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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500706/2025

Parkometer: Beschwerde Vollstreckungsverfügung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500706/2025vom 12.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 16. Oktober 2025, Zahl: MA67/***MA-GZ1***/2024, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018 zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Strafverfügung vom 15. Mai 2024, elektronisch zugestellt am 17. Mai 2024, GZ. MA67/***MA-GZ1***/2024, lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) nach durchgeführter Lenkererhebung an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***KENNZ1*** (A) am 13. März 2024 um 10:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Kurzbauergasse 6 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Mit Mahnung vom 17. Juni 2024, GZ. MA67/***MA-GZ1***/2024, wurde der Bf. an die Zahlung der noch offenen Geldstrafe in Höhe von € 60,00 erinnert. Gemäß § 54b Abs. 1a VStG wurde eine Mahngebühr von € 5,00 vorgeschrieben und wurde der Bf. zur unverzüglichen Bezahlung des Betrages von insgesamt € 65,00 aufgefordert. Da der Bf. keine Zahlung geleistet hat, verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 mit Vollstreckungsverfügung vom 01. Juli 2024 wegen der noch offenen Forderung von € 65,00 gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl.Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei an. Am 07. Oktober 2024 langte bei der Behörde ein E-Mail des Bf. mit der Bezeichnung "Zahlungsaufforderung - Einspruch" ein und wurde darin vorgebracht, dass der Bf. keine rechtsgültige Strafverfügung erhalten und zudem das tatgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt nicht gelenkt habe. Er beantragte daher die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Nach vorangegangenem Mängelbehebungsverfahren wies der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 21. Jänner 2025 den Wiedereinsetzungsantrag sowie den Einspruch des Bf. gegen die Strafverfügung vom 15. Mai 2024 zurück. Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob der Bf. am 24. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Mit Erkenntnis vom 04. August 2025, GZ: RV/7500162/2025, wies das Gericht nach durchgeführter mündlicher Verhandlung die Beschwerde vom 24. Februar 2025 als unbegründet ab. Begründet wurde die Abweisung durch das Gericht damit, dass der vom Bf. vorgebrachte Zustellmangel zum einen keinen Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs. 1 AVG darstelle und die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags daher zu Recht erfolgt sei. Weiters habe die Behörde den Einspruch vom 07. Oktober 2024 gegen die Strafverfügung vom 15. Mai 2024, zugestellt am 17. Mai 2024 zu Recht als verspätet gewertet, da auch das Gericht festgestellt habe, dass es bei der elektronischen Zustellung der Strafverfügung vom 15. Mai 2024 zu keinem Zustellmangel gekommen ist. Daher sei auch die Zurückweisung des Einspruchs wegen Verspätung rechtmäßig erfolgt. Da der Bf. nach Ergehen des Erkenntnisses des BFG vom 04. August 2025, GZ: RV/7500162/2025, weiterhin keine Zahlung leistete, fertigte der Magistrat der Stadt Wien am 02. Oktober 2025 eine Mahnung aus und wurde gemäß § 54b Abs. 1a VStG eine Mahngebühr von € 5,00 vorgeschrieben. Der Bf. wurde zur unverzüglichen Bezahlung des Betrages von insgesamt € 65,00 aufgefordert. Da wiederum keine Zahlung geleistet wurde, verfügte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32 in weiterer Folge mit Vollstreckungsverfügung vom 16. Oktober 2025 wegen der noch offenen Forderung von € 65,00 gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl.Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei an. Gegen die Vollstreckungsverfügung reichte der Bf. fristgerecht am 24. Oktober 2025 Beschwerde ein und brachte vor: "Ich erhebe hiermit in offener Frist Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung zu GZ. MA67/***MA-GZ1***/2024 datiert mit 16.10.2025 und begründe diese wie folgt. Ich bin Opfer eines Justizirrtums und die Behörde weigert sich standhaft diese Causa in den vorherigen Stand zu versetzen, um eine objektive Beweisaufnahme in dieser Angelegenheit zu ermöglichen. Ich begründe daher noch einmal wie folgt. Ich war nämlich nicht Lenker des Fahrzeuges ***KENNZ1***, das der Firma ***Fa-Name*** als Service-Ersatzfahrzeug für das Kfz ***KENNZ2*** zur Verfügung gestellt wurde. Für das Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen ***KENNZ2*** gab es zum gegenständlichen Zeitpunkt eine aufrechte Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung für den 2. Wiener Gemeindebezirk. Im abgestellten Kfz ***KENNZ1*** war auch ein klarer Hinweis, dass dieses Kfz ein Service-Ersatzfahrzeug für das Kfz ***KENNZ2*** ist. Daher wäre eine Anonymverfügung für das Kfz ***KENNZ1*** vom zuständigen Organ der Parkraumüberwachung nicht auszustellen gewesen. Ich halte auch fest, dass ich zum ersten Mal Kenntnis über diese Causa mit der Zahlungsaufforderung datiert mit 25.9.2024 erhalten habe und mir daher der Rechtsweg in den Vorinstanzen verwehrt war. Zum Abschluss sei mir noch eine Frage gestattet. Was ist der juridische Ausdruck dafür, wenn jemand bestraft wird, der eine Tat nicht begangen hat, aber die Behörde weiter auf der Strafverfolgung dieser Person besteht? Ich beantrage des weiteren, dass eine mündliche öffentliche Verhandlung in dieser Causa durchgeführt wird. Ich danke für Ihre geschätzte Kenntnisnahme und stehe für weitere Rückfragen gerne zu Ihrer Verfügung. In Erwartung, dass meiner Beschwerde stattgegeben wird empfehle ich mich in der Zwischenzeit." Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom 15. Mai 2024, GZ. MA67/***MA-GZ1***/2024 wurde dem Bf. nachweislich am 17. Mai 2024 elektronisch zugestellt. Die durch Strafverfügung vom 15. Mai 2024 verhängte Geldstrafe erwuchs in Rechtskraft. Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 16. Oktober 2025 liegt damit ein zu vollstreckender (Titel-)Bescheid zu Grunde. Die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung stimmt mit der bereits näher bezeichneten Strafverfügung überein. Die in der Mahnung vom 02. Oktober 2025 gesetzte Zahlungsfrist wurde nicht eingehalten. Der eingemahnte Betrag in Höhe von € 60,00 wurde bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht bezahlt. Beweiswürdigung: Der obig festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Weder schriftlich noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zu diesem Sachverhalt weiteres Vorbringen erstattet. Rechtsgrundlage und rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I (Abweisung): Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 10 Abs. 1 VVG idF ab 01.01.2014 sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF ab 01.01.2019 bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt: (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. (1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. (2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen. (3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. § 1a Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) idF ab 01.03.2013 normiert: (1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde 1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen, 2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten. (2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten. (3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen. § 3 VVG idF ab 01.01.2014 lautet: Eintreibung von Geldleistungen (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. (2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist. (3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist. § 35 Exekutionsordnung (EO) idgF ab 01.01.2015 normiert: (1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. (2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. ... Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. (3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden [...] (4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen rechtmäßig: Der Vollstreckungsverfügung muss ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) zu Grunde liegen (vgl. zB VwGH 16.11.2010, 2009/05/0001, VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0113). Der Bescheid muss gegenüber dem Verpflichteten wirksam ergangen sein (vgl. zB VwGH 16.11.2010, 2009/05/0001, VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0113). Der Verpflichtete ist seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen (vgl. zB VwGH 26.11.2014, 2013/05/0035, VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0113). Die Leistung im Titelbescheid muss mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (VwGH 30.07.2002, 2000/05/0193) und darf nicht zu unbestimmt sein (VwGH 04.03.2008, 2007/05/0068, VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0113). Verweist die Vollstreckungsverfügung auf den Titelbescheid, so ist sie eindeutig. Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist (VwGH 30.07.2002, 2000/05/0193, VwGH 30.04.2013, 2011/05/0129). Die Erlassung der Vollstreckungsverfügung durch die belangte Behörde war aus nachstehenden Gründen rechtmäßig: Mit der Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom 15. Mai 2024, GZ. MA67/***MA-GZ1***/2024 lag ein vollstreckbarer Bescheid (Titelbescheid) vor, der dem Bf. gegenüber wirksam geworden ist (elektronische Zustellung am 17. Mai 2024). Ein etwaiger Zustellmangel in Zusammenhang mit der Strafverfügung vom 15. Mai 2024 wurde bereits im Erkenntnis des BFG vom 04. August 2025, GZ: RV/7500162/2025 ausgeschlossen. Der Bf. ist seiner (Zahlungs-)Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen. Die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Mai 2024 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein und wird in der Vollstreckungsverfügung auch auf den Titelbescheid verwiesen. Das Vorbringen des Bf. richtet sich gegen den Titelbescheid, in dem er schriftlich vorbringt, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt und er habe zum ersten Mail durch die Zahlungsaufforderung vom 25. September 2024 Kenntnis über die Causa erlangt. Wenn der Bf. weiters vorbringt, das Erkenntnis des BFG vom 04. August 2025, GZ: RV/7500162/2025 sei ein Fehlurteil, genügt es darauf hinzuweisen, dass gegen dieses Erkenntnis keine Revision zum Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde. Das Vorbringen des Bf. kann im Lichte der ständigen Rechtsprechung des VwGH damit im gegenständlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden: Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig abgesprochen wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können, bilden keinen Beschwerdegrund (vgl. zB VwGH 28.02.2012, 2009/05/0046, VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152). Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision): Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zu § 3 VVG ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Die ordentliche Revision ist damit unzulässig. Wien, am 12. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500706/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500706.2025
Stammnummer
150465
Gültig
12.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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