Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100106/2026
Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100106/2026vom 27.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 22. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Juni 2025 betreffend Familienbeihilfe 05.2024-05.2025, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 26. Juni 2025 habe das Finanzamt Österreich von ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***, in der Folge auch als "Kindesvater" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) die Familienbeihilfen für ***Name Tochter*** (SV-Nr. ***ZZZZ-TTMM17***; in der Folge auch als "Kind" bezeichnet) für den Zeitraum Mai 2024 bis Mai 2025 zurückgefordert.
Gegen diesen Rückforderungsbescheid vom 26. Juni 2025 habe der Kindesvater am 22. Juli 2025 eine Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 07. November 2025 habe das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Betreffend diese BVE habe am 12. November 2025 (Mittwoch) ein Zustellversuch stattgefunden, am 13. November 2025 (Donnerstag) sei der Brief beim Postamt hinterlegt und am 14. November 2025 (Freitag) vom Bf. persönlich behoben worden.
Am 16. Dezember 2025 (Dienstag) habe der Bf. einen Vorlageantrag eingebracht.
2. Sachverhalt:
Betreffend die BVE fand am 12. November 2025 ein Zustellversuch statt, am 13. November 2025 wurde die BVE beim Postamt hinterlegt und am 14. November 2025 vom Bf. persönlich behoben. Bei dem 13. Dezember 2025 handelte es sich um einen Samstag und bei dem 14. Dezember 2025 um einen Sonntag. Der Bf. hat am 16. Dezember 2025 den Vorlageantrag eingebracht.
3. Beweiswürdigung
Die Zeitpunkte der Erlassung der BVE, der Zustellung dieses Bescheides, der Hinterlegung der BVE beim Postamt und der Behebung dieses Bescheides ergeben sich aus der BVE und dem elektronischen Rückschein. Das Datum der elektronischen Einbringung der Beschwerde ergibt sich aus der Beschwerde.
4. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 108 Abs. 1 bis 4 Bundesabgabenordnung (BAO) wird bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO sind für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden: § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung).
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Das Finanzamt hat am 07. November 2025 über die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe für das Kind für den Zeitraum Mai 2024 bis Mai 2025 eine BVE erlassen. Hinsichtlich dieser mittels RSb-Brief versendeten BVE wurde am 12. November 2025 (Mittwoch) nachweislich ein Zustellversuch unternommen, dieser Brief am 13. November 2025 (Donnerstag) beim Postamt hinterlegt und am 14. November 2025 (Freitag) von Bf. persönlich behoben. Da es sich bei dem 13. Dezember 2025 um einen Samstag und bei dem 14. Dezember 2025 um einen Sonntag handelte, endete die einmonatige Frist zur Einbringung der Beschwerde am Montag, dem 15. Dezember 2025, weshalb der vom Bf. am 16. Dezember 2025 (Dienstag) eingebrachte Vorlageantrag verspätet eingebracht worden ist.
Auf Grund der verspäteten Einbringung des Vorlageantrages war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, "in der Sache", also über die Rückforderung der Familienbeihilfen dem Grunde oder der Höhe nach zu entscheiden.
Der Vorlageantrag war daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor, da sich die Rechtsfolge eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages aus den im Beschluss zitierten gesetzlicher Bestimmungen ergibt.
Wien, am 27. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 1 bis 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100106/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100106.2026
- Stammnummer
- 150544
- Gültig
- 27.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF