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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100424/2025

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100424/2025vom 09.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom 24. Jänner 2023 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2021 mit einem Betrag von 1.362,00 € festgesetzt. Dabei wurden unter anderem folgende Beträge berücksichtigt: < Pauschbetrag für Werbungskosten: 132,00 € < außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt: 77,00 € < Verkehrsabsetzbetrag: 1.050,00 € < Alleinerzieherabsetzbetrag: 669,00 € < Kindermehrbetrag: 500,00 € Anmerkung Richter: dieser Bescheid wurde am 24. Jänner 2023 in die sog. "databox" tatsächlich zugestellt. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 wurde ein "Einspruch gegen eine Mahnung" eingereicht. Anmerkung Richter: Diese Eingabe wurde von der belangten Behörde als Beschwerde beurteilt. Die Beschwerdeführer erhebt Einspruch gegen die Mahnung vom 9. Oktober 2024 in Höhe von 470,00 €. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 3 Kinder in ihrem Haushalt gehabt und für alle 3 Kinderbeihilfe bezogen hätte. Daher sei ihr auch der Mehrkindzuschlag für das eine Jahr zugestanden. Der älteste Sohn A sei im März 2022 ausgezogen und sei im November 2022 erst mit seiner Lehre fertig geworden. Es werde um nochmalige Nachberechnung und einer Rückmeldung gebeten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. November 2024 wurde gegenständliche Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Die Zurückweisung sei erfolgt, weil die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht worden sei. Auch dieser Bescheid sei mit Datum 20. November 2024 in die databox tatsächlich zugestellt worden. Mit Eingabe vom 21. November 2024 wurde Einspruch gegen die Zurückweisung eingebracht (Anmerkung Richter: richtigerweise als Vorlageantrag gewertet). Die Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2021 3 Kinder bei ihr zu Hause versorgt. Deshalb hätte sie zu Recht den Mehrkindzuschlag bekommen. Der älteste Sohn sei im Jahr 2022 ausgezogen. Mit Vorlagebericht vom 20. Mai 2025 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Darstellung des Sachverhaltes und einer Stellungnahme beantragte die belangte Behörde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführerin wurde der streitgegenständliche Bescheid am 24. Jänner 2023 tatsächlich in die "databox" zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb eines Monates nach der Zustellung des Bescheides beim angeführten Amt eingebracht werden muss. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 Beschwerde ("… Einspruch gegen eine Mahnung …") bei diesem angeführten Amt eingebracht - offensichtlich nach ergehen einer Mahnung (Buchungsmitteilung). Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. November 2024 als verspätet (" … nicht fristgerecht …") zurückgewiesen. Tatsächlich wurde dieser Bescheid auch am 20. November 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt ("databox"). Mit Vorlageantrag vom 20. November 2024 wurde beantragt, den AVAB bzw. den Mehrkindzuschlag für drei Kinder zu berücksichtigen. Auf die in der Beschwerdevorentscheidung angeführte, verspätet eingebrachte, Beschwerde wurde nicht eingegangen. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin bis März 2021 für drei Kinder Familienbeihilfe (und somit auch den Kinderabsetzbetrag) bekommen hat. Nach diesem Datum hat sie lediglich für zwei Kinder Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) gewährt bekommen. 2. Beweiswürdigung Oben genannter Sachverhalt geht unzweifelhaft aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen hervor bzw. ist aus dem elektronischen Akt dieser Behörde ersichtlich. Dass die Bescheide (Erstbescheid und Beschwerdevorentscheidung) der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden wären, wurde von dieser auch nicht behauptet. Es wurde lediglich angeführt, dass für drei Kinder der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der Kindermehrbetrag zustehen würde. Der Bezug der Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) ist aus der Datei über die Familienbeihilfe ersichtlich - für das Kind A wurde Familienbeihilfe unstrittig lediglich bis 3/2021 tatsächlich ausbezahlt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdeschrift einen Monat. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (ehe)Partner leben. Gemäß § 106 Abs. 1 BAO gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht. Der streitgegenständliche Bescheid wurde den genannten Unterlagen folgend tatsächlich am 24. Jänner 2023 der Beschwerdeführerin zugestellt (Zustellung in die databox). Mit Einlagen des Bescheides in dieses Medium gilt der Bescheid als tatsächlich zugestellt. Der gesetzlichen Bestimmung folgend hätte also die Beschwerde spätestens am 24. Februar 2023 bei der belangten Behörde eingebracht werden müssen. Tatsächlich wurde aber erst mit Datum 20. Oktober 2024 Beschwerde eingebracht - offensichtlich nach Ergehen einer Mahnung (Buchungsmitteilung). Die Beschwerde ist somit klar weit nach dem Ende der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt. Eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde rechtsrichtig mit Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Diese klaren rechtlichen Bestimmungen hat auch das erkennende Gericht zu befolgen. Da die Beschwerde jedenfalls verspätet eingebracht wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Anmerkung: Ergänzend wird inhaltlich noch angemerkt, dass auch bei einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde, keine Erfolgsaussichten bestanden hätten. Der klaren gesetzlichen Regelung des § 33 EStG 1988 folgend, bestimmt sich der Alleinverdienerabsetzbetrag (und der Kindermehrbetrag) am Bezug der Familienbeihilfe (und somit auch des Kinderabsetzbetrages). Da für das Kind A im Jahr 2021 jedenfalls weniger als sechs Monate Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, kann für dieses Jahr auch kein Alleinverdienerabsetzbetrag (Kindermehrbetrag) zugewiesen werden. Diese Beträge orientieren sich unstrittig am "Bezug" der Familienbeihilfe und nicht allenfalls auf möglicherweise zustehende Familienbeihilfe. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die klaren gesetzlichen Regelungen der §§ 33 und 106 EStG 1988 lassen keine abweichende Rechtsprechung erkennen. Somit war keine ordentliche Revisionsmöglichkeit zu gewähren. Linz, am 9. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100424/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100424.2025
Stammnummer
150430
Gültig
09.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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