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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103370/2025

Zwangsstrafe WiEReG: Herabsetzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103370/2025vom 19.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- gesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 10. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Februar 2024 betreffend Zwangsstrafen 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gem. § 279 BAO teilweise stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird gem. § 279 BAO abgeändert. Die Zwangsstrafe gem. § 16 WiEReG iVm. § 111 BAO wird iHv. EUR 1.500,- festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 14.02.2024 wurde der Bf. vom Finanzamt eine Zwangsstrafe iHv. EUR 4.000,- festgesetzt. In der Begründung führte das Finanzamt aus wie folgt: "Festsetzung einer Zwangsstrafe: Mit Bescheid vom 19.12.2023 wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 festgesetzt und in diesem Bescheid auch eine Nachmeldefrist unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 4.000,00 festgesetzt. Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Begründung: Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird. Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Mit Bescheid vom 19.12.2023 wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 festgesetzt und in diesem Bescheid auch eine Nachmeldefrist unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 4.000,00 festgesetzt." Mit Beschwerde vom 08.05.2024 bekämpfte die Bf. den Zwangsstrafenbescheid betreffend das Jahr 2024. In der Begründung führte sie Folgendes aus: "Der mittels Bescheides vom 19.12.2023 ergangenen zweiten Aufforderung gem § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG konnte aufgrund eines technischen Fehlers nicht bis zur Nachmeldefrist am 04.02.2024 nachgekommen werden. Der daraus resultierende Bescheid vom 14.02.2024 unterlag dem gleichen technischen Fehler, infolgedessen die Bescheide zwar in unserem System eingingen, allerdings nicht korrekt automatisiert abgelegt wurden. Laut Softwarebetreiber beruhen diese technischen Probleme auf nicht richtig vorgenommenen Einstellungen nach einem Programmupdate. Aufgrund dessen wurden keine internen Fristen erstellt und die Bescheide wurden auch nicht an die zuständigen Personen weitergeleitet, weswegen wir keine Meldung für unseren Mandanten vornehmen konnten. Eine entsprechende Bestätigung der technischen Fehler vonseiten des Softwarebetreibers ist vorhanden. Da von unserer Seite auf den Eintritt dieses unvorhergesehenen Ereignisses kein Einfluss genommen werden konnte und uns auch nicht angelastet werden kann, dass wir den technischen Fehler nicht vorhergesehen oder abgewendet haben, liegt kein grobes Verschulden vor. Ebenso kann uns diesfalls kein minderer Grad eines Versehens zulasten gelegt werden. Wir möchten eindrücklich darauf hinweisen, dass wir bei rechtzeitiger Kenntnis der fehlenden Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gern § 5 WiEReG eine entsprechende Meldung jedenfalls innerhalb der dafür vorgesehenen Frist vorgenommen hätten. Die von uns bereits am 26.02.2024 vorsorglich vorgenommene Meldung (siehe Anlage), ohne entsprechende Kenntnis von etwaigen Meldungen aus der Vergangenheit, zeigt deutlich, dass von unserer Seite keine Intention bestand, keine Meldung vorzunehmen oder säumig zu sein. Ebenso wurde dadurch die ursprünglich versäumte Handlung nachgeholt. Da sich aus dieser Beschwerde eine erhebliche Reduktion der Zwangsstrafe ergeben sollte, würde die Ablehnung des Antrags einen wesentlichen Rechtsnachteil nach sich ziehen." [...] Mit Bescheid vom 01.04.2025 hat das Finanzamt dem Wiedereinsetzungsantrag der Bf. stattgegeben und das Rechtsmittel der Beschwerde vom 08.05.2024 zugelassen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte sie Folgendes aus: "Die Beschwerdeführerin (Bf.) kam ihrer Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG nicht nach. Sie wurde daher am 05.10.2023 mit einem Schreiben des Finanzamt Österreich aufgefordert, die Meldung bis zum 27.11.2023 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 angedroht. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist setzte das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom 19.12.2023 eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 fest und die Bf. erneut aufgefordert, die Meldung bis zum 09.02.2024 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 angedroht. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist setzte das Finanzamt Österreich mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.02.2024 eine Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 fest. Eine Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte am 26.02.2024. Der Zwangsstrafenbescheid vom 14.02.2024 wurde elektronisch an die steuerliche Vertretung als Zustellbevollmächtigte zugestellt. Am 10.05.2024 beantragte die Bf. gemäß § 308 BAO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche bewilligt wurde. Dazu reichte die Bf. zeitgleich gemäß § 243 BAO Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides. Die Bf. brachte vor, dass aufgrund eines Systemfehlers seitens der steuerlichen Vertretung keine internen Fristen erstellt und die Bescheide auch nicht an die zuständigen Personen weitergeleitet worden wären, weswegen keine Meldung für die Bf. vorgenommen werden hätte können. Eine entsprechende Bestätigung der technischen Fehler vonseiten des Softwarebetreibers sei vorhanden. Das Finanzamt Österreich hat über die Beschwerde erwogen: Gemäß § 5 WiEReG sind Rechtsträger iSd § 1 Abs. 2 WiEReG zur Meldung bestimmter Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet. Diese Meldeverpflichtung besteht bereits unmittelbar aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und wird nicht erst durch eine behördliche Aufforderung ausgelöst. Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Die Registerbehörde ist gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG der Bundesminister für Finanzen. Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Das Vorbringen, wonach infolge eines Systemfehlers seitens der steuerlichen Vertretung keine internen Fristen erstellt und die Bescheide auch nicht an die zuständigen Personen weitergeleitet worden wären, überzeugt nicht. Vor der Meldung am 26.02.2024 erstattete die Bf. bereits am 04.05.2018, am 27.03.2020, am 14.05.2021, am 19.04.2021 und am 06.09.2022 eine Meldung. Die Bf. war daher mit dem Unternehmensserviceportal bestens vertraut. Die Bf. ist ihrer Meldeverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Das Finanzamt Österreich war daher befugt, die Verhängung von Zwangsstrafen anzudrohen und diese nach fruchtlosem Verstreichen der Frist auch festzusetzen. Zu den Aufgaben des berufsmäßigen Parteienvertreters im Zusammenhang mit der Wahrung einer Frist gehört es, die Frist festzusetzen (zu berechnen), ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Er hat Maßnahmen vorzukehren, die Fehleintragungen verhindern oder sie rechtzeitig als solche erkennen lassen, indem er z.B. eine andere geschulte und verlässliche Arbeitskraft mit der laufenden Kontrolle der Eintragungen betraut oder selbst regelmäßig in kurzen Intervallen geeignete Überprüfungen durchführt. Es wäre sowohl der steuerlichen Vertretung, als auch der Bf. möglich gewesen, dafür zu sorgen, dass innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes von 05.10.2023 bis zum Ablauf der Nachfrist bis zum 27.11.2024 der gesetzlichen Meldepflicht entsprochen wird. Ergänzend wird erneut darauf verwiesen, dass die Meldeverpflichtung bereits unmittelbar aufgrund gesetzlicher Bestimmungen besteht (Zeitpunkt der Eintragung im Register) und wird nicht erst durch eine behördliche Aufforderung, wie in diesem Fall durch die erlassenen Mahnschreiben, ausgelöst. Die verlangte Leistung war daher weder unmöglich, noch unzumutbar. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; VwGH 22.2.2000, 96/14/0079). Angesichts des Zwecks der Meldung gem. § 5 WiEReG - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - kommt der abgabenrechtlichen Bedeutung der verlangten Meldung hohe Bedeutung zu. Die Festsetzung der Zwangsstrafe war auch der Höhe nach rechtmäßig. Mit der bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe iHv. EUR 4.000,00 wurden 80% des Höchstbetrages gem. § 111 Abs. 3 BAO ausgeschöpft. Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz für die Ermessensausübung keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen darf. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der Meldung erscheint im gegenständlichen Fall die Höhe der Zwangsstrafe mit 80% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht als unangemessen. " Nach einer Fristverlängerung erstattete die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Sie führte Folgendes aus: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantragen wir die Vorlage unserer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und stellen zugleich den Antrag auf mündliche Verhandlung. Bitte beachten Sie, dass zur Beschaffung von weiteren Unterlagen eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2025 von uns beantragt wurde. Wir ersuchen um antragsgemäße Erledigung." Mit Vorlagebericht vom 21.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und begründete wie folgt: "Sachverhalt: Mit Erinnerung vom 05.10.2023 (Androhung) wurde die Bf. ersucht, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG bis längstens 27.11.2023 nachzuholen, widrigenfalls gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe iHv. EUR 1.000,00 festgesetzt werden würde. Diesem Ersuchen wurde von der Bf. nicht entsprochen, weshalb mit Bescheid vom 19.12.2023 eine Zwangsstrafe iHv. EUR 1.000,00 festgesetzt wurde und die Bf. wiederum aufgefordert wurde, bis 09.02.2024 die Meldung nachzuholen, widrigenfalls gem. § 111 BAO eine Zwangsstrafe iHv. EUR 4.000,00 festgesetzt werden würde. Diesem Ersuchen wurde von der Bf. nicht entsprochen, weshalb mit Bescheid vom 14.02.2024 eine Zwangsstrafe iHv. EUR 4.000,00 festgesetzt wurde. Am 10.05.2024 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO samt Beschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid vom 14.02.2024 eingereicht. Der mittels Bescheides vom 19.12.2023 ergangenen zweiten Aufforderung gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG hätte aufgrund eines technischen Fehlers nicht bis zur Nachmeldefrist am 04.02.2024 nachgekommen werden können. Mit Schreiben vom 01.04.2025 wurde dem Antrag stattgegeben und die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Das Vorbringen, wonach infolge eines Systemfehlers seitens der steuerlichen Vertretung keine internen Fristen erstellt und die Bescheide auch nicht an die zuständigen Personen weitergeleitet worden wären, überzeugt nicht. Vor der Meldung am 26.02.2024 erstattete die Bf. bereits am 04.05.2018, am 28.10.2019, am 19.03.2020, am 14.05.2021, und am 06.09.2022 eine Meldung. Die Bf. war daher mit dem Unternehmensserviceportal bestens vertraut. Die Bf. ist ihrer Meldeverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Das Finanzamt Österreich war daher befugt, die Verhängung von Zwangsstrafen anzudrohen und diese nach fruchtlosem Verstreichen der Frist auch festzusetzen. Zu den Aufgaben des berufsmäßigen Parteienvertreters im Zusammenhang mit der Wahrung einer Frist gehört es, die Frist festzusetzen (zu berechnen), ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Er hat Maßnahmen vorzukehren, die Fehleintragungen verhindern oder sie rechtzeitig als solche erkennen lassen, indem er z.B. eine andere geschulte und verlässliche Arbeitskraft mit der laufenden Kontrolle der Eintragungen betraut oder selbst regelmäßig in kurzen Intervallen geeignete Überprüfungen durchführt. Nach Einbringung eines Fristverlängerungsansuchens beantragte die Bf. am 30.05.2025 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Beweismittel: Als Beweismittel dienen die vorgelegten Aktenteile Stellungnahme: Gemäß § 5 WiEReG haben Rechtsträger bestimmte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Die Meldung hat gemäß Abs 2 leg cit im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen. Wird diese Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde gem. § 16 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Der Zweck der Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO liegt nicht in der Bestrafung, sondern darin, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; VwGH 22.2.2000, 96/14/0079). Dem Vorlageantrag sind keine Neuerungen zu entnehmen. Seitens der Abgabenbehörde wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Es wird nochmals betont, dass es sowohl der steuerlichen Vertretung, als auch der Bf. möglich gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes von 05.10.2023 bis zum Ablauf der Nachfrist bis zum 27.11.2023 der gesetzlichen Meldepflicht entsprochen wird. Ergänzend wird erneut darauf verwiesen, dass die Meldeverpflichtung bereits unmittelbar aufgrund gesetzlicher Bestimmungen besteht (Zeitpunkt der Eintragung im Register) und wird nicht erst durch eine behördliche Aufforderung, wie in diesem Fall durch die erlassenen Mahnschreiben, ausgelöst. Die verlangte Leistung war daher weder unmöglich, noch unzumutbar. Angesichts des Zwecks der Meldung gemäß § 5 WiEReG - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - kommt der abgabenrechtlichen Bedeutung der verlangten Meldung hohe Bedeutung zu. Zum Verschulden der Bf. wird festgehalten, dass die Bf. die im Verkehr mit Behörden gebotene und der Bf. zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ. Hätte die Bf. diese Sorgfalt walten lassen, so hätte ihr auffallen müssen, dass die Meldung noch nicht erfolgt sei. Die Festsetzung der Zwangsstrafe war auch der Höhe nach rechtmäßig. In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden. Bei Abwägung aller Umstände im Beschwerdefall kommt die Abgabenbehörde zum Ergebnis, dass die Festsetzung der Zwangsstrafen weder dem Grunde, noch der Höhe nach nicht unbillig ist, zumal die Bf. trotz Aufforderung die Meldung nicht in der vorgesehenen Frist erstattet hat. Demzufolge ist die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv. EUR 4.000,00 dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Die Bf. hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Da im gegenständlichen Fall trotz ausreichender Frist eine Meldung an das Register erst am 26.02.2024 erfolgt ist, wurde die Zwangsstrafe zu Recht festgesetzt und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Finanzamt Österreich beantragt, die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen." Mit Eingabe vom 15.01.2026 hat die Bf. den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen und beantragte die Herabsetzung der Zwangsstrafe der Höhe nach; dem Finanzamt Österreich wurde dieser Antrag iSd Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, wobei es auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ebenfalls verzichtete. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Schreiben (Erinnerung) vom 05.10.2023 (Androhung) wurde die Bf. ersucht, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG bis zum 27.11.2023 nachzuholen, widrigenfalls gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe iHv. EUR 1.000,-festgesetzt werden würde (Androhung). Da die Bf. diesem Ersuchen nicht entsprochen hat, hat das Finanzamt mit Bescheid vom 19.12.2023 eine Zwangsstrafe iHv. EUR 1.000,- festgesetzt. Mit selben Schreiben hat das Finanzamt die Bf. nochmals aufgefordert, die fehlende Meldung zu erstatten und hat eine Frist zur Nachholung bis zum 09.02.2024 gesetzt und eine neuerliche Zwangsstrafe iHv. EUR 4.000,- gem. § 111 BAO angedroht. Da die Bf. die Meldung nicht innerhalb der Frist erstattete, hat das Finanzamt mit Bescheid vom 14.02.2024 eine Zwangsstrafe iHv. EUR 4.000,- festgesetzt. Der Bescheid zur Festsetzung der Zwangsstrafe 19.12.2023 und die Androhung vom 19.12.2023, sowie die Androhung der Zwangsstrafe vom 05.10.2023 sind rechtswirksam ergangen und der Bf. vom Finanzamt rechtsrichtig zugestellt worden. Die Meldung ist daraufhin am 26.02.2024 erstattet worden. 2. Beweiswürdigung Selbst in der Beschwerde gibt die Bf. an, dass sämtliche "Bescheide zwar in unserem System eingingen" und lediglich wegen eines technischen Fehlers nicht bearbeitet wurden. Es wurde kein Zustellmangel vorgebracht. Auch gegen das rechtswirksame Ergehen der Androhungen der Zwangsstrafen hat sich die Bf. in ihrer Beschwerde nicht gewendet. Der oben angeführte Sachverhalt ist demnach als erwiesen anzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe, Abänderung) Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) ist nach § 1 Abs. 1 auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden; dazu gehören unter anderem Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Z 4). Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Die Rechtsträger haben diese Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei ua. zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Nach § 5 Abs. 1 WiEReG in der hier anzuwendenden Fassung haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Von der Meldepflicht nach § 5 WiEReG befreit sind gemäß § 6 Abs. 2 1. Satz WiEReG Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme nach § 16 Abs. 1 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl VwGH 31.Juli 2013, 2009/13/0105). Betrachtet man den konkreten anhängigen Sachverhalt unter dem Blickwinkel der Bestimmungen des WiEReG, sind die Voraussetzungen für eine Androhung und in weiterer Folge die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iVm § 16 WiEReG rechtsrichtig gegeben. Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15. Dezember 2022, Ra 2022/13/0023, mwN). Ermessensentscheidungen sind gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen, die das Gesetz dem Ermessen zieht, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl. VwGH 30. Juni 2021, Ra 2019/15/0125, mwN). Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH 13. Oktober 2022, Ra 2022/13/0090, mwN). Zweck der Zwangsstrafe ist, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 15. Dezember 2022, Ra 2022/13/0023, mwN) und die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (vgl. VwGH 19. April 2018, Ra 2016/15/0030, mwN, sowie Ritz/Koran, BAO7, § 111 Rz 1, mwN). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Umstand, dass mit dem WiEReG ua. Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 umgesetzt wurden (Art. 1 BGBl. I Nr. 136/2017) und diese die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1660 BlgNR 25. GP 1) soll das Register einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nach den Gesetzesmaterialien "nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind." Das Register kann seine Funktion dabei nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen und soll die Erfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können (vgl. ErlRV 1660 BlgNR 25. GP 17). Angesichts des Umstandes, dass das Finanzamt der Bf. eine ausreichend lange Frist eingeräumt hatte, die Meldung nachzuholen, und sich die Bf. selbst durch das Erinnerungsschreiben samt Androhung einer Zwangsstrafe sowie der folgenden Festsetzung der Zwangsstrafe mit Androhung einer weiteren höheren Zwangsstrafe nicht dazu veranlasst sah, ihrer Meldepflicht nachzukommen, erscheint dies keineswegs unbillig. Die Vorschriften des WiEReG sind gesetzlich vorgesehen und die Zwangsstrafe ist als Mittel zur Einhaltung der durch das WiEReG auferlegten Sorgfaltspflichten anzusehen. Selbst wenn die Bf. vorbringt, keine Schuld an der Nichtbearbeitung der Schriftstücke des Finanzamtes aufgrund eines technischen Fehlers zu haben, hat sie dennoch ihre Sorgfaltspflicht objektiv verletzt. Auch subjektiv ist der Bf. dieser "technischer Fehler" anzulasten, da sie für den Fall des technischen Ausfalls Vorsorge zu treffen hat, dass die Bearbeitung der Schriftstücke des Finanzamtes nicht gänzlich über einen längeren Zeitraum unterlassen werden. Eine (weitere) Zwangsstrafe ist dem Grunde nach somit rechtsrichtig seitens des Finanzamtes ergangen. Die einzelne Zwangsstrafe darf gem. § 111 Abs. 3 BAO jedoch den Betrag iHv EUR 5.000,- nicht übersteigen. Unter einer einzelnen Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (VwGH 15. Dezember 2022, Ra 2022/13/0023, mwN). Indem das Finanzamt die erste Zwangsstrafe iHv. EUR 1.000,- und die im konkreten Fall strittige zweite Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- festgesetzt hat, wurde der gesetzliche Rahmen voll ausgeschöpft. Das Finanzamt hat diesbezüglich die besondere Erforderlichkeit und Sachgerechtheit in der Bescheidbegründung nicht ausgeführt. Außer Streit steht, dass die Bf. der nach dem WiEReg bestehenden Meldeverpflichtung - trotz Erinnerungsschreibens des Finanzamtes vom 05.10.2023, der Androhung und Festsetzung der Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- sowie der Androhung der weiteren Zwangsstrafe im Ausmaß bis zu EUR 4.000,- bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen ist. Zutreffend hat das Finanzamt die zweite Zwangsstrafe iH auf die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer beimisst, mit einem höheren Betrag festgesetzt als die erste Zwangsstrafe, zumal diese die Bf. nicht zum Tätigwerden bewog und damit als Druckmittel ganz offensichtlich nicht ausreichend war (vgl. BFG 24. März 2023, RV/2100579/2022). Die Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte am 26.02.2024 - sohin etwa vier Monaten nach der Erinnerung - zugleich mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. In Würdigung der gegebenen Umstände erscheint eine Festsetzung der im ersten Bescheid festgesetzten Zwangsstrafe erhöht auf EUR 1.500,- und damit in Summe EUR 2.500,- eine Ausschöpfung des gesetzlich normierten Höchstbetrages im Ausmaß von 50% ausreichend und sachgerecht. Besondere Gründe für eine höhere Zwangsstrafe hat das Finanzamt nicht aufgezeigt und konkrete unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigende Umstände haben die Parteien nicht vorgebracht. Das Beschwerdevorbringen begründet mit der nicht ordnungsgemäßen internen Weiterleitung des bekämpften Bescheides zur weiteren Bearbeitung und mit einem technischen Fehler im Fristenüberwachungsprogramm. Dieses Beschwerdevorbringen kann jedoch der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da es in der Verantwortung der Bf. liegt, die wirksam zugestellten Bescheide zeitnah zu bearbeiten. Ein technischer Defekt allein, kann von der Verpflichtung zur Meldung gemäß der Bestimmungen des WiEReG - wie bereits oben ausgeführt - nicht entbinden. Es ist der Rechtsmeinung des Finanzamtes zuzustimmen, wenn es ausführt, dass es sowohl der steuerlichen Vertretung als auch der Bf. möglich gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes von 05.10.2023 bis zum Ablauf der Nachfrist bis zum 27.11.2023 der gesetzlichen Meldepflicht entsprochen wird. Der Beschwerde wird somit teilweise Folge zu geben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert und die Zwangsstrafe iHv EUR 1.500,- festgesetzt wird. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision unzulässig) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. VwGH 20. Dezember 2017, Ro 2016/10/0021). Die Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (VwGH 27. März 2019, Ra 2018/12/0022). Darüber hinaus stützt sich dieses Erkenntnis auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und folgt der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Wien, am 19. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103370/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103370.2025
Stammnummer
150424
Gültig
19.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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