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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103633/2024

Aliquotes Pendlerpauschale bei einem Wochenpendler

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103633/2024vom 30.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. August 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, ***Steuernummer***, zu Recht: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Rahmen seines Antrags auf Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2023 machte der Beschwerdeführer das Pendlerpauschale in Höhe von 3.672,00 Euro, den Pendlereuro in Höhe von € 2.110,00 sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 3.000,00 Euro geltend. Mit Vorhalt vom 18. Juli 2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, Nachweise betreffend die beantragten Kosten zur doppelten Haushaltsführung sowie einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner zu übermitteln. Mit Eingabe vom 13. August 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine steuerfreien Einkünfte bezogen hätte. Seine Ehegattin sei in Polen erwerbstätig und sein Familienwohnsitz könne aus wirtschaftlichen Gründen nicht in die Nähe seiner Arbeitsstätte verlegt werden. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Übersicht über seine Heimfahrten von Wien nach Polen im Jahr 2023, einen Nachweis betreffend die Aufwendungen für sein Quartier in Wien, eine Bescheinigung der polnischen Steuerbehörde betreffend die polnischen Einkünfte seiner Ehegattin, sowie seine Heiratsurkunde und Wohnsitzbescheinigungen für sich selbst und seine Ehegattin (in polnischer Sprache) vor. Im Einkommensteuerbescheid vom 19. August 2024 erkannte die belangte Behörde die Kosten für das Quartier in Wien in Höhe von € 2.830,00 als Kosten für die doppelte Haushaltsführung sowie Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 1.836,00 an. Hingegen wurde weder das Pendlerpauschale noch der Pendlereuro berücksichtigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mangels Vorlage der angeforderten Unterlagen nur die nachgewiesenen Aufwendungen hätten berücksichtigt werden können. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 3. September 2024, in welcher der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er die ergänzenden Unterlagen übermittelt habe. Der Beschwerdeführer beantragte wiederum das Pendlerpauschale in Höhe von 3.672,00 Euro sowie den Pendlereuro in Höhe von € 2.110,00. Als Kosten für die doppelte Haushaltsführung machte er nunmehr € 2.830,00 (dies entspricht dem im angefochtenen Bescheid anerkannten Betrag) geltend. Kosten für Familienheimfahrten wurden nicht mehr geltend gemacht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. September 2024 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und berücksichtigte (unter Berücksichtigung der gemäß § 124b Z 395 EStG 1988 erhöhten Beträge) das Pendlerpauschale und den Pendlereuro in neun Monaten je mit einem Drittel des aliquoten Höchstausmaßes, da der Beschwerdeführer laut seinen Aufzeichnungen in diesen Monaten vier bis sieben Fahrten zwischen seiner Arbeitsstätte und seinem Familienwohnsitz zurückgelegt habe. In den übrigen drei Monaten hätten Pendlerpauschale und Pendlereuro nicht berücksichtigt werden können, da der Beschwerdeführer weniger als vier Fahrten im Monat zurückgelegt habe. Mit Eingabe von 2. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Er brachte vor, dass er insgesamt 32.829 km zwischen seinem Familienwohnsitz und seiner Arbeitsstätte zurückgelegt habe und beantragte wiederum das Pendlerpauschale in Höhe von 3.672,00 Euro sowie den Pendlereuro in Höhe von € 2.110,00. Mit Vorlagebericht vom 15. Oktober 2024 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer und war im gesamten streitgegenständlichen Jahr 2023 als Arbeitnehmer nichtselbstständig bei der ***AG-GmbH*** beschäftigt. Als Wochenpendler kehrte der Beschwerdeführer wöchentlich an seinen Wohnsitz in ***Polen*** zurück. Dort wohnte im gegenständlichen Zeitraum auch seine Gattin, die in Polen erwerbstätig war. Neben seinem Wohnsitz in Polen hat der Beschwerdeführer eine Unterkunft in einem Wohnheim in Wien angemietet. Die Kosten hierfür beliefen sich auf € 2.830,00. Der Beschwerdeführer nutzte für seine wöchentlichen Heimfahrten eine Fahrgemeinschaft. Die zurückgelegte (einfache) Wegstrecke betrug 353 km. Die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels war für diese Strecke nicht zumutbar. Im Jahr 2023 legte der Beschwerdeführer die Wegstrecke zwischen seinem Wohnsitz in Polen und seiner inländischen Arbeitsstätte an folgenden Tagen zurück: [Grafik]   ("Hinfahrt" bezeichnet hierbei die Tage, an denen der Beschwerdeführer von seinem polnischen Wohnsitz an die inländische Arbeitsstätte fuhr; in der Aufstellung des Beschwerdeführers, die seine "Heimfahrten" dokumentiert, ist die Bezeichnung umgekehrt). Aus dieser Aufstellung geht für das Bundesfinanzgericht hervor, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Monaten des Jahres 2023 - abgesehen der Monate Juli und Dezember - jeweils mindestens vier Fahrten von seinem polnischen Wohnsitz an seine inländische Arbeitsstätte angetreten hat. Kosten für Familienheimfahrten werden vom Beschwerdeführer nicht (mehr) geltend gemacht. Sowohl das Pendlerpauschale als auch der Pendlereuro wurden vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere die im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung durch den Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, und wurde im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe) Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich strittig, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer das Pendlerpauschale und der Pendlereuro für seine Fahrten zwischen seinem Familienwohnsitz in Polen und seiner inländischen Arbeitsstätte zuzuerkennen sind. Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b bis j EStG 1988 zusätzlich durch ein Pendlerpauschale und durch den Pendlereuro abgegolten. Bei Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung und bei einer Wegstrecke von mehr als 60 Kilometern, beträgt das Pendlerpauschale im streitgegenständlichen Jahr € 3.672,00 jährlich bzw. € 306,00 monatlich (vgl. § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. d EStG 1988). Diese beiden Voraussetzungen liegen für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall vor. Seit dem Jahr 2013 besteht für Personen, die an mindestens vier Tagen im Kalendermonat die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zurückzulegen, ein (aliquoter) Anspruch auf ein ("kleines" oder "großes") Pendlerpauschale. Zwischen vier und sieben Tagen im Kalendermonat steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel, zwischen acht und zehn Tagen zu zwei Drittel und ab elf Tagen zur Gänze zu ( § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. e EStG 1988). Im gegenständlichen Fall legte der Beschwerdeführer - wie in der Aufstellung aufgezeigt - die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte drei- bis fünfmal im Monat zurück. Eine Schwierigkeit bei der Zuordnung dieser Wegstrecke zu einem bestimmten Monat stellt sich im gegenständlichen Fall dann, wenn Hinweg und Rückweg in unterschiedliche Monate fallen. Je nachdem, ob die zurückgelegte Wegstrecke dem Monat, in den die Hinreise fällt, zugeordnet wird, oder jenem Monat, in den die Rückreise fällt, kann dies insbesondere bei der Prüfung des Anspruchs auf ein aliquotes Pendlerpauschale zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. e EStG 1988 lautet: "Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu." Da der Gesetzestext ausdrücklich darauf Bezug nimmt, dass der Arbeitnehmer "von der Wohnung zur Arbeitsstätte" fährt, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts diese Wegstrecke (somit die "Hinfahrt" oder "Hinreise") als maßgebliche Bewegung zu sehen und die "Fahrt/zurückgelegte Wegstrecke" jenem Monat zuzuordnen, in das die "Hinreise" fällt. Erfolgt die Rückreise erst in einem darauffolgenden Monat ist dies für die Zurechnung der Fahrt als solche nicht maßgeblich. Aus den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Jänner bis Juni und August bis November, somit in 10 Monaten des Jahres, an mindestens vier (aber nicht mehr als sieben) Tagen von der Wohnung (seinem Familienwohnsitz) zur Arbeitsstätte gefahren ist. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für diese Monate das (aliquote) Pendlerpauschale zu einem Drittel zu gewähren ist. Ebenso steht dem Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 aliquot der Pendlereuro zu einem Drittel zu. In den Monaten Jänner bis Juni 2023 ist hierbei die Erhöhung dieser Beträge gemäß § 124b Z 395 EStG 1988 zu berücksichtigen. Für die Monate Juli und Dezember, in denen der Beschwerdeführer nach seinen Aufzeichnungen nur an drei Tagen von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte gefahren ist, kann dem Beschwerdeführer weder ein (aliquotes) Pendlerpauschale noch der (aliquote) Pendlereuro gewährt werden. Der Umstand, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu einer anderen Lösung (Zuerkennung des aliquoten Pauschale und des aliquoten Pendlereuros zu je einem Drittel in den Monaten Jänner bis April, Juni, August bis September, November und Dezember) gelangt ist, beruht wohl darauf, dass sie die Fahrten zur Arbeitsstätte den Monaten entsprechend der jeweiligen "Rückfahrten" zugeordnet haben dürfte. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und - in teilweiser Stattgabe der Beschwerde - der angefochtene Bescheid abzuändern. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen für einen Monat das (aliquote) Pendlerpauschale zu gewähren ist, ergibt sich im gegenständlichen Fall direkt aus dem Gesetzeswortlaut. Da keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Wien, am 30. Dezember 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103633/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103633.2024
Stammnummer
150555
Gültig
30.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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