Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100439/2025
Zurückweisung Vorlageantrag mangels wirksamer Beschwerdevorentscheidung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100439/2025vom 29.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Beschwerdevorentscheidung, mit der eine Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO abgewiesen wird, ist nur wirksam, wenn sie die Namen aller von der Einkünftezurechnung betroffenen Personen beinhaltet und die Erledigung diesen auch (möglicherweise unter Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO) zugestellt wird.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Deloitte-MPD-QUINTAX Steuerberatungs GmbH, Ignaz-Rieder-Kai 13A, 5020 Salzburg, betreffend den Vorlageantrag vom 21. August 2025 zur Beschwerde vom 3. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. März 2025 betreffend die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für 2020 beschlossen:
I)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Hinweis
Mit der Zustellung dieser Ausfertigung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person bzw. die Zustellbevollmächtigte gilt auch die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO). Dabei handelt es sich um ***Kommanditistin A*** und die ***Komplementär-GmbH***.
Begründung
Die Rechtssache fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FE 6 (Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO iSd Pkt. 2.2.7 der Geschäftsverteilung) und damit in die Zuteilungsgruppe 7001. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Verfahrensgang bzw. der nachstehende Sachverhalt ist in den vom Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) vorgelegten Akten abgebildet, ist unbestritten und wird diesem Beschluss deshalb vom Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) ist eine nach österreichischem Recht gegründet Kommanditgesellschaft (in Liquidation).
Das FAÖ legte diesen Vorlageantrag vom 21. August 2025 (beim Finanzamt Österreich eingelangt am selben Tag) mit Vorlagebericht vom 1. Oktober 2025 an das Bundesfinanzgericht vor. Damit wurde dieses für ihn zuständig. Er bezieht sich auf die Beschwerde vom 3. April 2025 betreffend den mit 5. März 2025 datierten Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2020 (der die Einkünfte auf die darin namentlich genannten Gesellschafter der Bf. verteilt) und eine diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 31. Juli 2025.
Die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung erging an die "***Bf1*** z. Hd. Fa. Deloitte-MPD-QUINTAX Steuerberatungs GmbH". Ihr sind weder im Spruch noch in der Begründung ihre Gesellschafter oder andere Personen zu entnehmen, deren Einkünfte von der Erledigung betroffen sein sollen.
Trotzdem enthält sie den folgenden Hinweis:
"Dieser Bescheid wirkt gegen alle Beteiligten, denen im Spruch Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person oder einen Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs. 1 ZustG gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO)."
2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Gem. § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Danach ist ein Vorlageantrag dann mit Beschluss zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist.
Ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) kann gem. § 264 Abs. 1 BAO nur gegen eine Beschwerdevorentscheidung gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist deshalb, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine solche wirksame Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. VwGH 10.6.1991, 90/15/0111; 8.2.2007, 2006/15/0371). Ein ohne diese Voraussetzung gestellter Vorlageantrag ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 264 Rz 17 unter Hinweis auf BFG 3.8.2016, RV/7103611/2016; 25.4.2019, RV/7101021/2016; 17.12.2021, RV/7103335/2021; 11.4.2023, RV/3100168/2023; 19.4.2023, RV/7103836/2017; 2.5.2023, RV/7100691/2015; 17.5.2023, RV/7101227/2023; 17.7.2023, RV/7102423/2023).
Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie denen bekanntgegeben werden, für die sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO; VwGH 2.7.2002, 98/14/0223).
Damit sie ihre Wirksamkeit entfalten können, müssen sie also ihren Adressaten zugestellt sein.
Gem. § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht ein Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Einheitliche Feststellungsbescheide wirken nicht nur gegen diese Personenvereinigung selbst (§ 97 Abs. 1 BAO) sondern zusätzlich gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO iVm § 188 BAO).
Diese Wirkung erstreckt sich auf alle Personen, die im Spruch des Feststellungsbescheides als an den gemeinschaftlichen Einkünften beteiligt bezeichnet werden (Stoll, BAO, 2023 sowie VwGH 21.4.2005, 2003/15/0022). Damit ein Feststellungsbescheid die ihm zukommende Wirksamkeit äußern kann, muss er somit auch allen von ihm betroffenen Personen zugestellt sein oder für sie als zugestellt gelten. Solche Ausfertigungen sind einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird (§ 101 Abs. 3 BAO). Diese Regel gilt nicht nur für den Feststellungsbescheid selbst, sondern für alle weiteren Bescheide, die diesen abändern oder ersetzen.
Die Bekanntgabe der (einheitlichen) Entscheidung kann somit dadurch erfolgen, dass die Zustellung an die Gesellschaft sowie jeden einzelnen Betroffenen erfolgt. Macht das Finanzamt von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, steht ihm die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO zur Verfügung. Diese erfordert aber nicht nur den Hinweis auf § 101 Abs. 3 BAO, sondern auch die Angabe aller Adressaten. Ohne diese Voraussetzungen vermag der Spruch über die Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen insgesamt keine Wirkung zu entfalten (vgl. VwGH 2.7.2002, 98/14/0223).
Ist die Erfüllung dieser Voraussetzung bei Feststellungserstbescheiden in aller Regel unproblematisch, weil sie die Verteilung der Einkünfte auf die Beteiligten enthält, wirft dies etwa
bei der Übermittlung von Niederschriften, Außenprüfungsberichten oder anderen zusätzlichen Begründungen, auf die in Feststellungsbescheiden verwiesen wird (vgl. z.B. Schwaiger in SWK 14/15/2008, S 462),
und - wie hier - bei Abweisungsbescheiden in Form von Beschwerdevorentscheidungen immer wieder Probleme auf.
Gemäß § 281 Abs. 1 BAO können auch im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden, was schon für die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen gilt (vgl. dazu auch § 263 Abs. 4 BAO). Da sie für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid wirken, erfordert eine einheitliche Entscheidung die Bekanntgabe an alle davon betroffenen (Ritz/Koran, BAO8 § 281 BAO Rz 7; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 § 281 BAO Rz 6).
Eine meritorische Beschwerdevorentscheidung tritt an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides und ersetzt diesen zur Gänze (Ritz/Koran, BAO8 § 263 Rz 11 unter Hinweis auf Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 263 Rz 9; Schmied in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 263 BAO Abschn 3.1.; BFG 2.1.2023, RV/7100217/2022; Fellner/Peperkorn in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 2.107). Dabei weisen Ritz/Koran in BAO8 § 279 BAO Rz 20-22, zurecht darauf hin, dass die Abweisung der Bescheidbeschwerde als unbegründet so zu werten ist, als ob eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen worden wäre (Hinweis auf VwGH 24.3.2015, Ro 2014/15/0042; 15.5.2019, Ra 2018/13/0048; 29.6.2022, Ra 2021/15/0072; 24.8.2023, Ra 2023/13/0062; 14.12.2023, Ra 2021/13/0118), die fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (Hinweis auf VwGH 23.2.2011, 2008/13/0115; 27.1.2012, 2011/17/0086; 25.4.2013, 2012/15/0161; LVwG NÖ 17.1.2023, LVwG-AV-674/001-2022). Das gilt auch für eine Beschwerdevorentscheidung. Deshalb genügt zwar der Abspruch, die Beschwerde werde als unbegründet abgewiesen, und der gesamte Inhalt des angefochtenen Bescheides muss nicht wiederholt werden (VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, 0276), diese Erledigung muss aber unmissverständlich zum Ausdruck bringen, für wen sie Wirksamkeit entfalten soll, und muss damit auch all diesen Personen zugestellt werden.
Das bedeutet für die hier betroffene Beschwerdevorentscheidung, dass diese - mangels einheitlicher Erlassung - niemals wirksam wurde, enthält sie doch weder im Spruch (auf den sich hier der Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO bezieht) noch in der Begründung eine Angabe der von ihr betroffenen Personen. Sie enthält zwar den Hinweis gem. § 101 Abs. 3 BAO, ihr ist aber nicht zu entnehmen, um welche Personen es sich dabei konkret handeln soll.
§ 264 Abs. 4 lit. f BAO normiert, dass § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 BAO sinngemäß anzuwenden sind. Danach kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Das ist hier der Fall.
Das Bundesfinanzgericht erlaubt sich den Hinweis, dass hier kein Fall des § 281a BAO vorliegt. Dieser deckt nur die Konstellationen ab, in denen die Abgabenbehörde noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen hätte, dies jedoch (rechtswidrig) noch unterblieben ist (z.B. bei Vorlage nach Ablauf von drei Monaten ab Verzicht eines Beschwerdeführers auf eine Beschwerdevorentscheidung) oder eine Beschwerdevorlage infolge einer Beschwerdevorentscheidung erfolgt, obwohl der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag gestellt hat. Hier liegt ein grundsätzlich wirksamer, aber unzulässiger Vorlageantrag vor, der dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde und über den abzusprechen ist.
Für den Fall, dass das Finanzamt in weiterer Folge eine wirksame Beschwerdevorentscheidung erlässt, erscheint es sinnvoll, im Hinblick auf § 26 Abs. 2 ZustG vorweg auch auf die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde einzugehen (bekämpfter Bescheid vom 5. März 2025 und Poststempel der Beschwerde vom 11. April 2025).
3. Zulässigkeit einer Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Auch eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mit weiteren Nachweisen).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg, am 29. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 281 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 263 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/6100439/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100439.2025
- Stammnummer
- 150490
- Gültig
- 29.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF