Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103984/2025
§ 281a BAO Verständigung nach Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103984/2025vom 03.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LBG Burgenland Steuerberatung GmbH, Franz-Liszt-Gasse 25-27, 7100 Neusiedl/See, zur Beschwerde vom 19. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Juni 2024 betreffend Einkommensteuer 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** den Beschluss:
I. Gemäß § 281a BAO werden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes in gegenständlicher Beschwerdesache kein Vorlageantrag vorliegt. Die Beschwerde wird an das vorlegende Finanzamt Österreich rückgeleitet.
II. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
1. Zu Spruchpunkt I.
Hinsichtlich der Einkommensteuer 2021 stellt sich der Verfahrensgang wie folgt dar:
Mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom 26. Juni 2024 wurde die Einkommensteuer gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund einer Schätzung mit € 69.409,00 festgesetzt.
Dagegen wurde am 19. Juli 2024 Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. August 2024 wurde der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben und die Einkommensteuer mit € 22.167,00 festgesetzt.
Am 10. Juni 2025 wurde erneut eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2021 erlassen, welche hinsichtlich der festgesetzten Einkommensteuer und der Bemessungsgrundlage der Beschwerdevorentscheidung vom 1. August 2024 entspricht und darüber hinaus Ausführungen zur Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO vom 26. November 2024 enthält.
Ebenfalls am 10. Juni 2025 wurde ein Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend den Einkommensteuerbescheid 2021 (Anmerkung ohne Datumsangabe) erlassen. Eine nähere Begründung enthält dieser Bescheid nicht.
Am 13. Juni 2025 wurde ein Aufhebungsbescheid betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 10. Juni 2025 erlassen. Eine nähere Begründung enthält dieser Bescheid nicht.
Am 3. Juli 2025 brachte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2021 vom 10. Juni 2025 eine Beschwerde ein.
Diese Beschwerde wurde mit Bescheid vom 17. November 2025 zurückgewiesen. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Erledigung vom 10. Juni 2025 wegen Vorliegens eines nichtsanierbaren Begründungsmangels um einen Nichtbescheid handle.
Am 4. Juli 2024 wurde eine Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid vom 13. Juni 2025 eingebracht.
Diese Beschwerde wurde ebenfalls mit Bescheid vom 17. November 2025 zurückgewiesen, da es sich bei der Erledigung vom 13. Juni 2025 wegen Vorliegens eines nichtsanierbaren Begründungsmangels um einen Nichtbescheid handle.
Am 3. Juli 2025 wurde der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag eingebracht. In diesem wurde "innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist für die erlassene BVE (Einkommensteuerbescheid 2021) vom 10. Juni 2025" ein Vorlageantrag gestellt.
Darin wird unter anderem ausgeführt:
".. Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom 19.07.2024 (bzw. auf den Antrag nach § 299 BAO vom 26.11.2024) durch das Bundesfinanzgericht.
Im Namen und Auftrag unserer Klientin ***Bf1*** stellen wir hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich bezüglicher nachstehenden Bescheides innerhalb offener Frist den
Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom 19. Juli 2024 (bzw. auf den Antrag nach § 299 BAO vom 26. November 2024) durch das Bundesfinanzgericht:
Einkommensteuerbescheid 2021 (BVE) vom 10. Juni 2025
...
Begehren:
Aus den oben angeführten Gründen begehren wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit 2021 in Höhe von € 28.409,99 (laufende Tätigkeit bis Verkaufszeitpunkt) und die Einkommensteuer für 2021 in Höhe von € 5.044 festgesetzt werden.
Hinweisen möchten wir, dass verfahrensrechtlich der Einkommensteuerbescheid 2021 (BVE) vom 10.06.2025 nicht erlassen hätte werden müssen, da dieser mit dem Bescheid vom 01.08.2024 vollinhaltlich übereinstimmt. Da im vorliegenden Bescheid vom 10.06.2025 aber die Möglichkeit eingeräumt wird, gegen diesen Bescheid einen Vorlageantrag zu stellen, möchten wir diese Möglichkeit nutzen.
Ergänzend darf ich darauf verweisen, dass wir ebenfalls mit heutigem Datum eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2021 vom 10.06.2025 einbringen werden. Wir bitten daher um Beurteilung, ob der Antrag dem Gericht überhaupt vorgelegt werden muss. …"
Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht aufgrund des Vorlageantrags vom 3. Juli 2025 erfolgte am 4. Dezember 2025.
Am 27. November 2025 wurde ein Aufhebungsbescheid bezüglich der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2021 vom 10. Juni 2025 erlassen. Der Bescheid sei wegen res iudicata gemäß § 299 BAO aufzuheben.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2026 wurde der Vorlageantrag vom 3. Juli 2025 zurückgezogen. Dieses Schreiben wurde am 2. Februar 2026 dem Bundesfinanzgericht weitergeleitet.
Antrag gemäß § 299 BAO vom 26. November 2024
Am 26. November 2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2021 vom 1. August 2024 (Anm. Beschwerdevorentscheidung).
Mit Bescheid vom 13. Juni 2025 wurde die Antrag als unbegründet abgewiesen.
Erwägungen:
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 85 Rz 1 mwN).
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes besteht aufgrund der Ausführungen, wonach hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 10. Juni 2025 ein Vorlageantrag gestellt werde, hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 10. Juni 2025 (Einkommensteuerbescheid 2021 (BVE) vom 10. Juni 2025) der Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom 19. Juli 2024 gestellt werde und dem Hinwies, wonach der vorliegende Bescheid vom 10. Juni 2025 die Möglichkeit einräumt einen Vorlagantrag zu stellen und diese Möglichkeitn genutzt werde, kein Zweifel daran, dass mit dem Anbringen vom 3. Juli 2025 ein sich auf die Erledigung vom 10. Juni 2025 (Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2021) stützender Vorlageantrag betreffend die Beschwerde vom 19. Juli 2024 eingebracht wurde. Dass im Finanzonline Deckblatt das Bescheiddatum 1. August 2024 angeführt wird (Anmerkung das ist das Datum der ursprünglichen Beschwerdevorentscheidung) und der Klammereinschub (bzw. auf den Antrag gemäß § 299 BAO vom 26. November 2024) schaden im Hinblick auf die weiteren klaren Ausführungen, wonach es sich um einen Vorlageantrag aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 10. Juni 2025 handelt, nicht.
Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass mit dem Anbringen vom 3. Juli 2025 ein Vorlageantrag aufgrund der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2021 vom 10. Juni 2025 gestellt wurde.
Am 27. November 2025 wurde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2021 vom 10. Juni 2025 gemäß § 299 BAO aufgehoben. Da dieser Bescheid noch vor der Vorlage an das Bundesfinanzgericht am 4. Dezember 2025 erlassen wurde, stand § 300 Abs. 1 BAO einer Aufhebung durch die belangte Behörde nicht entgegen.
Gemäß § 264 Abs. 7 BAO scheidet durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
Es liegt daher im Beschwerdefall kein Vorlageantrag vor, weshalb eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes nicht gegeben ist.
Gemäß § 281a BAO sind, wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes kann für den Fall, dass der Vorlageantrag aufgrund der Anordnung des § 264 Abs. 7 BAO aus dem Rechtsbestand ausscheidet, nichts anderes gelten als für den Fall, dass kein Vorlageantrag eingebracht wurde (vgl. auch BFG 2. Juli 2025, RV/3100324/2025 sowie BFG 3. Mai 2024, RV/5100445/2023).
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (190 BlgNR 26. GP 56) wurde zu dieser Bestimmung auszugsweise wie folgt ausgeführt: "Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."
Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass in den genannten Fällen das Verwaltungsgericht die vorgelegte Beschwerde an die Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken soll, was der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bereits kraft eines Größenschlusses aus § 53 iVm § 2a BAO folgt. § 281a BAO sieht in diesem Zusammenhang (lediglich) die ausdrückliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichts vor, die Parteien über diese Weiterleitung zu verständigen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).
Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Wenn § 281a BAO vorsieht, dass die Verständigung "formlos" erfolgen soll, so ist dies dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form hiefür nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig erfolgt diese Verständigung dadurch, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des Bundesfinanzgerichts dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).
Die Parteien waren daher gemäß § 281a BAO durch verfahrensleitenden Beschluss, davon in Kenntnis zu setzen, dass nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes kein Vorlageantrag vorliegt.
Da der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 7 BAO aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, kommt auch eine Zurückziehung des Vorlageantrages (vgl. das Schreiben vom 23. Jänner 2026) nicht mehr in Betracht.
Wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem Aufhebungsbescheid vom 13. Juni 2025 (der auch die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2021 vom 10. Juni 2025 betroffen hat) nicht um einen Nichtbescheid handelte, dann wäre die Aufhebung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bereits mit diesem Bescheid erfolgt (Anm. die dagegen erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen) und würde diese Ansicht zum selben Ergebnis führen.
Die Information nach § 281a BAO erfolgt durch die Berichterstatterin des Senats in analoger Anwendung von § 272 Abs. 4 BAO. § 281a BAO wird dort zwar nicht ausdrücklich genannt, da diese Bestimmung erst später in die BAO eingefügt wurde. Hierbei dürfte es sich um eine planwidrige Gesetzeslücke handeln, da mit § 272 Abs. 4 BAO dem Berichterstatter eine Zuständigkeit unter anderem zur Erlassung von Formalentscheidungen anstelle des Senats eingeräumt wurde und die gegenständliche Verständigung mit einer solchen Entscheidung vergleichbar ist. Hierfür sprechen auch die Gesetzesmaterialien (190 BlgNr 26. GP 56), wonach § 281a BAO zur Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dienen und die Verständigung "ohne unnötigen Aufschub" erfolgen soll.
Auf Grund der Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts erübrigt sich auch die Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung (vgl. BFG 17. April 2024, RV/2100121/2024).
Darüber hinaus sind durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung auch allfällig im Vorlageantrag gestellte Anträge hinfällig (Ritz/Koran, BAO8, § 264 Rz 27).
2. Zu Spruchpunkt II.
Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN). Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (vgl auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0031, mwN) ist nach § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (vgl zB VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002; 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN). Gleiches gilt auch für die "formlose" Verständigung über die Weiterleitung (Rückleitung) samt Mitteilung der Ansicht des Bundesfinanzgerichts, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht (VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015).
Belehrung und Hinweise
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).
Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl zur Amtspartei VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).
Wien, am 3. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25a Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 264 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103984/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103984.2025
- Stammnummer
- 150585
- Gültig
- 03.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF