Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2043-W/03
Ein ungeklärter Vermögenszuwachs (hier: nicht geklärte Mittelherkunft von Einlagen auf dem Gesellschafterverrechnungskonto) stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2043-W/03vom 30.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann die Mittelherkunft für Einlagen der Gesellschafterin auf dem Gesellschafterverrechnungskonto nicht aufgeklärt werden, weil ohne weiteren Nachweis lediglich behauptet wird, es handle sich um Geldgeschenke der Eltern, so ist dieser ungeklärte Vermögenszuwachs als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Johann Putzer Wirtschaftstreuhand GmbH, 1090 Wien,
Türkenstraße 9/22, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1997 und 1998 sowie gegen
den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 1997 und 1998 und gegen die
Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 1999
entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatz-und Körperschaftsteuer 1997 und 1998 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatz-und Körperschaftsteuer 1997 und 1998
sowie Kapitalertragsteuer 1997 und 1998 wird als unbegründet abgewiesen.
Diese Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer 1999 wird teilweise Folge
gegeben und dieser Bescheid abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die R.GmbH, in
der Folge Berufungswerberin (Bw.) genannt, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
14.12.1995 als S. Gastronomiebetriebs GmbH gegründet. Betriebsstätte
war x.Wien, K.Gasse. Laut Beschluss des HG Wien vom 12.3.1998 wurde der
Firmensitz nach xx.Wien, A.G. verlegt. Laut Beschluss vom 18.3.1998 wurde der
Firmennamen geändert.
Im Jahr 2001
fand für den Zeitraum 1996 bis 1998 eine Betriebsprüfung statt. In
Tz 18 des Betriebsprüfungsberichtes wird folgendes
ausgeführt:
Die
geprüfte Gesellschaft habe die Mietrechte an dem Lokal in x.Wien, K.Gasse
sowie das Inventar an Herrn C. um den Betrag von S 1,800.000,00 netto
zuzügl. 20% USt veräußert. Die Bw. habe dafür Zahlungen in
folgender Höhe erhalten: 1997: S 650.000,00, 1998:
S 21.500,00.
Da der
Kaufpreis nicht vollständig beglichen worden sei, seien das Mietrecht sowie
das Inventar wieder an die Bw. übergegangen. Die erhaltenen Zahlungen seien
im Rechnungswesen folgendermaßen erfasst worden: 1997: S 600.000,00
als Schadenersatz, S 50.000,00 als Darlehen von Herrn C., 1998:
S 21.500,00 als Darlehen von Herrn C. . Diese Zahlungen seien durch die
Betriebsprüfung als Teil des Entgeltes für den Verkauf des Lokales
behandelt und mit dem Normalsteuersatz versteuert worden.
Laut Tz 21
des Betriebsprüfungsberichtes habe die Gesellschafterin Frau S.H. im
Prüfungszeitraum wiederholt Gelder in die geprüfte Gesellschaft
eingelegt. Von Seiten der Bw. sei die Herkunft dieser Gelder damit erklärt
worden, dass es sich um geborgtes Geld handelte, welches die Gesellschafterin
von ihren Eltern bei deren Besuchen in Wien erhalten habe. Das Geld stamme aus
dem Iran. Unterlagen zum Nachweis dieser Behauptung seien nicht vorgelegt
worden. Da die Herkunft der Mittel nicht nachgewiesen worden sei, habe die
Betriebsprüfung von der sachlichen Unrichtigkeit der Buchführung und
einem ungeklärten Vermögenszuwachs auszugehen gehabt, weshalb im
Hinblick auf das Ermittlungsergebnis die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Wege der Schätzung zu ermitteln gewesen
seien.
Aus dem Faktum
des ungeklärten Vermögenszuwachses ziehe die Betriebsprüfung den
Schluss, dass es sich bei den zugeführten Beträgen um buchhalterisch
nicht erfasste und der Besteuerung vorenthaltene Erlöse der Bw. handle. Der
für 1997 und 1998 festgestellte ungeklärte Vermögenszuwachs
stelle weiters eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter dar
und unterliege der Kapitalertragsteuer.
Weiters seien
im Jahr 1999 auf einem Konto mit der Bezeichnung "Verrechnungskonto M.S."
Bareinlagen verbucht worden. Dieses Geld sei "aus Freundschaft" zur
Verfügung gestellt worden. Auch dieser Vermögenszuwachs stelle eine
verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Die Bw. habe im
Jahr 1999 Teppiche im Wert von S 1,645.828,95 erworben. Diese seien in einem
Zolllager eingelagert, teilweise entnommen ( der Verbleib habe nicht
geklärt werden können) und teilweise als Zollgut behandelt und ins
Ausland verbracht worden. Die Entnahme der Teppiche stelle in voller Höhe
von S 1,645.828,95 eine verdeckte Gewinnausschüttung dar und unterliege der
Kapitalertragsteuer.
Gegen die
amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO sowie gegen die in der Folge ergangenen Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 sowie gegen
die Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 wurde mit
Schriftsatz vom 21.1.2002 fristgerecht berufen und zur Begründung
sinngemäß folgendes ausgeführt:
Die Zahlung von
S 600.000,00 durch den Käufer C. sei eine Teilzahlung des
Gesamtkaufpreises von S 1,800.000,00, die wegen Nichteinhaltung des
Kaufvertrages verfallen sei. Da seitens der Bw. keine Leistung erbracht worden
sei, sei auch die Zahlung nicht als Umsatz zu werten. Sie sei vielmehr eine
sonstige Einnahme, die nicht umsatzsteuerpflichtig sei und daher zu Recht im
Jahresabschluss und in der Gewinnermittlung als Ertrag ohne Umsatzsteueranteil
behandelt worden sei. Die im Betriebsprüfungsbericht erwähnten
S 50.000,00 seien ein Teil der erwähnten S 600.000,00 gewesen und
nicht zusätzlich gezahlt worden. S 21.500,00 seien im Jahr 1998 als
Ersatz von Auslagen, die die Gesellschafter im Zusammenhang mit dem geplatzten
Verkauf des Geschäftslokales persönlich getragen hätten, von
Herrn C bezahlt worden. Da es sich um einen Auslagenersatz von Spesen, die nicht
die Bw. betroffen hätten, gehandelt habe, sei dieser erfolgsneutral
über das Gesellschafterverrechnungskonto gebucht worden.
Bezüglich
der im Jahr 1999 gekauften Teppiche sei mittlerweile geklärt worden, dass
die aus dem Zolllager entnommenen Ballen immer noch in Wien lagernd seien. 68
Ballen sein laut beiliegender Ausfuhrbestätigung nach Miami geliefert
worden und befänden sich noch im Eigentum der Bw. Sie würden
voraussichtlich veräußert und der Käufer werde die noch offene
Rechnung gegenüber dem Lieferanten bezahlen.
Die Höhe
der in die Bw. eingelegten Geldbeträge stamme nicht aus ungeklärten
Quellen, sondern sei glaubwürdig und nachgewiesen. Die Einlagen der
Gesellschafterin, die seit mehr als 10 Jahren in Österreich lebe und
Einkommen erziele, stammten aus ihrem eigenen Vermögen. Anlässlich der
zahlreichen Besuche ihrer Eltern in Österreich seien ihr immer wieder
Geldbeträge überlassen worden, die ihr beim Aufbau ihrer Existenz
helfen sollten. Aus diesen elterlichen Zuschüssen habe sie der Bw. auch
Geldmittel als Darlehen zur Verfügung stellen können. Die von Frau
M.S. eingezahlten Geldbeträge seien dieser von Herrn A.N. geborgt und der
Bw. zur Verfügung gestellt worden. Hinsichtlich des Vermögenszuflusses
an A.N. werde auf die eidesstattlichen Erklärungen seiner Familie
verwiesen, wonach diese ihm mehrmals Geld zur Verfügung gestellt
habe.
Die in weiterer
Folge angenommene verdeckte Gewinnausschüttung sei auf Grund der
vorgebrachten Argumente nicht gegeben, weshalb die Festsetzung von
Kapitalertragsteuer zu Unrecht erfolgt sei.
In
Ergänzung ihrer Berufung brachte die Bw. im Schriftsatz vom 1.3.2002 vor,
die von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen seien sachlich
unrichtig und beruhten zum Teil auf nicht erwiesenen Annahmen. Es lägen
daher keine Wiederaufnahmsgründe vor.
Zu dieser
Berufung gab die Betriebsprüfung folgende Stellungnahme ab:
Es sei
unzutreffend, dass die Bw. keine Leistung erbracht habe. Laut Kaufvereinbarung
vom 17.12.1997 seien das Inventar sowie das Mietrecht übergeben worden. Das
Lokal sei geöffnet gewesen und der Erwerber habe Einnahmen
erzielt.
Der
Gesellschafter, Herr A.N. habe am 17.12.1997 den Erhalt von S 600.000,00
bestätigt. Weitere S 50.000,00 seien lt. Buchhaltung der Bw. am
23.12.1997 vereinnahmt worden. Am 16.1.1998 habe Herr A.N. für die Bw. den
Barerhalt iHv. S 21.500,00 von Herrn C. betreffend die Vereinbarung vom
17.12.1997 bestätigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Berufung gegen die Bescheide mit denen das Verfahren hinsichtlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1997 und 1998 wiederaufgenommen
wurde
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme von Amts wegen u.a. in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche
Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art
hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist
grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit zu geben (vgl. Ritz, BAO, Tz.38 zu §
303).
In ihren
ergänzenden Schriftsatz vom 1.3.2001 hinsichtlich der Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens rügt die Bw., dass die Feststellungen der
Betriebsprüfung sachlich unrichtig seien. Dies zu überprüfen ist
aber Gegenstand des Berufungsverfahrens hinsichtlich Umsatz-und
Körperschaftsteuer 1997 und 1998. Soweit die Bw. vorbringt, dass die
Betriebsprüfung von nicht erwiesenen Annahmen ausgegangen sei, bleibt sie
in dieser Berufung eine Begründung schuldig. In Tz. 38 des
Betriebsprüfungsberichtes wird hingegen hinsichtlich der die Wiederaufnahme
rechtfertigenden neuen Tatsachen auf Tz. 18 und 21 sowie 28 bis 34 verwiesen.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens
vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des Verkaufes des Mietrechtes und den Erhalt
von Zahlungen sowie das Fehlen von Darlehensvereinbarungen zwischen der
Gesellschafterin S.H. und der Bw. einerseits und ihren Eltern andererseits als
die Wiederaufnahme rechtfertigende Tatumstände gewertet (vgl. VwGH vom
18.9.2003, Zl. 99/15/0262). Die Bw. bringt auch nicht vor, ob etwa die
Ermessensübung bei der Bescheiderlassung in unzulässiger Weise erfolgt
sei. In diesem Zusammenhang ist auf Tz. 39 des Betriebsprüfungsberichtes zu
verweisen, wonach die Wiederaufnahme unter Bedachtnahme des Ergebnisses der
abgabenbehördlich Prüfung und der sich daraus ergebenden
Gesamtauswirkung erfolgte. Bei der im Sinne des § 20 BAO erfolgten
Interessensabwägung sei überdies dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der
Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit eingeräumt worden (vgl. auch
das Erkenntnis des VwGH vom 18.9.2003, Zl. 99/15/0262, wonach hinsichtlich der
Wiederaufnahmsgründe der Verweis im Bericht auf die dort enthaltenen
Textziffern und der Hinweis auf den Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit
vor jenem der Rechtsbeständigkeit die Wiederaufnahme eines Verfahrens
auseichend begründen). Die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatz-und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 und 1998 erfolgte
daher zu Recht.
2.
Berufung gegen den Umsatz-und Körperschaftsteuerbescheid 1997 und
1998
Strittig ist
zunächst, ob sich die Vereinnahmung von S 600.000.- und S 50.000.- im Jahr
1997 und S 21.500.- im Jahr 1998 als umsatzsteuerpflichtige Vorgänge
darstellen. Die Bw. war Mieterin des Lokals in 1070 Wien, Kb.gasse. Laut
Kaufvereinbarung zwischen der Bw. und Herrn C. wurde festgehalten, dass
sämtliche Rechte und Pflichten, Haftung, Gefahr und Verdienste mit der
Übergabe des gegenständlichen Lokals per 2.10.1997 abgetreten wurden.
Weiters werde die Umschreibung des Mietvertrages auf den Namen von Herrn C.
veranlasst werden. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass das Lokal
geöffnet war und auch durch die Vermietung an die P.GmbH Einnahmen erzielt
wurden. Herr C. hat 1997 S 550.000 und S 50.000.- an die Bw. bezahlt, die in der
Buchhaltung als "Schadenersatzvergütungen" erfasst wurden. Der Barerhalt
von S 600.000.- von Herrn C. als "Akontozahlung betreffend der 1. Teilrechnung,
per 17.12.1997" wurde am 17.12.1997 von Herrn A.N. bestätigt.
Ein Schreiben
der Bw. vom 10.3.1999 lautet wortwörtlich:
Betrifft:
Anzahlung
"In
Bezug auf die Aufhebung bzw. Stornierung des Kaufvertrages dürfen wir Ihnen
mitteilen, dass die von Ihnen bezahlte Summe in Höhe von S 600.000.- als
Schadenersatzsumme anerkannt und bezahlt wurde und auf die gegenseitigen
Forderungen in dieser Angelegengheit somit verzichtet
wurde."
Sowohl aus dem
Betreff "Anzahlung" als auch aus dem Inhalt des Schreibens ist zu
schließen, dass S 600.000.- tatsächlich zunächst als Anzahlung
auf den Kaufpreis für die Übertragung des Mietrechtes geleistet
wurden. Als Gegenleistung wurde auch das Mietrecht an Herrn C. übertragen,
was, wie bereits ausgeführt, daraus zu ersehen ist, das das Lokal
geöffnet war und an die P.GmbH vermietet wurde. Wenn der geleistete Betrag
in der Folge von den Vertragsparteien als "Schadenersatzsumme" bezeichnet wurde,
mit der "auf alle gegenseitigen Verpflichtungen verzichtet wurde", so handelt es
sich dabei lediglich um eine nachträgliche interne Vereinbarung, über
die Folgen der Anzahlung und Nichterfüllung des Kaufvertrages durch Herrn
C., die aber nichts daran ändert, dass ein Leistungsaustausch, nämlich
Übergabe des Mietrechtes einerseits und Leistung einer Anzahlung
andererseits, stattfand. Weiters wurden im Jahr 1997 S 50.000.- und im Jahr 1998
S 21.500.- als Darlehen von Herrn C. an die Bw. verbucht. Die
Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass auch diese Zahlungen Teil der
Anzahlung für den Erwerb des Mietrechtes seien. Dieser Meinung
schließt sich der unabhängige Finanzsenat aus folgenden Gründen
an: Zunächst ist es völlig unglaubwürdig, dass Herr C., der
selbst seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nachkam,
der Bw. ein Darlehen zur Verfügung gestellt haben soll. Weiters
bestätigte Herr A.N. für die Bw. am 16.1.1998 den "Erhalt von S
21.500.- betreffend der Vereinbarung vom 17.12.1997". Es handelt sich also auch
bei diesem Betrag, entgegen dem Berufungsvorbringen, eindeutig um einen Teil des
Kaufpreises und nicht etwa um einen Auslagenersatz für den Gesellschafter.
Wenn auch für 1997 eine diesbezügliche Bestätigung nicht aus dem
Akt ersichtlich ist, so lässt doch die gleich Art der Verbuchung darauf
schließen, dass dieser Betrag ebenfalls als Teil des Kaufpreises
vereinnahmt wurde. d.h. auch bezüglich dieser als Darlehen verbuchten
Zahlung in Höhe von S 50.000.- handelt es sich eindeutig um einen Teil des
Kaufpreises.
Die von der
Betriebsprüfung vorgenommenen Umsatzerhöhungen von S 541.666,67 netto
für 1997 und S 17.916,67 netto für 1998 erfolgten daher zu
Recht.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung zu schätzen soweit sie diese nicht ermitteln
oder berechnen kann.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung insbesondere dann zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher und Aufzeichnungen, die
eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatz- und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden
(vgl. VwGH vom 13.10.2003, Zl. 89/13/0078).
Gemäß
§ 8 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung,
ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt
wird. Unter verdeckten Ausschüttungen sind nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle nicht ohne weiteres als
Ausschüttungen erkennbare Zuwendungen an die an einer Körperschaft
unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen zu verstehen, die zu einer
Gewinnminderung führen und die dritten, der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt werden. Andernfalls liegen
Ausschüttungs-bzw Einlagevorgänge vor, auch wenn diese in
zivilrechtliche Geschäfte gekleidet sind (vgl. z.B. VwGH vom 14.12.2000,
Zl. 95/15/0127). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind
überdies bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete
Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag
gefunden haben grundsätzlich verdeckte Gewinnausschüttungen (VwGH vom
10.3.1982, Zl. 81/13/0072).
Laut Tz. 21 des
Betriebsprüfungsberichtes habe die Gesellschafterin S.H. im
Prüfungszeitraum wiederholt Gelder in die Bw. eingelegt, deren Herkunft
damit erklärt worden sei, dass es sich um von ihren Eltern geborgtes Geld
gehandelt habe. Da die Mittelherkunft nicht aufgeklärt worden sei, seien
die Erlöse für 1997 um S 31.234,23 und für 1998 um S 309.963,25
erhöht worden. Darüber hinaus stellte der ungeklärte
Vermögenszuwachs jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung an die
Gesellschafter dar und sei diese dem Gewinn außerbilanzmäßig
hinzugerechnet worden.
Laut Berufung
stammten die Einlagen aus der Gesellschafterin von ihren Eltern
überlassenen Geldbeträgen, die sie der Bw. als Darlehen zur
Verfügung gestellt habe.
Dazu ist
folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einer
Vielzahl von Judikaten wiederholt ausgesprochen, dass an die Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, zumal im
Falle eines die Gesellschaft beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers, ebenso strenge Maßstäbe
anzulegen sind wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen. Solche Abmachungen müssen von vornherein ausreichend klar
sein und einem Fremdvergleich standhalten. Es entspricht aber keineswegs einem
üblichen Darlehensgeschäft zwischen Fremden, keinen oder auch nur
annähernd bestimmten Rückzahlungstermin zu vereinbaren sowie die
Fälligkeit der Zinsen nicht festzulegen, keinen Kreditrahmen festzusetzen
und keine entsprechenden Sicherheiten zu empfangen. Im gegenständlichen
Fall wurde das Vorliegen eines Darlehens der Gesellschafterin an die Bw. nur
behauptet und nicht einmal eine an Hand oben genannter Kriterien
überprüfbare Vereinbarung vorgelegt. Weiters soll es sich bei den von
der Gesellschafterin getätigten Einlagen um geborgtes Geld ihrer Eltern
handeln. An die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen legt der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls strenge
Maßstäbe an: diese müssen:
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
sein.
Diesbezügliche
Vereinbarungen konnten jedoch von der Bw. nicht vorgelegt werden. Da die
Mittelherkunft somit nicht nachgewiesen werden konnte, ist die
Betriebsprüfung zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den unter Tz.
21 genannten Beträgen um einen ungeklärten Vermögenszuwachs
handelt, der dem Gewinn als verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnen
ist.
3.
Kapitalertragsteuer 1997 bis 1999
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne
Bedeutung, ob dieses im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen
verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Verdeckte
Gewinnausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttungen
erkennbare Zuwendungen an die an einer Körperschaft unmittelbar oder
mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung der
Körperschaft führen und die dritten der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (vgl. z.B. VwGH vom
20.9.1983, Zl. 82/14/0273).
Für das
Jahr 1997 hat die Betriebsprüfung einen ungeklärten
Vermögenszuwachs in Höhe von S 37.481,08, für 1998 in Höhe
von S 371.955,90 und für 1999 in Höhe von S 64.443.- durch Einlagen
von S.H. festgestellt. Mit der Frage warum dieser Vermögenszuwachs jeweils
nicht als Darlehen der Gesellschafterin an die Bw. zu beurteilen ist, hat sich
der unabhängige Finanzsenat in der rechtlichen Würdigung der Berufung
gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1997 und 1998 auseinandergesetzt.
Hinsichtlich der von
M.S.
getätigten Einlage in Höhe von S 279.000.- verweist die Bw. darauf,
dass es sich um von Herrn A.N. geborgtes Geld handle. Dieser wiederum habe das
Geld von seiner Familie zur Verfügung gestellt bekommen. Selbst unter
Anerkennung der zu diesem Punkt vorgelegten eidesstättigen Erklärungen
konnte jedoch ein Nachweis über den Abschluss eines Darlehensvertrages
zwischen A.N. und
M.S. bzw.
zwischen M. S. und der Bw. und der jeweilige tatsächliche Zufluss des
Geldes nicht nachgewiesen werden. Da nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Mehrgewinne einer Gesellschaft, die im Rechenwerk
keinen Niederschlag gefunden haben, verdeckte Gewinnausschüttungen
darstellen, erfolgte die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1997, 1998 und 1999 insoweit zu Recht.
Hinsichtlich
der von der Betriebsprüfung für das Jahr 1999 festgestellten Entnahme
von Teppichen ist dem Akteninhalt folgendes zu entnehmen: Unbestritten hat die
Bw. im Jahr 1999 97 Ballen Teppiche um S 1 645.829.- erworben und in ein
Zolllager verbracht. 25 Ballen wurden in der Folge verzollt und laut Rechnung an
sie übergeben. Die verbleibenden 68 Ballen wurden in ein anderes Zolllager
transferiert. Laut vorgelegtem Ursprungszeugnis wurden diese von dort nach Miami
gebracht und sollten dort verkauft werden. Die Betriebsprüfung hat eine
Entnahme aus dem Betriebsvermögen in Höhe des Wareneinkaufes
angenommen und diesen Mehrgewinn als verdeckte Gewinnausschüttung
behandelt. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass weder die Übergabe von 25
Ballen an die Bw. noch die Verbringung von 68 Ballen ins Ausland eine
ausreichende Begründung dafür darstellen, dass die Teppiche aus dem
Betriebsvermögen der Bw. ausgeschieden sind. Eine verdeckte
Gewinnausschüttung liegt daher insoweit nicht vor.
Die
Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer für das Jahr 1999 wird
wie folgt ermittelt (vgl. TZ 36 des
Betriebsprüfungsberichtes):
|
Einlagen
gesamt
|
S
343.443.-
|
KESt
|
S
114.481.-
|
verdeckte
Ausschüttung
|
S
457.924.-
|
Steuersatz
|
25
%
|
Kapitalertragsteuer
|
S
114.481.-
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 30.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2043-W/03
- Stammnummer
- 15047
- Gültig
- 30.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF