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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103041/2025

Aufhebung Zurückweisung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103041/2025vom 08.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Oktober 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 27.09.2024 betreffend Zurückweisung eines Antrages 2013 bis 2016 betreffend Berichtigung Einkommensteuer 2013 bis 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (idF. Bf.), ein Pensionist mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, stellte mit Schreiben vom 02.09.2024 einen Antrag auf Berücksichtigung und Fortführung der Feststellungen und rechtlichen Beurteilung eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes für die Folgejahre. Mit Bescheiden vom 27.09.2024 wies das Finanzamt den Antrag auf "Berichtigung" aufgrund von Verjährung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2016 zurück. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO gelte die Verjährungsfrist fünf Jahre, was auch für Berichtigungen gemäß § 293 BAO anzuwenden sei. Mit Schreiben vom 14.10.2024 erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zur Sache Folgendes aus: "Den Zurückweisungsbescheid betreffend Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 bekämpfe ich und bitte ich zu überdenken. Es geht darum, dem BFG-Erkenntnis vom 30. Juni 2024, RV/7104027/2009, Rechnung zu tragen, einer Beschwerdeerledigung. Schon aus der Geschäftszahl ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 209a Abs. 2 Satz 1 BAO erfüllt sind. Es kann nicht sein, dass die (älteren) Jahre 2009 bis 2012 bearbeitet werden dürfen, die Jahre 2013 bis 2016 aber nicht. So wie das Finanzamt für die Jahre 2009 bis 2012 von Amts wegen gehandelt hat, müsste dies auch für die späteren Jahre geschehen. Wenn gar kein Berichtigungsantrag erforderlich ist, kann er auch nicht zu spät eingebracht worden sein. Bis zum Ablauf der üblichen Verjährungsfristen hätte ich auch einen Berichtigungsantrag noch gar nicht stellen können, weil das genannte Erkenntnis noch nicht ergangen war. Die Ausführungen des Bescheides zum Zweck der Verjährung (Rechtsfriede usw.) passen daher für diesen Fall nicht. Soll ihnen dennoch gefolgt werden, müssten die deshalb nicht berücksichtigbaren Auswirkungen des genannten Erkenntnisses kumuliert im ersten nicht verjährten Jahr erfasst werden." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie begründete einerseits wie im bekämpften Bescheid mit der Anführung der Verjährungsregelungen und andererseits mit der fehlenden Berichtigungsmöglichkeit, da keine Schreib- oder Rechenfehler im Bescheid erkennbar seien. Ein Auseinanderklaffen von Bescheidwillen und formeller Erklärung liege demnach nicht vor. Das Finanzamt brachte in der Beschwerdevorentscheidung zum Ausdruck, dass bei der Ermessensübung vor allem darauf Bedacht zu nehmen sei, ob sich aus der Berichtigung für die Partei wesentliche Auswirkungen ergeben. Nur geringfügig auswirkende Fehler seien nicht zu berichtigen. Daher sei der Antrag auf Berichtigung gem. § 293 BAO auch bei seiner rechtlichen Richtigkeit wegen Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen abzuweisen gewesen. Mit Schreiben vom 18.12.2024 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Zur Sache führte er Folgendes aus: "(…) In allen diesen Jahren geht es darum, dem BFG-Erkenntnis vom 30. Juni 2024, RV/7104027/2009, Rechnung zu tragen. Dessen Ergehen ist ein Ereignis im Sinn des § 295a Abs. 1 BAO, "das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit ... hat". Da die Verjährung gemäß § 208 Abs. 1 lit. e BAO "in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist", beginnt, ist die Verjährungsfrist keineswegs abgelaufen. Die Verjährung steht daher einer Änderung der Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 "insoweit" (§ 295a Abs. 1 BAO) nicht entgegen, als sich die Änderung aus dem angeführten BFG-Erkenntnis ergibt. Höflich wiederhole ich deshalb meine Bitte, den Zurückweisungsbescheid vom 27. September 2024 zu überdenken. Auch dieser Bescheid und jener vom 27. November 2024 können ja geändert werden. Unabhängig davon, ob § 209a Abs. 1 BAO angewendet werden kann (wegen der zuletzt verwendeten Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung"), sind die Voraussetzungen des § 209a Abs. 2 Satz 1 BAO erfüllt, weil diese "Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde" abhängt, die rechtzeitig eingebracht worden ist, sodass "der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen" steht. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Berücksichtigung des BFG-Erkenntnisses nicht um eine Änderung gemäß § 293 BAO handelt; auf diese Vorschrift habe ich im vorliegenden Zusammenhang nicht Bezug genommen. Die Abschätzung der Wesentlichkeit der steuerlichen Auswirkungen aufgrund der saldiert negativen deutschen Vermietungseinkünfte übersieht, dass gemäß dem zitierten BFG-Erkenntnis vom 30. Juni 2024, dem Rechnung getragen werden muss, nicht nur diese deutschen Vermietungseinkünfte zu berücksichtigen, sondern auch die Einkünfte aus der Vermietung ***1*** wegen Liebhaberei auszuklammern sind, wie dies bereits für die Jahre 2009 bis 2012 geschehen ist. Für jedes der Jahre 2013 bis 2016 ergeben sich daher nicht nur dreistellige oder geringe vierstellige, sondern hohe vierstellige oder sogar fünfstellige, also jedenfalls wesentliche Auswirkungen." Mit Schreiben vom 26.09.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde inklusive entsprechender Unterlagen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte sie Folgendes aus: "Bezughabende Normen § 2 Abs 2 EStG 1988§ 293 BAO §§ 207 ff BAO § 238 BAO § 302 Abs. 1 BAO Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Herr ***Bf1*** (= Bf.) beantragte mit Schriftsatz vom 2.9.2024 (unter anderem) die Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 aufgrund des am 30.6.2024 ergangenen BFG-Erkenntnisses, RV/7104027/2009, da das BFG in diesem für die Streitjahre 2003 bis 2008 aussprach, dass die negativen Einkünfte des Vermietungsobjektes in ***1*** wegen Liebhaberei außer Betracht zu bleiben haben (siehe Beilage). Das Finanzamt wollte in den Veranlagungsjahren 2013 bis 2016 dem BFG nicht vorgreifen und veranlagte daher die Einkommenssteuer 2013 bis 2016 dieses Vermietungsobjekt betreffend erklärungsgemäß und endgültig mit einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Da der Bf. anscheinend auch erst aufgrund des BFG-Erkenntnis erkannte, dass die streitgegenständlichen Jahre hinsichtlich dieser Vermietung endgültig mit einem positivem Überschuss der Einkünfte veranlagt wurden, beantragte er in seinem Schriftsatz vom 2.9.2024 unter Punkt 4) die Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2022. Die Abgabenbehörde wies diesen Antrag mit Zurückweisungsbescheid vom 27.9.2024 als unzulässig zurück, da lt. ihrer Rechtsansicht hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 die fünfjährige Verjährungsfrist im Jahr 2024 längst abgelaufen sei und diese Bescheide somit einer Berichtigung nicht mehr zugänglich seien. Dagegen erhob der Bf. fristgerecht am 14.10.2024 Beschwerde, welche vom Finanzamt am 27.11.2024 als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen richtet sich der fristgerecht am 18.12.2024 eingebrachte Vorlageantrag. Beweismittel: Siehe die beiliegenden Unterlagen, wie vor allem das grundlegende BFG-Erkenntnis vom 30.6.24, RV/7104027/2009 sowie die Anträge des Bf. und die diesbezüglichen Erledigungen der Abgabenbehörde. Stellungnahme: Nach § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind nach § 302 Abs. 1 BAO, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig. Darüber hinaus sind nach § 302 Abs 2 lit. a BAO Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres zulässig. Je nach Art des betroffenen Bescheides kann die Festsetzung- oder Bemessungsverjährung (§§ 207 ff) oder die Einhebungsverjährung (§ 238) in Betracht kommen. (Vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, Anm 3 zu § 302). Nach § 209 Abs. 3 erster Satz BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. Im gegenständlichen Fall beginnt die Verjährungsfrist entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 2 lit a Z 2 BAO für die zu veranlagende Einkommensteuer 2013 mit Ablauf des Kalenderjahres 2023. Die in § 302 Abs. 1 BAO angesprochene Verjährungsfrist, innerhalb derer eine Berichtigung nach § 293 BAO zulässig ist, ist somit im gegenständlichen Fall hinsichtlich des zu veranlagenden Einkommensteuer 2013 bereits abgelaufen. Hinsichtlich der übrigen Veranlagungsjahre 2014 bis 2016 wäre demnach entgegen der bisherigen Rechtsmeinung des Finanzamtes noch keine absolute Verjährung eingetreten. Hinsichtlich dieser Jahre bestreitet das Finanzamt aber die Möglichkeit einer Berichtigung gem. § 293 BAO, da dieser Rechtsbehelf der Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren BAO3 (2021), § 293 Rz 1, mit Verweis auf VwGH 26.5.2004, 2002/14/0015) dient. Dagegen sind Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, nicht berichtigbar iSd § 293 BAO (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, § 293 Rz 2, mit Verweis auf zB VwGH 27.8.2020, Ra 2020/13/0020). § 293 BAO trägt ua. dem Umstand Rechnung, dass auch bei der Unterstützung durch eine automatisierte Datenverarbeitungsanlage Fehler unterlaufen können, durch die bewirkt wird, dass der Bescheid anders lautet als es die Abgabenbehörde beabsichtigt hat (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, § 293 Rz 11; VwGH 24.11.2011, 2008/15/0205; BFG 7.3.2023, RV/5100338/2022). Solche "ADV-Fehler" können auch Programmfehler sein (Ritz/Koran, BAO7, § 293 Rz 7). Darüber hinaus erfasst die Bestimmung des § 293 BAO auch solche Mängel, die ihre Wurzel in der Unkenntnis über den Programmablauf haben, der durch Eintragungen im Eingabebogen in Gang gesetzt wird (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, § 293 Rz 11, mit Verweis auf VwGH 24.11.2011, 2008/15/0205). Dem gesetzlichen Erfordernis der "Ausschließlichkeit" ist entsprochen, wenn der Einsatz der automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage kausal war. Dass der Fehler auch bei Einsatz der Datenverarbeitungsanlage vermeidbar gewesen wäre, steht dem nicht entgegen (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, § 293 Rz 10). Wie schon ausgeführt, wollte das Finanzamt der nicht absehbaren Entscheidung des BFG für die Vorjahre 2003 bis 2008 nicht vorgreifen und veranlagte die Einkommensteuer 2014 bis 2016 im Sinne des Bf. endgültig unter Anerkennung der Einkunftsquelle in ***1***. Daher lauteten die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 genauso wie es die Abgabenbehörde beabsichtigt hatte und liegt nach deren Ansicht kein gemäß § 293 BAO berichtigbarer Fehler vor. Somit beantragt das Finanzamt, dass das BFG die Beschwerde als unbegründet abweisen möge." Am 19.11.2025 fand am Sitz des Bundesfinanzgerichtes eine mündliche Verhandlung vor der Einzelrichterin statt, wozu die Parteien geladen waren. Der Bf. gab zu bedenken, dass er zwar die Steuerberaterprüfung 1982 abgelegt habe, jedoch nur in der Rechnungslegung gearbeitet habe und sich daher sich nicht als Steuerexperte sehe. Er habe kein BAO-Wissen (mehr). Es wurde das Erkenntnis des BFG GZ: RV/7104027/2009 vom 30.06.2024, bei denen die Jahre 2003 - 2008 teilweise stattgegeben wurde, besprochen, wobei Liebhaberei beurteilt wurde. Der Bf. merkte auch an, die Auslandsverluste hätten eine Auswirkung. Er gab an, dass aufgrund seines Rechtsverständnisses dem Erkenntnis des BFG Rechnung auch für die Folgejahre getragen werden müsse. Die belangte Behörde gab an, dass einerseits die Feststellungen der Außenprüfung nicht weitergeführt, aber auch keine vorläufige Festsetzungen vorgenommen wurden, da bei Einkünften aus Vermietung ein Verlustvortrag nicht relevant erschien. Der Bf. brachte vor, dass er bereits zum Zeitpunkt der Beschwerden für die Jahre 2003 bis 2008 davon ausging, dass sich sein Beschwerdevorbringen auch gegen die folgenden Jahre gerichtet habe. Er habe für das Jahr 2013 auch noch einen Antrag betreffend anderer Einkünfte gestellt und dieser sei immer noch unerledigt seitens des Finanzamtes. Die belangte Behörde brachte vor, dass es sich dabei um eine nicht zulässige, nämlich bedingte Beschwerde gehandelt habe. Der Bf. erklärte, dass er mit der Bedingung höflicherweise gemeint habe, dass erklärungsgemäß beschieden werden solle, andernfalls sein Schreiben als Beschwerde zu werten sei. Er legte das Schreiben aus 2014 vor. Er würde sich nicht nur auf dieses, sondern auf mehrere Schreiben aus den Jahren 2014 bis 2016 berufen, die als Beschwerden betreffend Einkommensteuer der Folgejahre anzusehen seien. Der Vertreter des Finanzamtes erklärte dazu, dass sehr viele Schriftsätze des Bf. eingelangt seien und diese nicht alle als Beschwerde gewertet wurden, wobei eine Berichtigung, die im gegenständlichen Verfahren strittig sei, trotz allem nicht zulässig sei. Der Bf. brachte vor, dass er nicht genau wusste, welcher Antrag der richtige Verfahrenstitel gewesen sei und er deshalb vorsichtshalber alle Verfahrenstitel angeführt habe. Das Finanzamt habe den beschwerdegegenständlichen Antrag als Berichtigungsantrag gewertet, jedoch habe jedoch keine weiteren Ermittlungen angestrengt. Mit Zurückweisungsbescheid vom 24.09.2024 wurde dem Bf. bekanntgegeben, dass sein Antrag als Antrag gemäß § 293 BAO gewertet und zurückgewiesen wurde. In der Beschwerde vom 14.10.2024, berief sich der Bf. auf § 209a Abs. 2 BAO und die Abgabenfestsetzung nach Verjährungseintritt. Auf Vorhalt der Richterin, dass womöglich ein Antrag gem. § 295 BAO bzw. § 299 BAO vom Bf. gemeint gewesen sei, gab der Bf. an, dass er nicht nur die Auslandsverluste geltend machen, sondern das entschiedene oben genannte BFG-Erkenntnis auch hinsichtlich der Liebhabereibeurteilung betreffend Einkommensteuer 2013-2016 berücksichtigt haben wollte. In den Vorjahren hat das Bundesfinanzgericht eine Nichtfeststellung der Einkunftsquelle vorgenommen, welche als Feststellungsbescheid, der für die Folgejahre heranzuziehen ist, anzusehen sei. Überdies seien einige der Einkommensteuerbescheide ohnehin gem. § 295 BAO als abgeleitete Bescheide ergangen. Der Bf. führte dazu Folgendes aus: "Insofern wurde ich, vom Nichtbestehen meiner Einkunftsquelle überrascht, da dadurch in den Bescheiden 2013-2016. Ich lege die Einkommensteuerbescheide vor. Ich habe gedacht ich muss gegen die Einkommensteuerbescheide 2013-2016 keine Beschwerde erheben, weil das BFG-Erkenntnis 2003-2008 automatisch berücksichtigt werden muss, weil dadurch eine Grundlagenentscheidung getroffen wurde. Ich bin immer davon ausgegangen, dass keine Liebhaberei vorliegt, daher wäre ich aus damaliger Sicht einverstanden gewesen, außer die kleinen Beträge betreffend. Ich habe laufend die deutschen Einkommensteuerbescheidkopien vorgelegt, weil dort die deutschen Vermietungseinkünfte sind. Ich habe immer beantragt, dass die deutschen Verluste berücksichtigt werden. Ich bin immer davon ausgegangen das das BFG-Erkenntnis so rechtzeitig ergehen wird, dass die Verjährung kein Thema ist. Ich habe keine Beschwerde erhoben, weil ich gedacht habe es müssen sowieso § 295 BAO Bescheide neu ergehen. Ich stelle den Antrag auf Wiedereinsetzung in das Rechtsmittelverfahren Einkommensteuer 2013-2016. Ich habe schon im Verfahren zur Einkommensteuer 2017 einen Antrag gestellt. Ich habe durch die Abgabe meiner Steuererklärungen die deutschen Verluste berichtigte Steuerklärungen abgegeben. Für das Jahr 2017 habe ich am 04.11.2025 Beschwerde erhoben und mündliche Verhandlung beantragt." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer (idF. Bf.) stellte mit Schreiben vom 02.09.2024 den Antrag, dem BFG-Erkenntnis vom 30.06.2024, RV/7104027/2009, für die Jahre ab 2013 und folgende, Rechnung zu tragen, bei welchem die Vermietung der Liegenschaft in ***1*** aufgrund von Liebhabereibeurteilung keine Einkunftsquelle darstellt. Weiters ersuchte der Bf. um die Berücksichtigung der im teilweise stattgebenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes s.o. gewährten Auslandsverluste für die Folgejahre. Das Finanzamt hat den Antrag als Antrag auf Berichtigung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2016 gewertet und aufgrund von Verjährungseintritt als unzulässig zurückgewiesen. Das Finanzamt hat keine weiteren Ermittlungen, Mängelbehebungsaufträge oder Vorhalte zur etwaigen Klärung des Parteiwillens erlassen. 2. Beweiswürdigung Der Inhalt des gestellten Antrages ergibt sich aus dem Schreiben vom 02.04.2024. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2025 vor dem Bundesfinanzgericht, der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen und aus den vom Finanzamt im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung) Bei der Beurteilung eines Anbringens kommt es gemäß § 85 BAO nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf seinen wesentlichen Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an (siehe VwGH 24. 1. 1978, 1617/77, ÖStZB 1978, 201; VwGH 3. 6. 1992, 92/13/0127; VwGH 29. 1. 1996, 94/16/0158; VwGH 31. 5. 2000, 94/13/0157; VwGH 20. 3. 2014, 2010/15/0195 in Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 85, Stand 1.9.2020, rdb.at). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens sowie bei Unklarheit über den Umfang eines Antrages ist die Abgabenbehörde angehalten, die Absicht und die Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges des Begehrens der Partei zu erforschen (VwGH 3. 6. 1992, 92/13/0127; VwGH 20. 2. 1998, 97/15/0153, 0154; VwGH 28. 5. 2019, Ra 2018/15/0036 in Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 85) Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nimmt (VwGH 28.01.2003, 2001/14/0229). Es kommt daher dem im Antrag gestellten Begehren erhebliche Bedeutung zu (VwGH 26. 2. 2003, 2002/17/0279; VwGH 15.05.2019, Ra 2018/13/0048 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 85 Stand 1.9.2020, rdb.at). Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen hätte das Finanzamt das Anbringen des Bf. ungeachtet der Bezeichnung im Antrag "Berichtigung (…)" nicht ohne weiteres ausschließlich als "Antrag auf Berichtigung gem. § 293 BAO" werten dürfen. Dem Inhalt des Anbringens ist aufgrund seiner durchwegs materiellrechtlichen Begründung zu entnehmen, dass der Bf. eine Berücksichtigung der Feststellungen und Beurteilungen des angeführten Erkenntnisses des BFGs gem. § 295 BAO bzw. § 299 BAO iVm. § 209a Abs. 2 BAO begehrte. Für dieses Begehren spricht auch die sprachliche Wendung im Antrag "Rechnung zu tragen". In Anbetracht der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung hätte das Finanzamt im vorliegenden Fall die Absicht der Partei erforschen müssen und das Anbringen nicht ausschließlich als Antrag auf Berichtigung gem. § 293 BAO werten dürfen, weil andernfalls dem Bf. die materielle Rechtsverteidigungsmöglichkeit genommen wird. Der (Eventual-)Antrag des Bf. auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist für die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2016 wird dem Finanzamt hiermit - wie niederschriftlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 19.11.2025 verzeichnet - in Erinnerung gerufen; ebenso der offene Antrag für das Jahr 2013 (s.o.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen eine rechtschutzfreundliche Auslegung gemäß der in § 113 BAO normierten Manuduktionspflicht anzuwenden ist - selbst im konkreten Fall beim unvertretenen, pensionierten Bf. - auch wenn er vor über vierzig Jahren die Berufsbefugnis zum Steuerberater abgelegt hat. Der VwGH bestimmte dazu jüngst im Erkenntnis vom 29.07.2020, Ra 2020/13/0046, dass bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens die Behörde gehalten ist, die Absicht der Partei zu erforschen (VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041; 28.6.2012, 2012/15/0071; 28.5.2019, Ra 2018/15/0108). Diese Erforschung hat im konkreten Fall die belangte Behörde unterlassen, weshalb die Zurückweisungsbescheide betreffend Berichtigung gem. § 293 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2016 aufgrund von Rechtswidrigkeit aufzuheben sind. Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision nicht zulässig) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Erforschung des Parteiwillens besteht eine einheitliche, im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall nicht zulässig ist. Wien, am 8. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103041/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103041.2025
Stammnummer
150473
Gültig
08.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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