Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100777/2024
Vorbereitung auf eine Studienberechtigungsprüfung als Berufsausbildung und "Arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA)" des AMS und der Stadt Wien als Berufsausbildung?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100777/2024vom 22.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Juli 2023 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Juli 2023 betreffend Familienbeihilfe 05.2022-08.2023, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, Sozialversicherungsnummer ***9999-999999***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Zeiträume November 2022 bis Februar 2023 teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Abweisungsbescheid wird in Ansehung dieser Zeiträume aufgehoben.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Zeiträume Mai 2022 bis Oktober 2022 und März 2023 bis August 2023 abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt in Ansehung dieser Zeiträume unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Antrag vom 25.04.2023 habe ***Bf1*** (in der Folge als Kindesmutter oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ***Name Sohn*** (***SV-Nr. des Sohnes***) für den Zeitraum 16. Mai 2022 bis 17. August 2023 beantragt. Als Begründung für die Zuerkennung habe die Bf. "Beginn bzw. Fortsetzung einer Berufsausbildung" angegeben.
Dem Antrag sei eine Vereinbarung mit dem AMS betreffend eine "Arbeitsplatznahe Qualifizierung" vom 04. Mai 2022 (Datum der Unterschrift des Kindes) bestehend aus folgenden Schriftstücken beigelegt worden:
- ein Bildungsplan, in dem unter dem Punkt Anforderungsprofil unter anderem "Interesse und Motivation am Erwerb der Studienberechtigungsprüfung sowie der Dienstausbildung des Magistrats" angeführt worden sei,
- eine "Liste Theoretische Qualifizierungsinhalte", aus der der Beginn der Ausbildung mit 10. Oktober 2022 und das Ende mit 17. August 2023 und eine Liste "Praktische Qualifizierungsmaßnahmen", aus der der Beginn mit 16. Mai 2022 und das Ende mit 17. August 2023 ersichtlich gewesen sein,
- eine Aufstellung der theoretischen Qualifizierungsinhalte, in der unter dem Punkt "Kurstitel" unter anderem "Magistratsinterne Vorbereitung zur Dienstprüfung" angeführt gewesen sei,
- eine Aufstellung, aus der die praktischen Qualifizierungsinhalte und die zeitliche Lage der praktischen Qualifizierungsmaßnahmen (Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 18:30 Uhr) ersichtlich gewesen sei.
Weiters sei dem Antrag eine Vereinbarung vom 31. Mai 2022 mit der ***Name Fachhochschule*** über den Besuch des Zertifizierungsprogramms zum Erweiterungsmodul zur Studienberechtigungsprüfung beigefügt worden.
Mit Ergänzungsersuchen vom 02. Juni 2023 habe das Finanzamt die Kindesmutter gefragt, ob das Kind die Studienberechtigungsprüfung bereits abgelegt habe und gegebenenfalls um Nachreichung der Zeugnisse oder um Bekanntgabe des Prüfungstermins ersucht.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2023, eingebracht über FinanzOnline, habe die Bf. eine Studienbestätigung des Sohnes übermittelt, die Fragen des Finanzamtes habe die Kindesmutter nicht beantwortet und habe diese auch kein Zeugnis betreffend eine durch den Sohn abgelegte Studienberechtigungsprüfung vorgelegt.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2023 sei der Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ***Name Sohn*** für den Zeitraum Mai 2022 bis August 2023 abgewiesen und begründend ausgeführt worden:
"Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden.
Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.
Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?
Das Kind verwendet die volle Zeit dafür
Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an
Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu.
Da keine Nachweise über die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung vorgelegt wurden, wird von keiner ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung ausgegangen."
Am 25. Juli 2023 habe die Bf. eine Beschwerde eingebracht und begründend ausgeführt, dass die Studienbestätigung des Sohnes aus technischen Gründen nicht übermittelt worden wäre. Die Bf. habe die Studienbestätigung der Beschwerde beigefügt. Ein Zeugnis habe die Kindesmutter wiederum nicht vorgelegt und sein auch die im Ergänzungsersuchen vom 02. Juni 2023 an die Bf. gestellten Fragen wiederum nicht beantwortet worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07. Dezember 2023 habe das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt:
"Die Familienbeihilfe für volljährige Kinder steht zu, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Grundsätzlich gilt die Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung als Zeit der Berufsausbildung. Die Zulassung zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung erfolgt mit Bescheid des Rektors einer Universität, wobei als Vorbereitungszeit maximal zwei Semester gewährt werden. Sind nur zwei Prüfungsfächer zu absolvieren, dann beträgt die Vorbereitungszeit ein Semester. Im Zulassungsbescheid sind die jeweiligen Prüfungsfächer angegeben. Die Vorbereitung beginnt im Regelfall mit dem der Zulassung folgenden Monatsersten. Nach Ablauf der Vorbereitungszeit ist nachzuweisen, dass mindestens eine Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
Mit Vereinbarung ***Name Fachhochschule*** und Ihrem Sohn, wurden sämtliche Fächer bekannt gegeben, für welche ***Vorname Sohn*** die Studienberechtigungsprüfung ablegen sollte. Als Vorbereitungszeit wurde mit dem AMS der Zeitraum von 10.10.2022 bis 28.2.2023 vereinbart.
Dem Finanzamt wurde eine Bestätigung vorgelegt, die Ihren Sohn als außerordentlichen Studenten im kommunalwissenschaftlichen Zertifikatsprogramm mit "Erweiterungsmodul zur Studienberechtigungsprüfung"--Zitat bekannt gibt. Der Abschluss wird mit Juli 2023 angegeben. Andere Unterlagen, nämlich für welche Fächer die Studienberechtigungsprüfung abgelegt worden ist bzw. ein Abschluss (Ende sollte JULI 2023 sein) wurde bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt.
Eine Studienberechtigungsprüfung ist dann abzulegen, wenn Ihr Kind zu keiner Reifeprüfung angetreten ist und trotzdem ein Studium absolvieren möchte. Der Finanzbehörde ist nicht bekannt, dass Ihr Sohn mittlerweile ein Studium betreiben würde noch wurden Unterlagen eingebracht aus denen Prüfungen im Zuge der Studienberechtigungsprüfung abgelegt worden sind.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe liegen nicht vor.
Ihre Beschwerde wird abgewiesen."
Am 20.12.2023 habe die Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und begründend ausgeführt:
"Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO und eventuell Bescheidaufhebung gem. § 299 (1) BAO
Sehr geehrte Damen und Herren,
ANTRAG: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023 wurde über die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 19.07.2023 entschieden und die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 05.2022 bis 08.2023 für meinen Sohn ***Name Sohn*** abgelehnt, die Beschwerde somit abgewiesen. Dagegen richtet sich gegenständlicher Vorlageantrag und wird der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das zuständige Bundesfinanzgericht gestellt.
BEGRÜNDUNG: Mein Sohn, ***Name Sohn***, hat im Mai 2022 als außerordentlicher Studierende im kommunalwissenschaftlichen Zertifikatsprogramm mit Erweiterungsmodul an der ***Name Fachhochschule*** sein Studium begonnen (nach der Vereinbarung mit AMS, WAFF und ***Name Fachhochschule***). Im Jahr 2022 bis Juli 2023 hat er alle Prüfungen positiv abgeschlossen. Im August 2023 hat er die Ausbildung mit positiv abgelegter Abschlussprüfung erfolgreich beendet. In der Beilage übermittle ich Ihnen alle Nachweise und Bestätigungen über den Studienweg meines Sohnes;
1. Bestätigung von ***Name Fachhochschule*** über Aufnahme und Studienberechtigung meines Sohnes
2. Bestätigung des Studienerfolges von der Studiengangsleitung, Herrn ***Name Lehrgangsleiter***, ***Name Fachhochschule*** am 02.08.2023
3. AMS Vereinbarung , Arbeitsplatznahe Qualifizierung (***Abkürzung Qualifizierungsmaßnahme***) vom 27.04.2022 (Ausbildungsbeginn ab 05.2022)
4. Vereinbarung mit ***Name Fachhochschule*** vom 31.05.2022
5. Zertifikat der MA Stadt ***Name der Stadt*** vom 20.11.2023 über Abschluss der Ausbildung
6. Bestätigung der MA Stadt ***Name der Stadt*** über die Dienstausbildung vom 23.08.2023
Aus all diesen angeführten Gründen und vorgelegten Nachweisen stelle ich einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für meinen Sohn ***Name Sohn*** in dem Zeitraum 05.2022 bis 08.2023 und ersuche um Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Mit der Bitte um Kenntnisnahme und auftragsgemäße positive Erledigung.
Mit freundlichen Grüßen ***Bf1***"
Neben den bereits mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen wäre eine Bestätigung des Studienerfolges der ***Name Fachhochschule*** "Duale Verwaltungsausbildung - Studienberechtigungsprüfung" beigelegt worden.
Weiterhin nicht vorgelegt habe die Bf.
- den Zulassungsbescheid des Rektors
- einen Nachweis über abgelegte Fachprüfungen zur Studienberechtigungsprüfung und
- den Nachweis über Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.
Mit Vorlagebericht vom 28. Februar 2024 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter dem Punkt "Stellungnahme" das Nachfolgende ausgeführt:
"1. Berufsausbildung bei der Stadt ***Name der Stadt***: Unter den im Gesetz nicht näher definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (ständige Rechtsprechung seit VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127; zuletzt VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030).
Von einer Berufsausbildung zu unterscheiden ist die bloße Einschulung am Arbeitsplatz in Form eines Praktikums, in diesem Fall besteht kein Familienbeihilfenanspruch (vgl. etwa UFS 05.12.2012, RV/3038-W/12, BFG 9.01.2015, RV/7102183/2014).
Wird dem öffentlich Bediensteten die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung im Rahmen seines Dienstverhältnisses vermittelt (etwa in Form einer Grundausbildung), liegt darin bereits die Ausübung eines Berufes. Diese Linie wird nunmehr auch in ständiger Judikatur des Bundesfinanzgerichtes vertreten (vgl. ua. BFG vom 07.10.2019, RV/2101014/2019, BFG vom 12.02.2020, RV/7106079/2019 und BFG vom 03.03.2020, RV/7100641/2020).
Die Ausbildung ist rein auf die Arbeit bei der Stadt ***Name der Stadt*** konzipiert. Es handelt sich daher um eine spezielle Ausbildung im Hinblick auf die spezifischen Tätigkeiten und Anforderungen an eine ***Bedienstete*** der Stadt ***Name der Stadt***, wie sie im Bereich des gesamten öffentlichen Dienstes und im Bereich vieler privater Dienstverhältnisse in der Anfangsphase generell bzw. nach Lehrabschluss etwa für das Erreichen einer höheren Verwendung üblich und erforderlich ist. Diese Tätigkeit hat nicht die Ausübung eines genau umrissenen Berufsbildes zum Ziel; sie ist näher einer Berufsausübung mit "training on the job" als einem Ausbildungsverhältnis zu einem anerkannten Lehrberuf und hat eine gezielte Vorbereitung auf die angestrebte Verwendung in der jeweiligen Dienststelle zum Ziel.
2. Vorbereitung zur Studienberechtigungsprüfung: Im Falle der Studienberechtigungsprüfung gilt die Vorbereitungszeit als Zeit der Berufsausbildung. Im Zulassungsbescheid des Rektors sind die jeweiligen Prüfungsfächer angegeben: Sind nur zwei Prüfungsfächer zu absolvieren, beträgt die Vorbereitungszeit ein Semester. Sind mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren, beträgt die Vorbereitungszeit zwei Semester. Die Vorbereitungszeit beginnt im Regelfall mit dem der Zulassung folgenden Monatsersten. Auf Wunsch der antragstellenden Partei kann die Vorbereitungszeit auch mit dem Semester der Zulassung oder dem der Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung nachfolgendem Semester beginnen. Nach Ablauf der Vorbereitungszeit ist nachzuweisen, dass mindestens eine Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
Auch das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung zwar nicht als Studium, aber als Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit b Satz 1 FLAG 1967 anzusehen ist, wobei die Vorbereitungszeit im Regelfall mit dem der Zulassung folgenden Monatsersten beginnt und bei vollem zeitlichen Einsatz, je nach der Zahl der Prüfungsfächer, von einem bis zwei Semestern Vorbereitungszeit auszugehen ist (zB. BFG 26.08.2021, RV/5100402/2019; BFG 02.02.2017, RV/7104626/2015; Lenneis/Wanke, FLAG², § 2 Tz 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im gegenständlichen Fall wurden weder ein Zulassungsbescheid der Universität/FH mit den angeführten Prüfungsfächern noch Zeugnisse bzw. Bestätigungen vorgelegt, dass Prüfungen erfolgreich abgelegt wurden und eine Studienberechtigung nun vorliegt. Es wird davon ausgegangen, dass diese auch nicht existieren, da die gesamte Ausbildung darauf ausgerichtet ist, dass eine Tätigkeit in der Verwaltung der Stadt ***Name der Stadt*** begonnen wird und auch begonnen wurde."
Nachdem die Bf. die bislang von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen, nämlich den Zulassungsbescheid des Rektors, einen Nachweis über eine abgelegte Fachprüfung oder mehrere Fachprüfungen zur Studienberechtigungsprüfung und einen Nachweis über die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nicht vorgelegt hatte, übermittelte das Bundesfinanzgericht am 01. März 2024 ein Auskunftsersuchen an die ***Name Fachhochschule*** mit folgendem Inhalt:
Gemäß § 143 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Die Auskunftsperson wird
darauf hingewiesen, dass die Auskunft in den im § 171 Bundesabgabenordnung genannten Fällen verweigert werden kann (§ 171 BAO betrifft insbesondere das Aussageverweigerungsrecht bei nahen Angehörigen und im Falle des Bestehens gesetzlich anerkannter Verschwiegenheitspflichten)
ermahnt, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen.
Sie werden ersucht, folgende Fragen bis 27.03.2024 zu beantworten bzw. folgende Unterlagen zu übermitteln:
Im Verfahren GZ RV/710777/2024 vor dem Bundesfinanzgericht Wien wurde von der Partei eine Bestätigung der ***Name Fachhochschule*** vom 21.06.2023 vorgelegt, wonach Herr ***Name Sohn***, geboren am ***TT.MM.***2000, Stud.Nr. ***0123456789*** außerordentlicher Studierender im kommunalwissenschaftlichen Zertifikatsprogramm mit Erweiterungsmodul zur Studienberechtigungsprüfung sei und dass er dieses Programm voraussichtlich im Juli 2023 abschließen werde (Bestätigung in der Anlage). Sie werden ersucht, dem Bundesfinanzgericht die nachstehenden Fragen zu beantworten und folgenden Unterlagen vorzulegen bzw. zu übermitteln:
- Gibt es einen Zulassungsbescheid des Rektors, aus dem ersichtlich ist, in welchen Fächern der o.a. Student Prüfungen abzulegen hat? Gegebenenfalls werden Sie ersucht, eine Kopie des Zulassungsbescheides des Rektors, aus dem ersichtlich ist, in welchen Fächern der o.a. Student Prüfungen abzulegen hat, zu übermitteln.
- Hat der o.a. Student eine Fachprüfung/Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung abgelegt? Gegebenenfalls werden Sie ersucht, einen Nachweis vorzulegen, aus welchem ersichtlich ist, welche Fachprüfung/Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung der o.a. Student abgelegt hat.
- Hat der der o.a. Student die Studienberechtigungsprüfung abgelegt? Gegebenenfalls werden Sie ersucht, einen Nachweis vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, ob und wann der o.a. Student die Studienberechtigungsprüfung abgelegt hat.
Die angeführten Unterlagen werden zur Überprüfung der Angaben der Partei im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht benötigt.
Am 19. März 2024 langte das Antwortschreiben der ***Name Fachhochschule*** beim Bundesfinanzgericht ein. In diesem Schreiben gab der Rektor der ***Name Fachhochschule*** unter anderem bekannt, dass der Sohn der Bf. alle vorgesehenen Teilprüfungen abgelegt und am 21. Juli 2023 sein Studienberechtigungszeugnis und die Abschlussurkunde erhalten habe. Dem Schreiben waren eine Kopie des Studienberechtigungszeugnisses vom 21. Juli 2023 und 8 Bestätigungen über die Ablegung einer Prüfung im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung beigelegt worden.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 20. März 2024 wurden die Unterlagen der belangten Behörde zur Abgaben einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt.
Mit Mail vom 22. März 2024 gab die belangte Behörde bekannt, dass seitens des Finanzamtes auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet werde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn der Bf. ist am ***TT.MM.*** 2000 geboren und absolvierte in der Zeit vom 16. Mai 2022 bis 17. August 2023 über das AMS eine Berufsausbildung bei der Stadt ***Name der Stadt*** ("Magistratsinterne Vorbereitung zur Dienstprüfung") als "Arbeitsplatznahe Qualifizierung".
Der Sohn der Bf. hat mit der ***Name Fachhochschule*** eine mit 31. Mai 2022 datierte Vereinbarung für das duale Weiterbildungsprogramm "Kommunalwissenschaftliches Zertifikatsprogramm mit Erweiterungsmodul zur Studienberechtigungsprüfung" abgeschlossen.
Der Sohn der Bf. hat am 11. Oktober 2022 um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien angesucht und wurde von der ***Name Fachhochschule*** am 20. Oktober 2022 zugelassen.
Der Sohn der Bf. hat am 24. Jänner 2023 mit der ***Name Fachhochschule*** einen Vertrag als außerordentlicher Studierender abgeschlossen. Aus diesem Vertrag vom 24. Jänner 2023 ist ersichtlich, dass die Lehrveranstaltungen in der Zeit von 01. Februar 2023 bis 21. Juli 2023 stattgefunden haben.
In der Zeit von 08. November 2022 bis 28. Februar 2023 hat ***Name Sohn*** alle 8 Teilprüfungen im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt. Der Sohn der Bf. hat am 21. Juli 2023 das "Kommunalwissenschaftliche Zertifikatsprogramm" abgeschlossen. Das Studienberechtigungszeugnis wurde am 21. Juli 2023 ausgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der Bf. der belangten Behörde im Rahmen des finanzbehördlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen und aus den seitens der ***Name Fachhochschule*** an das Bundesfinanzgericht übermittelten Schriftstücken und Dokumenten und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
a. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. (…) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der "Berufsausbildung" fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls (aber nicht nur) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
Im Einzelnen hat der VwGH zu diesem Begriff in seiner ständigen Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (siehe als Beispiel für viele VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; 08.07.2009, 2009/15/0089; 18.11.2009, 2008/13/0015; 18.12.2018, Ra 2018/16/0203), wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass teilweise auch die Judikatur zu § 16 Abs. 1 Z 10 und zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 herangezogen werden kann:
- Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.
- Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
- Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192).
- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, unter Verweis auf VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
- Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
- Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet.
- Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.
- Zur Berufsausbildung gehört zweifellos die allgemeinbildende Schulausbildung.
- Die oben angeführten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089, zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung).
- Im Zuge einer Berufsausbildung können praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen.
- Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung können den Begriff der Berufsausbildung erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013).
- Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128); die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex ante zu erfolgen (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013).
- Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.
- Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030).
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemeinbildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
b. Zum Programm "Arbeitsplatznahe Qualifizierung (***Abkürzung Qualifizierungsmaßnahme***)" des Magistrats der Stadt ***Name der Stadt***
Wie oben dargelegt, fallen unter den Begriff der Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist daher die bloße Einschulung an einem bestimmten Arbeitsplatz in Form eines Praktikums einerseits und die zu absolvierende Grundausbildung/Ausbildung für eine erfolgreiche Verwendung im Rahmen des Dienstverhältnisses andererseits zu unterscheiden. Im erstgenannten Fall (Einschulung am Arbeitsplatz in Form eines Praktikums) liegt eine Einschulung gerade auf einem spezifischen Arbeitsplatz vor, im zweitgenannten Fall (zu absolvierende Grundausbildung/Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses) liegt bereits eine Berufsausübung und keine (einen Beihilfenanspruch vermittelnde) Berufsausbildung (mehr) vor. Weder eine Einschulung für einen bestimmten Arbeitsplatz (z.B. BFG 09.01.2015, RV/7102183/2014, BFG 01.06.2015, RV/7103316/2014) noch eine Grundausbildung oder Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses (z.B. BFG 13.05.2020, RV/7102141/2020, BFG 08.05.2023, RV/7100649/2020) vermitteln einen Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe.
Im beschwerdegegenständlichen Fall war die Ausbildung des Sohnes der Bf. speziell auf einen Arbeitsplatz bei der Stadt ***Name der Stadt*** als Sachbearbeiter "zugeschnitten" beziehungsweise für einen solchen Arbeitsplatz konzipiert. Es handelt sich bei dem Ausbildungsprogramm "Arbeitsplatznahe Qualifizierung (***Abkürzung Qualifizierungsmaßnahme***)" um kein anerkanntes Lehrverhältnis und auch um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967, da diese Ausbildung eben mit Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einen konkreten Arbeitsplatz entsprechend ausgestaltet ist und diese Ausbildung darüber hinaus im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt. Bei der "Arbeitsplatznahen Qualifizierung (***Abkürzung Qualifizierungsmaßnahme***)" handelt es sich sohin um eine Berufsausübung, in deren Rahmen der Sohn der Bf. für die ins Auge gefasste Berufstätigkeit, nämlich als ***Bedienstete***/Sachbearbeiter bei der Stadt ***Name der Stadt*** qualifiziert wird.
Bei der durch den Sohn der Bf. absolvierten Ausbildung handelt es sich nicht um eine Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird und erfolgt diese Ausbildung darüber hinaus im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Die Teilnahme des Sohnes der Bf. an dem Programm "Arbeitsplatznahe Qualifizierung (***Abkürzung Qualifizierungsmaßnahme***)" des AMS in Zusammenarbeit mit der Stadt ***Name der Stadt*** vermittelt daher keinen Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe.
c. Zur Studienberechtigungsprüfung, außerordentliches Studium
Nach Punkt 02.01 Rz 16.7 der für das Bundesfinanzgericht allerdings nicht bindenden Durchführungsrichtlinien für das Familienlastenausgleichsgesetz gilt die Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung als Zeit der Berufsausbildung:
Die Zulassung zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung erfolgt mit Bescheid des Rektors einer Universität, wobei als Vorbereitungszeit maximal zwei Semester gewährt werden. Sind nur zwei Prüfungsfächer zu absolvieren, beträgt die Vorbereitungszeit ein Semester. Sind mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren, beträgt die Vorbereitungszeit zwei Semester. Im Zulassungsbescheid sind die jeweiligen Prüfungsfächer angegeben. Die Vorbereitungszeit beginnt im Regelfall mit dem der Zulassung folgenden Monatsersten (Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge erfolgten durch das Bundesfinanzgericht). Auf Wunsch der antragstellenden Person kann die Vorbereitungszeit auch mit dem Semester der Zulassung oder dem der Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung nachfolgenden Semester beginnen. Nach Ablauf der Vorbereitungszeit ist nachzuweisen, dass mindestens eine Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde (vgl. FLAG-Kommentar² Lenneis/Wanke § 2 Rz 43).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts kann unter der Voraussetzung, dass - wie dies bei jeder Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 erforderlich ist - die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen wird, für das Ablegen der Studienberechtigungsprüfung mit einer Vorbereitungszeit von zwei Semestern das Auslangen gefunden werden. Es ist daher gerechtfertigt, Familienbeihilfe nur für diese Zeitdauer zuzuerkennen (UFS 22.03.2006, RV/0870-L/05; BFG 07.05.2015, RV/4100393/2014; 02.02.2017, RV/7104626/2015). Die gegen die zuerst angeführte UFS-Entscheidung gerichtete Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen (VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178).
Im vorliegenden Fall hat der Sohn der Bf. mit der ***Name Fachhochschule*** eine mit
31. Mai 2022 datierte Vereinbarung für das duale Weiterbildungsprogramm "Kommunalwissenschaftliches Zertifikatsprogramm mit Erweiterungsmodul zur Studienberechtigungsprüfung" abgeschlossen. Der Sohn der Bf. hat am 24. Jänner 2023 mit der ***Name Fachhochschule*** einen Vertrag als außerordentlicher Studierender abgeschlossen. Aus dem Vertrag vom 24. Jänner 2023 ist ersichtlich, dass die Lehrveranstaltungen in der Zeit von 01. Februar 2023 bis 21. Juli 2023 stattgefunden haben. In der Zeit von 08. November 2022 bis 28. Februar 2023 hat ***Name Sohn*** alle 8 Prüfungen im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt und dieses Zertifizierungsprogramm am 21. Juli 2023 abgeschlossen. Das Studienberechtigungszeugnis wurde ebenfalls am 21. Juli 2023 ausgestellt.
Da der Sohn der Bf. insgesamt 8 Teilprüfungen im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung abgelegt hat, beträgt die Zeit, für die ein Familienbeihilfenanspruch aus diesem Grund bestehen kann, bis zu 2 Semester. Die Vorbereitungszeit begann mit dem der Zulassung folgenden Monatsersten, im vorliegenden Fall - da der Sohn am 20. Oktober 2022 zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden - sohin beginnend mit 01. November 2022. Im vorliegenden Fall hat der Sohn der Bf. die letzte Teilprüfung im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung am 28. Februar 2023 abgelegt, weswegen ein Beihilfenanspruch bis Februar 2023 bestanden hat.
Da die Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung als Zeit der Berufsausbildung gilt, die Vorbereitungszeit mit dem der Zulassung folgenden Monatsersten, im vorliegenden Fall sohin mit 01. November 2022 begann und die letzte Teilprüfung im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung am 28.02.2023 abgelegt wurde, konnte der Bf. die Familienbeihilfe für ihren Sohn demnach für den Zeitraum November 2022 bis Februar 2023 zuerkannt werden.
In der Folge war der Sohn der Bf. außerordentlicher Studierender an der ***Name Fachhochschule*** und hat dort in der Zeit von 01. Februar 2023 bis 21. Juli 2023 Lehrveranstaltungen besucht. Da nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 die Zulassung als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe für das erste Studienjahr gilt, der Sohn der Bf. aber außerordentlicher Studierender gewesen ist, war zu untersuchen, ob die Zulassung des Sohnes der Bf. als außerordentlicher Hörer eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt.
Die Zulassung als außerordentlicher Hörer dient Studierenden, die an einem Universitätslehrgang teilnehmen bzw. nur einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, Studierenden mit nicht-österreichischem Reifezeugnis, die am Vorstudienlehrgang teilnehmen, sowie Kandidatinnen und Kandidaten der Studienberechtigungsprüfung. Eine Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 liegt nicht vor, da der Sohn der Bf. nicht als ordentlicher, sondern als außerordentlicher Hörer zugelassen worden ist. Es kann jedoch eine Berufsausbildung nach den allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit b erster Satz FLAG 1967 vorliegen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b erster Satz FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Sohn der Bf. war in der Zeit von Februar 2023 bis Juli 2023 als außerordentlicher Hörer an der Fachhochschule zugelassen und war dort berechtigt, einzelne Lehrveranstaltungen zu besuchen. Diese Fachhochschulbesuche haben aber nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen, sodass dem Kind neben diesem Universitätsbesuch die Ausübung eines Berufes sehr wohl möglich gewesen ist, was schon alleine daraus ersichtlich ist, dass der Sohn in dieser Zeit das Programm "Arbeitsplatznahe Qualifizierung (***Abkürzung Qualifizierungsmaßnahme***)" des AMS in Zusammenarbeit mit der Stadt ***Name der Stadt*** im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert hat.
Da der Sohn der Bf. in der Zeit von Februar 2023 bis Juli 2023 als außerordentlicher Hörer an der Fachhochschule zugelassen war und diese Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat, sodass dem Sohn neben diesem Fachhochschulbesuch die Ausübung eines Berufes möglich gewesen ist, erfüllte dieser Fachhochschulbesuch als außerordentlicher Hörer nicht die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit b erster Satz FLAG 1967, sodass für die Zeit des Fachhochschulbesuches des Kindes als außerordentlicher Hörer der Bf. ein Beihilfenanspruch für ihren Sohn nicht zugestanden hat.
Zusammenfassend konnte der Bf. für ihren Sohn für die Zeit, in der der Sohn der Bf. die Teilprüfungen im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung abgelegt hat - sohin für den Zeitraum November 2022 bis Februar 2023 - die Familienbeihilfe zuerkannt werden. Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen von Berufsausbildungen existiert seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine umfangreiche Rechtsprechung, von der das Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist, weswegen durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen war, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 22. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100777/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100777.2024
- Stammnummer
- 150513
- Gültig
- 22.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF