Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500763/2025
Parkometer: Zettel mit Vermerk Behindertenausweis verloren statt Behindertenausweis im Original
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500763/2025vom 08.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 22. November 2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 21. November 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (15,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (75,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt sohin 100,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde vom Kontrollorgan DNr der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 15. Juli 2025 um 09:34 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Neilreichgasse 120, zur Anzeige gebracht, da für das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein entwertet (aktiviert) war.
Das Kontrollorgan hielt in der Anzeige folgende Anmerkung fest: "Laut Zettel Behindertenausweis verloren. Verlustmeldung Referenznr. Refnr. Neuer Behindertenausweis im Sozialministerium beantragt."
Nach Einholung einer Lenkerauskunft legte die Magistratsabteilung 67 dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Schreiben vom 30. September 2025 (Aufforderung zur Rechtfertigung) zur Last, dass das ggstl. Fahrzeug am 15. Juli 2025 um 09:34 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Neilreichgasse 120, abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich ein Zettel mit der Aufschrift "Behinderten Parkausweis verloren. Name: Name, Geburtsdatum: geb., Verlustmeldung-Referenznummer: Refnr. Neuer Parkausweis im Sozialministeriumservice in Bearbeitung." Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe verkürzt. Der Bf. habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.
Dem Bf. wurde unter Beifügung der drei vom Parkraumüberwachungsorgan zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Der Bf. gab in seiner Rechtfertigung vom 8. Oktober 2025 bekannt, dass er den Behindertenparkausweis nach Verlust am 01.07.2025 beim Sozialministeriumservice - Landesstelle Wien mittels Verlustmeldung neu beantragt habe. Den neuen Parkausweis habe er am 28.07.2025 per Post erhalten. Während des Zeitraums bis zum Erhalt des neuen Ausweises habe er sein Fahrzeug mit einem entsprechenden Schreiben an der Windschutzscheibe abgestellt, um auf die laufende Neuausstellung hinzuweisen. Er ersuche daher um wohlwollende Berücksichtigung dieser Umstände im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren.
Sein Antrag auf Neuausstellung eines Behinderten-Parkausweises (mit Verlustmeldung) waren dem Schreiben beigelegt.
Mit E-Mail vom 11. November 2025 teilte der Bf. der belangten Behörde mit, dass seine Schwester Inhaberin des Behindertenausweises sei. Er, der Bf., tätige die Erledigungen für seine Schwester.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom 27. November 2025 wegen der bereits näher angeführten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 75,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag von 10,00 Euro als (Mindest)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens des Bf. in seiner Rechtfertigung zusammengefasst fest, dass § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung jene Fälle taxativ aufzähle, für die die Abgabe nicht zu entrichten sei. Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).
Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirke sohin ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet und der Ausweisinhaber das Fahrzeug selbst lenke oder mit diesem befördert werde.
Im gegenständlichen Fall habe sich zum Beanstandungszeitpunkt weder der Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 im Original noch ein gültiger Parkschein im Fahrzeug befunden und laut Nachschau in HANDYPARKEN sei auch kein elektronischer Parkschein gebucht worden. Auch sei aus den Angaben des Bf. nicht eindeutig zu entnehmen, dass er die Ausweisinhaberin zum Beanstandungszeitpunkt befördert habe.
Im Hinblick auf die vom Bf. übermittelte Verlustmeldung vom 29.06.2025, laut welcher der Parkausweis für Menschen mit Behinderung am 27.06.2025 in Ort in Verlust geraten sei, sowie auf den vom Bf. im Fahrzeug hinterlegten Zettel mit der Aufschrift "Behinderten Parkausweis verloren. Name: Name, Geburtsdatum: geb., Verlustmeldung-Referenznummer: Refnr. Neuer Parkausweis im Sozialministeriumservice in Bearbeitung" werde festgehalten, dass diese keine gültigen Parknachweise darstellen. Außerdem werde festgestellt, dass aus der vom Bf. vorgelegten Verlustmeldung keine Ausweisnummer des verlorenen Parkausweises hervorgehe.
Aufgrund der unbestrittenen Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachgekommen sei.
Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich sei.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Bf. habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und sei die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen. Aufgrund des vorwerfbaren Verhaltens habe der Bf. die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit verkürzt.
In der Beschwerde vom 22. November 2025 wird vorgebracht:
"ich wende mich an Sie, da ich bereits ein Schreiben bezüglich der mir zugestellten Parkstrafen eingereicht habe. In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass ich eine Verlustbestätigung für meinen ursprünglichen Behindertenparkausweis vorgelegt habe und derzeit einen neuen Behindertenparkausweis, ausgestellt vom Sozialministerium Service, besitze. Vor diesem Hintergrund kann ich nicht nachvollziehen, weshalb ich weiterhin Schreiben und Forderungen in Bezug auf die Parkstrafen erhalte. Nach meiner Auffassung sollte die Angelegenheit bereits geklärt und die Strafen aufgehoben sein. Ich ersuche Sie daher höflich, den Sachverhalt nochmals zu prüfen und mir eine entsprechende Bestätigung zukommen zu lassen. Sollten weitere Unterlagen erforderlich sein, lasse ich Ihnen diese selbstverständlich umgehend zukommen. Für Ihre Unterstützung und die Bearbeitung meines Anliegens bedanke ich mich im Voraus."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 3. Dezember 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 15. Juli 2025 um 09:34 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Neilreichgasse 120, abgestellt. Für das ggstl. Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt kein Parkschein (weder elektronisch noch in Papierform) entwertet.
Im Fahrzeug war zur Beanstandungszeit ein Zettel mit folgendem Inhalt hinterlegt: "Behinderten Parkausweis verloren. Name: Name, Geburtsdatum: geb., Verlustmeldung-Referenznummer: Refnr. Neuer Parkausweis im Sozialministeriumservice in Bearbeitung."
Inhaberin des Behindertenausweises ist die Schwester des Bf., der Bf. tätige die Erledigungen für seine Schwester.
Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt.
Dem Beschwerdevorbringen des Bf. ist zu entnehmen, dass für den Bf. (gemeint: für seine Schwester) bereits ein neuer Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 ausgestellt worden ist.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und ist daher unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 29b Abs. 1 StVO 1960 normiert:
"Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung ,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung' verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."
Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.
Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis eingelegt ist (vgl. zB BFG vom 25.02.2019, RV/7501051/2018, BFG vom 13.05.2020, RV/7500217/2020, BFG 08.03.2021, RV/7500156/2021).
Denklogisch tritt auch keine Befreiung von der Entrichtung der Parkgebühr bei Hinterlegung von einem Zettel mit (wenn auch einschlägigen) Informationen ein.
Auch das Beschwerdevorbringen, dass für seine Schwester bereits ein neuer Parkausweis gem. § 29b StVO ausgestellt worden sei, kann nicht strafbefreiend wirken. Denn durch das bloße Einlegen von einem Zettel und nicht dem Originalausweis gem. § 29b StVO wurde die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet und damit die objektive Tatseite erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite:
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Nur ein unverschuldeter Rechtsirrtum - im Unterschied zu einem verschuldeten (so auch bloß fahrlässigen) Irrtum - bildet im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG einen Schuldausschließungsgrund. Selbst guter Glaube stellt dann den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten (vgl. VwGH 23.03.2012, 2010/02/0294; VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0056 und 0057). Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war (VwGH 29.08.2023, Ro 2022/02/0013; VwGH 09.09.2022, Ra 2022/09/0101).
Das Vorbringen des Bf., wonach er eine Verlustbestätigung für den ursprünglichen Behindertenparkausweis vorgelegt habe und er einen neuen Ausweis bereits besitze, kann daher nicht schuldbefreiend wirken.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich gewesen wäre.
Damit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Vor dem Hintergrund des § 19 Abs. 1 VStG und § 19 Abs. 2 VStG kann das Ausmaß des Verschuldens in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Aktenlage nach kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu. Vielmehr sind fünf einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen für den Bf. aktenkundig.
Da der Bf. nichts zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorgebracht hat, ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie von keinen Sorgepflichten auszugehen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde mit 75,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam unter dem Aspekt der Spezialprävention nicht in Betracht, da die Strafe geeignet sein soll, den Bf. vor der Begehung einer weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, mindestens jedoch mit 10,00 Euro, festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 8. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500763/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500763.2025
- Stammnummer
- 150461
- Gültig
- 08.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF