Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101635/2025
WiEReG - Zwangsstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101635/2025vom 08.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Reinhard Gotthold Lauer, Brandmayergasse 36 Tür 10, 1050 Wien, über die Beschwerde vom 23. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Jänner 2025 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre WiEReG-Meldung nicht fristgerecht eingebracht hatte, wurde sie mit Schreiben vom 05.11.2024, zu Handen der steuerlichen Vertretung per RSb Brief zugestellt am 08.11.2025, an die Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG erinnert und eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht, sollte die Meldung nicht längstens bis 27.12.2024 nachgeholt werden.
Am 27.12.2024 brachte der steuerliche Vertreter über FinanzOnline einen Antrag auf Fristverlängerung bis 31.01.2025 ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2025, zu Handen der steuerlichen Vertretung per RSb Brief zugestellt am 07.01.2025, wurde die angedrohte Zwangsstrafe verhängt.
Die WiEReG-Meldung erfolgte am 09.01.2025.
In der rechtzeitig über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde vom 23.01.2025 gab der steuerliche Vertreter an, er sei infolge eines Sturzes am 26.12.2024 bis zum 03.01.2025 stationär in einem Krankenhaus aufgenommen worden und habe daher die Meldung nicht bis spätestens 27.12.2024 durchführen können. Zudem habe seine Mitarbeiterin am 27.12.2024 aufgrund seines Spitalsaufenthaltes ein Fristverlängerungsansuchen bis 31.01.2025 via FinanzOnline eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2025, dem steuerlichen Vertreter per RSb Brief zugestellt am 26.03.2025, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, mangels fristgerechter Meldung sei mit Schreiben vom 05.11.2024 mit der Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro unter Setzung einer Nachfrist bis 27.12.2024 an die Meldepflicht erinnert worden.
Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG könne das Finanzamt Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen, wobei zunächst eine Androhung der Zwangsstrafe unter Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen sei. Bei der Nachfrist gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz WiEReG handle es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden könne.
Da die Beschwerdeführerin trotz Erinnerungsschreiben unter Setzung der gesetzlich vorgesehenen Nachfrist samt Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro die Meldung gemäß § 5 WiEReG binnen der Frist nicht gehörig erstattet habe, sei die Festsetzung einer Zwangstrafe dem Grunde nach rechtmäßig.
Da die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gehabt hätte, die Meldung gemäß § 5 WiEReG nachzuholen, sie dennoch anlässlich des Erinnerungsschreibens mit Androhung der Zwangsstrafe weder in der gesetzlich vorgesehenen noch in der Erinnerung ausführlich beschriebenen Weise tätig wurde, erscheine die Festsetzung der Zwangsstrafe auch nicht unbillig, zumal die Beschwerdeführerin erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro die notwendige Meldung richtig vorgenommen habe.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Meldung gemäß § 5 WiEReG angesichts des Zwecks der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hohe Bedeutung zukomme und die Verhängung der Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro (20% des möglichen Höchstbetrages) keine Ermessensüberschreitung darstelle.
Am 22.04.2025 stellte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin über FinanzOnline rechtzeitig einen Vorlageantrag.
Im Vorlageantrag führte der steuerliche Vertreter erneut aus, er habe die Meldung am 27.12.2024 abgeben wollen, sei jedoch aufgrund des Sturzes im Zeitraum von 27.12.2024 bis 03.01.2025 im Krankenhaus gewesen. Seine Mitarbeiterin habe deshalb einen Fristverlängerungsantrag gestellt.
Sofort nach der Entlassung aus dem Spital habe er am 09.01.2025 die Meldung abgegeben. Der Beschwerdeführerin selbst sei die Abgabe der Meldung nicht möglich gewesen, weil sie davon ausgegangen sei, dies würde durch die steuerliche Vertretung erfolgen. Die WiEReG-Meldungen seien in den Vorjahren stets rechtzeitig erfolgt und die Verhängung der Zwangsstrafe sei nicht notwendig gewesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Nachdem die beschwerdeführende Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eine Meldung der Wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG erstattet hatte, wurde sie mit Schreiben vom 05.11.2024 an die Meldepflicht erinnert. Gleichzeitig wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 angedroht, wenn die Meldung nicht spätestens zum 27.12.2024 nachgeholt werde.
Die Beschwerdeführerin ließ die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG durch ihren steuerlichen Vertreter vornehmen.
Dieser ersuchte mit Eingabe vom 27.12.2024 um Fristerstreckung bis 31.01.2025, weil er aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes nicht in der Lage sei, die Frist einzuhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2025, dem steuerlichen Vertreter mittels RSb Brief zugestellt am 07.01.2025, wurde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro verhängt. Die WiEReG-Meldung erfolgte am 09.01.2025.
Auch im Jahr 2021 wurde die Meldung erst nach Festsetzung einer Zwangsstrafe eingebracht. In den Jahren 2022 und 2023 wurde die Meldung jeweils erst nach Aufforderung und Androhung einer Zwangsstrafe eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sacherhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, den Vollzügen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer und den Ausführungen des steuerlichen Vertreters.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I 2017/150, wurde in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 (4. Geldwäsche-Richtlinie) ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden. Das Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Zur Gewährleistung der Effektivität der Meldepflichten sollen wirkungsvolle Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen durch die Abgabenbehörden des Bundes verhängt werden können (vgl. Allgemeiner Teil der EB zur RegVorl).
Die Beschwerdeführerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG Rechtsträgerin im Sinne dieser Norm und damit vom Anwendungsbereich des WiEReG erfasst.
Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG haben die Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Zu dieser jährlichen Meldeverpflichtung muss der betroffene Rechtsträger nicht eigens von der Behörde aufgefordert werden. Er hat dieser Verpflichtung proaktiv nachzukommen.
Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Dabei ist auch eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG zulässig.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Im vorliegenden Fall sind nicht nur natürliche Personen an der Beschwerdeführerin beteiligt, sondern auch eine Personengesellschaft. Eine Befreiung betreffend die Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG greift daher nicht, weshalb eine Änderungsmeldung oder eine Bestätigung der gemeldeten Daten vorzunehmen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann das Finanzamt Österreich, wenn die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet wird, deren Vornahmen durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Zunächst ist die Zwangsstrafe unter Setzung einer Frist von sechs Wochen anzudrohen.
Gemäß § 14 Abs. 6 WiEReG obliegt die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung dem Finanzamt Österreich.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.06.1992, 89/17/0010; VwGH 22.02.2000, 96/14/0079).
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Darunter fällt auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer bei Gefahr im Verzug.
Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.
Da der Zweck der Zwangsstrafe darin besteht, die Behörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten, darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafbescheid nicht entgegen (vgl. VwGH 22.04.1991, 90/15/0186; dazu auch Ritz/Koran, BAO8 § 111 Rz 1). Im Beschwerdefall lag zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Zwangsstrafbescheides (07.01.2025) noch keine Meldung gemäß § 5 WiEReG vor. Die Meldung wurde erst am 09.01.2025 erstattet. Die Festsetzung der Zwangsstrafe war auch unter diesem Gesichtspunkt rechtmäßig und zweckmäßig.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsträgerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG zur Vornahme der Meldung im Sinne des § 5 Abs. 1 WiEReG verpflichtet war und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachgekommen ist.
Die jährliche Meldung hätte bis spätestens 04.11.2024 vorgenommen werden müssen: Meldung am 05.10.2023 plus ein Jahr = 05.10.2024 plus Vierwochenfrist = 02.11.2024, der jedoch auf einen Samstag fiel, daher endete die Frist gemäß § 108 Abs. 3 BAO am 04.11.2024. Das Finanzamt hat mit der schriftlichen Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro am 05.11.2024 der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis 27.12.2024 gesetzt. Unbestritten ist, dass auch diese Frist zur Nachholung der versäumten Meldung nicht eingehalten wurde.
Betreffend den am 27.12.2024 eingebrachten Antrag auf Fristverlängerung ist festzuhalten, dass die sechswöchige Frist gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG als gesetzliche Frist im Unterschied zu einer behördlichen Frist aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 110 Abs. 1 BAO nicht verlängerbar ist. Der vom steuerlichen Vertreter am 27.12.2024 eingebrachte Antrag auf Fristverlängerung bis zum 31.01.2025 konnte daher auch keine die Frist hemmende Wirkung entfalten. Die Meldung erfolgte erst nach bescheidmäßiger Festsetzung der Zwangsstrafe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO sind damit dem Grunde nach zu bejahen.
Wenn der steuerliche Vertreter einwendet, er sei aufgrund eines Unfalles an der Einhaltung der Nachfrist gehindert gewesen und habe deshalb einen Fristverlängerungsantrag gestellt, ist der Einfluss dieser Umstände im Rahmen der Ermessensprüfung zu beurteilen, ändert jedoch nichts am Vorliegen der formellen Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben beigemessen (vgl. z.B. VwGH 24.10.1995, 94/14/0049). Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 111 Rz 10 einschließlich der dort angeführten Judikate).
Betreffend den Zweck des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer ist darauf hinzuweisen, dass dieses vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) wird dazu ausgeführt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind."
Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer sollen die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden (vgl. BFG 30.06.2020, RV/7102027/2020; Reiner/Zahradnik, WiEReG § 1 Rz 1). Die Funktion des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erschöpft sich nicht darin, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Aus § 12 WiEReG geht hervor, dass eine Vielzahl von Behörden und Institutionen zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt ist. Darunter fallen etwa Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte für strafrechtliche Zwecke, der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 SanktG oder die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei. Zudem sind in § 9 WiEReG Verpflichtete aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw. für Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen können. Dazu zählen u.a. Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Die Bedeutung der Meldung gemäß § 5 WiEReG kommt auch durch die Strafbestimmungen in § 15 WiEReG zum Ausdruck, wonach Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind.
Zur Durchsetzung der im WiEReG vorgesehenen Meldepflichten sieht § 16 WiEReG selbst ausdrücklich die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO vor. Die Zweckmäßigkeit der Zwangsstrafe aufgrund der im Beschwerdefall vorliegenden Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG ergibt sich somit unmittelbar aus dem Gesetz.
Die festgesetzte Zwangsstrafe ist mit 20% (1.000,00 Euro) des in § 111 Abs. 3 BAO normierten Höchstbetrages (5.000,00 Euro) auch angemessen und billig. In die Ermessensprüfung fließt auch der Unfall des steuerlichen Vertreters am 26.12.2024 mit anschließendem stationärem Krankenhausaufenthalt bis 3.1.2025 ein. Offensichtlich war der steuerliche Vertreter durch den Unfall jedoch nicht daran gehindert, die Einbringung eines Fristverlängerungsantrages zu veranlassen. Es ist daher davon auszugehen, dass er trotz des Unfalls in der Lage war, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zutreffen. Dies wäre konkret die Vornahme bzw. Veranlassung der Meldung gemäß § 5 WiEReG gewesen.
Gegen eine Mäßigung spricht zudem, dass die verspätete Meldung ganz offensichtlich auf einer generellen Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin bei den Verpflichtungen nach dem WiEReG beruht: Wie bereits aus den Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich, wurden auch die Meldungen der Jahre 2021, 2022 und 2023 verspätet vorgenommen. Wenn der steuerliche Vertreter darauf hinweist, die Beschwerdeführerin habe in den Vorjahren die WiEReG-Meldungen jeweils rechtzeitig übermittelt und Zwangsstrafen seien bisher keine erforderlich gewesen, ist dem nämlich entgegenzuhalten, dass im Jahr 2021 die Meldung erst nach Festsetzung einer Zwangsstrafe vorgenommen wurde und die Meldungen in den Jahren 2022 und 2023 erst nach Androhung einer Zwangsstrafe erfolgt sind.
Dem Einwand der steuerlichen Vertretung, der Beschwerdeführerin sei die Einbringung der Meldung nicht möglich gewesen, weil sie davon ausging, die Meldung werde von der steuerlichen Vertretung erstattet, ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/13/0063).
Bei Würdigung sämtlicher genannten Umstände kommt das erkennende Gericht somit zum Ergebnis, dass die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgte.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022, mwN), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 8. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- RL 2015/849, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73
- § 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101635/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101635.2025
- Stammnummer
- 150437
- Gültig
- 08.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF