Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103300/2025
1. Sicherstellungsauftrag setzt Verwirklichung eines konkreten Sachverhaltes voraus, an den eine Abgabenpflicht geknüpft ist 2. Beschwerde gegen Verfügungsverbot im Rahmen einer Forderungspfändung unzulässig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103300/2025vom 11.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt, Keesgasse 11, 8010 Graz, über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom 10. März 2025 gegen den Bescheid (Sicherstellungsauftrag) des Finanzamtes Österreich vom 24. Februar 2025 betreffend Sicherstellung gem. § 232 BAO, über die Beschwerde vom 17. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Februar 2025 betreffend sicherstellungsweise Pfändung eines Herausgabeanspruches zu ***Ins-GZ*** des ***Ins-Gericht*** (€ 500.000,00), sowie über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Februar 2025 betreffend sicherstellungsweise Pfändung eines Herausgabeanspruches zu ***E-GZ*** des ***E-Gericht*** (€ 78.500,00), alle Steuernummer ***BFStNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF***
I. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom 10. März 2025 gegen den Bescheid (Sicherstellungsauftrag) des Finanzamtes Österreich vom 24. Februar 2025 betreffend Sicherstellung gem. § 232 BAO wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben,
II. beschlossen:
Die Beschwerde vom 17. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Februar 2025 betreffend sicherstellungsweise Pfändung eines Herausgabeanspruches zu ***Ins-GZ*** des ***Ins-Gericht*** (€ 500.000,00), und die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Februar 2025 betreffend sicherstellungsweise Pfändung eines Herausgabeanspruches zu ***E-GZ*** des ***E-Gericht*** (€ 78.500,00), werden als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis und diese Beschlüsse ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
A. Verfahren vor der belangten Behörde
1. Sicherstellungsauftrag
Mit Bescheid (Sicherstellungsauftrag) vom 24.2.2025 verfügte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 232 BAO die Sicherstellung der Umsatzsteuer 2021-2024 i.H.v. € 200.000,00, der Körperschaftsteuer 2021-2024 i.H.v. € 241.000,00 und der Kapitalertragsteuer 2021-2024 i.H.v. € 137.500,00 (insg. sohin von Abgabenansprüchen i.H.v. € 578.500,00). Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin am 24.8.2023 einen Betrag i.H.v. € 500.000,00 beim ***Ins-Gericht*** hinterlegt habe und der Versuch der Abgabenbehörde, mit der Geschäftsführerin der Beschwerdeführer die Herkunft dieses Betrages zu klären, erfolglos geblieben sei. Die Beschwerdeführerin habe bislang weder Abgabenerklärungen eingereicht noch seien Jahresabschlüsse im Firmenbuch ersichtlich. Laut Eintragung im Firmenbuch betreibe die Beschwerdeführerin ein Handelsunternehmen. Aufgrund des ungeklärten Vermögenszuwachses, der sich durch den Erlag der Kaution ergibt, seien die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen und ergeben sich die angeführten Abgaben. Die Einbringung der Abgaben sei gefährdet, weil aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen geschlossen werden könne, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung gesichert erscheint. Es bestehe der dringende Verdacht der Abgabenhinterziehung.
In der dagegen gerichteten Beschwerde vom 10.3.2025 führt die Beschwerdeführerin aus, dass bei ihr keinerlei Vermögenszuwachs vorliege. Der Gegenwert von Fremdmitteln stelle keinen Vermögenszuwachs dar. Das Vermögen der Beschwerdeführerin in Höhe des Stammkapitals von € 35.000,00 habe sich bis heute nicht erhöht. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt ein Handelsgewerbe ausgeübt oder sonstige Umsätze getätigt, sodass Abgabenansprüche niemals entstanden seien. In dem angefochtenen Bescheid fehle jede Information, die derartige Schätzungen und Abgabenschulden zur Folge haben könnten und habe die belangte Behörde - abgesehen von einem Telefonat am 18.2.2025, in dem ihr mitgeteilt worden sei, dass die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin erkrankt ist - auch keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.9.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte aus, dass es für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages genüge, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes (§ 4 BAO) entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung vorliegen. Eine derartige Gefährdung oder Erschwerung sei unter anderem bei dringendem Verdacht der Abgabenhinterziehung gegeben. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach im Insolvenzverfahren ***Ins-GZ*** des ***Ins-Gericht*** in Erscheinung getreten. So habe sie Forderungen eingelöst und erfolglos versucht, auch die Forderung des Hauptgläubigers ***Bank*** durch Zahlung eines Betrages von € 1.500.000,00 einzulösen. Zuletzt habe sie ohne entsprechende Rechtsgrundlage einen Betrag i.H.v. € 500.000,00 beim Insolvenzgericht einbezahlt. Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst keinerlei Abgabenerklärungen oder Jahresabschlüsse eingereicht habe, sei von der belangten Behörde eine Liquiditätsprüfung in die Wege geleitet worden. Im Zuge dieser Liquiditätsprüfung seien dem Prüfer keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, aus denen sich die tatsächlichen Vermögensverhältnisse ergeben. Die Herkunft des Betrages von € 500.000,00 sei ungeklärt. Am 21.10.2025 und 9.9.2025 habe die Beschwerdeführerin Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2021-2024 sowie am 21.7.2025 die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2021 eingereicht, in denen die Umsätze jeweils mit null angegeben und keine Vorsteuern beantragt worden seien bzw. ein Bilanzverlust von € 2.624,45 ausgewiesen sei. Es liege der Verdacht nahe, dass zumindest der Betrag von € 500.000,00, der beim ***Ins-Gericht*** einbezahlt wurde, aus nicht erklärten Umsätzen stammt. Da die Beschwerdeführerin über die Herkunft dieses Betrages keine Aufklärung gegeben habe und weitere Auskünfte verweigere, seien die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO zu schätzen gewesen und habe die Schätzung die im Sicherstellungsauftrag angeführten Beträge ergeben. Da mit Beschluss des ***Ins-Gericht*** vom 21.2.2025 die Rücküberweisung des Betrages von € 500.000,00 an die Beschwerdeführerin angeordnet worden sei, habe die Gefahr bestanden, dass die spätere Einbringung der gegenständlichen Abgaben gefährdet oder wesentlich erschwert wäre, insbesondere weil die Herkunft des Betrages bis heute verschleiert werde und der weitere Verbleib nach erfolgter Rücküberweisung nicht mehr verfolgbar sei. Aufgrund der behaupteten Untätigkeit der Beschwerdeführerin sei offensichtlich, dass auch die in absehbarer Zeit zur Abgabenentrichtung zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen werden, um die Abgabenschuld i.H.v. € 578.500,00 zu tilgen. Auch aus diesem krassen Missverhältnis zwischen dem Vermögen bzw. Einkommen der Beschwerdeführerin und der Abgabennachforderung sei eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringlichkeit anzunehmen. Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen sei dahingehend zu üben, dass nur durch die Sofortmaßnahme eines Sicherstellungsauftrages dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden könne. Die Interessen der Beschwerdeführerin würden in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages - sei von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen. Eine derartige Geringfügigkeit liege hier jedoch nicht vor.
Mit Schriftsatz vom 18.9.2025 stellte die Beschwerdeführerin Vorlageantrag gemäß § 264 BAO.
2. Pfändung eines Herausgabeanspruches zu ***Ins-GZ*** des ***Ins-Gericht*** (€ 500.000,00)
Mit Bescheid vom 24.2.2025 (Verfügungsverbot) untersagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin jede Verfügung über den "laut der angeschlossenen Pfändungsverfügung (Leistungsverbot)" gepfändeten Herausgabeanspruch.
Mit als "Aufforderung gem. § 2 AHG" und "Urkundenvorlage" bezeichnetem Schriftsatz vom 17.3.2025 legte die Beschwerdeführerin eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft ***StA*** vom 12.2.2025, wonach ein gegen die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin geführtes Ermittlungsverfahren wegen § 165 StGB i.V.m. § 81 FinStrG eingestellt wurde, vor. Gegenstand dieses Verfahrens seien die verfahrensgegenständlichen € 500.000,00 gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Schätzung und Pfändung nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin forderte die belangte Behörde daher auf, den Sicherstellungsbescheid vom 24.2.2025 außer Kraft zu setzen und das Verfügungsverbot (Bescheid sicherstellungsweise Pfändung eines Herausgabeanspruches) vom 24.2.2025 aufzuheben.
Die belangte Behörde wertete den Schriftsatz vom 17.3.2025 als Beschwerde gegen das Verfügungsverbot vom 24.2.2025 und wies diese mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.8.2025 als unzulässig zurück. Begründend führte sie aus, dass ein Rechtsmittel gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht untersagen, gem. § 77 Abs. 1 AbgEO nicht statthaft sei. Dieser Rechtsmittelausschluss beziehe sich lediglich auf das Verfügungsverbot. Gegen den an den Drittschuldner ergangenen Pfändungsbescheid (Leistungsverbot) stehe dem Abgabenschuldner ein Beschwerderecht zu. Da dieses Leistungsverbot dem Verfügungsverbot vom 24.2.2025 irrtümlich nicht angeschlossen gewesen sei, übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Entsprechung ihres "Antrages vom 2.4.2025" (gemeint ist offenbar die Beschwerde vom 1.4.2025 betreffend Pfändung eines Herausgabeanspruches zu ***E-GZ*** des ***E-Gericht***; s. unten Pkt 3.) den an das ***Ins-Gericht*** zu ***Ins-GZ*** ergangenen Bescheid vom 24.2.2025 betreffend sicherstellungsweise Pfändung des Anspruches auf Herausgabe des in der Gewahrsame des ***Ins-Gericht*** befindlichen Bargeldbetrages von € 500.000,00 (Leistungsverbot) sowie den an das ***E-Gericht*** zu ***E-GZ*** ergangenen Bescheid vom 24.2.2025 betreffend sicherstellungsweise Pfändung des Anspruches auf Herausgabe des in der Gewahrsame des ***E-Gericht*** befindlichen Bargeldbetrages von € 78.500,00 (Leistungsverbot), s. unten Pkt 3.
Mit Schriftsatz vom 25.9.2025 stellte die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Beschwerde vom 17.3.2025 gegen den Bescheid vom 24.2.025 betreffend sicherstellungsweise Pfändung eines Herausgabeanspruches an das ***Ins-Gericht*** Vorlageantrag gemäß § 264 BAO. Darin brachte sie ergänzend vor, dass das bei der Staatsanwaltschaft ***StA*** geführte Ermittlungsverfahren mittlerweile - trotz eines Fortsetzungsantrages - endgültig eingestellt worden sei.
3. Pfändung eines Herausgabeanspruches zu ***E-GZ*** des ***E-Gericht*** (€ 78.500,00)
Mit weiterem Bescheid vom 24.2.2025 untersagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin jede Verfügung über einen weiteren "laut der angeschlossenen Pfändungsverfügung (Leistungsverbot)" gepfändeten Herausgabeanspruch. Die Überschrift des Bescheides lautet: "Bescheid - sicherstellungsweise-Pfändung eines Herausgabeanspruches (Leistungsverbot)".
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 1.4.2025, der eine Ablichtung des Bescheides vom 24.2.2025, mit dem der Beschwerdeführerin die Verfügung über den zu ***E-GZ*** gepfändeten Herausgabeanspruch untersagt wurde, angeschlossen war, führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr der Bescheid am 27.3.2025 zugestellt worden sei, die darin erwähnte "angeschlossene Pfändungsverfügung (Leistungsverbot)" diesem Bescheid jedoch tatsächlich nicht angeschlossen gewesen sei. Sie forderte die belangte Behörde daher auf, diese Pfändungsverfügung nachzureichen. Weiters führte sie aus, dass sie keinerlei Abgabenrückstände habe und keinen Anlass gegeben habe, der Grundlage sein könnte, einen "Bescheid - Sicherstellungsweise Pfändung eines Herausgabeanspruches (Leistungsverbot)" zu erlassen. Sie beantragte daher, "den Bescheid ersatzlos zu beheben" und "das entsprechende Verfügungsverbot (Bescheid sicherstellungsweise Pfändung eines Herausgabeanspruches) vom 24.2.2025 aufzuheben".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.8.2025 wies die belangte Behörde auch die Beschwerde vom 1.4.2025 als unzulässig zurück, da ein Rechtsmittel gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht untersagen, gem. § 77 Abs. 1 AbgEO nicht statthaft sei. Auch hier wies die belangte Behörde darauf hin, dass sich dieser Rechtsmittelausschluss lediglich auf das Verfügungsverbot beziehe, der Beschwerdeführerin aber das Recht zustehe, gegen die gleichzeitig an die jeweiligen Drittschuldner ergangenen Pfändungsbescheide Beschwerden einzulegen. Diese Pfändungsbescheide wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung im Verfahren betreffend Pfändung eines Herausgabeanspruches zu ***Ins-GZ*** des ***Ins-Gericht*** übermittelt (s. oben Pkt. 2.).
Mit Schriftsatz vom 25.9.2025 stellte die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Beschwerde vom 1.4.2025 Vorlageantrag gem. § 264 BAO. Auch in diesem Vorlageantrag verwies sie darauf, dass das bei der Staatsanwaltschaft ***StA*** geführte Ermittlungsverfahren mittlerweile - trotz eines Fortsetzungsantrages - endgültig eingestellt worden sei.
B. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Über Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes erläuterte die belangte Behörde in einer Stellungnahme vom 17.12.2025 die im Sicherstellungsauftrag vorgenommene Schätzung dahingehend, dass das ab Gründung der Beschwerdeführerin mit Gesellschaftsvertrag vom ***Bf-Gründungsdatum*** monatliche Umsätze i.H.v. € 25.000,00 angenommen worden seien, sodass sich im Jahr 2021 Umsatzerlöse i.H.v. € 100.000,00 und in den Jahren 2022-2024 Umsatzerlöse i.H.v. je € 300.000,00 ergeben. Ab einschließlich Mai 2023 sei zudem das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen (sohin i.H.v. € 200.000,00 im Jahr 2023 und € 300.000,00 im Jahr 2024) angenommen worden. Der vom Sicherstellungsauftrag umfasste Abgabenbetrag setze sich daher zusammen aus:
USt 2021 (20 % von € 100.000,00): € 20.000,00
USt 2022 (20 % von € 300.000,00): € 60.000,00
USt 2023 (20 % von € 300.000,00): € 60.000,00
USt 2024 (20 % von € 300.000,00): € 60.000,00
KöSt 2021 (25 % von € 100.000,00): € 25.000,00
KöSt 2022 (25 % von € 300.000,00): € 75.000,00
KöSt 2023 (24 % von € 300.000,00): € 72.000,00
KöSt 2024 (23 % von € 300.000,00): € 69.000,00
KESt 2023 (27,5 % von € 200.000,00): € 55.000,00
KESt 2024 (27,5 % von € 300.000,00): € 82.500,00
In einer Äußerung vom 27.1.2026 führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr die Stellungnahme der belangten Behörde (gemeint offenbar jene vom 17.12.2025) nicht übermittelt worden bzw. erst im Zuge einer Akteneinsicht am 13.1.2026 zur Kenntnis gelangt sei und dass die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht einen unvollständigen Akt ohne Nummerierungen durch Ordnungsnummern oder Seitenzahlen vorgelegt habe. Sie beantragte daher unter Auflistung der ihrer Auffassung nach fehlenden Aktenstücke die Beischaffung des vollständigen Aktes sowie die zeugenschaftliche Einvernahme von insg. 12 Personen.
In der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag sowie in allen drei Vorlageanträgen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch einen Senat beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ***Bf-Gründungsdatum*** errichtet und am ***Bf-Eintragungsdatum*** im Firmenbuch eingetragen. Geschäftsführerin und 50 %ige Gesellschafterin ist ***Bf-Gf***. Ein weiterer 50 %ige Gesellschaftsanteil wird von ***Bf-G2*** gehalten (offenes Firmenbuch zu ***Bf-FN***).
In der Folge ist die Beschwerdeführerin in dem seit 2018 anhängigen Insolvenzverfahren der ***A*** OG, ***Ins-GZ*** des ***Ins-Gericht***, in Erscheinung getreten. Sie hat mehrere Forderungen von Insolvenzgläubigern gem. § 1422 ABGB eingelöst und erfolglos versucht, auch eine Kreditforderung des Hauptgläubigers ***Bank*** durch Bezahlung eines Betrages von rd. € 1,5 Mio einzulösen. Diese - versuchte - Forderungseinlösung war Gegenstand eines Rechtsstreites zwischen der Beschwerdeführerin und der ***Bank***, in dem die Einlösung als nichtig erkannt wurde, da die Einlösung der einem Kreditinstitut zustehenden Forderung durch einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegen Dritten (hier: die Beschwerdeführerin) ohne Zustimmung des Betroffenen Schuldners (hier: eines Mitkreditnehmers) nicht zulässig ist (17. Zwischenbericht des Insolvenzverwalters der ***A*** OG an das Insolvenzgericht vom 6.9.2024, S. 6f; im RIS abrufbare Entscheidung des OGH vom ***OGH-Datum***, ***OGH-GZ***). Danach haben zwei Gesellschafterinnen der ***A*** OG, ***AG1*** und ***AG2***, ebenfalls versucht, diese Forderung durch Bezahlung eines Betrages von rd. € 1,5 Mio einzulösen. Auch diese Forderungseinlösung ist gescheitert, da die Mittelherkunft nicht nachgewiesen werden konnte und die ***Bank*** den überwiesen Betrag aufgrund der Geldwäsche Compliance Bestimmungen rücküberwiesen hat (17. Zwischenbericht des Insolvenzverwalters der ***A*** OG an das Insolvenzgericht vom 6.9.2024, S. 7).
Am 24.8.2023 erlegte die Beschwerdeführerin einen Betrag von € 500.000,00 beim Insolvenzgericht, um eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen die ***A*** OG zu erwirken (Gutachten zur Liquiditätsprüfung gem. § 147 BAO vom 5.3.2015, S. 7). Mit Beschluss vom 10.2.2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.2.2025 verfügte das ***Ins-Gericht*** die Rücküberweisung dieses Betrages an die Beschwerdeführerin (Beschlüsse des ***Ins-Gericht*** vom 10.2.2025 und 21.2.2025, ***Ins-GZ***). Der Insolvenzverwalter der ***A*** OG vermutet, dass der hinterlegte Betrag aus der Vermietung von Wohnungen im Haus ***Haus1-Adr*** (EZ ***WWW***, KG ***XXXX***) stammt. Dieses Haus steht zur Hälfte im Eigentum der ***A*** OG. Der Insolvenzverwalter geht davon aus, dass die Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin, ***AG1***, bzw. die ***B*** KG, an der u.a die vier GesellschafterInnen der ***A*** OG (***AG3***, ***AG4***, ***AG1***, ***AG2***) und die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin als KommanditistInnen beteiligt sind (offenes Firmenbuch zu ***A-FN*** und ***B-FN***), insgesamt 18 Wohnungen in diesem Haus unberechtigt über diverse Buchungsplattformen vermieten und auf diese Weise Einnahmen i.H.v. zumindest € 26.700,00 pro Monat erzielen, die eigentlich der Insolvenzmasse zustehen würden. Für den Insolvenzverwalter ergibt sich daher die Verdachtslage, dass ***AG1*** aus diesen Einnahmen € 500.000,00 der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt hat, welche den Betrag in der Folge als "eigenes Geld" ausgegeben und beim Insolvenzgericht hinterlegt hat (17. Zwischenbericht des Insolvenzverwalters der ***A*** OG an das Insolvenzgericht vom 6.9.2024, S. 8f). Diesbezüglich wurde von der Staatsanwaltschaft ***StA*** ein Ermittlungsverfahren wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB) gegen die vier GesellschafterInnen der ***A*** OG und die persönlich haftende Gesellschafterin der ***B*** KG sowie wegen Geldwäscherei (§ 165 StGB) gegen die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin geführt. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 190 dritter Fall StPO eingestellt, weil im Insolvenzverfahren der ***A*** OG angemeldeten Forderungen i.H.v. rd. € 2 Mio Masseaktiva von rd. € 3,3 Mio gegenüberstehen, sodass mit einer Insolvenzquote von 100 % zu rechnen ist. Es war daher nach Auffassung der Staatsanwaltschaft im Rahmen der betrügerischen Krida ein Schädigungsvorsatz nicht erweislich und folglich mangels krimineller Vortat auch der Tatbestand der Geldwäscherei nicht verwirklicht (Begründung der StA ***StA*** gem. § 194 Abs. 2 StPO vom 14.3.2025).
Die ***A*** OG war zudem Eigentümerin von 374/1054 Anteilen an der Liegenschaft EZ ***YYY*** KG ***ZZZZ*** mit der Adresse ***Haus2-Adr***, mit welchen Wohnungseigentum an diversen Wohnungseigentumsobjekt verbunden ist. Diese Liegenschaftsanteile wurden zugunsten zweier Gläubiger und des Insolvenzverwalters der ***A*** OG zu ***E-GZ*** (führend) des ***E-Gericht*** zwangsversteigert. An diesem Zwangsversteigerungsverfahren beteiligte sich auch die Beschwerdeführerin als Bieterin und erhielt den Zuschlag für € 693.400,00 (Beschluss des ***Ins-Rechtsmittelgericht*** vom 25.2.2025, ***Ins-Rechtsmittel-GZ***, S. 2f). Nach längerer Verzögerung hat die Beschwerdeführerin das Meistbot bei Gericht erlegt. Der Insolvenzverwalter der ***A*** OG hegt den Verdacht, dass auch dieser Betrag aus unberechtigter Vermietung im Haus ***Haus1-Adr***, stammt (17. Zwischenbericht des Insolvenzverwalters der ***A*** OG an das Insolvenzgericht vom 6.9.2024, S. 9).
Die Beschwerdeführerin hatte zunächst weder Abgabenerklärungen bei der Abgabenbehörde noch Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht eingereicht. Seitens des Firmenbuchgerichtes wurde daher ein Verfahren zur amtswegigen Löschung der Beschwerdeführerin wegen Vermögenslosigkeit eingeleitet. Nachdem die Beschwerdeführerin durch Vorlage eines Kontoauszuges nachgewiesen hat, dass sie über Vermögen verfügt, wurde das Verfahren eingestellt (Gutachten zur Liquiditätsprüfung gemäß § 147 BAO vom 5.3.2025, S. 6; Beschluss des ***FB-Gericht*** vom 16.4.2024, ***Bf-FN***, ***Fr-GZ***). Dieser Kontoauszug erstreckt sich über den Zeitraum 1.3.2024 bis 2.4.2024. Am 1.3.2024 belief sich der Kontostand auf € 44.882,30, am 2.4.2024 auf € 91.901,50. Neben verschiedenen Abbuchungen im Gesamtbetrag von € 52.980,80 (darunter Abbuchungen zugunsten einer ***C*** GmbH i.H.v. € 5.000,00 und zweimal € 10.000,00, vier Abbuchungen im Zusammenhang mit Gold/Silber in der Größenordnung von € 307,00 bis € 1.250,00, zwei Abbuchungen für Forderungseinlösungen i.H.v. € 10.258,40 und € 1.778,08 und zwei Abbuchungen i.H.v. € 5.581,48 und € 126,78, die offenbar im Zusammenhang mit dem Exekutionsverfahren ***E-GZ*** des ***E-Gericht*** stehen) scheint darin eine Überweisung von ***RA*** vom 21.3.2024 i.H.v. € 100.000,00 auf. Als Zahlungsgrund ist angegeben: "Email von heute" (Kontoauszug vom 2.4.2024). ***RA*** ist Rechtsanwalt und vertritt seit 6.2.2024 die ***A*** OG im Insolvenzverfahren (17. Zwischenbericht des Insolvenzverwalters der ***A*** OG an das Insolvenzgericht vom 6.9.2024, S. 1; offene Insolvenzdatei).
Am 21.7.2025 reichte die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuererklärungen 2021-2023 und am 9.9.2025 die Umsatzsteuererklärung 2024 ein. Diese weisen jeweils Umsätze und Vorsteuern in Höhe von € 0,00 aus. Am 21.7.2025 reichte die Beschwerdeführerin auch die Körperschaftsteuererklärung 2021 ein, die einen Bilanzverlust von € 1.350,79 ausweist. Am 13.10.2025 wurden die Körperschaftsteuererklärungen 2023 (Bilanzverlust € 821.066,79) und 2024 (Bilanzverlust € 181.015,34) eingereicht (von der belangten Behörde vorgelegte bzw. nachgereichte Steuererklärungen).
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die in Klammer jeweils angeführten Beweismittel. Hinweise auf einen abweichenden Sachverhalt liegen nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. u. II. (Stattgabe/Zurückweisung)
A. Sicherstellungsauftrag
Gem. § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabenpflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Sicherstellungsauftrag ist Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren (§ 233 Abs. 1 BAO). Zur Sicherung kann etwa die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden (§ 78 Abs. 2 AbgEO).
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt daher voraus, dass sich ein Sachverhalt verwirklicht hat, an den das Gesetz eine Abgabenpflicht knüpft. Der Sicherstellungsauftrag muss diesen Sachverhalt konkret bezeichnen und eine schlüssige Begründung enthalten, weshalb von seiner Verwirklichung auszugehen ist (VwGH 22.3.1991, 90/13/0074; 20.2.1997, 95/15/0057; 19.10.1999, 98/14/0122; 4.6.2009, 2006/13/0143).
Dem gegenständlichen Sicherstellungsauftrag vom 24.2.2025 und der Beschwerdevorentscheidung vom 15.9.2025 ist nicht zu entnehmen, welcher konkrete abgabenrelevante Sachverhalt sich verwirklicht haben soll. Die belangte Behörde äußert lediglich den Verdacht, dass jene € 500.000,00, welche die Beschwerdeführerin beim Insolvenzgericht einbezahlt hat, aus nicht erklärten Umsätzen i.H.v. € 25.000,00 monatlich stammen, ohne auszuführen, wie die Beschwerdeführerin diese Umsätze erzielt hat. Sie konnte auch im weiteren Verfahren nicht angeben, welcher Sachverhalt (z.B. Veräußerung von bestimmten Waren oder Erbringung von bestimmten Dienstleistungen) die gegenständlichen Abgaben nach sich gezogen haben soll. Sie vermutet lediglich, dass den im Kontoauszug vom 2.4.2024 aufscheinenden Buchungen - nicht näher bekannte - abgabenrelevante Sachverhalte zugrunde liegen könnten. Ob dies tatsächlich der Fall ist und gegebenenfalls um welche konkreten Sachverhalte es sich handelt und inwieweit diese Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer nach sich ziehen, ist völlig im Dunkeln geblieben. Ein abgabenrechtlich relevanter Sachverhalt ist daher nicht ersichtlich.
Festzuhalten ist, dass von Verwirklichung eines solchen Sachverhaltes auch dann nicht auszugehen wäre, wenn der vom Insolvenzverwalter der ***A*** OG gehegte Verdacht zutreffen sollte. Demnach hätten ***AG1*** bzw. die ***B*** KG Wohnungen in dem zur Hälfte im Eigentum der ***A*** OG stehenden Haus ***Haus1-Adr***, "an der Insolvenzmasse vorbei" vermietet und aus den dadurch erzielten Einnahmen € 500.000,00 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet, damit diese durch Erlag dieses Betrages beim Insolvenzgericht eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens erwirkt bzw. allenfalls auch weitere Beträge an die Beschwerdeführerin weitergeleitet, damit diese die Anteile der ***A*** OG an der Liegenschaft EZ ***YYY*** KG ***ZZZZ*** ersteigert. Darin wäre kein steuerbarer Umsatz i.S.d. § 1 UStG 1994 zu erblicken, insbesondere keine Lieferung oder sonstige Leistung, die die Beschwerdeführerin gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausführt. Auch von einem Einkommen i.S.d. § 7 KStG 1988 könnte diesfalls nicht gesprochen werden. Das Einkommen einer Körperschaft setzt Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten voraus (§ 7 Abs. 2 KStG 1988). Einkünfte aller Art setzen wiederum einen Zufluss von vermögenswerten Vorteilen voraus, über die der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann und die sich wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens auswirken. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn die Beschwerdeführerin die erhaltenen Geldbeträge für Zwecke der GesellschafterInnen der ***A*** OG (Erlag beim Insolvenzgericht, Ersteigerung der Liegenschaftsanteile) verwenden musste. Auch dann, wenn die Beschwerdeführerin den erlegten Geldbetrag nach einer allfälligen Rücküberweisung durch das Insolvenzgericht behalten dürfte bzw. die ersteigerten Liegenschaftsanteile nicht in irgendeiner Form wirtschaftlich den GesellschafterInnen der ***A*** OG zur Verfügung stellen müsste, sondern selbst nutzen könnte (wovon im Zweifel nicht auszugehen ist; auch der von der Beschwerdeführerin zwecks Forderungseinlösung an die ***Bank*** bezahlte Betrag von rd. 1,5 Mio ist, nachdem die Bank die Forderungseinlösung abgelehnt und den Betrag rücküberwiesen hat, offenbar an die GesellschafterInnen der ***A*** OG geflossen, welche damit eine neuerliche Forderungseinlösung versucht haben) wäre nicht von Einkünften, sondern von einer Schenkung auszugehen. Eine Haftung der Beschwerdeführerin für Kapitalertragsteuer würde schließlich voraussetzen, dass (im Gesellschaftsverhältnis begründete) vermögenswerte Vorteile von der Beschwerdeführerin an Ihre Gesellschafter, also an ***Bf-Gf*** und/oder ***Bf-G2*** geflossen sind. Hierfür fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Auch der Insolvenzverwalter der ***A*** OG vermutet lediglich Zahlungsflüsse zwischen den GesellschafterInnen der Insolvenzschuldnerin bzw. der ***B*** KG und der Beschwerdeführerin, nicht aber zwischen der Beschwerdeführerin und deren Gesellschaftern. Sollte die Vermutung des Insolvenzverwalters zutreffen, hätten die GesellschafterInnen der ***A*** OG die Beschwerdeführerin "vorgeschoben", da sie offenbar nicht selbst in Erscheinung treten wollten. Diesfalls hätte es sich bei den finanziellen Mitteln, welche die Beschwerdeführerin von den GesellschafterInnen der ***A*** OG erhalten und für deren Zwecke verwendet hat, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Geldmittel der GesellschafterInnen der ***A*** OG bzw. um treuhändig übergebene Wirtschaftsgüter gehandelt, die gem. § 24 Abs. 1 lit. c BAO nicht der Beschwerdeführerin, sondern den GesellschafterInnen der ***A*** OG zuzurechnen wären.
Da somit Hinweise auf einen kokreten Sachverhalt, an den das Gesetz eine Abgabenpflicht der Beschwerdeführerin knüpft, nicht vorliegen bzw. die vorliegenden Hinweise darauf hindeuten, dass es sich bei jenen Geldbeträgen, über die die Beschwerdeführerin verfügte, tatsächlich um treuhändig überlassene Vermögenswerte bzw. Fremdmittel handelt, war der Sicherstellungsauftrag ersatzlos aufzuheben.
B. Forderungspfändungen
Gem. § 65 Abs. 1 u. § 75 Abs 1 AbgEO geschieht die Pfändung von Geldforderungen und Herausgabeansprüchen dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu leisten (Leistungsverbot). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestehende Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot). Im Rahmen einer Forderungspfändung ergehen daher grundsätzlich zwei Bescheide: ein an den Drittschuldner adressiertes Leistungsverbot und ein an den Abgabenschuldner gerichtetes Verfügungsverbot. Gem. § 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO ist ein Rechtsmittel gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5) unstatthaft. Verfügungsverbote sind daher nicht mit Beschwerde bekämpfbar. Eine dennoch gegen ein Verfügungsverbot eingebrachte Beschwerde ist unzulässig und daher zurückzuweisen (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO). Diese Bestimmungen sind auch im Sicherungsverfahren anzuwenden (§ 78 Abs. 2 AbgEO).
Die Beschwerde ("Aufforderung gem. § 2 AHG und Urkundenvorlage") vom 17.3.2015 betreffend Pfändung eines Herausgabeanspruches zu ***Ins-GZ*** des ***Ins-Gericht*** (€ 500.000,00) richtet sich nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut gegen das Verfügungsverbot.
Im Rubrum der Beschwerde vom 1.4.2025 betreffend Pfändung eines Herausgabeanspruches zu ***E-GZ*** des ***E-Gericht*** (€ 78.500,00) wird der Beschwerdegegenstand bezeichnet als: "Beseitigung des Bescheides Sicherstellungsweise Pfändung eines Herausgabeanspruches (Leistungsverbot) vom 24.2.2025". Als Beilage war der Beschwerde der Bescheid vom 24.2.2025 angeschlossen, dessen Überschrift lautet: "Bescheid - Sicherstellungsweise Pfändung eines Herausgabeanspruches (Leistungsverbot)". Mit diesem Bescheid wird jedoch nicht dem Drittschuldner (***E-Gericht***) die Zahlung an die Beschwerdeführerin verboten, sondern der Beschwerdeführerin die Verfügung über den gepfändeten Herausgabeanspruch. Bei diesem Bescheid handelt es sich daher ungeachtet der Bezeichnung in der Überschrift inhaltlich um ein Verfügungsverbot. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid als Beilage der Beschwerde angeschlossen hat, ist nach der - auch von den Parteien geteilten (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 3.2.2026, S. 2) - Auffassung des Gerichtes davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen dieses (in der Überschrift unrichtig als Leistungsverbot bezeichnete) Verfügungsverbot richtet und im Rubrum der Beschwerde lediglich die unrichtige Bezeichnung übernommen wurde (auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.8.2025 wird die unrichtige Bezeichnung beibehalten, inhaltlich jedoch über eine Beschwerde gegen das Verfügungsverbot abgesprochen). Dies ergibt sich zusätzlich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 1.4.2025 ausführt, dass ihr der "Bescheid - sicherstellungsweise Pfändung eines Herausgabeanspruches (Leistungsverbot) vom 24.2.2025", also jener Bescheid, der angefochten werden soll (Beschwerdegegenstand), am 27.3.2025 zugestellt wurde (die tatsächlichen Leistungsverbote, also die an die jeweiligen Drittschuldner gerichteten Pfändungbescheide, wurden der Beschwerdeführerin erst gemeinsam mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 29.8.2025 übermittelt).
Die Beschwerden gegen die beiden Verfügungsverbote waren daher als unzulässig zurückzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in diesen Beschwerden ausschließlich Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des zugrunde liegenden Sicherstellungsauftrages erhoben werden. Mit derartigen Einwendungen wären auch die Leistungsverbote nicht mit Aussicht auf Erfolg bekämpfbar gewesen, da Einwendungen gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe mit Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid (bzw. hier: Sicherstellungsauftrag) geltend zu machen sind und im Exekutionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich sind (VwGH 17.5.1989, 88/13/0089). Dies bedeutet freilich nicht, dass eine Pfändung aufrecht bleibt, wenn der zugrunde liegende Titel (etwa infolge eines Rechtsmittels) wegfällt, sondern ist in einem solchen Fall die Vollstreckung durch die Abgabenbehörde einzustellen.
C. offen gebliebene Beweisanträge
Die Beschwerdeführerin beantragte die Beischaffung des "vollständigen Aktes" der belangten Behörde sowie die zeugenschaftliche Einvernahme von 12 Personen "zum Beweis dafür, dass der Sicherstellungsauftrag keine Grundlage hat" (Schriftsatz vom 27.1.2026, S. 2 u. 6f). Abgesehen davon, dass es sich beim angeführten Beweisthema nicht um eine Tatsache i.S.d. §§ 166 ff. BAO handelt, die aus einer Urkunde ersichtlich wäre oder über die ein Zeuge aussagen könnte, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung, ist nicht das Fehlen eines abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes beweisbedürftig, sondern vielmehr umgekehrt das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes und war der Sicherstellungsauftrag aufzuheben, da ein entsprechender Sachverhalt hier nicht ersichtlich ist. Bloß der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im Rahmen einer Rechtsmittelvorlage nicht "den gesamten Akt" (bei dem es sich üblicherweise um einen Dauerakt handelt, da etwa Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer alljährlich zu veranlagen sind) vorzulegen hat, sondern die Beschwerde, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag, allfällige Beitrittserklärungen und einen Vorlagebericht, der die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme zu enthalten hat (§ 265 Abs. 1 bis 3 BAO). In den jeweiligen Vorlageberichten zu den gegenständlichen Beschwerden sind auch die von der Beschwerdeführerin vermissten Ordnungsnummern angeführt.
***Zg*** wurde offenbar auch zum Beweis dafür namhaft gemacht, dass der Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren der ***A*** OG (bzw. wohl: der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses) Golddukaten unter dem Bankankaufskurs sowie umsatzsteuerpflichtig kraft Rechnungslegung verkauft hat, sowie zum Beweis dafür, dass der Zeuge in Korrespondenz mit der belangten Behörde stand, ohne dass diese Korrespondenz dem BFG im Rahmen der Aktenvorlage zur Kenntnis gebracht worden wäre. Inwiefern diese Umstände für den gegenständlichen Sicherstellungsauftrag und/oder die gegenständlichen Verfügungsverbote von Relevanz sein sollen, ist nicht ersichtlich. Es sei daher bloß der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Korrespondenz (E-Mails vom 17.2.2025, 24.2.2025 und 26.3.2025) - wie auch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht vom 13.1.2026 festgestellt haben muss - dem Bundesfinanzgericht vorliegen.
Die Unzulässigkeit der Beschwerden gegen die Verfügungsverbote ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ist nicht von irgendwelchen beweisbedürftigen Tatsachen abhängig, sodass diesbezüglich keinerlei Beweise aufzunehmen waren.
3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren im vorliegenden Fall nicht zu lösen. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen Sicherstellungsauftrag war davon abhängig, ob sich ein abgabenrelevanter Sachverhalt verwirklicht hat, also von einer Tatsachenfrage. Dass die Beschwerden gegen die Verfügungsverbote unzulässig sind, ergibt sich schon klar und eindeutig aus dem Gesetz. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 11. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 77 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103300/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103300.2025
- Stammnummer
- 150591
- Gültig
- 11.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF