Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500332/2025
Parkometer Übereinstimmung der Kontrollzeit mit der Weltuhr/Atomuhr
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500332/2025vom 07.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Birgitt Koran über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 7. Mai 2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30. April 2025, GZ. MA67/***MA-GZ***/2025, betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach der am 3. Oktober 2025 im Beisein des Schriftführers AD Rudolf Keinberger durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von 75,00 Euro auf 36,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 17 auf 9 Stunden herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Der verspätet einbezahlte Organstrafverfügungsbetrag in Höhe von 36,00 Euro wird auf die verhängte Geldstrafe (36,00 Euro) und auf die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahren (10,00 Euro) angerechnet, die vom Beschwerdeführer noch zu leistende Zahllast beträgt daher 10,00 Euro.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 33 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 30. April 2025, GZ. MA67/***MA-GZ***/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (in der Folge als Bf. bezeichnet) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***KENNZ*** (A) am 30. Jänner 2025 um 16:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Castlegasse 18, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung bei Beginn des Abstellens mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) einen Betrag von 10,00 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Auf dem verfahrensgegenständlichen Konto seien (zum Zeitpunkt der Erstellung des Straferkenntnisses) bereits 36 Euro verbucht gewesen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) habe daher 49,00 Euro betragen.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.
Anlässlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des*der Fahrzeuglenker/s*in wurden Sie von der Zulassungsbesitzerin, der ***Firma*** GmbH, als Lenker zu Beanstandungszeitpunkt angegeben. Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet.
Im Einspruch gaben Sie an, am Beanstandungstag mittels Handy-Parken-App einen elektronischen 30 Minuten Parkschein um 16:15 Uhr für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***KENNZ*** gebucht zu haben. Weiters gingen Sie davon aus, dass die erste Viertelstunde gratis sei und auch die Strafverfügung fälschlicherweise an sie ergangen sei. Sie forderten um Rückzahlung der Organstrafverfügung.
Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird festgestellt:
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP).
Wie eine Nachschau im HANDY-Parken-System ergeben hat, sind Sie Ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe insofern nicht nachgekommen, als beim Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***KENNZ*** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein 30 Minuten Parkschein mit der Nr. 523,683,686 gebucht wurde, welcher jedoch erst mit der elektronischen Rückmeldung in Form einer SMS um 16:09 Uhr für die Dauer von 16:15 Uhr bis 16:45 Uhr gültig war.
Es liegt somit kein gültiger (elektronischer) Parkschein für den Beanstandungszeitpunkt um 16:08 Uhr vor.
Somit sind Sie Ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachgekommen.
Es ist anzuraten, beim Fahrzeug zu bleiben bis vom Vorliegen eines gültigen elektronischen Parkscheines ausgegangen werden kann, da sonst die Gefahr der Abstellung des Fahrzeuges ohne Entrichtung der Parkometerabgabe gegeben ist.
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe
maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Es besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Die Organstrafverfügung wurde am 30.01.2025 ausgestellt. Die Frist zur Einzahlung des in der Organstrafverfügung festgesetzten Betrages begann daher an diesem Tag und endete am 13.02.2025.
Da die Zahlung erst am 29.02.2025, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde, konnte die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden.
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Die Bf. brachte am 7. Mai 2025 eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein und führte wie folgt aus:
"ich beantrage eine öffentlich mündliche Verhandlung! Ich beantrage Verfahrenshilfe!
Am 04.April 2025 habe ich gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben! Ich habe eine mündliche Verhandlung beantragt, dies wurde sichtlich ignoriert! Sie erlassen eine Strafverfügung und anschließend eine Straferkenntnis OHNE VERHANDLUNG? Dies ist NICHT zulässig! All mein Vorbringen wurde komplett ignoriert! Meine Beschwerde erhebe ich aus folgenden Gründen: Ich habe einen Parkschein gelöst und für das Fahrzeug ausgestellt! Die Zeit der Buchung des Parkscheines war, als ich neben dem Fahrzeug stand! Somit habe ich ALLES richtig gemacht! Da der zeitliche Unterschied laut Angaben in den Dokumenten lediglich 1 Minute sein soll, fordere ich Sie auf den zeitlichen Unterschied genauer vorzulegen! Ich beantrage die Vorlegung der genauen zeitlichen Differenz in Sekunden! Ich beantrage die Vorlegung der Eichung und Kalibrierung der zeitlichen Instrumente des Mitarbeiters, der den Strafzettel ausgestellt hat! Die Uhr des digitalen Gerätes, mit welcher der Strafzettel von dem Mitarbeitern der MA67 ausgestellt wurde, weist offensichtlich eine zeitliche Differenz zur Echtzeit auf! Ich fordere Sie daher auf, den Nachweis zu erbringen, dass die Zeit des Gerätes für die Ausstellung des Strafzettels ordnungsgemäß justiert und kalibriert ist und von der Echtzeit NICHT abweicht! In welchen Intervallen wird diese Zeit kontrolliert und kalibriert? Sie schreiben selbst ich habe die Parkgebühr ordnungsgemäß bezahlt, die Rückmeldung NACH dem Bezahlvorgang mittels SMS erfolgte um 16:09, da ich davon ausgehe, dass nach erfolgreicher Bezahlung der Parkgebühr, die Rückmeldung via SMS auch etwas Zeit in Anspruch nimmt, liegt eine Bezahlung der Parkgebühr bereits VOR der Rückmeldung via SMS VOR und ein zeitlicher Unterschied von einigen Sekunden kann hier schon bedeuten, daß der Minutenzeiger der Uhr auf die nächste Minute umspringt! Wann war daher die exakte Zeit der Bezahlung? Wie lange dauert die Rückmeldung via SMS? Wie viel Zeitunterschied ist es genau? Kann es sein, daß es sich ,überschnitten' hat? Oder ist die Uhr des Gerätes falsch eingestellt? Ich habe ordnungsgemäß den Parkschein entrichtet und bezahlt!!! Mit Bezahlung der Parkgebühr ist die Parkzeit von 16:00 bis 16:45 abgegolten! Es ist somit die Gebühr für die Parkzeit ordnungsgemäß entrichtet worden! (beim schriftlichen Parkschein ist es jedenfalls so!) Die Bezahlung des Strafzettels erfolgte ohnehin als Irrtum! Ich fordere daher den Betrag zurück! Der Strafbetrag ist unberechtigt! Auch ist die Frist von 2 Wochen viel zu kurz! Ich habe somit die Parkgebühr bezahlt, der Strafzettel wurde bezahlt und jetzt soll ich auch noch die Kosten des Verfahrens übernehmen? Da ich die Parkgebühr bezahlt habe und den Strafzettel, fordere ich ebenfalls die Parkgebühr zurück! Es kann nicht sein, daß die bezahlte Parkgebühr einbehalten wird und gleichzeitig eine Strafgebühr für das Nicht-Bezahlen der Parkgebühr kassiert wird! Somit habe ich doppelt bezahlt! Andernfalls erscheint es mir offenbar um Abzocke der Verkehrsteilnehmer! Oder ist es üblich für 1 Vergehen beide Varianten (Parkgebühr UND Strafbetrag) zu kassieren bzw zu verhängen? Auch habe ich selbst beobachtet, dass die Mitarbeiter mittels E-Scooter an einer ganzen Reihe von Fahrzeugen vorbeifahren und scannen/filmen und gemütlich anschließend im ,Kaffehaus' sitzen und die Strafzettel ausstellen! Es ist hier eine willkürliche Behörden Trickserei um Geld von den Verkehrsteilnehmern abkassieren zu können! Außerdem ersuche ich Sie um Reduktion des Strafbetrages! Der Strafbetrag und die Gebühren sind viel zu hoch! Ich bin zur Zeit arbeitslos und sorgepflichtig für 2 Kinder! Ich kann mir die Höhe der Strafe nicht leisten!"
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 14. Mai 2025).
Ermittlungs- und Vorhalteverfahren des Bundesfinanzgerichtes
Vom Bundesfinanzgericht wurden weitere Ermittlungen durchgeführt, in conreto wurde die Chronologie der gegenständlichen Amtshandlung auf Basis der ausgewerteten LOG-Files von der belangten Behörde angefordert:
[Grafik]
Die Chronologie der gegenständlichen Amtshandlung auf Basis der ausgewerteten LOG-Files zeigt zweifelsfrei, dass der Bf. bei der Kontrolle durch das Überwachungsorgan um 16:08:36 keinen elektronischen Parkschein gebucht hatte (dass ein Papierparkschein im Auto ordnungsgemäß hinterlegt gewesen wäre, wurde von ihm nicht behauptet). Während die Beanstandung aufgenommen wurde, buchte der Bf., nachdem er sich bereits vom abgestellten Fahrzeug entfernt hatte, um 16:09:01 einen 30-Minuten-Gebührenparkschein, der in der gleichen Sekunde (um 16:09:01) validiert wurde (25 Sekunden nach der Abfrage). Es steht zweifelsfrei fest, dass der elektronische Parkschein erst nach der Abfrage durch das Überwachungsorgan bestätigt wurde. Damit war im Zeitpunkt der Überwachungshandlung kein Parkschein gelöst und bestätigt. Zudem zeigt die Chronologie zweifelfrei, dass keine Asynchronität des EDV-Systems vorlag.
In der Folge wurde im Hinblick auf das Parteiengehör dem Bf. ein Beschluss zugestellt:
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Juli 2025, RV/7500332/2025, wurden dem Bf. insbesondere
1) die Rechtsgrundlagen zur Rechtswidrigkeit jedweder Entfernung vom Fahrzeug (ohne Parkscheinaktivierung) aufgrund der Entwertungspflicht bei "Beginn des Abstellens" zur Kenntnis gebracht und
2) die Chronologie der gegenständlichen Amtshandlung auf Basis der ausgewerteten LOG-Files zum Beweis dafür übersendet,
- dass keine Asynchronität des EDV Systems vorlag und
- dass zur Tatzeit anzeigekonform kein (elektronischer) Parkschein für das beanstandete Kraftfahrzeug gebucht war sowie 3) dass es sich nicht um eine Doppelzahlung handle, weil die belangte Behörde den bereits entrichteten Betrag für die Organstrafverfügung angerechnet hätte und lediglich der Differenzbetrag zu dem im Erkenntnis festgesetzten Strafbetrag (75 Euro) in Höhe von 39 Euro noch vom Bf. zu bezahlen gewesen wäre.
Der Bf. wurde insbesondere unter Berücksichtigung der beantragten Parteianhörung, ersucht, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu den übermittelten Unterlagen schriftlich inhaltlich Stellung zu nehmen.
Mit E-Mail vom 2. August 2025 (Stellungnahme) brachte der Bf. in seiner Stellungnahme unter anderem vor, dass ihm aufgrund seiner Doppelzahlung die Rückerstattung zustehe. Er stellte den Antrag auf Herabsetzung bzw. Streichung eines zusätzlichen Strafbetrages. Gleichzeitig stellte er (erneut) einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Der brachte im Wesentlichen wie in seiner Beschwerde vor und stellte fest, dass er seine Beschwerde aufrecht erhalte. Zudem stellte er erneut einen Antrag auf Verfahrenshilfe, die Rückerstattung seiner Doppelbezahlung und ersuchte um Herabsetzung beziehungsweise Streichung des zusätzlichen Strafbetrages, denn er könne sich die Strafe aufgrund seines derzeitigen Einkommens nicht leisten.
Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Bf. geltend, er sei gegenwärtig arbeitslos, sorgepflichtig für zwei Kinder.
Da es sich beim gegenständlichen erneuten Antrag auf Verfahrenshilfe um den 2. Antrag in derselben Rechtssache handelt, hat das Bundesfinanzgericht dem Bf. dieses Faktum mit Beschluss vom 5. August 2025 vorgehalten und ihn ersucht binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, ob sich in dem dazwischen liegenden knappen viertel Jahr seit dem ersten Verfahrenshilfeantrag vom 7. Mai 2025 an den Umständen etwas geändert hätte, zB Vermögensveränderungen oder eine zwischenzeitige neue Erwerbstätigkeit etc., die einen zweiten Verfahrenshilfeantrag gerechtfertigt erscheinen lassen und eine neue Beurteilung der Sachlage notwendig machen.
Der Beschluss wurde am 12. August 2025 dem Bf. nachweislich zugestellt, aber der Bf. brachte dem Bundesfinanzgericht bis 1. September 2025 keine geänderten Umstände zur Kenntnis.
Der Bf brachte in seinen Eingaben aber vor, dass die Uhrzeit, zu der der Magistrat seine Feststellung des fehlenden Parkscheines gemacht habe, möglicherweise nicht mit der "Weltzeit" übereinstimme und forderte dafür Nachweise.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 15. Juli 2025, VH/7500014/2025, wurde der 1. Antrag des Bf. auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers als unbegründet abgewiesen. Da der Antragsteller (Bf.) für schuldig erkannt wurde, er habe das näher genannte mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, hätten dem Akteninhalt besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage nicht entnommen werden können und die Beigebung eines Verteidigers sei somit im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung des Antragstellers nicht erforderlich gewesen.
Dadurch, dass keine geänderten Lebensumstände bekannt gegeben wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 1. September 2025, VH/7500018/2025, der 2. Antrag auf Verfahrenshilfe (Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen mit der Begründung, dass eine neuerliche Entscheidung derselben Rechtssache wegen entschiedener Sache verfahrensrechtlich nicht mehr möglich sei (res iudicata).
Mündliche Verhandlung 3. Oktober 2025
In der mündlichen Verhandlung brachte der Bf. vor wie bisher und führte ergänzend aus, dass er nach wie vor auf Arbeitssuche wäre, derzeit Notstandshilfe beziehe und Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder (2 und 7) habe. Er sei alleinerziehender Vater von den beiden minderjährigen Kindern.
Auf Befragen der verhandlungsleitenden Richterin zu seinem Standort zum Beanstandungszeitpunkt unter Vorhalt des Fotos im Akt, das das gegenständliche Fahrzeug komplett biis zu den Rückspiegeln abgebildet hatte und der Bf. daneben nicht zu sehen sei, gab er an, er sei ca 3-4 Meter vom Auto entfernt gestanden und hätte bei einem nahen Aschenbecher geraucht und das Auto im Blick gehabt.
Das als Zeugin geladene Organ der Parkraumbewirtschaftung (Meldungslegerin) gab auf Befragen der Richterin nach dem konkreten Vorfall und ihrer üblichen Vorgangsweise bzw. Routine bei derartigen Beanstandungen an, dass sie sich, trotz Vorlage der im Akt befindlichen Lichtbilder, an die konkrete (gegenständliche) Beanstandung nicht erinnern konnte.
Sie mache auch Personen, die sich beim Fahrzeug befänden, aufmerksam, dass ein Parkschein zu entrichten sei, wenn sie den Eindruck habe, dass sie nicht wissen würden, dass sie dazu verpflichtet seien. Sie spreche auch manchmal Personen an, die neben dem Fahrzeug stünden, wenn sie sehe, dass kein Parkschein entrichtet sei. Eine Notiz oder Anzeige mache sie nur bei aggressiven, uneinsichtigen Fahrern. Manchmal komme es sogar vor, dass sie eine Beanstandung bzw ein Organmandat storniere, wenn der Lenker einsichtig sei und den Parkschein unverzüglich löse.
Von der Richterin befragt, welcher Zeitpunkt erfasst werden, gab die Zeugin an, erfasst werde der Zeitpunkt, an dem sie entdecke, dass das Fahrzeug keinen Parkschein gebucht habe. Dass sei der Zeitpunkt des Abscannens des Fahrzeuges. Dieser Zeitpunkt des Abscannens sei auch jener, der im System vermerkt werde und den sie nicht abändern könne. Die (Zeit)Dauer der Fertigstellung der Beanstandung sei flexibel, je nachdem wie lange sie brauche, um alles in die vorgegeben Masken ihres mobilen Gerätes einzugeben.
Auf Befragen durch den Beschuldigten, ob sie bei ihrer Beanstandung darauf achte, ob jemand in der Nähe des Fahrzeuges sich aufhalte, da die Fotos im Akt nur einen Blickwinkel zeigen würden und nicht den Aschenbecher in der Nähe, der ca 3-4 Meter entfernt ist, wo er geraucht hätte, gab die Zeugin an, sie achte nur auf Personen, die unmittelbar neben dem Fahrzeug stünden. Wenn jemand bei einem Aschenbecher in der Nähe steht und raucht, sehe sie keinen Zusammenhang mit der Beanstandung. Sie gehe nur bei Personen, die sich unmittelbar neben dem Fahrzeug befänden, zB an der Tür oder am Kofferraum und das Handy in der Hand hätten davon aus, dass sie gerade dabei seien, einen Parkschein zu buchen. Bei Personen die in der Nähe sich rauchend aufhalten würde sie keinen Zusammenhang sehen. Wenn sie beobachte, dass sich gerade jemand einparke, gebe sie ihm natürlich Zeit den Abstellvorgang zu beenden. Sobald er sich jedoch vom Fahrzeug wegbewege, müsse die Parkometerabgabe entrichtet sein. Außerdem seien sie (die Parkraumüberwachungsorgane) angehalten, keine Fotos zu machen auf denen Personen ersichtlich seien, weil es schon vorgekommen sei, dass sich jemand im Sinne des Datenschutzes beschwert habe und weil daher vermieden werden solle, dass Personen, die mit der Sache nichts zu tun hätten, ersichtlich seien.
Auf Befragen des Beschuldigten hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes bei einer Beanstandung gibt die Zeugin an, zuerst gebe sie die Daten ein, dann würden die Fotos gemacht werden und zuletzt werde die Anzeige gescannt. Sie habe vorgedruckte Formulare immer bei sich und sobald die Daten eingegeben bzw. die Fotos gemacht seien, werde der Strichcode des gegenständlichen Formulars gescannt. Erst danach würde sie mit ihrem mobilen Drucker das entsprechende Klebeetikett ausdrucken, das sie dann auf das Formular gebe und hinter den Scheibenwischer stecke.
Als 2. Zeuge wurde auf Grund des Vorbringens des Bf. hinsichtlich Zeitungenauigkeiten, Eichung und Abgleichung mit der "Weltuhr" ein fach- und sachkundiger Vertreter der Firma Worldline Austria GmbH, die für die belangte Behörde in diesem Bereich tätig ist, geladen.
Der Zeuge gab auf Befragen der verhandlungsleitenden Richterin zu den Tätigkeiten der Firma Worldline und seiner Funktion für die belangte Behörde an, sie stünden dem Magistrat als Serviceeinrichtung zur Verfügung und seien Betreiber des gesamten m-parking Systems (Handyparken). Von der Firma werde die Applikation bezüglich Bestrafungen und Parken, das gesamte m-parking System (Handyparken), betrieben. Die Fa. Atos GmbH sei der Rechenzentrumsbetreiber der als Subunternehmer für die Wordline tätig sei.
Der Zeuge gab an, er sei der technische Gesamtverantwortliche für das gesamte m-parking System (Handyparken werde über die A1 App betrieben und sei der Hauptbetreiber des m-parking Systems). Der Magistrat sei nicht sein unmittelbarer Arbeitgeber, sondern die unterschiedlichen Magistratsabteilungen würden die Serviceleistungen von seinem Arbeitgeber, der Firma Worldline, ankaufen.
Die Frage der verhandlungsleitenden Richterin, ob seine Aussagen, die er schon einmal für das Bundesfinanzgericht als sachverständiger Zeuge gemacht hätte (am 12. April 2019 im Verfahren RV/7501000/2018 und zum Thema "Zeit des Handyparksystems") noch zutreffen würden und die ihm die verhandlungsleitende Richterin in der mündlichen Verhandlung vorlas: "Es gibt drei Networktimeprotokollserver, die wir verwenden. Letztlich basiert die Zeit des Handysystems auf der Zeit der Atomuhr", wurde vom Zeugen bejaht.
Auf Befragen der verhandlungsleitenden Richterin zur Genauigkeit der Uhrzeit und ihre Übereinstimmung mit der "Weltzeit" bzw. der Zeitzone gibt der Zeuge an, dass im Hinblick auf die Weltzeit die Atomuhr die Basis für sämtliche Berechnungen oder Abgleichungen mit anderen Zeiten darstelle. Aber für den gegenständlichen Fall und generell für sämtliche Parkometerfälle wäre das eigentlich nicht relevant, weil es ausschließlich darauf ankomme, ob zum Zeitpunkt der Abfrage durch den Meldungsleger, wann auch immer dieser gewesen sei, ein Parkschein gelöst gewesen sei oder nicht.
Die Frage der verhandlungsleitenden Richterin, ob es am gegenständlichen Tag und Tatzeitpunkt 30. Jänner 2025, 16:08 Uhr systembedingte Verzögerungen oder Störungen im System Handyparken gegeben hätte, wurde verneint. Zum Beweis legte der Zeuge dem Gericht eine Liste vor, die er eigens mitgebracht hatte, die das Rechenzentrum (Atos) bezüglich sämtlicher Störungen des Systems im Jänner 2025 ausgehoben hätte und die darauf ersichtlich seien. Störungen seien nur am 7. und 12. Jänner 2025 vorgekommen.
Des Weiteren legte der Zeuge eine englischsprachige Aufstellung betreffend der NTP (Network Time Protokoll) Server vor, aufgrund der ersichtlich sei, welche Server verwendet worden seien und dass eine Abweichung von der Atomuhr sich daher nur im Bereich von Millisekunden zugetragen haben hätte können.
Auf Befragung durch die verhandlungsleitende Richterin, ob es zu Systemungenauigkeiten zB durch Differenz zur Atomuhr kommen könne bzw. ob eine Eichung des Systems notwendig sei, bzw. ob sie durchgeführt werde und wenn ja wie oft, gab der Zeuge an, es fände alle 256 Sekunden eine Abgleichung und damit Eichung mit der Atomuhr statt, dadurch seien Systemungenauigkeiten praktisch ausgeschlossen. Im gegenständlichen Fall habe erhoben werden können, dass das Ticket erst 25 Sekunden nach Beginn der Beanstandung durch die Meldungslegerin gelöst worden sei (16:09:01). Damit sei erwiesen, dass bei Beendigung des Abstellvorganges kein Parkschein gelöst gewesen sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf. hatte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***KENNZ*** (A) unstrittig am 30. Jänner 2025 um 16:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Castlegasse 18, abgestellt.
In 1210 Wien, Castlegasse 18, besteht von Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 bis 22:00 Uhr Gebührenpflicht (Parkdauer: 2 Stunden). Die Kurzparkzone war ordnungsgemäß kundgemacht.
Es bestand zur Beanstandungszeit Donnerstag, 30. Jänner 2025 um 16:08 Uhr, Gebührenpflicht.
Die Aktivierung des 30-Minuten-Gebührenparkscheines Nr. 523683686 erfolgte am 30. Jänner 2025 um 16:09:01 und die Abfrage durch das Kontrollorgan erfolgte 30. Jänner 2025 um 16:08:36.
Die Abfrage durch das Kontrollorgan erfolgte somit 25 Sekunden vor der Aktivierung des Gebührenparkscheines.
Zum Abfragezeitpunkt durch das Parkraumüberwachungsorgan lag (noch) keine gültige Aktivierung vor.
Im Zeitpunkt der Überprüfung (durch das Überwachungsorgan) des Vorliegens eines ordnungsgemäß gebuchten (elektronischen) Parkscheines befand sich der Bf. nicht beim abgestellten Fahrzeug.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten, sowie den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen drei Fotos (Akt S 4-6).
Dass der Bf. im Zeitpunkt der Überprüfung sich nicht beim abgestellten Fahrzeug befand, zeigen drei Fotos des Parkraumüberwachungsorgans:
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Darüber hinaus wurden vom Bundesfinanzgericht weitere Ermittlungen durchgeführt, in conreto wurde die Chronologie der gegenständlichen Amtshandlung auf Basis der ausgewerteten LOG-Files angefordert (im oben angeführten Verfahrenslauf dargestellt):
Die Chronologie der gegenständlichen Amtshandlung auf Basis der ausgewerteten LOG-Files zeigt zweifelsfrei, dass der Bf. bei der Kontrolle durch das Überwachungsorgan um 16:08:36 keinen elektronischen Parkschein gebucht hatte (dass ein Papierparkschein im Auto ordnungsgemäß hinterlegt gewesen wäre hat er nicht behauptet).
Während die Beanstandung aufgenommen wurde, buchte der Bf., nachdem er sich bereits vom abgestellten Fahrzeug entfernt hatte, um 16:09:01 einen 30-Minuten-Parkschein, der noch in der gleichen Sekunde (um 16:09:01) validiert wurde. Es steht zweifelsfrei fest, dass der elektronische Parkschein erst nach der Abfrage durch das Überwachungsorgan bestätigt wurde.
Damit war im Zeitpunkt der Überwachungshandlung kein Parkschein gelöst und bestätigt. Zudem zeigt die Chronologie zweifelfrei, dass keine Asynchronität des EDV-Systems vorlag. Der als Zeuge geladene fach- und sachkundige Vertreter der Firma Worldline Austria GmbH (und technische Gesamtverantwortliche für das gesamte m-parking System) bestätigte anhand seiner vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung, dass am Beanstandungstag keine Störungen des Systems vorlagen. Diese Unterlagen wurden auch zum Akt genommen.
Der Zeuge, der technischer Gesamtverantwortlicher für das m-parking System ist, sagte auch aus, dass Systemungenauigkeiten demnach praktisch ausgeschlossen seien, zumal alle 256 Sekunden eine Abgleichung und damit Eichung mit der Atomuhr stattfände, was zur Folge habe, selbst bei Eintreten einer Systemungenauigkeit Abweichungen von der Atomuhr sich nur im Bereich von Millisekunden zutragen könnten.
Somit hatte das Bundesfinanzgericht diesen Sachverhalt aus den angeführten Gründen iSd § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen anzunehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl Nr 2013/29).
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im
Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß der Kontrolleinrichtungsverordnung nicht vorgesehen.
Bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" lege die Interpretation dahin nahe, dass die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten sei. Entferne sich der Lenker vom "abgestellten" Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen, oder wie hier: um beim nächstgelegenen Aschenbecher eine Zigarette zu rauchen), so verwirkliche er der höchstgerichtlichen Judikatur zu Folge bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des (Wiener) Parkometergesetzes. (VwGH 26.01.1998, 96/17/0354).
Im gegenständlichen Fall geht es um 25 Sekunden Zeitdifferenz zwischen der Lösung des Parkscheines und der Kontrolle durch die Meldungslegerin. Da die höchstgerichtliche Judikatur sogar soweit geht, dass bei einer Zeitdifferenz von nur einer Sekunde, ja sogar bei Zeitgleichheit eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt, liegt daher der Tatbestand der Abgabenverkürzung im gegenständlichen Fall auch bei "nur" 25 Sekunden Zeitdifferenz zweifelsfrei vor.
In Anbetracht dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung erkennt das Bundesfinanzgericht daher in ständiger Rechtsprechung, dass bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl. hierzu die im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse BFG 10.01.2017, RV/7501440/2016 - "Aktivierung des elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan in derselben Minute"; BFG 03.02.2017, RV/7500988/2015 - "SMS-Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet"; BFG 09.03.2017, RV/7500355/2016 - "Bestätigung des elektronischen Parkscheins in Minute der Beanstandung"; BFG 29.03.2017, RV/7500933/2015 - "Elektronischer Parkschein zu spät gelöst"; BFG 03.04.2017, RV/7500515/2016 - "Beanstandung durch das Kontrollorgan und Buchung des Handyparkscheines innerhalb einer Minute"; BFG 05.04.2017, RV/7500144/2017 - "Elektronischer Parkschein in gleicher Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht"; BFG 27.04.2017, RV/7501250/2015 - "Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute").
Im gegebenen Kontext ist anzumerken, dass auf zahlreichen Internetseiten darauf hingewiesen wird, dass bei Verwendung von "Handy-Parken" die Bestätigung über die Aktivierung des elektronischen Parkscheines beim Fahrzeug abzuwarten ist.
Auf der Website der Stadt Wien (www.wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken) finden sich zum Handyparken folgende Informationen: "… Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht. Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauffolgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird. Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden…"
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Überwachungshandlung kein Parkschein gelöst und bestätigt war. Da der Parkschein erst nach Beanstandung aktiviert wurde und die Bestätigung der Abstellanmeldung durch das elektronische System vom Bf. nicht abgewartet wurde, wurde der in § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges nicht entsprochen.
Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ging die belangte Behörde zu Recht von Fahrlässigkeit aus. Wie im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend dargelegt ist, sind sowohl die objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch insoweit geschädigt, als er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt, soweit diese der Behörde bekannt waren.
Erstmals in der mündlichen Verhandlung brachte der Bf. vor, dass er gegenwärtig lediglich Notstandshilfe beziehe und betonte, dass er zudem Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder habe. Dazu komme, dass er Alleinerzieher sei.
Die Herabsetzung der Geldstrafe von 75,00 Euro auf 36,00 Euro ist somit berechtigt.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 9 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 7. Jänner 2026
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500332/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500332.2025
- Stammnummer
- 150441
- Gültig
- 07.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF