Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102777/2025
Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bei Studienwechsel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102777/2025vom 12.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Juni 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 26. Mai 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) betreffend die Kinder
***1*** ***2*** ***3*** ***4***, VNR ***5***, Art der Beihilfe FB, Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 und April 2025
***1*** ***6*** ***7*** ***8***, VNR ***9***, Art der Beihilfe FB und KG, Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 und April 2025
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 26. Mai 2025 wurden von der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die namentlich im Spruch genannten Kinder für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 und April 2025 in Höhe von insgesamt € 3.320,90 gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit folgender Begründung rückgefordert:
"Im Wintersemester 2019/20 hat Ihre Tochter mit dem Studium Bachelor ***10*** begonnen. Ab dem Wintersemester 2021/22 studierte sie ***11***. Der Studienwechsel erfolgte nach 4 Semestern. Das Sommersemester 2020 wird aufgrund von Covid nicht als Studiensemester gewertet und entfällt daher bei der Zählung. Insgesamt wurden 15 ECTS auf das Studium ***12*** angerechnet, was erneut zu einer Verkürzung der Wartezeit um 1 Semester führt. Für das Wintersemester 2021/22 und das Sommersemester 2022 besteht somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Zu ***1*** ***2*** ***3*** ***4***:
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Zu ***1*** ***6*** ***7*** ***8***:
Bei einem Studienwechsel nach dem 3. gemeldeten Semester steht Familienbeihilfe dann zu, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden (§ 17 Studienförderungsgesetz 1992).
Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992).
Während einer Berufsausbildung steht die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu, wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semester im Jahr des 19. Geburtstages begonnen wurde.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2025 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen obgenannten Bescheid und führte wie folgt aus:
"…Es standen dem Finanzamt immer alle Informationen zur Verfügung und es hat aufgrund dieser Infos die FB für ***6*** ***1*** beschieden (tel. wurde mir gesagt, dass ein Umstieg des Studiums mit 3 Semestern möglich ist und dies aufgrund eines Corona-Semesters auch so der Fall ist egal wieviel angerechnet wird).
Es ist mir unverständlich, dass nun plötzlich alles anders sein soll und noch dazu rückwirkend.
Das würde bedeuten, dass die Sachbearbeiterin, die das ursprünglich bearbeitet haben völlig falsch gehandelt haben und das glaube ich nicht.
Ich ersuche jedenfalls hiermit um Nachsicht durch Abschreibung (§ 236 BAO).
Weiters wurde der Kinderabsetzbetrag nicht unter der Steuernummer ***Bf-StrNr*** geltend gemacht, daher kann er da auch gar nicht zurückverlangt werden. …"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juni 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt ausgeführt:
"Bei einem Studienwechsel nach dem 3. gemeldeten Semester steht Familienbeihilfe dann zu, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden (§ 17 Studienförderungsgesetz 1992).
Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992).
Während einer Berufsausbildung steht die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu, wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semester im Jahr des 19. Geburtstages begonnen wurde. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Ihre Tochter ***6*** war im Zeitraum Oktober 2019 - März 2024 an der Universität ***13*** im Bachelorstudium ***10*** eingeschrieben. Seit Oktober 2021 betreibt sie das Diplomstudium ***12*** als Hauptstudienrichtung, das ***10*** wird als Zweitstudium geführt.
Die Hauptstudienrichtung wurde nach dem 4. inskribierten Semester gewechselt, es liegt somit ein beihilfenschädlicher Studienrichtungswechsel vor. Dieser Wechsel hat eine Wartezeit (= Zeit ohne Anspruch auf Familienleistungen) zur Folge.
Gemäß vorliegenden Unterlagen wurden aus dem Bachelorstudium ***10*** Prüfungen im Ausmaß von 15 ECTS-Punkten auf das ***11*** angerechnet. Somit reduziert sich die Wartezeit um 1 Semester.
Das COVID-Semester von März 2020 bis September 2020 wird bei einem Studienwechsel nicht berücksichtigt.
Die Wartezeit ab Oktober 2021 beträgt somit 2 Semester (4 Semester Studium - 1 COVID-Semester - 1 Semester Anrechnung).
Im Zeitraum Oktober 2021 - September 2022 besteht daher kein Anspruch auf Familienleistungen für ***6***.
Der Anspruch auf Familienleistungen für Ihre Tochter endet mit dem Monat des 24. Geburtstages (April 2025), da das während der Pandemiezeit inskribierte ***10***-Studium nicht mehr betrieben wird.
Das Diplomstudium ***12*** ist mit einer Mindeststudienzeit von 12 Semestern ein sogenanntes langes Studium.
Das dieses "lange Studium" jedoch erst im Kalenderjahr des 20. Geburtstages begonnen wurde, führt dies nicht zu einer Verlängerung des Anspruches über das 24. Lebensjahr hinaus."
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2025 - beim Finanzamt am 31. Juli 2025 eingelangt - beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter ***6*** ***7*** ***8*** wurde am tt. März 2001 geboren und hat im Wintersemester 2019/20 mit dem Studium Bachelor ***10*** begonnen. Ab dem Wintersemester 2021/22 - also nach vier Semestern - studierte sie ***12***. Zu dieser Zeit stand das Kind im 21. Lebensjahr.
Aufgrund des erfolgten Studienwechsels nach dem dritten gemeldeten Semester wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag vom Finanzamt bescheidmäßig rückgefordert.
Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sie dem Finanzamt alle Informationen zur Verfügung gestellt habe. Es sei unverständlich, dass nun plötzlich alles anders sei und noch dazu rückwirkend.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. …
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. …
§ 17 StudFG 1992 lautet wie folgt:
"(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
Z 1 das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
Z 2 das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
Z 3 nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
Z 1 Studienwechsel, bei welchen die gesamten Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
Z 2 Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
Z 3 Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
Z 4 die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,
Z 5 die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Auch das StudFG enthält somit keine abschließende Definition des Studienwechsels (vgl. BFG 18.5.2015, RV/7104225/2014).
Ein Studium begründet gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe, allerdings mit im Gesetz genannten Einschränkungen. Bei einem Studienwechsel verweist § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf die Regelungen des § 17 StudFG. Der Begriff des "günstigen Studienerfolgs" ist ein gesetzlicher Begriff des § 17 StudFG und nicht unbedingt mit dem im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Günstigkeitsbegriff gleichzuhalten. Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060, BFG 18.5.2015, RV/7104225/2014). Ein Studienwechsel im Sinne des FLAG liegt demnach auch vor, wenn die Studierende das von ihr bisher betriebene Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium ein anderes Studium beginnt, das sie ernsthaft und zielstrebig betreibt.
Für die Frage, wann ein Studienwechsel im Sinne des FLAG vorliegt, kommt es auch nicht darauf an, wie lange ein Student für ein Studium gemeldet ist, sondern wie lange er dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Andernfalls hätte er es allein durch weitere Meldung für ein Studium - ohne dieses ernsthaft und zielstrebig zu betreiben - in der Hand, vordergründig einen beihilfenschädlichen Studienwechsel zu vermeiden, obwohl ein Studienwechsel tatsächlich bereits erfolgt ist (BFG 23.02.2016, RV/5100372/2015).
Für den Fall des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG legt § 17 Abs. 3 StudFG fest, dass ein derartiger Studienwechsel dann nicht mehr zu beachten ist, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG zu spät gewechselten Studium verbracht haben, wobei anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium diese Wartezeiten verkürzen.
Wird ein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt, bedeutet dies nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG i.V.m. § 17 Abs. 3 StudFG und § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass für das Folgestudium grundsätzlich keine Familienbeihilfe zusteht, solange das vorangegangene Studium gedauert hat. Ein Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG) ist gemäß § 17 Abs. 3 StudFG somit nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem neuen Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat, wobei anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium diese Wartezeiten verkürzen (vgl. BFG 18.1.2023, RV/7102766/2021).
Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
…lit b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, …
Unbestritten ist, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nach dem vierten inskribierten Semester einen Studienwechsel vornahm. Wie vom Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juni 2025 ausgeführt, studierte sie im Zeitraum Oktober 2019 bis März 2024 an der Universität ***13*** das Bachelorstudium ***10***. Seit Oktober 2021 begann sie mit dem Diplomstudium ***12*** als Hauptstudienrichtung. Das ***10*** wurde als Zweitstudium geführt.
Somit liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StudFG 1992 aufgrund vorstehender Ausführungen jedenfalls vor.
Laut § 17 Abs. 3 StudFG 1992 ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Im hier vorliegenden Beschwerdefall ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte ausschlaggebend. Als Arbeitspensum ist nach § 54 Abs. 2 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und Studien für ein Studienjahr ein Ausmaß von 60 ECTS-Punkten vorgegeben. Daraus ergibt sich, dass pro Anerkennung von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen ist. Dies gilt in gleicher Weise für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien. Bei Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten ist daher immer ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten sind immer zwei Semester usw. in die Anspruchsdauer des neuen Studiums anzurechnen ( vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 101).
Laut vorliegender Unterlagen wurden unbestritten 15 ECTS-Punkte anerkannt. Diese anerkannten Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen die Wartezeiten daher um ein Semester.
Da aufgrund der COVID-Sonderregelungen bei einem Studienwechsel das Sommersemester 2020 außer Acht bleibt, verkürzt sich die Wartezeit für den Anspruch auf Familienbeihilfe um ein weiteres Semester.
Im gegenständlichen Beschwerdefall kann somit eine Vorstudienzeit von insgesamt zwei Semestern angerechnet werden. Die Wartezeit für den Anspruch auf Familienbeihilfe verkürzt sich somit von vier auf zwei Semester.
Wie bereits vom Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juni 2025 ausgeführt, hat die Tochter der Beschwerdeführerin das Diplomstudium der ***12*** erst im Kalenderjahr, wo sie ihren 20. Geburtstag hatte, begonnen. Der Anspruch auf Familienleistungen endete somit mit dem Monat des 24. Geburtstages.
Rückzahlungsverpflichtung:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. z.B. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185).
Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtsmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 28.10.2009, 2008/15/0329; 24.6.2009, 2007/15/0162; 19.3.2008, 2008/15/0002; 18.4.2007, 2006/13/0174; 3.8.2004, 2001/13/0048; 2.6.2004, 2001/13/0160; 28.11.2002, 2002/13/0079; 25.1.2001, 2000/15/0183; 25.6.1997, 97/15/0013). ( vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16).
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe auch ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Nachdem - wie vorhin ausgeführt - ein Familienbeihilfenanspruch für das genannte Kind und den genannten Streitzeitraum nicht zustand, war auch der Kinderabsetzbetrag von der in Beschwerde gezogenen Rückforderung betroffen.
Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen waren somit die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von der Beschwerdeführerin rückzufordern, weil es nicht maßgeblich ist, ob die Beschwerdeführerin wiederholt oder regelmäßig Nachweise an die belangte Behörde übermittelt hat. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen besteht auch dann, wenn dem Finanzamt alle Unterlagen bzw. Informationen übermittelt worden sind, und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiterbezahlt hat.
Die Beschwerdeführerin hat im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten. Die zu Unrecht erhaltenen Familienleistungen sind gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückzufordern. Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht als rechtswidrig, und die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Eine Nachsicht gemäß § 236 BAO - Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten - ist ein von der Rückforderung getrenntes Verfahren. Die Gewährung einer Nachsicht liegt im Ermessen des Finanzamtes und kann bei Versagung im Rechtsmittelverfahren angefochten werden.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine Revision nicht zuzulassen.
Feldkirch, am 12. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 54 Abs. 2 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 29 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 146 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102777/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102777.2025
- Stammnummer
- 150540
- Gültig
- 12.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF