Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100154/2019
1. Zurückweisung eines gegen die ersetzende Beschwerdevorentscheidung gestellten Vorlageantrages als unzulässig geworden infolge Aufhebung des aufhebenden Bescheides 2. Deutung eines Rechtsmittels
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100154/2019vom 19.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Anbringens eindeutig hervorgeht, wogegen es sich richtet. Es darf kein Zweifel darin bestehen, welche Beschwerdevorentscheidung angefochten ist.
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides scheidet auch die mit dem ursprünglichen aufhebenden Bescheid verbundene, die aufgehobene Beschwerdevorentscheidung ersetzende Beschwerdevorentscheidung, aus dem Rechtsbestand aus. Ein gegen diese rechtlich nicht mehr existente Beschwerdevorentscheidung gestellter Vorlageantrag ist als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Erfolgt die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung nach Einbringung eines Vorlageantrages, aber vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, so ist die Aufhebungs- und Abänderungssperre des § 300 Abs. 1 BAO noch nicht eingetreten.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***StB***, über die Beschwerde vom 30. November 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg (nun Finanzamt Österreich) vom 27. August 2015 betreffend Einkommensteuer 2013 zu Steuernummer ***BfStNr*** den Beschluss:
I. Der Vorlageantrag vom 12. August 2016 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig geworden zurückgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Bisheriger Verfahrensgang
Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (nun Finanzamt Österreich) setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit Bescheid vom 27. August 2015 in Höhe von 2.798 Euro fest. Die ausländischen Einkünfte wurden im Schätzungswege ermittelt.
Am 30. September 2015 ersuchte ***Bf*** (im Folgenden: Beschwerdeführer) um Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 31. Oktober 2015. Am 2. November 2015 übermittelte der Beschwerdeführer fristgerecht (der 31. Oktober 2015 war ein Samstag) einen weiteren Antrag, die Frist bis zum 30. November 2015 zu verlängern. Mit Eingabe vom 30. November 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Ergänzungsersuchen vom 14. Dezember 2015 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, die Einkommensteuererklärung 2013 vollständig ausgefüllt und unterfertigt nachzureichen.
Am 19. Jänner 2016 übermittelte der Beschwerdeführer die Einkommensteuererklärung 2013.
Das Finanzamt setzte mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Jänner 2016 die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit -5.591 Euro (= Guthaben) fest.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2016 hob das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung vom 28. Jänner 2016 gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf. Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung sei unrichtig und die steuerlichen Auswirkungen nicht bloß geringfügig. Mit Beschwerdevorentscheidung vom selben Tag wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit -4.728 Euro (= Guthaben) festgesetzt. Die ausländischen Werbungskostenüberschüsse in den Folgejahren wären mit den Einnahmenüberschüssen gegenzuverrechnen, daher sei der Einnahmenüberschuss einer Liegenschaft nachzuversteuern.
Mit Eingabe vom 12. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO und die Beschwerdevorentscheidung, beide vom 7. Juli 2016, das Rechtsmittel der "Beschwerde". Die Begründung des neuen Einkommensteuerbescheides ergebe, dass die Aufhebung und Neufestsetzung mit der Nachversteuerung eines Verlustes aus den Vorjahren betreffend die Vermietungseinkünfte in Frankreich zusammenhänge. Eine Nachversteuerung könne nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer beziehe seit Jahren insgesamt positive Einkünfte aus der Vermietung von drei Immobilien in Frankreich. Einen Verlustvortrag könne es daher nicht geben. Der Spruch des Bescheides vom 28. Jänner 2016 (= der Beschwerdevorentscheidung) sei somit richtig gewesen.
Das Finanzamt richtete zur Abklärung des Sachverhaltes am 17. November 2016 an den Beschwerdeführer ein Ergänzungsersuchen. Es wurde um Vorlage der vollständigen ausländischen Besteuerungsgrundlagen in übersetzter und leserlicher Form ersucht. Zugleich wurde der Beschwerdeführer ersucht bekanntzugeben, aus welchen Gründen die Überschüsse an Werbungskosten im Ausland nicht berücksichtigt worden wären. Da dieses Ersuchen nicht fristgerecht beantwortet wurde, erfolgte mit Schreiben vom 29. Jänner 2018 eine Erinnerung. Das sechste Fristverlängerungsersuchen des Beschwerdeführers vom 9. August 2018 wurde schließlich vom Finanzamt am 10. August 2018 abgewiesen und die Frist letztmalig bis 9. September 2018 verlängert. Das Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet.
In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt am 4. Jänner 2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit gesondertem Schreiben vom 14. Jänner 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Das Finanzamt Österreich trat im Zuge der Finanzorganisationsreform mit 1. Jänner 2021 an die Stelle des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg (§ 323b Abs. 1 BAO).
Die vorliegende Beschwerdesache wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26. August 2024 zum 1. September 2024 der Gerichtsabteilung 3012 zugeteilt.
Das Bundesfinanzgericht teilte dem Finanzamt am 6. August 2025 mit, dass aus seiner Sicht in der gegenständlichen Beschwerdesache betreffend den Bescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom 7. Juli 2016 über die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 28. Jänner 2016 noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.
Das Finanzamt erließ am 11. August 2025 die Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Es sei seitens der Abgabenbehörde davon auszugehen, dass eine Verlustverwertung im Jahr 2013 in Frankreich im Sinne des § 2 Abs. 8 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) unabhängig von einer tatsächlichen Verwertung zumindest möglich gewesen wäre. Da eine Nachversteuerung im aufgehobenen Einkommensteuerbescheid nicht stattgefunden habe, wäre der Spruch nicht richtig und der Bescheid (= die Beschwerdevorentscheidung vom 28. Jänner 2016) gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufzuheben gewesen.
Der Beschwerdeführer beantragte am 28. August 2025 die Vorlage der Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (Vorlageantrag). Der aufgehobene Bescheid wäre richtig festgesetzt und der ihn ersetzende Bescheid sei falsch. Wie aus der beiliegenden Aufstellung ersichtlich sei, hätten sich ab dem Jahr 2008 regelmäßig Überschüsse ergeben. So auch im Jahr 2013, welche dem Progressionsvorbehalt unterliegen würden. Das Finanzamt habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht die Überschüsse aus der Vermietung in Frankreich in den einzelnen Jahren insgesamt betrachtet, sondern jeden Überschuss der einzelnen Objekte für sich allein gewürdigt und sei so offensichtlich zu der Erkenntnis gekommen, eine Nachversteuerung vornehmen zu müssen. Diese Vorgehensweise sei unrichtig. In Frankreich würde, wie in Österreich, der Gesamtbetrag der Einkünfte jährlich der progressiven Einkommensteuer unterzogen. Eine Nachversteuerung der zu berücksichtigenden ausländischen Verluste erfolge nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass im Ausland im besteuerten Jahr die Verluste verwertet wurden. Durch die Zusammenrechnung der Überschüsse in Frankreich im Jahr 2013 wären keine Verluste mehr zur Verrechnung vorhanden, daher sei es zu keiner Verlustverwertung in Frankreich gekommen und könne auch zu keiner Nachversteuerung in Österreich kommen. Die Bescheidbeschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.
Zwischenzeitig hob das Finanzamt mit Bescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom 11. September 2025 die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 11. August 2025 auf. Aus den Ausführungen im Vorlageantrag vom 28. August 2025 sowie der diesem Antrag beigefügten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Spruch des Bescheides vom 7. Juli 2016 (Anm.: wohl gemeint der Beschwerdevorentscheidung vom 28. Jänner 2016) korrekt war und der Beschwerde gegen die Aufhebung stattzugeben sei. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 11. August 2025 sei aufzuheben und durch eine Stattgebende zu ersetzen. Der Vorlageantrag (Anm.: vom 28. August 2025) scheide gemäß § 264 Abs. 7 BAO durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand aus. Mit der ebenfalls am 11. September 2025 erlassenen Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde vom 12. August 2016 stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 7. Juli 2016 betreffend die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 aufgehoben. Die gegenständliche Bescheiderlassung sei infolge Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 11. August 2025 erforderlich. Der Beschwerde vom 12. August 2016 werde vollinhaltlich gefolgt, eine weitere Begründung erübrige sich daher.
Der steuerliche Vertreter brachte mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 und 13. November 2025 jeweils einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist, schließlich aber kein Rechtsmittel ein.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen
1. Sachverhalt
Die Beschwerde richtet sich gegen die Nachversteuerung eines ausländischen Verlustes aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer Liegenschaft in Frankreich.
Da gegenständlich aufgrund der Aufhebung des Aufhebungsbescheides die einzelnen Vorgänge im Verfahren selbst maßgeblich sind, wird der relevante Verfahrensverlauf erneut wiedergegeben.
Der Einkommensteuerbescheid 2013 wurde am 27. August 2015 erlassen (BFG-Akt ON 33). Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde (BFG-Akt ON 4).
Die Beschwerdevorentscheidung erging am 28. Jänner 2016 (BFG-Akt ON 7). Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit -5.591 Euro fest.
Mit Bescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom 7. Juli 2016 hob das Finanzamt diese Beschwerdevorentscheidung auf und erließ am selben Tag eine (neue) ersetzende Beschwerdevorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2013 (BFG-Akt ON 8 und 9).
Dagegen wurde mit Eingabe vom 12. August 2016 das Rechtsmittel der "Beschwerde" erhoben (BFG-Akt ON 11).
Das Finanzamt wertete diese "Beschwerde" als Vorlageantrag und legte den Beschwerdeakt am 4. Jänner 2019 dem Bundesfinanzgericht vor (BFG-Akt ON 21).
Die Beschwerde vom 12. August 2016 gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom 7. Juli 2016 wurde am 11. September 2025 erledigt. Das Finanzamt hob den Aufhebungsbescheid auf und entsprach damit der Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (BFG-Akt ON 31).
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt und vom Beschwerdeführer vorgelegten Aktenteilen und der Einsicht in den elektronischen Veranlagungsakt.
Vor diesem Hintergrund nimmt das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)
"Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist" (§ 243 BAO).
"Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten" (§ 264 Abs. 1 BAO).
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO lautet: "Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist".
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist "für Vorlageanträge … [§ 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit …)] sinngemäß anzuwenden".
Zur Deutung eines Rechtsmittels ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass "Prozesserklärungen einer Partei … ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen [sind]. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen. Eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen wirft in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. zum Ganzen VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0181, mwN)" (siehe dazu VwGH 20.5.2025, Ra 2025/08/0049).
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftstücken und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (siehe dazu Ritz/Koran, BAO8 § 85 Rz 1 mwN zur Judikatur des VwGH). Maßgebend für die Wirksamkeit von Prozesserklärungen ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist auch das Erklärte einer Auslegung zugänglich (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). Im Verwaltungsverfahren sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 26.3.2025, Ra 2024/13/0092, mwN).
Der Eingabe vom 12. August 2016 ist zu entnehmen, dass (einerseits) die Beschwerdevorentscheidung vom 7. Juli 2016 inhaltlich bekämpft wird. Allerdings wurde bereits am 30. November 2015 eine Beschwerde eingelegt, über die das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Jänner 2016 inhaltlich absprach (diese Beschwerdevorentscheidung wurde aufgehoben und durch die Beschwerdevorentscheidung vom 7. Juli 2016 ersetzt). Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, dass es diese neuerliche "Beschwerde" als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gedeutet hat. Das als Vorlageantrag zu wertende Rechtsmittel wurde von einem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein berufsmäßiger Parteienvertreter, der einen Antrag im Namen eines Mandanten stellen möchte, dies auch klar zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 17.5.2023, Ra 2022/13/0120, mwN). Für das Bundesfinanzgericht besteht aber kein Zweifel, dass mit "Einkommensteuerbescheid 2013" vom 7. Juli 2016 die (neue) ersetzende Beschwerdevorentscheidung gemeint war. Mit der Angabe der Abgabenart und des Abgabenzeitraumes sowie des Datums ist die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung ausreichend bestimmt. Aus dem Inhalt des Anbringens geht eindeutig hervor, wogegen es sich richtet und es besteht daher kein Zweifel, welche Beschwerdevorentscheidung angefochten ist (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2020/13/0074). Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe wurde daher hinsichtlich Beschwerdevorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2013 zu Recht als Vorlageantrag gewertet.
Werden sowohl der Aufhebungsbescheid als auch die ersetzende Beschwerdevorentscheidung angefochten, ist die Entscheidungspflicht des Finanzamtes (nur) hinsichtlich der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO gegeben (zur Entscheidungsreihenfolge siehe VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193; vgl. aber VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091). Die (andererseits) gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO gerichtete Beschwerde vom 12. August 2016 wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. August 2025 vorerst als unbegründet abgewiesen. Aufgrund von - im Wege eines Vorlageantrages, wobei die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt wurde - übermittelten Unterlagen hob das Finanzamt diese Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom 11. September 2025 wieder auf. Am selben Tag erließ das Finanzamt schließlich eine (neue) Beschwerdevorentscheidung und hob den angefochtenen Aufhebungsbescheid vom 7. Juli 2016 auf. Dagegen wurden zwei Fristverlängerungsanträge eingebracht, aber schließlich kein Rechtsmittel erhoben. Gemäß § 291 BAO begründet erst die Beschwerdevorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) bzw. eine Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6 BAO) die Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes. Im Zeitpunkt der Erlassung des Aufhebungsbescheides vom 11. September 2025 war die Aufhebungs- und Abänderungssperre des § 300 Abs. 1 BAO daher noch nicht eingetreten.
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom 7. Juli 2016 scheidet auch der mit dem ursprünglichen aufhebenden Bescheid verbundene, den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid - im konkreten Fall die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2013 vom 7. Juli 2016 - aus dem Rechtsbestand aus (siehe § 299 Abs. 3 BAO). Bemerkt wird an dieser Stelle, dass auch Beschwerdevorentscheidungen Bescheide sind und daher gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufhebbar sind (siehe Ritz/Koran, BAO8 § 299 Rz 5, mwN). Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Scheidet die dem Vorlageantrag zugrunde liegende Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand aus, wird ein Vorlageantrag unzulässig (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 260 Rz 15, mwN).
Der Vorlageantrag vom 12. August 2016 gegen diese rechtlich nicht mehr existente Beschwerdevorentscheidung vom 7. Juli 2016 wurde unzulässig und war gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist durch die Beschwerdevorentscheidung vom 28. Jänner 2016 erledigt.
§ 278 Abs. 1 BAO normiert den Vorrang von Formalentscheidungen gegenüber meritorischen Erledigungen. Dem Bundesfinanzgericht ist ein Eingehen auf den Inhalt der Beschwerde - auch wenn diese Aussicht auf Erfolg gehabt hätte - nicht möglich.
Der Beschwerdeführer stellte in einem separaten Schreiben vom 14. Jänner 2019 den Antrag auf mündliche Verhandlung. Nach § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn sie entweder in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (§ 264 BAO) beantragt wird. Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde daher verspätet eingebracht. Gründe, die die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen, liegen nicht vor, zumal sich die Zurückweisung direkt aus dem Gesetzestext ergibt. Zudem kann die Richterin, ungeachtet eines gültigen Antrages, von der mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (§ 274 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 BAO). Eine mündliche Verhandlung fand demnach nicht statt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, sondern hat sich auf diese gestützt. Die einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Zurückweisung des gegenständlichen Vorlageantrages als unzulässig (geworden) ergibt sich aus dem Gesetzestext. Aus den genannten Gründen war die Revision nicht zuzulassen.
Graz, am 19. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 291 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100154/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100154.2019
- Stammnummer
- 150501
- Gültig
- 19.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF