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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500310/2025

Parkometerstrafen: Keine Kulanz, wenn bei nicht nachgewiesener Reparatur des Fahrzeuges mit Parkpickerl ein anderes " Ersatz-Fahrzeug" ohne Parkschein in der gebührenpflichtigen Zone abgestellt wird

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500310/2025vom 27.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Birgitt Weinmayer über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 18. April 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 16. April 2025, GZ. MA67/GZ/2024, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 16. April 2025, GZ. MA67/GZ/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er als Lenker das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am 25. November 2024 um 09:35 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Sieveringer Straße gegenüber 46, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von 10,00 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 85,00 Euro. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben. Mit Lenkerauskunft vom 18.02.2025 wurden Sie von der Zulassungsbesitzerin, der Zulassungsbes GesmbH, als Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 zum Beanstandungszeitpunkt genannt. Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet. Im Einspruch wendeten Sie ein, dass der Sachverhalt nicht korrekt erhoben wurde, da zu der Tatzeit Ihr Fahrzeug in der KFZ-Werkstätte gewesen sei. Weiters beantragten Sie die Strafverfügung aufzuheben und die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens. Mit Schreiben vom 18.03.2025 wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, durch Vorlage geeigneter Beweismittel wie z.B. die Rechnung der Werkstatt bzw. dass Ihnen das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war, der Behörde zu übermitteln. Von dieser Gelegenheit haben Sie keinen Gebrauch gemacht. Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird festgestellt: Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Es besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und Ihrer Rechtfertigung kann der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom 18. April 2025 (fristgerecht) Beschwerde und brachte vor, es seien die Parkraumgebühren ordentlich entrichtet worden. Die Strafverfügung (gemeint: Straferkenntnis) sei daher rechtswidrig und aufzuheben. Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 30. April 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) war am 25. November 2024 um 09:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Sieveringer Straße gegenüber 46, abgestellt. Der Bf. war der Lenker des auf die Firma Zulassungsbes GmbH zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Zum Beanstandungszeitpunkt befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht. Das Fahrzeug verfügte insbesondere auch über kein "Parkpickerl". Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Abstellort des gegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Montag, 25. November 2024 um 09:35 Uhr Gebührenpflicht bestand. Der Abstellort, der Beanstandungszeitpunkt und die Lenkereigenschaft des Bf. wurden vom Bf. nicht bestritten. Der Bf. bringt in der gegenständlichen Beschwerde vor, es seien die Parkraumgebühren ordentlich entrichtet worden. In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21. Februar 2025 wendet er ein, der Sachverhalt sei nicht korrekt erhoben worden. Sein Auto sei gerade beim Service gewesen, beim beanstandeten Fahrzeug habe es sich um ein Kfz einer Werkstatt gehandelt. Ein Schreiben der belangten Behörde vom 18. März 2025, womit der Bf. aufgefordert wurde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den von ihm vorgebrachten Werkstattaufenthalt des Kfz durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen (zB Rechnung der Werkstatt), beließ der Bf. jedoch unbeantwortet. Auch die (gegenständliche) Beschwerde beinhaltet eine derartige Glaubhaftmachung nicht. Der Bf. geht davon aus, dass für das (hier nicht gegenständliche) Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) ein Parkpickerl (Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung) für den 19. Wiener Gemeindebezirk für den Zeitraum 20.10.2023 bis 31.12.2024 ausgestellt worden ist. Der Bf. vermeint, da das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) in einer Autowerkstätte serviciert worden sei, sei für das andere, streitgegenständliche, Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) auch keine Parkometerabgabe zu entrichten gewesen. Beweiswürdigung: Die Abstellung des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein lässt sich aus der Anzeige des Kontrollorganes der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr. DNr) und den drei im Akt aufliegenden, zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos ersehen. Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass für den Bf. für den Zeitraum 20.10.2023 bis 31.12.2024 eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO von der im 19. Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung erteilt war, allerdings für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz2 (A), nicht aber für das beanstandete Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz1 (A). Dass für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz1 (A) eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO von der im 19. Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung erteilt worden wäre, wurde vom Bf. nicht einmal behauptet. Dass der Bf. das Schreiben der belangten Behörde vom 18. März 2025, womit er aufgefordert wurde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den von ihm vorgebrachten Werkstattaufenthalt des Kfz durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen (zB Rechnung der Werkstatt), unbeantwortet beließ, ist aktenkundig. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlage und Würdigung: § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten." § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." Weder dem Wiener Parkometergesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen noch dem Bescheid, mit welchem dem Bf. eine Ausnahmegenehmigung für den 19. Wiener Gemeindebezirk für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz2 (A) erteilt wurde, ist zu entnehmen, dass im Fall einer kurzfristigen Verhinderung der Benutzung des vorgenannten Fahrzeuges ein "Ersatzfahrzeug" in der Kurzparkzone ohne Parkschein abgestellt werden könnte. Dem Vorbringen des Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21. Februar 2025, sein Auto sei gerade beim Service gewesen, beim beanstandeten Fahrzeug habe es sich um ein Kfz einer Werkstatt gehandelt, ist daher zu entgegnen: Aufgrund dieses Vorbringens besteht kein Rechtsanspruch auf ein kulantes Vorgehen seitens des kontrollierenden Parkraumüberwachungsorgans oder der belangten Behörde. Der Magistrat der Stadt Wien toleriert mitunter das Benutzen eines Leihfahrzeuges, wenn das Fahrzeug, für welches die Berechtigung erteilt wurde, kurzfristig aufgrund von Reparaturen nicht benutzt werden kann und dies auch (z.B. durch eine Reparaturrechnung) nachgewiesen wird. Es handelt sich dabei allerdings um eine Kulanzlösung und nicht um einen Rechtsanspruch. Durch Lenkerauskunft konnte der Bf. als Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt festgestellt werden, nicht jedoch der Grund für dessen Verwendung. Der Bf. hat vielmehr trotz Aufforderung eine Reparatur nicht nachgewiesen. Da die Parkometerabgabe für das zum Beanstandungszeitpunkt abgestellte Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz1 (A) weder in pauschalierter Form noch durch das Ausfüllen bzw. Aktivieren eines Parkscheins entrichtet wurde und die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung lediglich für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 gilt, nicht jedoch für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug, hat die beschwerdeführende Partei den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht. Es wird nochmals ausdrücklich festgehalten, dass das Bundesfinanzgericht ausschließlich aufgrund der geltenden Rechtslage zu entscheiden hat und kein Rechtsanspruch auf ein kulantes Vorgehen besteht - insbesondere dann nicht, wenn die von der Behörde für eine Kulanzlösung geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. § 5 VStG normiert: "(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung: § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN). Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wegen der sieben einschlägigen, rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (und weitere nach der StVO 1960) kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro angesichts des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten. § 44 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 27. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500310/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500310.2025
Stammnummer
150518
Gültig
27.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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