Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100214/2025
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100214/2025vom 05.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 28. Oktober 2020 bzw. vom 17. November 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. August 2020 betreffend Einkommensteuer 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Am 25.8.2020 erging der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2015.
Mit selbem Datum erließ das Finanzamt (zwei) Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2015 und 2016 sowie einen (neuen) Einkommensteuerbescheid 2016.
Die Zustellung der Bescheide erfolgte laut Zustellnachweis am 3.9.2020.
Am 27.9.2020 brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) eine Eingabe mit folgendem Text ein:
"Art des Bescheides: Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommenssteuerbescheid für 2016, zugestellt am 03.09.2020
Datum des Bescheides: 25082020
Betreff: Fristverlängerung Beschwerdefrist
Text: Fristgerecht ersuche ich um Verlängerung der Beschwerdefrist, um meine Beschwerde gegen oben genannten Einkommenssteuerbescheid für 2016 vom 25.08.2020 einzubringen.
Ich bitte darum, die Beschwerdefrist bis 30.11.2020 zu verlängern."
Am 28.10.2020 reichte die Bf. per FinanzOnline eine als "Stellungnahme zum Einkommensteuerbescheid 2015/2016" bezeichnete Eingabe ein. Im Anhang dieses Anbringens wird im Betreff "Beschwerde gegen Wiederaufnahmebescheid vom 29.5.2019 (sic!) betreffend Einkommensteuerbescheid für 2016" angeführt. Das Datum dieser Eingabe wird (ganz allgemein - mit "Oktober 2020" angegeben.
Im Akt befindet sich weiters eine - mit "November 2020" datierte - Eingabe mit folgendem Betreff: "Ergänzungsschreiben zur Beschwerde FA 2015pdf. sowie auch zur Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016". Deren Begründung leitet die Bf. wie folgt ein: "In Ergänzung zu meiner heute eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2015 sowie ebenfalls ergänzend zur bereits vor etwa 3 Wochen eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2016 fordere ich Sie auf…"
Am 17.11.2020 brachte die Bf. eine Eingabe mit dem Betreff: "Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 25.8.2020 betreffend Einkommensteuerbescheid f. 2015" ein.
Am selben Tag langte eine weitere Eingabe der Bf. mit dem Betreff: "Richtigstellung des Titels der heute eingebrachten Beschwerde" ein. Darin führt die Bf. wie folgt aus: "Der Titel der von mir heute eingebrachten Beschwerde lautet in der Richtigstellung: Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 25.August 2020 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2015 und gegen den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 25.August 2020 die Eingabe meiner Beschwerde folgt zusätzlich postalisch. (…)"
Auf dem Postweg langte beim Finanzamt am 20.11.2020 (ua.) ein als "Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 25.August 2020 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2015 und gegen den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 25.August 2020" bezeichnetes Anbringen ein (Datum: "November 2020").
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2020 wies da Finanzamt die Beschwerde der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 gemäß § 260 BAO zurück: "Da Ihre Beschwerde vom 17.11.2020 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (ein Monat ab Zustellung des Bescheides) eingebracht wurde, war Ihre Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Der eingereichte Antrag auf Fristverlängerung zur Einreichung einer Beschwerde vom 27.09.2020 bezog sich nur auf den Wiederaufnahmebescheid 2016."
Im binnen verlängerter Frist eingereichten Vorlageantrag vom 31.1.2021 äußerte sich die Bf. zur vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung angesprochenen Verspätung der Beschwerdeeinbringung nicht.
Rechtlich gilt Folgendes:
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Beschwerdefrist beträgt nach § 245 Abs. 1 BAO einen Monat.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall:
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte nachweislich am 3.9.2020. Die einmonatige Beschwerdefrist wäre daher grundsätzlich am 3.10.2020 abgelaufen; da dieser Tag jedoch auf einen Samstag fiel, erfolgte der Ablauf der Frist (erst) am Montag, 5.10.2020.
Vor Ablauf dieser Frist brachte die Bf. ein Verlängerungsersuchen ein. Dieses bezog sich jedoch explizit (nur) auf den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2016. Aus dem Anbringen ergibt sich nicht einmal ansatzweise, dass auch eine Verlängerung der Beschwerdefrist für den hier gegenständlichen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2015 begehrt wurde (zum genauen Wortlaut: siehe oben).
Selbst wenn man nun zugunsten der Bf. die von ihr am 29.10.2020 eingereichte Eingabe - ungeachtet des interpretationsbedürftigen Wortlautes im Betreff ("Stellungnahme zum Einkommensteuerbescheid 2015/2016"), welcher zudem nicht mit jenem der beigefügten Beschwerdeschrift korreliert ("Beschwerde gegen Wiederaufnahmebescheid vom 29.5.2019 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2016") - als (auch) gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 gerichtete Beschwerde werten wollte, wäre diese auf Grund des am 5.10.2020 eingetretenen Fristablaufes jedenfalls verspätet eingebracht worden. Denn das Fristerstreckungsersuchen vom 27.9.2020 bezog sich - siehe oben - ausdrücklich nur auf das Jahr 2016 (sowohl im Betreff als auch im Text).
Tatsächlich wurde die gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 erhobene Beschwerde jedoch nach Ansicht des BFG erst am 17.11.2020 eingebracht. Dies ergibt sich insbesondere aus der von der Bf. ebenfalls am 17.11.2020 eingebrachten "Richtigstellung" (OZ 11) sowie dem Ergänzungsschreiben von "November 2020" (OZ 9), in welchem die Bf. ausführt: "In Ergänzung zu meiner heute eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2015 sowie ebenfalls ergänzend zur bereits vor etwa 3 Wochen eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2016 fordere ich Sie auf…"
Dem Wortlaut dieser Ergänzung zufolge war der Bf. sohin offenbar ohnehin klar, dass die "vor etwa 3 Wochen eingereichte Beschwerde" nur das Jahr 2016 betroffen, nicht aber auch den Einkommensteuerbescheid 2015 mitumfasst hat.
Wie bereits dargetan, kann dies aber letztendlich im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da auch die Eingabe vom 28.10.2020 ("Stellungnahme") erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (5.10.2020) eingebracht wurde.
Da der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Vorhaltscharakter zukommt, die Bf. sich jedoch zur darin dargelegten Verspätung in ihrem Vorlageantrag nicht geäußert hat, konnte das BFG davon absehen, die Bf. (nochmals) mittels Vorhalt auf die "Verfristung" hinzuweisen.
Gemäß § 272 Abs. 4 iVm. § 274 Abs. 3 Z 1 BAO konnte von einer Entscheidung durch den Senat sowie von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die - zwingend auszusprechende - Zurückweisung eines verspätet erhobenen Rechtsmittels ergibt sich aus dem diesbezüglich klaren Gesetzestext. Eine Ermessensübung ist dem BFG hierbei nicht möglich.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher im Beschwerdefall nicht vor.
Graz, am 5. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100214/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100214.2025
- Stammnummer
- 150454
- Gültig
- 05.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF