finanzamt in Beantwortung des Anspruchsüberprüfungsschreibens vom 27. Februar 2025 den Studienwechsel ihres Sohnes durch die Vorlage des "Studienblattes des ordentlichen Studierenden" und Bestätigungen des Studienerfolgs der ***Uni*** zur Kenntnis. Bei dieser Sach- und Beweislage ist daher ab dem Wintersemester 2023/24 von einem Studienwechsel auszugehen, weil der Sohn der Bf. das noch nicht abgeschlossene Bachelorstudium "Technische Informatik" an der ***Uni*** nach einer Dauer von vier Semestern nicht mehr fortgesetzt hat. Nachdem feststeht, dass der Sohn der Bf. das Studium gewechselt hat, ist § 17 StudFG anzuwenden. Mit dem Verweis in § 2 Abs. 1 lit. b 10. Satz FLAG 1967 ist der Begriff "günstiger Studienerfolg" im Sinne des § 17 StudFG auch für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, maßgeblich. Kein günstiger Studienerfolg und damit ein für den Anspruch auf Familienbeihilfe "schädlicher" Studienwechsel liegt nach § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Studienwechsel nach vier Semestern erfolgte. Dieser Studienwechsel fällt somit unter § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG. Der Studienwechsel wurde auch nicht durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt. Wird ein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt, bedeutet dies nach § 17 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 StudFG und § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass für das Folgestudium grundsätzlich keine Familienbeihilfe zusteht, solange das vorangegangene Studium gedauert hat (hier: vier Semester). Ein Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, zählt nicht als Studienwechsel (§ 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG). Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 54 Abs 2 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw.). Wird mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, wird vom Gesetzgeber damit unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit)Aufwand erforderlich gewesen wäre. Die angerechneten Semester sind in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen (Verkürzung der Anspruchsdauer) und der Studienwechsel bleibt nach § 17 Abs 2 Z. 1 StudFG ohne weitere Folgen (Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Tz 95). Aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen (Anrechnungsbescheid vom 6. September 2023, Bestätigung vom 23. April 2025) geht hervor, dass dem Bachelorstudium "Informatik" Prüfungen im Ausmaß von 62 ECTS aus dem Bachelorstudium "Technische Informatik" angerechnet wurden, sodass sich gemäß § 17 Abs. 3 StudFG die Wartezeit im Bachelorstudium "Informatik" um drei Semester verkürzte. Da das vorangegangene Bachelorstudium "Technische Informatik" vier Semester (vom Wintersemester 2021/22 bis einschließlich Sommersemester 2023) gedauert hat, beträgt diese Wartezeit im vorliegenden Fall ein Semester. Im Beschwerdefall bestand bei dem nach dem vierten inskribierten Semester tatsächlich erfolgten Studienwechsel gemäß § 17 Abs. 3 StudFG für das Wintersemester 2023/24 sohin kein Anspruch auf Familienbeihilfe und die Rückforderung erweist sich daher hinsichtlich der Zeiträume Oktober 2023 bis Februar 2024 als zu Recht erfolgt. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass im Sommersemester 2024 wieder ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand. Soweit der angefochtene Rückforderungsbescheid die Zeiträume März 2024 bis September 2024 umfasst, war dieser somit aufzuheben. Das Finanzamt weist im Vorlagebericht vom 29. August 2025 zu Recht darauf hin, dass einem Familienbeihilfenanspruch für die Zeiträume ab Oktober 2024 § 2 Abs. 1 lit. b Satz 12 FLAG 1967 entgegensteht. Demnach besteht Anspruch ab dem zweiten Studienjahr nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Somit ist ab dem zweiten Studienjahr für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des § 61 UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen und ist dieser Studienerfolg für die Weitergewährung der Familienbeihilfe im folgenden Studienjahr ausschlaggebend (VwGH 31.10.2023, Ra 2021/16/0076; VwGH 30.10.2024, Ra 2024/16/0009). Den Feststellungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 29. August 2025, dem insoweit Vorhaltscharakter zukommt, wonach der Sohn der Bf. im Studienjahr 2023/24 nur 9 ECTS-Punkte erreichte, ist die Bf. nicht entgegengetreten. Da die gesetzlich geforderten 16 ECTS-Punkte im Studienjahr 2023/24 nicht erreicht wurden, besteht im nachfolgenden Studienjahr 2024/25 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Rückforderungsbescheid ist daher (auch) hinsichtlich der Zeiträume Oktober 2024 bis Februar 2025 zu Recht ergangen. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 13, mit Anführung der VwGH-Judikatur). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kommt es nur darauf an, ob die Bf. die in Rede stehenden Beträge zu Unrecht erhalten hat. Dem Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung auch kein Ermessen eingeräumt. Fehlt es somit an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 10). Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 5. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Fall zu klärenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe im Falle eines Studienwechsels und den Anspruchsvoraussetzungen ab dem zweiten Studienjahr wurden im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher nicht zulässig ist. Berechnung der Rückforderung: Die Rückforderung für die Zeiträume Oktober 2023 bis Februar 2024 und Oktober 2024 bis Februar 2025 beträgt: | ***K.***, geb. ***GebDat*** | von | bis | Abgabencode | Anspruchsart | Betrag (€) | Summe (€) | 10/2023 | 12/2023 | FB | Familienbeihilfe | 182,20 | 546,60 | 10/2023 | 12/2023 | KG | Kinderabsetzbetrag | 61,80 | 185,40 | 01/2024 | 02/2024 | FB | Familienbeihilfe | 199,80 | 399,60 | 10/2024 | 12/2024 | FB | Familienbeihilfe | 199,80 | 599,40 | 01/2024 | 02/2024 | KG | Kinderabsetzbetrag | 67,80 | 135,60 | 10/2024 | 12/2024 | KG | Kinderabsetzbetrag | 67,80 | 203,40 | 01/2025 | 02/2025 | FB | Familienbeihilfe | 209,00 | 418,00 | 01/2025 | 02/2025 | KG | Kinderabsetzbetrag | 70,90 | 141,80 | ***K2***, geb. ***GebDat2*** | von | bis | Abgabencode | Anspruchsart | Betrag (€) | Summe (€) | 10/2023 | 12/2023 | FB | Familienbeihilfe* | 7,50 | 22,50 | 01/2024 | 02/2024 | FB | Familienbeihilfe* | 8,20 | 16,40 | 10/2024 | 12/2024 | FB | Familienbeihilfe* | 8,20 | 24,60 | 01/2025 | 02/2025 | FB | Familienbeihilfe* | 8,60 | 17,20 *§ 8 Abs. 3 Z. 3 lit. a FLAG 1967 iVm § 1 FamValVO 2023, BGBl. II Nr. 413/2022, § 1 FamValVO 2024, BGBl. II Nr. 328/2023, und § 1 FamValVO 2025, BGBl. II Nr. 314/2024 Linz, am 23. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100813/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100813.2025
Stammnummer
150597
Gültig
23.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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