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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100274/2025

Keine Aussetzung der Einhebung beim Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer festgesetzten Abgabe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100274/2025vom 10.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch GF, über die Beschwerde vom 19. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Jänner 2025 betreffend Aussetzung § 212a BAO 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin S. zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Zuge der Beschwerde vom 16.10.2024 gegen den Bescheid vom 18.09.2024, mit dem die Anträge vom 25.07.2024 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO betreffend den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe i.H.v. 1.000 € vom 16.01.2019 und betreffend den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe i.H.v. 4.000 € vom 08.05.2019 als unbegründet abgewiesen wurden, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO der Zwangsstrafenbeträge von 1.000 € und 4.000 € gestellt. Im hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO abgewiesen, da über die Beschwerde vom 16.10.2024 gegen den Bescheid vom 18.09.2024 bereits (vermeintlich) mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2024 angesprochen worden sei. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 21.01.2025, wurde frist- und formgerecht am 19.02.2025 die Bescheidbeschwerde eingebracht. In dieser wird ein schwerer Verfahrensmangel dahingehend vorgebracht, als die Zusammenlegung der "Wiedereinsetzungsanträge" (gemeint wohl Wiederaufnahmeanträge) und die gesondert gestellten Anträge gem. § 212a BAO mittels eines "Gesamt"-Bescheides betreffend die Verfahren betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.01.2019 i.H.v. 1.000 € und vom 08.05.2019 i.H.v. 4.000 € unzulässig seien. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. In ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2025 führte die belangte Behörde u.a. aus, die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2024, mit der über die Beschwerde vom 16.10.2024 gegen den Bescheid vom 18.09.2024 über die Abweisung der Anträge vom 25.07.2024 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO betreffend die Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe i.H.v. 1.000 € vom 16.01.2019 und einer weiteren i.H.v. 4.000 € vom 08.05.2019 abgesprochen wurde, konnte aufgrund eines Zustellhindernisses nicht wirksam zugestellt werden. Da diese Beschwerdevorentscheidung am 05.03.2025 neuerlich versandt und nunmehr nachweislich durch Hinterlegung am 10.03.2025 (erster Tag der Abholfrist) zugestellt wurde, wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2025 abgewiesen, da eine Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO infolge Beschwerdeerledigung nicht mehr erfolgen könne. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde am 02.04.2025 ein Vorlageantrag eingebracht, worin auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen und zum einen die Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe i.H.v. 1.000 € und 4.000 € und zum anderen die Aussetzung der Einhebung der Zwangsstrafen gem. § 212a BAO beantragt wurde. Mit Ladung vom 14. Jänner 2026 wurde die Bf. zur beantragten mündlichen Verhandlung am Dienstag, 3. Februar 2026 als bf. Partei vorgeladen. Die Übernahme der Ladung erfolgte durch die Bf. durch Hinterlegung am Firmensitz. Für den Geschäftsführer wurde die Vorladung vom einem/einer Mitbewohner/in am 22. Jänner 2021 übernommen und dies durch Unterschrift bestätigt. Mit E-Mail vom 2. Februar 2026 überreichte die bf. GmbH eine Vertagungsbitte für die mündliche Verhandlung am 3. Februar 2026 und führte aus, dass sie bzw. ihr Geschäftsführer erkrankt sei und der Antrag auf Verfahrenshilfe aufrecht bleibe. Dem Antrag war eine nicht unterfertigte ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit vom 29. Jänner 2026 für den Zeitraum 22. Jänner bis 6. Februar 2026 beigefügt. Weiters wurde mit Schreiben vom Donnerstag, 29. Jänner 2026, Postaufgabe am Freitag, 30. Jänner 2026, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am Dienstag, 3. Februar 2026, ein Antrag auf Verfahrenshilfe mit der Beiordnung eines namentlich bezeichneten Rechtsanwaltes und auf Vertagung der mündlichen Verhandlung gestellt. Das entsprechende Formblatt über die Angaben zum Vermögen der Bf. war angeschlossen. Da das Bundesfinanzgericht dem Vertagungs- und Verfahrenshilfeantrag nicht stattgegeben hatte, wurde die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Bf./ ihres Geschäftsführers im Beisein der Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sachverhalt ist im Wesentlichen dem oa. Verfahrensgang zu entnehmen und ergibt sich aus der referierten Aktenlage. Zur Verdeutlichung des Ausgangssachverhaltes für die rechtliche Beurteilung ist Folgendes festzuhalten: Im vorgestellten Verfahrensgang ist zu bemerken, dass die beantragten nach § 212a BAO auszusetzenden Beträge bereits mit den rechtskräftig gewordenen Bescheiden vom 16.01.2019 und 9.04.2019 festgesetzt wurden. Fünf (!) Jahre nach Rechtskraft dieser Bescheide beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) am 25.07.2024 die Wiederaufnahme der rechtskräftigen Zwangsstrafenverfahren und gleichzeitig eine Aussetzung nach § 212a BAO. Die Wiederaufnahmen wurden vom Finanzamt in der Sache mit Bescheiden und Beschwerdevorentscheidungen abgelehnt, wobei die Zustellung erst am 10.03.2025 erfolgte. Die belangte Behörde geht davon aus, dass mit der Erledigung der Sachentscheidung (Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens) der Aussetzungsantrag abzuweisen wäre und bezieht sich im Vorlagebericht auf die nunmehr auf Grund des Vorlageantrages in der Sache (Wiederaufnahme des Verfahrens) durch Bescheid vom 22.04.2025 verfügte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der beantragten Zwangsstrafenbeträge. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung am Donnerstag, 22. Jänner 2026 am Wohnort des Geschäftsführers von einer Mitbewohnerin übernommen wurde. Die gleichzeitig zugestellte Ladung am Sitz der Bf. wurde durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung (ohne Stempel und Unterschrift des Arztes) wurde am 29. Jänner 2026 für den Zeitraum Donnerstag, 22. Jänner bis Freitag, 6. Februar 2026 ausgestellt. Zum Vertagungsantrag selbst wird bemerkt, dass Arbeitsunfähigkeit allein kein Grund für die Verlegung eines Verhandlungstermins ist. Es muss dem Erkrankten unmöglich und unzumutbar sein, bei Gericht persönlich zu erscheinen. Zwingende Gründe für eine Nichtteilnahme sind von der Partei darzulegen und nachzuweisen. Auf Grund der allgemein gehaltenen Bescheinigung (ohne genaueren ärztlichen Befund) ist diese nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des persönlichen Erscheinens nachzuweisen. Eine Unabkömmlichkeit einer ärztlich verordneten Bettruhe ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen. Nachdem der Bf. bereits am ersten Tag der Übernahme vermeintlich gewusst hat, arbeitsunfähig zu sein, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, das Gericht eher zu verständigen. Abgesehen davon bestätigt die ärztliche Bescheinigung eine bereits eine Woche vor dem Ausstellungsdatum begonnene Arbeitsunfähigkeit und die Bf. hat es selbst am Donnerstag 29. Jänner 2026 (Ausstellungsdatum) nicht der Mühe wert gefunden, das Bundesfinanzgericht vom Verhinderungsgrund ihres Geschäftsführers ehestmöglich zu verständigen. Die Bf. hat dies erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung getan. Im Übrigen wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Februar 2025, RV/2100764/2024 hingewiesen. Daher war dem Vertagungsantrag nicht nachzukommen und die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen. Zum Verfahrenshilfeantrag ergeht ein gesondert auszufertigender Beschluss zu GZ. VH/2100002/2026. 2. Beweiswürdigung Der Grundsachverhalt kann als unstrittig angesehen und auf die Aktenlage verwiesen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Gesetzliche Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO): § 212a BAO (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. (2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. (2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen. (2b) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn 1. keine Beschwerde eingebracht wurde, 2. der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist, 3. er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder 4. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist. (3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen. (4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden. (5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein. (5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen. (6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7 erfolgte. (7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu. (8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde. (9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind 1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder 2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. 3.1.2. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 212a Abs. 2b Z 2 BAO ist ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist. Im gegenständlichen Verfahren bleibt festzuhalten, dass mit den Bescheiden vom 16.01.2019 und 9.04.2019 für die eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO von der Bf. begehrt wird, Zwangsstrafen bereits rechtskräftig festgesetzt wurden. Eine Aussetzung der Einhebung wäre nur im Falle eines Rechtsmittels gegen diese Bescheide zulässig gewesen. Die Bf. beantragt im gegenständlichen Verfahren die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens, die ihr von der belangten Behörde nicht gewährt wurde. Für solche Fälle ist keine Aussetzung der Einhebung möglich, da die Nachforderung bereits mit früheren Bescheiden rechtskräftig festgesetzt wurde und ein außerordentlicher Rechtsbehelf wie eine Wiederaufnahme eines Verfahrens einer Aussetzung nach § 212a BAO nicht zugänglich ist. § 212a Abs 2b Z 1 bis 3 (idF BGBl I 2022/108) wird in ErlRV 1534 BlgNR 27. GP, 42, wie folgt begründet: "In § 212a Abs 2b sollen Gründe für die Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung statuiert werden, zumal sich in der Praxis gezeigt hat, dass derartige Anträge häufig auch dann eingebracht werden, wenn eine Beschwerde entweder gar nicht eingebracht wurde oder der zugrunde liegende Bescheid keine Nachforderung ausweist; auch kommt es zu Anträgen nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts, sodass eine Aussetzung der Einhebung in den genannten Fällen von vornherein nicht möglich ist. Ebenso wie bei Zurückweisungen aufgrund § 212a Abs 3 lösen auch solche nach § 212a Abs 2b keine Nachfrist iSd § 212a Abs 7 zweiter Satz aus (vgl dazu auch RAE 2014, Rz 535)." (Ritz/Koran, BAO8 § 212a BAO, Rz. 4). Dass die belangte Behörde dennoch im Zuge des gegen die Sachbescheide (Wiederaufnahme) eingebrachten Vorlageantrages eine Aussetzung der Einhebung zu Gunsten der Bf. verfügt hat, kann im gegenständlichen Verfahren nicht weiter überprüft werden. Insofern liegt für die Bf. nicht einmal eine materielle Beschwer vor. Die Triftigkeit des Nichterscheinens (der vorgebrachten Gründe) muss überprüfbar sein. Eine bloße Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die bloß auf "Krankheit" lautet, ist für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen an einer mündlichen Verhandlung darzutun (VwGH 17.9.2019, Ra 2019/16/0154; 20.6.2023, Ra 2023/06/0094). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 10. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100274/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100274.2025
Stammnummer
150449
Gültig
10.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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