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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100346/2024

Wiederaufnahme auf Antrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100346/2024vom 26.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die RichterinName Richterin in der Beschwerdesache BF, BF-Adr, über die Beschwerde vom 18. September 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 11. September 2024 betreffend die Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2021 und 2022, Steuernummer BF-StNr, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Jeweils am 14. Juli 2014 brachte der Beschwerdeführer elektronisch Anträge auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung 2021 und 2022 ein. Betreffend der Arbeitnehmerveranlagung 2021 begehrte er die Berücksichtigung von dem Homeoffice-Differenzbetrag zum amtlichen Kilometergeld (Euro 77,08) sowie anteilige Kosten zu Stromgebühren und Abgabegebühren der Gemeinde wegen Homeoffice. Angehängt war ein Mail der Personalverrechnung des Name Arbeitgeber vom 4. Juli 2024 mit einer Tabelle der Homeoffice-Tage (33 Tage) sowie der Kilometergeldersätze (1927 km x Euro 0,41 = Euro 790,07). Betreffend der Arbeitnehmerveranlagung 2022 führte der Beschwerdeführer gleich aus. Angehängt war ein weiteres Mail der Personalverrechnung des Name Arbeitgeber vom 4. Juli 2024 mit der Angabe der Homeoffice-Tage (33 Tage) sowie der Kilometergeldersätze (5753 km x Euro 0,41 = Euro 2.358,73). Betreffend diesen Eingaben wurde ein Mängelbehebungsauftrag vom 24. Juli 2024 gestellt und dem Beschwerdeführer aufgrund des Fehlens eines Inhaltserfordernis aufgetragen, bekannt zu geben, auf welche Umstände sich der Wiederaufnahmeantrag stütze und welche Tatsachen/Beweismittel neu hervorgekommen seien. Innerhalb der Frist gab der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 23. August 2024 bekannt, dass mit Vorlage der Arbeitgeber-Bestätigungen mitgeteilt worden sei, dass für 2021 und 2022 Homeoffice in Anspruch genommen worden sei und dienstlich veranlasste Reisen durchgeführt werden mussten, die mit weniger als dem amtlichen Kilometergeld vom Arbeitgeber abgerechnet worden seien. Mit dieser Bestätigung seien neue Tatsachen übermittelt worden, die Ausfluss auf die Steuerbescheide 2021 und 2022 hätten und eine Wiederaufnahme und Neuabsprache rechtfertigen würden. Es werde sohin der Antrag um Neufestsetzung der Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 eingebracht. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2021 und 2022 wurde jeweils mit Bescheid vom 11. September 2024 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die angeführten Umstände zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen seien und nicht später neu hervorgekommen. Später entstandene Umstände stellen keinen Wiederaufnahmegrund dar. Mangels Vorliegen neuer Tatsachen, sei spruchgemäß zu entscheiden. Gegen diese Bescheide brachte der Beschwerdeführer elektronisch Beschwerde am 18. September 2024 ein. Begründend führte er aus, dass ihm diese Umstände gerade eben zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht bekannt gewesen seien und er von dieser Möglichkeit erst durch eine Information der Arbeiterkammer in Bezug auf den Jahresausgleich erfahren habe. Unmittelbar danach habe er sich an die Name Arbeitgeber gewandt, um die entsprechende Bestätigung dem Finanzamt vorlegen zu können. Wäre ihm diese Möglichkeit bekannt gewesen, hätte er diese unmittelbar bei der Vorlage für die Steuerbescheide 2021 und 2022 vorgelegt, da diese Umstände ja direkten und positiven Einfluss auf den Steuerbescheid (zu seinen Gunsten) hätten. Somit handle es sich neu hervorgekommene Umstände, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen und eben einen Wiederaufnahmegrund darstellen würden. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 9. Oktober 2024 betreffend die Einkommensteuerbescheid 2021 und 2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde auf die umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH verwiesen, insbesondere darauf, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen bei der beantragten Wiederaufnahme aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer habe in seinen Anträge auf Wiederaufnahme die Berücksichtigungen von Aufwendungen iZm Homeofficetätigkeiten sowie Reisekosten beantragt. Keiner der ins Treffen geführten Gründe stelle eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel dar. Die Unkenntnis der Gesetzeslage - z.B. die Absetzmöglichkeit von Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung - stelle keine neue Tatsache vor. Daran ändere auch die Beratung der Arbeiterkammer nichts. Die als Beschwerden an das Bundesfinanzgericht eingebrachten Anbringen vom 13. Oktober 2024 wurden durch die belangte Behörde als Vorlageanträge gewertet. Begründend verwies der Beschwerdeführer auf seine 80% Behinderung und dass es bei dem Antragsteller immer wieder zu längeren, oft monatelangen Spitalsaufenthalten mit langer Rehabilitation kommen. Daher sei es nicht möglich gewesen, die erforderlichen Bestätigungen vom Arbeitgeber gleich zu bekommen und diese fristgerecht dem Finanzamt vorzulegen. In diesen Zeiträumen sei der Beschwerdeführer so schwer krank, dass er nicht einmal mehr die einfachsten Alltagsgeschäfte erledigen könne. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der Differenzbetrag der getätigten Dienstreisen bei der Name Arbeitgeber (zahlt weniger Kilometergeld) auch berücksichtigt werden könne. Erst durch die Arbeiterkammer sei ihm diese Möglichkeit des Steuerausgleiches mitgeteilt worden. Aber auch wenn ihm dieser Umstand bekannt gewesen wäre (sei ihm definitiv nicht bekannt gewesen), so hätte er diesen Umstand nicht rechtzeitig geltend machen können, da er die Bestätigung des Arbeitgebers erst nach monatelangen Aufenthalt im Krankenhaus und anschließender sechswöchiger Rehabilitation anfordern und in weitere Folge dem Finanzamt vorlegen konnte. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 2021 und 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von mehreren Arbeitgebern. Im Einkommensteuerbescheid 2021 vom 2. April 2024 wurden unter anderem Werbungskosten für eine Homeoffice-Pauschale berücksichtigt. Ebenso wurden in der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 2. April 2024 Werbungskosten für Homeoffice-Pauschale berücksichtigt. Es wurden vom Arbeitgeber Name Arbeitgeber Reisevergütungen getätigt. Er arbeitete sowohl 2021 und 2022 mehrere Tage im Homeoffice und tätigte im Rahmen seines Arbeitsverhältnis zum Name Arbeitgeber dienstliche Reisen. Es sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, die zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid betreffend die Einkommensteuer 2021 und 2022 geführt hätten. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen: Die jeweiligen Arbeitgeber sowie die berücksichtigten Werbungskosten für Homeoffice-Pauschale ergeben sich aus den Einkommensteuerbescheiden. Auch ergibt sich aus den Lohnzetteln des Name Arbeitgeber, dass Homeofficetage (2021 33 Tage und 2022 62 Tage) getätigt und Reisevergütungen (siehe nicht steuerbare Bezüge (§ 26 Z 4) und steuerfreie Bezüge (§ 3 Abs 1 Z 16b) in Höhe von 2021 Euro 790,07 sowie 2022 Euro 2,358,73) ausbezahlt worden sind. Außerdem liegt es in der Natur der Sache, dass die Tatsache des Arbeitens im Homeoffice und der Dienstreisetätigkeit demjenigen, der sie ausführt, bereits bekannt ist. Die Beratung durch die Arbeiterkammer und damit das Wissen um eine mögliche Geltendmachung von Werbungskosten sind keine Tatsachen oder Beweismittel, sondern eine rechtliche Beurteilung bereits bekannter Tatsachen oder Beweismittel. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 303 BAO besagt: (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. … Auch die Wiederaufnahme auf Antrag wegen neu hervor gekommener Tatsachen bietet somit die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (siehe VwGH 24.5.2023, Ra 2021/15/0066). Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (beispielsweise VwGH 31.3.2011, 2008/15/0215). Für den Neuerungstatbestand des § 303 BAO ist der Wissenstand aus der Sicht des Antragstellers maßgebend (etwa VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036). Dabei können aber Gegenstand einer Wiederaufnahme auf Antrag nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel sein, nicht jedoch mangelnde Rechtskenntnis oder eine unzutreffende rechtliche Beurteilung bereits bekannter Tatsachen durch den Antragsteller. Die Tatsache, dass er im Homeoffice gearbeitet und dienstliche Reisen durchgeführt hat, war dem Beschwerdeführer bereits bekannt. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er erst aufgrund der rechtlichen Beratung durch die Arbeiterkammer davon erfahren habe, dass man betreffend Reisekosten Differenzwerbungskosten in einem Steuerausgleich geltend machen kann. Dabei handelt es sich jedoch nur um die rechtliche Beurteilung und nicht um eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel. Außerdem wurden aufgrund der angegebenen Homeofficetage am Lohnzettel (2021 33 Tage und 2022 62 Tage) bereits Werbungskosten für Homeoffice-Pauschale in den Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, es wurde durch das Gericht anhand der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Innsbruck, am 26. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100346/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100346.2024
Stammnummer
150552
Gültig
26.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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