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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500751/2025

Nichterteilung einer Lenkerauskunft, Verpflichtung Aufzeichnungen betreffend Überlassung des Fahrzeuges zu führen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500751/2025vom 15.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 18. November 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 7. November 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war zur Zeit der Beanstandung durch ein Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (27. Juni 2025) auf die Fa. Firma, AdrFirma, zugelassen. ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, kurz: Bf.) war bis TT. Juni 2025 Geschäftsführerin dieser Firma. Die Firma wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichtes am TT. Juni 2025 geschlossen. Masseverwalter wurde zum Masseverwalter bestellt. Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 6. August 2025 ("Lenkererhebung") wurde der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Zulassungsbesitzerin (Firma) des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das Fahrzeug am 27. Juni 2025 um 18:19 Uhr überlassen war, sodass dieses in Tatort, stand. Mit Schreiben vom 21. August 2025 teilte der Masseverwalter der Behörde das Folgende mit: "In obiger Angelegenheit halte ich fest, dass ich in meiner Eigenschaft als Masseverwalter die faktisch nach außen vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin, Frau Frau [Anmerkung BFG, gemeint: Frau ***Bf1***], um Mitteilung ersucht habe, welcher der Mitarbeiter mit dem Fahrzeug gemäß dem Ersuchen um Lenkerauskunft gefahren ist. Das Antwortmail der schuldnerischen Geschäftsführer, die gemäß den Bestimmungen des KfG als Halterin zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet ist, weigert sich eine entsprechende Mitteilung zu erstatten. Ich ersuche Sie höflich einerseits die Frist zur Bekanntgabe zu prolongieren und zwar bis 11.09.2025 und andererseits ersuche ich Sie als einschreitende Behörde ebenso an die schuldnerische Geschäftsführerin heranzutreten. Der guten Ordnung halber darf ich mitteilen, dass das schuldnerische Unternehmen mit Beschluss des Insolvenzgerichtes am TT.06.2025 geschlossen wurde und ist für mich als Masseverwalter unerklärlich, weshalb seitens der schuldnerischen Geschäftsführerin offenkundig am 27.06.2025 noch Mitarbeiter mit Unternehmensfahrzeugen fahren gelassen wurden." In der Folge forderte der Magistrat die Bf. mit Schreiben vom 29. August 2025 ("Lenkererhebung") zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf. Text des Formulars: "LENKER*INNENERHEBUNG Sie werden als jene Person, die das ihr von der*dem Zulassungsbesitzer*in des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 zur Verfügung gestellte Fahrzeug einer*m Dritten überlassen hat, gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde schriftlich … binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in Tatort überlassen gehabt haben, sodass es dort am 27.06.2025 um 18:19 Uhr gestanden ist. Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenker*innenauskunft eine Verwaltungsübertretung darstellt und nach § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 (PG 2006) mit einer Geldstrafe bis zu 365 Euro strafbar ist. Die Lenker*innenauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben." In der am 11. September 2025 online eingebrachten Lenkerauskunft (S. 19 Verwaltungsakt) nannte die Bf. der Behörde den Masseverwalter Masseverwalter1 unter Anführung der Adresse als jene Person, der das Fahrzeug überlassen war. In der Rubrik "Mitteilungen" ergänzte die Bf. das Folgende: "Der Masseverwalter ist seit TT.4.25 für das Unternehmen verantwortlich. Es wurde ihm mehrfach mitgeteilt, dass nicht gesagt werden kann, wer von den Mitarbeitern mit dem Fahrzeug gefahren ist und ich bin nicht dafür verantwortlich. Er hatte die Geschäftsführung des Unternehmens seit TT.04.25 und nicht ich!" Mit Schreiben vom 11. September 2025 teilte der Masseverwalter der Behörde das Folgende mit: "In obiger Angelegenheit beziehe ich mich auf das Schreiben vom 21.08.2025 und darf in meiner Eigenschaft als Masseverwalter mitteilen, dass die faktisch nach außen vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin, Frau Frau, bisher nicht bekannt gegeben hat, wer das inkriminierte Fahrzeug gelenkt hat. Wie im Mail vom 21.08.2025 bekanntgegeben ist es so, dass das schuldnerische Unternehmen mit Beschluss des Insolvenzgerichtes am TT.06.2025 geschlossen wurde und ist für mich als Masseverwalter unerklärlich, weshalb seitens der schuldnerischen Geschäftsführerin am 27.06.2025 noch Mitarbeiter mit Unternehmensfahrzeugen fahren gelassen wurden. Es handelt sich um einen ehemals auf das schuldnerische Unternehmen zugelassenen Type und wurde dieser Type offenbar an der Adresse Adr.Tatort, ***PLZTatort1*** Wien abgestellt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die ehemaligen Mitarbeiter Herr und Frau an der Anschrift Adr1 wohnhaft sind, es handelt sich dabei um die Eltern der schuldnerischen Geschäftsführerin. Nähere Informationen sind mir als Masseverwalter in Folge der Vorgehensweise der schuldnerischen Geschäftsführerin leider nicht möglich." Mit Strafverfügung vom 30. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wurde der Bf. von der MA 67 angelastet, sie habe als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 einem Dritten überlassen hat, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 29. August 2025, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 27. Juni 2025 um 18:19 Uhr in Tatort gestanden sei, nicht entsprochen. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auferlegt. Die Bf. erhob mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 Einspruch und brachte das Folgende vor: "Könnten Sie mir bitte ausführen, warum ich eine Strafe erhalte? Ich habe von Anfang an gesagt, dass ich es nicht sagen kann. Die ehemaligen Angestellten reagieren auch keine Fragen mehr und ich habe die Fahrzeuge an Dritte zur Verfügung gestellt. Die Unternehmensführung hatte der MV seit TT.04.25 inne und nicht ich. Ich habe das Formular korrekt ausgefüllt, aber die Auskunft die Sie haben möchten, kann Ihnen der Masseverwalter geben und nicht ich. Die Strafe ist daher wieder zu stornieren, da ich meiner Auskunftspflicht soweit es mir möglich war, nachgekommen bin." Mit Straferkenntnis vom 7. November 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 75,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Begründend führte der Magistrat aus: "Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (Lenkererhebung) vom 29.8.2025 bei der zuständigen Geschäftsstelle hinterlegt und ab 4.9.2025 zur Abholung bereitgehalten. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 4.9.2025 und endete am 18.9.2025. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Lenkerauskunft erteilt. Mittels Strafverfügung vom 30.9.2025 wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. In Ihrem Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie nicht verstehen, warum Sie eine Strafverfügung erhalten haben, da Sie von Anfang an gesagt haben, dass Sie keine Lenkerauskunft erteilen können. Da die Firma in Konkurs ist und mit TT.4.2025 ein Masseverwalter bestellt wurde, daher sei der Masseverwalter und nicht Sie für die Lenkerauskunft zuständig. Auch reagieren die ehemaligen Angestellten auf Anfragen nicht mehr und haben Sie die Firmenfahrzeuge Dritten zur Verfügung gestellt. Das Verfahren gegen Sie ist daher einzustellen, da Sie Ihrer Auskunftspflicht soweit es Ihnen möglich war, nachgekommen sind. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird Folgendes mitgeteilt: Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI, Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 4.9.2025 am 4.9.2025 ordnungsgemäß zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 4.9.2025 und endete am 18.9.2025. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt. Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein Lenker bekannt gegeben, somit haben Sie der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass für Ihre Firma Konkurs eröffnet und mit TT.4.2025 ein Masseverwalter bestellt worden ist. Der Masseverwalter hat glaubhaft versichert, dass er Sie, die Sie zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet waren, betreffend der Lenkerauskunft erfolglos kontaktiert hat. Außerdem ist es dem Masseverwalter unerklärlich, weshalb nach der Schließung des Unternehmens (TT.6.2025) am 27.06.2025 noch Mitarbeiter mit Unternehmensfahrzeugen fahren gelassen wurden. Daraus ergibt sich, dass der Masseverwalter alles ihm Mögliche unternommen hat, um den Lenker ausfindig zu machen und Sie daher schlussendlich für die Lenkerauskunft zuständig sind. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr ist die zur Auskunftserteilung verpflichtete Person durch die Erteilung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, der das Fahrzeug tatsächlich überlassen worden ist, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen. In der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 4.9.2025 [Anmerkung BFG, gemeint: 29. August 2025] wurden Sie darauf hingewiesen, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist und dass die Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtend ist, wenn die bzw. der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder ihrer bzw. seiner Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Der Einwand, Sie können nicht mehr sagen, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug geführt hat, geht ins Leere, da der Beschuldigte nach den Bestimmungen des § 2 Parkometergesetz 2006 -gegebenenfalls unter Führung entsprechender Aufzeichnungen verpflichtet ist. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein Lenker bekannt gegeben, somit haben Sie der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann. Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen." Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und begründet, dass aus spezialpräventiven Gründen eine Einstellung des Strafverfahrens bzw. eine Ermahnung nicht in Betracht komme. Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom 18. November 2025) und brachte vor: "Danke für Ihre Ausführung, jedoch halte ich fest, dass hier einige Punkte nicht korrekt sind. .) Ich habe mehrfach dem Masseverwalter mitgeteilt, dass ich keine Personen nennen kann. .) Die Fahrzeuge wurden NICHT von mir an Dritte überlassen. Die Mitarbeiter haben die Aufträge anhand des Terminkalenders und des Arbeitszettel erledigt. Diese waren frei zugängig für die Mitarbeiter .) Es wurde vor Gericht bei der Tagsatzung besprochen, dass die Aufträge erledigt werden. Hier wurde vereinbart, dass diese bis Ende Juni erledigt werden. Einen entsprechenden Schriftverkehr hierzu gibt es. .) Der Masseverwalter war über alles informiert und hat auch die entsprechenden Rechnungen für die Arbeiten erhalten. Es wurden bis 28.06.25 alles erledigt und hier zu behaupten er wisse nicht, warum hier noch was gemacht wurde, entspricht nicht der Wahrheit. .) Mir selbst war es nicht möglich, das Fahrzeugen einen Mitarbeiter zu übergeben, da ich im Geschäft im Geschäft stand bis einschließlich 28.06.25. Hierzu gibt es ausreichend Dokumentationen und Beweise. .) Ich kann Ihnen gerne mehrere Namen nennen von den ehemaligen Mitarbeitern, jedoch wird Ihnen das nicht viel helfen, da Sie hier 4 Personen zur Auswahl hätten. Für mich sind diese nicht mehr erreichbar. Auch hier kann ich gerne die Beweise vorlegen! .) Von meiner Seite her wurde nicht irgendeine Mitteilung gemacht, sondern die WAHRHEIT mitgeteilt und mich dafür zu bestrafen, ist etwas weit hergeholt. .) Der Masseverwalter hat den Mitarbeitern das Fahrzeug zur Verfügung gestellt und nicht ich. .) Die Gründe habe ich bereits angegeben und daher ist diese Strafe einzustellen und das Strafmandat wieder an den Masseverwalter zuzustellen. Er kann sich dann darum kümmern. .) Der Masseverwalter hat mir monatelang kein Gehalt bezahlt sodass ich auch nicht über die finanziellen Mitteln verfüge. Hierzu gibt es ausreichend Kommunikation und Beweise. .) Mir wird etwas vorgeworfen für das ich nichts kann und dies habe ich gegenüber dem Masseverwalter bereits kommuniziert und hier zu behaupten, dass dieser alles getan hat, was ihm möglich war, ist eine reine Schutzbehauptung. Er hatte ALLE Kontaktdaten der Mitarbeiter und hätte diese anrufen können. Diese Möglichkeit hat er jedoch nicht in Betracht gezogen, sondern zieht es vor mir noch einen größeren Schaden zuzufügen. .) Mich trifft hier keinerlei Verschulden, sondern ausschließlich den Masseverwalter. Dieser war dafür zuständig und nicht ich! .) Ich stehe kurz vor dem Privatkonkurs! Die Strafe ist daher einzustellen und dem Masseverwalter neuerlich zuzustellen, damit er die Auskunft erteilen kann! Dies ist seine Aufgabe und dafür ist er auch verantwortlich." Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 26. November 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war zur Beanstandungszeit (27. Juni 2025) auf die Fa. Firma, AdrFirma, zugelassen. Die Bf. war handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Firma. Über das Vermögen der Firma wurde unter der Geschäftszahl GZ1 vor dem LG *** ein Insolvenzverfahren eröffnet und Masseverwalter mit TT. April 2025 zum Masseverwalter bestellt (Straferkenntnis, Akt S 47). Die an den Masseverwalter gerichtete "Lenkererhebung" datiert vom 6. August 2025. Der Masseverwalter nannte der Behörde in Beantwortung der an ihn als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der genannten Firma gerichteten "Lenkererhebung" die Bf. als jene Person, die gemäß den Bestimmungen des KFG zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet ist, die die Auskunft treffe (Schreiben vom 21. August 2025, Akt S 12). Mit Schreiben vom 29. August 2025 ("Lenkererhebung") wurde die Bf. als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin des näher bezeichneten Fahrzeuges zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens aufgefordert. Die Bf. nannte der Behörde keine Person, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit (27. Juni 2025) überlassen war (Online-Auskunft vom 11. September 2025) und verwies auf Masseverwalter (Masseverwalter der sich im Insolvenzverfahren befindlichen Firma Firma), dem mehrfach mitgeteilt worden sei, dass nicht gesagt werden könne, wer von den Mitarbeitern mit dem Fahrzeug gefahren sei. Masseverwalter (Masseverwalter) teilte der belangten Behörde in seinem Schreiben vom 11. September 2025 mit, dass die (faktisch nach außen) vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin (Bf.) bisher nicht bekanntgegeben habe, wer das gegenständliche Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt habe. Mit Strafverfügung vom 30. September 2025 wurde der Bf. angelastet, sie habe als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte näher bezeichnete Fahrzeug einem Dritten überlassen habe, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses zum genannten Zeitpunkt am angeführten Ort gestanden sei, nicht entsprochen. In ihrem Einspruch vom 13. Oktober 2025 brachte die Bf. vor, sie habe die Fahrzeuge an Dritte zur Verfügung gestellt, doch die ehemaligen Angestellten würden auf ihre Fragen nicht (mehr) reagieren. Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 7. November 2025 wurde die Bf. wegen der näher bezeichneten Verwaltungsübertretung (der Lenkerauskunft nicht entsprochen) für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 75 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auferlegt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Beschwerde verweist die Bf. erneut darauf, dass sie keine Personen nennen könne. Die Fahrzeuge seien nicht von ihr an Dritte überlassen worden. Die Mitarbeiter hätten die Aufträge anhand des Terminkalenders und der Arbeitszettel erledigt. Zudem stehe sie kurz vor dem Privatkonkurs. Rechtsgrundlagen: § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 71/2018, normiert: (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. Rechtliche Beurteilung: Festgehalten wird zunächst, dass § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974 entspricht und weiters eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung enthält. Die zur Vorgängerbestimmung (§ 1a Wiener Parkometergesetz 1974) und die zu § 103 Abs. 2 KFG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Lenkerauskunft, Sinn und Zweck Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 13.12.2004, 2002/17/0320; VwGH 27.10.2008, 2007/17/0130). Führung von Aufzeichnungen Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 muss die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer Person benützt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er jeweils das Lenken des Fahrzeuges überlassen hat (vgl. VwGH v. 18.05.1984, 84/02/0222, vgl auch Erk. des LVG Wien vom 18.09.2015, VGW-031/V/071/7704/2015). Erteilung einer unrichtigen, verspäteten, unvollständigen Auskunft bzw. Nichterteilung der Auskunft Die Erteilung einer unrichtigen (VwGH 23.10.1991, 91/02/0073), einer unvollständigen (VwGH 13.06.1990, 89/03/0291), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (VwGH 24.02.1997, 95/17/0187) und einer verspäteten Auskunft (VwGH 16.10.1991, 91/03/0178) ist der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten, da es sich hierbei nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen handelt daher hinsichtlich der Rechtsfolgen kein Unterschied besteht (vgl. VwGH 23.10.1991, 91/02/0073, VwGH 14.06.1995, 95/03/0102). Ob eine Lenkerauskunft unrichtig ist, ist eine Frage des objektiven Tatbestandes (Landesverwaltungsgericht Wien, Erkenntnis vom 18.09.2015, VGW-031/V/071/7704/2015). Konkurs Soweit ein Insolvenzverwalter (Masseverwalter) bestellt ist, trifft diesen im Umfang seiner Vertretungsmacht (§ 83 Abs. 1 IO) auch iSd § 9 Abs. 1 die strafrechtliche Verantwortlichkeit; also zB auch für Auskunftspflichten als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen. Das Auskunftsbegehren muss daher in solchen Fällen an den Masseverwalter gerichtet werden (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/02/0193). Der Masseverwalter übt während seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse die Rechte und Pflichten eines Gemeinschuldners durch die auf ihn übergegangene Vertretungsbefugnis aus; er ist also in diesem Umfang gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (vgl. VwGH 07.10.2005, 2005/17/0194, VwGH 08.02.2007, 2006/15/0373; VwGH 24.07.2007, 2006/14/0065, VwGH 25.01.2008, 2007/02/0118, vgl. auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 (Stand 1.5.2017, rdb.at)). Zulassungsbesitzer iSd § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Laut ständiger Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 14.12.1998, 97/17/0509, VwGH 26.01.1998, 97/17/0410), ist mit "Zulassungsbesitzer" iSd § 1a Wiener Parkometergesetz (nunmehr: § 2 Wiener Parkometergesetz) jene Person gemeint, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die behördliche Anfrage bezieht. Der Masseverwalter ist hinsichtlich eines zur Konkursmasse gehörigen, für den Gemeinschuldner zugelassenen Fahrzeuges - solange dieses nicht abgemeldet und keine Aufhebung der Zulassung erfolgt ist - als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers anzusehen. Den Masseverwalter treffen daher als Vertreter iSd § 9 Abs. 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges, somit auch die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 , alt § 1a Wr ParkometerG, (vgl. VwGH 26.01.1998, 97/17/0410). Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten Die Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 bezieht sich gemäß der Judikatur des VwGH bei Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten auf jene Person, der "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlassen wurde, wobei als solche nur eine physische Person gemeint sein kann (vgl. VwGH 28.01.1994, 93/17/0082, VwGH 26.01.1998, 97/17/0516, VwGH 07.03.2017, Ra 2016/02/0145). Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Straferkenntnis rechtsrichtig ausgeführt, dass der Einwand, die Bf. könne nicht mehr sagen, wer das in Rede stehende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat, ins Leere gehe, da die Bf. nach den Bestimmungen des § 2 Wiener Parkometergesetz gegebenenfalls zur Führung entsprechender Aufzeichnungen verpflichtet gewesen sei. Nach der Judikatur des VwGH ist der Masseverwalter hinsichtlich eines zur Konkursmasse gehörigen, für den Gemeinschuldner zugelassenen Fahrzeuges - solange dieses nicht abgemeldet und keine Aufhebung der Zulassung erfolgt ist - als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers anzusehen. Die "Auskunftspflicht" trifft somit diejenige Person, die vom Zulassungsbesitzer (= Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers) als solche bekanntgegeben wird. Diese hat die Auskunft zu erteilen, wem das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen war. Nennung eines weiteren Auskunftspflichtigen Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges an eine nach Namen und Anschrift genannte Person löst die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe eines Auskunftspflichtigen aus. Im Fall einer Lenkeranfrage hinsichtlich des Lenkens an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt hat der Zulassungsbesitzer dann den jeweiligen Auskunftspflichtigen zu benennen (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0084). Das Gesetz eröffnet dabei dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben (VwGH 28.01.2000, 98/02/0256, VwGH 07.03.2017, Ra 2016/02/0145 bis 01465). Zusammenfassend wird Folgendes festgestellt: Die Bf. traf die Auskunftspflicht im Wege der Namhaftmachung ihrer Person durch den Masseverwalter als auskunftspflichtige Person (Bescheid des UVS Steiermark vom 29.07.1997, GZ. 30.14-95/96). Eine Nichterteilung der "Auskunftspflicht" - im vorliegenden Fall nannte die Bf. keinen Auskunftspflichtigen, indem sie angab, es könne nicht gesagt werden, wer von den Mitarbeitern mit dem Fahrzeug gefahren sei - ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht möglich. Es war alleine an ihr (als nach außen vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Fahrzeuges) gelegen, Aufzeichnungen zu führen (§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006). Die Bf. hätte daher innerhalb der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 diejenige Person bekanntgeben müssen, von der das Fahrzeug zuletzt abgestellt wurde, sodass es zur Tatzeit am Tatort abgestellt war. Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, weshalb Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat durch geeignetes Tatsachenvorbringen, Beibringung von Beweismittel bzw. Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Bf. ist eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen. Zur Strafbemessung: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Abgabenverkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da die Bf. keine ordnungsgemäße Lenkerauskunft erteilt hat. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031). Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 75,00 Euro nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin nur rund 20% des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens erreicht (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), wodurch bei der Strafbemessung allenfalls ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Bf. hinreichend Rechnung getragen wird. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Bf. kurz vor dem Privatkonkurs stehe, ist anzumerken: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087; 30.01.2014, 2013/03/0129) bzw. sich dieser in Privatinsolvenz befindet (vgl. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022). Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und auch des Umstandes, dass sich die Bf. nicht schuldeinsichtig gezeigt hat, sowie insbesonders im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 15. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500751/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500751.2025
Stammnummer
150479
Gültig
15.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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