Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103019/2024
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe oder Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bei Eintritt der erheblichen Behinderung und der Selbsterhaltungsunfähigkeit nach dem 25. Lebensjahr
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103019/2024vom 27.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1a*** und ***Bf1b*** als Erben nach ***Bf1***, ***Bf1ab-Adr***, über die Beschwerden vom 9. November 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 4. Oktober 2023 betreffend Familienbeihilfe ab 03/2018 und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab 03/2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 16.03.2023 habe ***Bf1*** (in der Folge als Beschwerdeführerin "Bf." oder "Kind" bezeichnet), diese vertreten durch den ***Erwachsenenschutzverein***, mit 15.03.2023 datierte Eigenanträge auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Formular "Beih 3-PDF") eingebracht. Mit dem zweitgenannten Antrag habe das Kind die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen ihrer eigenen erheblichen Behinderung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung beantragt.
Diesen Anträgen sei beigelegt worden:
- ein Beschluss des Bezirksgerichts ***Name Ort 1*** vom 08.09.2022 zur GZ ***ZZ P ZZ/JJx***, mit dem der ***Name Erwachsenenschutzverein*** (in der Folge kurz "Erwachsenenvertretung") zum Erwachsenenvertreter für die Bf. bestellt worden sei,
- eine Urkunde vom 18.11.2022, der zu Folge ***Name betrauter Person*** mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraut worden sei,
- ein "Psychiatrischer Befund und Gutachten" von ***Name Arzt 1***, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige vom 14.08.2017,
- ein Schreiben des ***Name Krankenhaus 1*** vom 19.03.2019 über eine BetreuerInnenkonferenz vom 19.03.2019,
- ein Pflegebericht des ***Name Therapieeinrichtung 1*** vom 30.01.2023 und
- ein Sozialversicherungsauszug betreffend die Bf. mit Stand 27.10.2022;
Am 23.03.2023 habe das Finanzamt an die Bf. zu Handen der bestellten Erwachsenenvertretung ein Ergänzungsersuchen übermittelt, mit dem der Bf. aufgetragen worden sei, einen unterschriebenen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vorzulegen. Die Bf. sei in diesem Ergänzungsersuchen insbesondere auch gefragt worden, an welcher Adresse die Eltern der Bf. wohnen und ob die Bf. in einem eigenen Haushalt wohne. Darüber hinaus sei die Bf. ersucht worden, einen Einkommensnachweis vorzulegen.
Dieses Ergänzungsersuchen sei seitens der Erwachsenenvertretung mit Schreiben vom 04.05.2023 beantwortet worden. Diesem Antwortschreiben seien ein unterschriebener Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom Jänner 2023, aus dem die Berufsunfähigkeitspension der Bf. und ein Pflegegeldbezug (Pflegegeld Stufe 1) ersichtlich gewesen sein, beigelegt worden.
Das Finanzamt habe in der Folge am 16.05.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ("BSB"; ab Juni 2014, BGBl I 2013/138, Sozialministeriumservice - "SMS") ein Sachverständigengutachten über den Grad der Behinderung, den Zeitpunkt des Eintrittes der Behinderung und das voraussichtliche Außer-Stande-Sein des Kindes (im Sinne des FLAG 1967), sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, angefordert.
Am 28.09.2023 sei dem Finanzamt eine "BSB-Bescheinigung" übermittelt worden. Aus diesen "Metadaten" sei insbesondere ersichtlich gewesen, dass ob der Bf. ein Grad der Behinderung von 80% rückwirkend ab 01.09.2015 (Fettdrucke an dieser Stelle und im weiteren Verlauf dieses Erkenntnisses erfolgten durch das Bundesfinanzgericht) festgestellt worden sei. Die Fragestellung, ob die Bf. "dauernd erwerbsunfähig" wäre, sei in dieser Bescheinigung ebenfalls rückwirkend ab 01.09.2015 mit "JA" beantwortet worden.
Mit Bescheiden vom 04.10.2023 habe das Finanzamt die Anträge der Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen eigener erheblicher Behinderung jeweils für den Zeitraum ab März 2018 abgewiesen. Diese Bescheide sein der Erwachsenenvertretung am 10.10.2023 zugestellt worden.
Am 09.11.2023 habe die Bf. gegen den Bescheid, mit dem die Zuerkennung von Familienbeihilfe abgewiesen wurde, eine Beschwerde eingebracht und in dieser ausgeführt, dass die Behinderung der Bf. vor dem 21. Geburtstag, jedenfalls aber vor dem 25. Geburtstag eingetreten sei. Nach den Ausführungen in der Beschwerde wäre eine neuerliche Begutachtung "unumgänglich". Derzeit sei die Bf. nicht in der Lage, persönlich zu einer Begutachtung zu erscheinen, eine Begutachtung (Untersuchung) könne jedoch bei der Beschwerdeführerin auf der ***Nummer Station*** des ***Name Therapieeinrichtung 1*** vorgenommen werden. Dieser Beschwerde seien (wiederum) beigelegt worden:
- der Beschluss des Bezirksgerichts ***Name Ort 1*** vom 08.09.2022, mit dem der ***Name Erwachsenenschutzverein*** zum Erwachsenenvertreter für die Bf. bestellt worden sei,
- die Urkunde vom 18.11.2022, der zu Folge ***Name betrauter Person*** mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraut worden sei,
- "Psychiatrischer Befund und Gutachten" von ***Name Arzt 1***, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige vom 14.08.2017,
- das Schreiben des ***Name Krankenhaus 1*** vom 19.03.2019 über eine BetreuerInnenkonferenz vom 19.03.2019,
- der Sozialversicherungsauszug betreffend die Bf. mit Stand 27.10.2022 und
- ein Mail von ***Name betrauter Person*** an das BSB/SMS vom 13.09.2023, in dem die Erwachsenenvertretung das BSB/SMS um aktenmäßige Erledigung der Begutachtung ersucht habe;
Ebenfalls am 09.11.2023 habe die Bf. eine Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Zuerkennung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe abgewiesen wurde, eingebracht. Dieser Beschwerde sei das Gutachten des BSB/SMS vom 27.09.2023, vidiert am 28.09.2023, beigelegt worden. Dieses Gutachten habe ob der Bf. einen Grad der Behinderung von 80% rückwirkend seit 09/2015 ausgewiesen und ausgesprochen, dass die Bf. ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Am 08.01.2024 habe das Finanzamt beim BSB/SMS ein zweites Sachverständigengutachten über den Grad der Behinderung, den Zeitpunkt des Eintrittes der Behinderung und das voraussichtliche Außer-Stande-Sein der Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, angefordert.
Am 27.06.2024 sein dem Finanzamt die "Metadaten" des zweiten Gutachtens betreffend die Bf. (Gutachten erstellt am 26.06.2024 und vidiert am 27.06.2024) übermittelt worden. In diesen "Metadaten" sei wiederum ein Grad der Behinderung von 80% ausgewiesen worden. Dieser Grad der Behinderung sei in dem zweiten Gutachten nach den übermittelten "Metadaten" (im Unterschied zum ersten Gutachten vom 27.09.2023) rückwirkend ab 01.03.2015 festgestellt worden; die Erwerbsunfähigkeit wäre ebenfalls ab 01.03.2015 bescheinigt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 10.07.2024 habe die belangte Behörde die Beschwerden der Bf. als unbegründet abgewiesen.
Am 01.08.2024 habe die Bf. einen Vorlageantrag eingebracht. Mit Vorlagebericht vom 26.08.2024 habe die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Da dem Bundesfinanzgericht das zweite Gutachten des BSB/SMS vom 26.06.2024 (vidiert am 27.06.2024) bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegt worden sei, habe das Bundesfinanzgericht am 06.09.2024 an die Bf. einen Beschluss mit dem Ersuchen übermittelt, dem Bundesfinanzgericht dieses zweite Gutachten binnen einer Frist von 4 Wochen ab Einlangen dieses Beschlusses vorzulegen.
Mit Schreiben vom 20.09.2024 habe die Bf. dem Bundesfinanzgericht das zweite Gutachten des BSB/SMS vom 26.06.2024 (vidiert am 27.06.2024) übermittelt.
Da die belangte Behörde von diesem zweiten Gutachten noch keine Kenntnis gehabt habe, habe das Bundesfinanzgericht am 23.09.2024 an die belangte Behörde einen Vorhalt mitsamt dem Gutachten als Anlage übermittelt. Das Bundesfinanzgericht habe der belangten Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Gutachten binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung des Vorhaltes eine Stellungnahme abzugeben.
Die Stellungnahme der belangten Behörde sei dem Bundesfinanzgericht am 11.10.2024 übermittelt worden.
Im Zuge der Bearbeitung sei dem Bundesfinanzgericht zur Kenntnis gelangt, dass die Bf. am ***TT.MM***2025 verstorben sei. Das Bundesfinanzgericht habe daraufhin in Erfahrung gebracht, dass das Verlassenschaftsverfahren nach der Bf. beim Bezirksgericht ***Name Ort 1*** zur GZ ***XX A XXX/25x*** geführt worden sei. Dieses Verlassenschaftsverfahren wäre mit Einantwortungsbeschluss vom ***TT.MM***2025, mit welchem die Eltern der Bf. in Folge der Abgabe bedingter Erbserklärungen eingeantwortet worden sein, abgeschlossen worden.
Am 23.01.2026 habe der zuständige Richter beim ***Erwachsenenschutzverein*** telefonisch erhoben, dass dieser Verein keine Zustellvollmacht für die Erben nach der Bf. (=die Eltern der Verstorbenen) habe. Auch die Vertretungsbefugnis und die Zustellvollmacht in Ansehung der Bf. haben mit dem Tod der Bf. geendet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***) hat am 16.03.2023 Anträge auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst und auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familien-beihilfe wegen eigener erheblicher Behinderung für sich selbst (Eigenanträge) eingebracht.
Bei der Bf. wurde mit Gutachten vom 27.09.2023 ein "Schweres Alkoholabhängigkeitssyndrom, Anorexia Nervosa, bei zugrundeliegender Persönlichkeitsstörung unterer Rahmensatz, da seit 08/2016 im stationären Setting im ***Name Therapieeinrichtung 1*** und weiterhin Betreuung in der Palliative Care erforderlich ist" (Positionsnummer 03.04.03 der Anlage zur Einschätzungs-verordnung) diagnostiziert und ein Grad der Behinderung von 80% attestiert. Auf Grundlage der vorgelegten Befunde wurde in diesem ersten Gutachten der Grad der Behinderung von 80% rückwirkend ab 09/2015 festgestellt. Die Frage, ob die Bf. voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurden mit JA beantwortet. Die Selbsterhaltungsunfähigkeit lag nach diesem ersten Gutachten ebenfalls ab 09/2015 vor.
Mit Aktengutachten des BSB/SMS vom 26.06.2024 (vidiert am 27.06.2024) wurde seitens des BSB/SMS bei der Bf. eine "Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ, aggressiv, reizbar, explosiv, Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol; Abhängigkeitssyndrom, Atypische Anorexia nervosa, Rezidivierende depressive Störung" diagnostiziert. In dem Gutachten wurde ausgesprochen, dass ein Grad der Behinderung von 80% und eine Selbsterhaltungsunfähigkeit rückwirkend seit 03/2015 und nicht - wie im Erstgutachten attestiert - erst ab 09/2015 vorgelegen habe. Die Frage, ob die Bf. voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurden - wie bereits im Erstgutachten vom 27.09.2023 - allerdings mit einer Rückwirkung seit 03/2015 mit JA beantwortet. Das BSB/SMS hat in diesem Gutachten insbesondere auch ausgeführt, dass keine Befunden vorliegen, die schwerwiegende Funktionsbeeinträchtigungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren, dass eine daraus resultierende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. Lebensjahr nachvollziehbar wäre.
Die Bf. ist am ***TT.MM***.2025 verstorben und wurde das beim Bezirksgericht ***Name Ort 1*** zur GZ ***XX A XXX/25x*** geführte Verlassenschaftsverfahren nach der Bf. mit Einantwortungsbeschluss vom ***TT.MM***.2025, mit welchem die Eltern der Bf. in Folge der Abgabe bedingter Erbserklärungen eingeantwortet worden sein, abgeschlossen. Der ***Erwachsenenschutzverein*** verfügt seit dem Ableben des Kindes weder über eine Vertretungsbefugnis noch über eine Zustellvollmacht in Ansehung der verstorbenen Bf. oder der als Erben eingeantworteten Eltern der Verstorbenen.
2. Beweiswürdigung
Dass in den beiden Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("BSB"; ab Juni 2014, BGBl I 2013/138, "Sozialministeriumservice" - SMS) eine "Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit schweren/schwersten sozialen Beeinträchtigungen" gemäß Positionsnummer 03.04.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung attestiert worden ist, ergibt sich aus den vorgelegten Gutachten und ist unstrittig.
Dass in den beiden Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ob der Bf. ein Gesamtgrad der Behinderung von 80% attestiert worden ist und das BSB/SMS ausgesprochen hat, dass das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Gutachten und ist unstrittig.
Dass in dem ersten Gutachten vom 27.09.2023 die 80%ige Behinderung und die Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 09/2015 und in dem zweiten Gutachten vom 26.06.2024 diese Behinderung und die Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 03/2015 attestiert worden sind, ergibt sich wiederum aus diesen Gutachten.
Auf Grund des zweiten Sachverständigengutachtens des BSB/SMS ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Bf. der Grad der Behinderung von 80% und die Selbsterhaltungsunfähigkeit rückwirkend ab 03/2015 vorgelegen haben. Der im Erstgutachten angeführte Rückwirkungszeitraum (09/2015) war durch das zweite Gutachten und die dort vorgenommene Bezugnahme auf die seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen einerseits und den Bezug des Rehabilitationsgeldes andererseits überholt. Dem gegenteiligen Vorbringen der Bf., dass ein längerer Rückwirkungszeitraum zu attestieren gewesen wäre, konnte seitens des Bundesfinanzgerichts unter Zugrundelegung der Ausführungen des BSB/SMS in dem zweiten Gutachten, wonach keine Befunde vorliegen, die schwerwiegende Funktionsbeeinträchtigungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren, dass eine daraus resultierende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. Lebensjahr nachvollziehbar wäre, nicht gefolgt werden.
Dass die Bf. am ***TT.MM***2025 verstorben ist, das Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht ***Name Ort 1*** zur GZ ***XX A XXX/25x*** geführt und dieses Verfahren mit Einantwortungsbeschluss vom ***TT.MM***2025, mit dem die Eltern der Verstorbenen in die Verlassenschaft nach ihrer Tochter eingeantwortet worden sind, beendet worden ist, ergibt sich aus der telefonischen Auskunft des Bezirksgerichts und diesem Einantwortungsbeschluss und ist unstrittig. Dass die Vertretungsbefugnis und die Zustellvollmacht des ***Erwachsenenschutzverein*** erloschen sind, ergibt sich aus einer telefonischen Auskunft dieses Vereins.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Gesetzlicher Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 269 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b, c und h Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
- für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
- für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.
Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 lit. a, d und g FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2018 um monatlich 155,9 €.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 in der ab 1. März 2023 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 226/2022) gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der ab 1. März 2023 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 226/2022) ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Das Vorliegen einer erheblichen Behinderung gemäß § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Beim Kind besteht eine nicht nur vorübergehende (d.h. voraussichtlich mehr als drei Jahre bzw. sechs Monate) andauernde Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung.
Der Grad der Behinderung muss entweder mindestens 50 % betragen oder das Kind ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind ab 1.9.2010 die Bestimmungen des
§ 14 Abs. 3 BehinderteneinstellungsG BGBl 1970/22, in der jeweils geltenden Fassung, und die VO des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (EinschätzungsVO), BGBl II 2010/261, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Behinderungsgrad hängt selbst bei einem gleichbleibenden Krankheitsbild und auch bei einer angeborenen Krankheit oder Behinderung auch vom Alter des Kindes (im Sinne des FLAG 1967) ab. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes etwa stellt sich je nach Alter des Kindes unterschiedlich dar, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich wesentlich von jenen, die von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes ist daher immer im Vergleich zum Entwicklungsstand gleichaltriger gesunder Kinder zu sehen. So kann schon im Kindergartenalter ein gewisser Entwicklungsrückstand vorliegen, der sich aber bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren Behinderungsgrad herbeiführen kann (vgl. z.B. UFS 30.6.2009, RV/1997-W/09). Bei Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit ist wie folgt zu differenzieren: Bei Beeinträchtigungen im Kindes- und Jugendalter wird unterschieden zwischen Beeinträchtigungen im Kleinkindesalter und Einschränkungen im Schul- und Jugendalter. Im Schul- und Jugendalter wird abermals unterschieden zwischen Zeiten des Schulbesuches und Zeiten nach Abschluss der Schule (berufliche Eingliederung).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017).
Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich im Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, Folgendes ausgeführt: "Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm (Anm.: § 8 Abs. 6 FLAG 1967) ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. (…)"
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 18.11.2008, 2007/15/0019, dem mehrere inhaltlich idente gefolgt sind, der Rechtsansicht des VfGH - ohne Befassung eines verstärkten Senats - angeschlossen. Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert sohin - mittlerweile in ständiger Rechtsprechung - dass die Beihilfenbehörden und das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen in den Gutachten des BSB/SMS gebunden sind, sofern diese in sich schlüssig und - bei Vorliegen mehrerer Gutachten - untereinander nicht widersprüchlich sind. Die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht können von den in schlüssigen und untereinander widerspruchsfreien Gutachten nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Die Feststellung, ob, ab wann und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, ist nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend von den in § 35 Abs. 2 EStG 1988 genannten Stellen zu treffen (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 35 Rz 7). Die Abgabenbehörde hat ihrer Entscheidung die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung iSd § 35 Abs. 2 EStG 1988 zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262).
Entsprechend dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung kann der Nachweis der Behinderung nur durch ein Gutachten der im Gesetz genannten zuständigen Stelle (im Beschwerdefall das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beziehungsweise nunmehr dem Sozialministeriumservice) geführt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumsservice) zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086).
B. Prüfung des Beihilfenanspruches in konkreten Fall
Das am 27.09.2023 erstellte und am 28.09.2023 vidierte Sachverständigengutachten enthielt folgende Ausführungen (in diesem Gutachten wurde der Nachname der Bf. wiederholt mit "c" geschrieben: "***Nachname Bf1***" statt "***Nachname1 Bf1***"):
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
BASB Landesstelle ***Name Bundesland 2***
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[...]
[Grafik]
[...]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
***Name Arzt 1*** Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 14.8.2017 an das Bezirksgericht ***Name Ort 1*** Psychiatrischer Befund und Gutachten Die Begutachtung erfolgt am 9.8.2017 in ihrem Zimmer auf ***Nummer Station*** des ***Name Therapieeinrichtung 1***. Auszugsweise im Gutachten enthalten (Sachverständigengutachten ***Name Arzt 2*** vom 16.9.2015):
Diagnose: psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Borderline Störung mit massivem Alkoholabusus sowie einer Essstörung. Sie benötige die Hilfestellung eines Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern und zur Einteilung ihrer finanziellen Mitteln. Kritikfähigkeit und Urteilsvermögen bzgl. der Wahl ihres Aufenthaltes sind eingeschränkt gegeben. Aus dem Protokoll der gerichtlichen Anhörung vom 12.10.2015 am Bezirksgericht ***Name Ort 2*** geht hervor, dass eine relevante Besserung des psychiatrischen Zustands der Betroffenen nicht zu erwarten sei.
Aus dem Bericht der Sachwalterin vom 11.12.2015 geht hervor, dass sie sich zur Zeit in einem Therapiezentrum in ***Name Bundesland 1*** zur Therapie der Essstörung befindet.
Aus dem Jahresbericht 2015 / 2016 geht hervor, dass Frau ***Nachname Bf1*** am 17.8.2016 direkt ins ***Name Krankenhaus 2*** ins Therapiezentrum transferiert werde und dort einen auf 1 Jahr befristeten Wohnplatz erhalte sowie einen Alkoholentzug machen könnte. Weiters geht hervor, dass von September 2015 bis Mai 2016 Frau ***Nachname Bf1*** vollbetreut im ***Name Therapieeinrichtung 2*** in ***Name Bundesland 1*** wohne. Frau ***Nachname Bf1*** habe seit 22.8.2016 einen aufrechten Betreuungsvertrag mit dem ***Name Therapieeinrichtung 1***.
Aus dem Aktenvermerk vom 26.7.2017 geht hervor, dass die Betroffene seit dem 20.7.2017 wieder im ***Name Therapieeinrichtung 1*** aufhältig ist und der Aufenthalt auf ein Jahr verlängert wurde.
Zusammenfassung: bei Frau ***Nachname Bf1*** besteht bei zugrunde liegender Persönlichkeitsstörung auch ein schweres Alkoholabhängigkeitssyndrom und eine Anorexia nervosa mit Fressattacken und Erbrechen. Trotz Behandlungen in diversen Spitälern hat sich weder mittel- noch kurzfristig eine Verbesserung ergeben. Es ist aus medizinischer Sicht erforderlich, dass die Sachwalterschaft auch im Bereich Wohnortbestimmung und medizinischer Angelegenheit in mindestens Fall- und Auskunftsrecht in sämtlichen medizinischen Belangen umfasst.
***Name Krankenhaus 1*** vom 19.3.2019
Diagnosen: emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, aggressiv, reizbar, explosiv, psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, atypische Anorexia nervosa, rezidivierende depressive Störung, Hypokalämie, Eisenmangelanämie, COPD, Hypertonie, gastroösophagiale Refluxkrankheit, Ösophagusvarizen mit Blutung, Mallory-Weiss-Syndrom.
Bei der Konferenz am 15.3. sage ich aus, dass unter den gegebenen Umständen eine palliativ psychiatrische Begleitung gerechtfertigt ist. Als Voraussetzung dieser Bewertung wird das Konzept der Palliativpsychiatrie herangezogen, wobei es sich um die Unheilbarkeit der Erkrankung bzw. deren nicht Ansprechen auf die übrigen psychiatrischen und psychosozialen Therapien im Sinne des Fachstandards handelt.
***Name Therapieeinrichtung 1*** vom 3.1.2023
Frau ***Nachname Bf1*** verbringt den Aufenthalt seit 22.8.2016 im stationären Setting der Wohngruppe ***XXX*** mit dem Schwerpunkt Sozialpsychiatrie, unterbrochen von Verlegungen zur Alkoholentwöhnung im ***Abkürzung für Station***. Als Ziele gibt die Bewohnerin an wieder in ***Name Bundesland 2*** wohnen zu wollen, psychische und physische Stabilisierung. Aktuell ist Frau ***Nachname Bf1*** wieder zusehends stark alkoholisiert und es kommt aufgrund der Verschlechterung des Allgemeinzustands immer wieder zu kurzfristigen Aufenthalten im ***Name Krankenhaus 3***. Obwohl es im Laufe des Aufenthalts immer wieder zu phasenweisen Besserung des physischen und psychischen Zustands kam, konnte ihr Ziel die Voraussetzung zu schaffen, um wieder in ***Name Bundesland 2*** wohnen zu können, bis jetzt leider nicht erreicht werden. Es bedarf aus psychiatrisch pflegerischer Sicht nach wie vor große Unterstützung in der Organisation und Bewältigung ihrer Angelegenheiten, da sie diese ohne adäquate Maßnahmen aufgrund ihrer mangelnden Fähigkeit für sich selbst zu sorgen nicht erledigen kann.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
[Grafik]
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
-
GdB liegt vor seit: 09/2015
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Rückdatierung am Gutachten ***Name Arzt 2*** vom 09/2015 möglich
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 09/2015
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht gegeben da psychische Beeinträchtigungen vorhanden sind welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen
[Grafik]
Gutachten erstellt am 27.09.2023 von ***Name Gutachterin 1***
Gutachten vidiert am 28.09.2023 von ***Name Genehmiger 1***
Das Sachverständigengutachten vom 26.06.2024, vidiert am 27.06.2024, enthielt folgende Ausführungen:
[Grafik]
[Grafik]
[...]
[Grafik]
[...]
Anamnese:
VORLIEGENDES VORGUTACHTEN:
--- aktenmäßiges ärztliches Sachverständigengutachten, FLAG 27 09 2023:
Schweres Alkoholabhängigkeitssyndrom, Anorexia Nervosa, bei zugrundeliegender Persönlichkeitsstörung GdB 80%
Ab 09/2015 - Rückdatierung am Gutachten ***Name Arzt 2*** vom 09/2015 möglich
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 09/2015
Dauerzustand
AKTUELL:
Beschwerde - Schreiben ***Erwachsenenschutzverein*** ***Name betrauter Person*** (eingesehen)
09 11 2023
Die AW erscheint nicht.
Die Erwachsenenvertreterin ***Name betrauter Person*** gibt an, dass die AW im ***Name Therapieeinrichtung 1*** sei, nicht transportfähig sei in einem sehr schlechten Zustand, 40 kg wiege.
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[...]
[Grafik]
[...]
[Grafik]
[...]
[Grafik]
[Grafik]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
[Grafik]
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
---
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung zum aktenmäßigen Vorgutachten 9/23
GdB liegt vor seit: 03/2015
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Zuerkennung Rehabgeld, bzw. nach Befundvorlage
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 03/2015
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Nach den vorliegenden Unterlagen sind psychische Erkrankungen mit Beginn der Jugend zurückreichend, beschrieben. Es liegen aber keine Befunde vor, die schwerwiegende Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ nachvollziehbar wäre.
Diese kann nach den vorliegenden Unterlagen zumindest ab Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes bestätigt werden.
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Gutachten erstellt am 26.06.2024 von ***Name Gutachterin 2***
Gutachten vidiert am 27.06.2024 von ***Name Genehmiger 2***
Zu dem Vorbringen der Bf., dass bei ihr der Grad der Behinderung bereits im Jahr 2005 vorgelegen habe, ist seitens des Bundesfinanzgerichts das Folgende festzuhalten:
Das BSB/SMS hat ob der Bf. in beiden Gutachten eine "Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit schweren/schwersten sozialen Beeinträchtigungen" gemäß Positionsnummer 03.04.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 attestiert, in beiden Gutachten den vorliegenden Grad der Behinderung übereinstimmend mit 80% festgestellt und ausgesprochen, dass die Bf. voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Letztendlich hat das zweite Sachverständigengutachten vom 26.06.2024 unter Verweis auf die vorgelegten Unterlagen und den Bezug des Rehabilitationsgeldes ausgesprochen, dass sowohl der Grad der Behinderung (von 80%) als auch das dauernde Außerstande-Sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, seit 03/2015 vorgelegen hat.
Die Abweichungen zum Vorgutachten ergaben sich aus den vorgelegten Unterlagen und den Bezug des Rehabilitationsgeldes und ist daher die Änderung im Rückwirkungszeitraum von 09/2015 im ersten Gutachten vom 27.09.2023 auf 03/2015 im zweiten Gutachten vom 26.06.2024 für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar. Aus dieser Änderung im Rückwirkungszeitraum resultiert sohin keine Widersprüchlichkeit zwischen diesen beiden Gutachten.
Das BSB/SMS hat daher den Grad der Behinderung der Bf. von 80% und die Selbsterhaltungsunfähigkeit der Bf. beginnend mit 03/2015 attestiert. Auch hat das BSB/SMS in dem zweiten Gutachten ausgesprochen, dass nach den vorliegenden Unterlagen psychische Erkrankungen mit Beginn der Jugend zurückreichend beschrieben sind, dass aber keine Befunde vorliegen, (Zitat:) "(…) die schwerwiegende Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ nachvollziehbar wäre."
Die beiden seitens des BSB/SMS erstellten Sachverständigengutachten sind daher jeweils in sich schlüssig und darüber hinaus untereinander widerspruchsfrei und ergibt sich aus diesen Begutachtungen, dass
ob der Bf. eine "Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit schweren/schwersten sozialen Beeinträchtigungen" gemäß Positionsnummer 03.04.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 vorgelegen hat,
ob der Bf. ein Grad der Behinderung von 80% vorgelegen hat,
dieser Grad der Behinderung unter Zugrundelegung der Ausführungen in dem zweiten Sachverständigengutachten vom 26.06.2024 ab 03/2015 vorgelegen hat,
die Bf. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und
die Selbsterhaltungsunfähigkeit der Bf. (ebenfalls) ab 03/2015 vorgelegen hat.
Die beiden seitens des BSB/SMS erstellten Gutachten sind daher - entgegen dem Vorbringen der Bf. - in sich schlüssig und untereinander widerspruchsfrei und war daher nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086) auch das Bundesfinanzgericht an diese Gutachten gebunden.
Den gegenteiligen Ausführungen der Bf. dahingehend, dass der Grad der Behinderung oder/und die Selbsterhaltungsunfähigkeit schon früher, nämlich ab 2005, vorgelegen hätten, konnte seitens des Bundesfinanzgerichts nicht gefolgt werden, da das BSB/SMS eine entsprechende Rückwirkung des Grades der Behinderung oder/und der Selbsterhaltungsunfähigkeit auf Grund fehlender Atteste oder Unterlagen eben nicht bescheinigt hat beziehungsweise nicht hat bescheinigen können.
Das BSB/SMS hat daher den Grad der Behinderung ob der Bf. mit 80% einerseits und die Selbsterhaltungsunfähigkeit der Bf. andererseits zu einem Zeitpunkt (03/2015) attestiert, zu dem die (am ***TT.MM***1985 geborene) Bf. bereits 29 Jahre alt gewesen ist und damit die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. c und h bzw. des § 6 Abs. 1 und 2 lit. a, d und g FLAG bereits überschritten hatte. Die Bf. erfüllt daher die gesetzlich normierten Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe NICHT.
Die Beschwerde der Bf. war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass der Grad der Behinderung und das voraussichtliche Außer-Stande-Sein des Kindes im Sinne des FLAG 1967 durch ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr "Sozialministeriumservice") zu attestieren ist ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesbezüglich nicht vor.
Dass das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht an in sich schlüssige Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr "Sozialministeriumservice") gebunden sind, ergibt sich aus der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Das Bundesfinanzgericht ist in dem vorliegenden Erkenntnis von dieser Judikatur der beiden Höchstgerichte nicht abgewichen und liegt daher auch diesfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.
Dass die beiden im vorliegenden Fall durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr "Sozialministeriumservice") angefertigten Sachverständigengutachten in sich schlüssig und untereinander widerspruchsfrei sind, ergibt sich im vorliegenden, durch das Bundesfinanzgericht zu beurteilenden Beschwerdefall aus den Gutachten. Die Beurteilung der vorliegenden Gutachten durch das Bundesfinanzgericht im beschwerdegegenständlichen Einzelfall als in sich schlüssig und untereinander widerspruchsfrei stellt ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht vorgelegen hat, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 27. Jänner 2026
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Normen und Schlagworte
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. b, c, h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 bis 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010
- Anlage 1 Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010
- § 6 Abs. 1 und 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103019/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103019.2024
- Stammnummer
- 150568
- Gültig
- 27.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF