Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0895-S/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0895-S/02vom 08.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Herbert Weiß, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 2000 und 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Ergebnis einer im Unternehmen der Bw durchgeführten
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht bzw. den
Beilagen ua. fest, dass an den wesentlich beteiligten Geschäftsführer,
Hrn. SH, Bezüge in gleich bleibender Höhe (2000: S 720.000;
2001: S 720.000) ausbezahlt worden seien. Den
Geschäftsführer treffe kein Unternehmerwagnis und er sei in der Art
eines Arbeitnehmers tätig.
Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass der
"Alleingesellschafter" aus seiner Geschäftsführertätigkeit
demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erziele,
weshalb er im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 Dienstnehmer
sei.
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers
an und setzte mit den angefochtenen Bescheiden vom 5. August 2002 von
den Geschäftsführerbezügen den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag entsprechend fest.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und zwar mit
folgender Begründung:
Die Bescheidbegründung sei unrichtig, da der
Geschäftsführer nicht Alleingesellschafter, sondern nur zu 75 %
beteiligt sei. Das fehlende Unternehmerwagnis stelle nur ein Merkmal dar. Der
Verwaltungsgerichtshof verlange drei Merkmale, die organisatorische
Eingliederung, das Fehlen eines Unternehmerwagnisses und eine
regelmäßig laufende Entlohnung. Sollte auch nur eines dieser Merkmale
fehlen, so sei kein vergleichbares Dienstverhältnis gegeben. Im
gegenständlichen Falle fehle es an der laufenden monatlichen Entlohnung.
Unter laufend sei nach der Judikatur des VwGH eine monatliche Zahlung zu
verstehen. Die Vergütung an den Geschäftsführer werden
ausschließlich 2x jährlich und zwar Ende Juni und Ende Dezember
mittels Banküberweisung auf das Geschäftskonto seines
Einzelunternehmens bezahlt. Ein weiteres Kriterium sei die organisatorische
Eingliederung in den Betrieb. Der Geschäftsführer betreibe ein
Einzelunternehmen (Schlosserei-Service und Reparaturdienst) mit 2 Dienstnehmern
und Jahresumsätzen von S 1,7 bis S 2,7 Millionen. Im Rahmen dieses
Einzelunternehmens betreibe er auch die Geschäftsführung. Die
halbjährlichen Zahlungen werden als Nebeneinnahmen des Einzelunternehmens
erfasst. Der Geschäftsführer benütze das Firmenfahrzeug (Pkw)
seines Einzelunternehmens (die GmbH besitze keinen Pkw) und in den übrigen
Aufwendungen würden sich Büro- und Verwaltungskosten der GmbH und der
Einzelfirma vermischen, welche der GmbH nicht verrechnet würden. Es fehle
daher mindestens an einem weiteren Merkmal außer der
Weisungsgebundenheit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist auf die Beteiligungsverhältnisse an
der berufungswerbenden Gesellschaft einzugehen:
Der Geschäftsführer SH war bis 9/2001 mit
25 %, danach mit 75 % an der Gesellschaft beteiligt. Im
Gesellschaftsvertrag (Vertragspunkt VII. 7.) und im
"Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom
02.01.1997" war eine Sperrminorität zugunsten des
alleingeschäftsführenden Gesellschafters SH vereinbart. Der Erwerb der
weiteren 50 % erfolgte durch Annahme eines unbefristeten Abtretungsanbotes
vom 18.12.1996.
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag findet sich für die Streitjahre in §
122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG), der seinerseits auf
§ 41 FLAG verweist.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 in der ab
dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung ist ein Dienstverhältnis auch dann
anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht
wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die
Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b
vorliegen.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. b EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn) auch Bezüge und Vorteile von Personen, die an
Kapitalgesellschaften nicht wesentlich beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer
sonst alle Merkmales eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen
zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen
fehlt.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmales
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist
der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen,
die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass die
Bezüge von Geschäftsführern, die - wie im
Berufungsfall - für einen Teil des Streitzeitraumes an der
Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligt, aber auf Grund
gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen nicht weisungsunterworfen sind
(§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988),
unter den gleichen Voraussetzungen dem Dienstgeberbeitrag (allenfalls dem
Zuschlag) zu unterziehen sind, wie die Bezüge wesentlich beteiligter
Geschäftsführer. Es kann daher zur Auslegung des im Berufungsfall
strittigen Tatbestandsmerkmals "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41
Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zurückgegriffen werden (vgl. VwGH
24.09.2003, 2001/13/0258, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Im Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, eines
verstärkten Senates ist der Verwaltungsgerichtshof von seiner umfangreich
zitierten Vorjudikatur (beginnend mit dem Erkenntnis vom 23. April 2001,
2001/14/0054) abgegangen und hat dies wie folgt begründet:
"
3. 3. All diesen Entscheidungen legte der
Verwaltungsgerichtshof die Rechtsanschauung zu Grunde, dass Einkünfte nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -
feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft
und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
..........................
5.
Eine Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der
Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten
Judikatur geäußert hat, gibt dazu Anlass, die bisher vertretene
Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
"
a) Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus:
Für die Frage der Eingliederung ist auch die zeitliche
Komponente der zu beurteilenden Tätigkeit von Bedeutung (zB VwGH
16.09.2003, 2003/14/0057; 22.12.2004, 2004/15/0082).
In dem bereits oben zitierten Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, hat der VwGH seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema wie
folgt dargestellt:
"
4.
1.
Die Eingliederung in den Organismus
des Betriebes der Gesellschaft hat der Verwaltungsgerichtshof in einem
funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft als
verwirklicht angesehen.
Das
Überwiegen der Tätigkeit im operativen Bereich der Gesellschaft
über die Aufgaben der Geschäftsführung hat der
Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als bedeutungslos beurteilt, dass
die Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an
den Inhalt der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich
Beteiligten und an seine handelsrechtliche Stellung nicht anknüpft, weshalb
der Annahme einer Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
auch der Umstand nicht entgegen steht, dass der Gesellschafter nicht
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Im
hg. Erkenntnis vom 26. November 2003, 2001/13/0219, hat der
Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es der Beurteilung der Einkünfte
als solcher nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht
entgegensteht, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der
Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifizierung der daraus
erzielten Einkünfte, etwa als solcher nach § 22 Z. 1
EStG 1988, geböte.
Vor
dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff der
Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft wurden in der
genannten Judikatur den Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit des
Gesellschafters in den Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der Vorgabe
eines festen Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des
Unterworfenseins unter betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung
zugebilligt und wurde ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht
entgegensteht, wenn dem Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der
Gesellschaft kein Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit
für das Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt. "
Im gegenständlichen Fall betreibt der
Geschäftsführer am gleichen Ort ein Einzelunternehmen. Für die
Benutzung der maschinellen Anlagen und des Büros der Einzelfirma wird von
der Gesellschaft eine monatliche Miete an das Einzelunternehmen geleistet (siehe
G+V "Raummieten" sowie Nachschau anläßlich der Neuaufnahme der
Bw).
Durch die unbestritten kontinuierlich über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung ist für den
Gesellschafter-Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus der berufungswerbenden Gesellschaft zweifelsfrei
gegeben. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er eine weitere Betätigung hat und
ob die Bezüge aus der Geschäftsführertätigkeit als
selbständige oder gewerbliche Einkünfte versteuert wurden. Zum einen
besteht keine Bindungswirkung an den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters
und zum anderen ist die Frage der Eingliederung in den betrieblichen Organismus
von der Gesellschaft aus zu betrachten.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichthofes (siehe die oben zitierten Erkenntnisse vom 10.11.2004
und 22.12.2004) kommt dem Tatbestandselement der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers überragende Bedeutung zu.
Auch wenn damit das Schicksal der Berufung bereits entschieden ist, so ist im
gegenständlichen Berufungsfall zu den weiteren Elementen folgendes
festzuhalten:
b) Unternehmerwagnis:
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es
auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es
nicht an (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen).
Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 25.4.2002, 2001/15/0066, aber auch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00). Dieser Aspekt hat
zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem
Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen
in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung
die wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Da der Gesellschafter-Geschäftsführer die
Bezahlung seiner Bezüge frei bestimmen und gestalten kann, sind die
tatsächlichen Verhältnisse entscheidend.
Die tatsächlichen Umstände zeigen, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren einen gleich
bleibenden Bezug (jeweils S 720.000,00) erhalten hat.
Das Risiko ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen ist
daher nicht gegeben.
Was die mit der Geschäftsführertätigkeit
verbundenen Aufwendungen betrifft, so ist festzuhalten, dass der
berufungswerbenden Gesellschaft Büroaufwand ("Raummieten") verrechnet wird.
Das Tragen der Sozialversicherungsbeiträge durch den
Geschäftsführer begründet kein Unternehmerrisiko (vgl. VwGH
18.12.2002, 2001/13/0141, mit weiteren Nachweisen).
Auch die Übernahme von persönlichen Haftungen
durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer für betriebliche
Bankverbindlichkeiten begründet kein Unternehmerrisiko des
Geschäftsführers. Die Rechtsordnung billigt der Bw als GmbH eigene
Rechtspersönlichkeit zu und ermöglicht infolge des Trennungsprinzips
auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (auch
Alleingesellschafter) und der Kapitalgesellschaft. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist solcherart nicht für den
eigenen Betrieb, sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für
einen fremden Betrieb tätig. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
ist das Risiko, welches der Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle
der Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft trägt, der Gesellschaftersphäre zuzuordnen und stellt
damit kein Unternehmerwagnis im Bereich der
Geschäftsführungstätigkeit dar (vgl. zB VwGH 31.3.2003,
2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen).
Auf Grund der vorliegenden Umstände ist festzustellen,
dass für den Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitzeitraum ein
ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht bestanden hat.
c) Kontinuierliche Honorierung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, und vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme einer Erzielung von Einkünften nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form zB von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht
es für die Annahme einer laufenden Entlohnung (noch) aus, wenn die
Geschäftsführervergütung dem Verrechnungskonto jährlich
gutgeschrieben wird (vgl. zB VwGH 27.8.2002, 2002/14/0094, 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Auszahlung zwei
Mal jährlich. Damit ist aber eine laufende Entlohnung im Sinn der oben
zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegeben.
Die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers wurden daher zu Recht dem
Dienstgeberbeitrag sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
unterworfen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg,
8. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0895-S/02
- Stammnummer
- 15045
- Gültig
- 08.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF