RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100773/2025

Quotenregelungsverordnung, Zwangsstrafe, Pflichten des Steuerberaters

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100773/2025vom 03.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde der D***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. ***2***, vom 20. Februar 2025, gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe des Finanzamtes Österreich vom 19. Februar 2025, Steuernummer ***BF1StNr3***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (in Folge kurz: BF), Frau ***1***, wird gegenüber dem Finanzamt, der belangten Behörde, durch einen fachkundigen Steuerberater, Dr. ***2***, vertreten. Dieser ist seit vielen Jahren (seit 1995) u.a. zur Einreichung von Steuererklärungen beauftragt und nahm in der Vergangenheit die Möglichkeit der sog. Quotenregelung in Anspruch. Nachdem der Steuerberater, um die Quotenregelung in Anspruch nehmen zu können, es für das Veranlagungsjahr 2023 unterlassen hat, gemäß § 2 Abs 1 Quotenregelungsverordnung (QuRV, 2024-0.436.555, BMF-AV Nr. 84/2024), die Steuernummern, die im Rahmen der Quotenregelung abgewickelt werden sollen, bis 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres über FinanzOnline zur Quotenregelung anzumelden, wurde die Quote abberufen und die BF mit Bescheid vom 18.12.2024 aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2023 innerhalb der Nachfrist (bis 27.01.2025) einzureichen, widrigenfalls eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 150,- verhängt wird. Mit Bescheid vom 19.02.2025 wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 150,- festgesetzt, da innerhalb der Nachfrist keine Einkommensteuererklärung 2023 eingereicht wurde. Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 20.02.2025, worin der Vertreter der BF vorbringt, völlig zu Unrecht nach 30 Jahren, aufgrund eines Fehlers durch die Abgabenbehörde, von der Quote abberufen worden zu sein. Ein Protest der Kammer habe leider nichts geholfen. Seine Mandantin habe in der Zeit der Nachfrist zudem im Ausland verweilt, weswegen eine Erstellung der Steuererklärung nicht möglich gewesen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 25.02.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, da der Quotenvertreter die Anmeldung verabsäumt habe. Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 27.02.2025 gibt der steuerliche Vertreter an, dass er die Streichung aus der Quotenliste nicht bemerkt habe; für ihn sei es noch immer unerklärlich, wie es überhaupt dazu kam. Hätte das Finanzamt ihn nicht aus der Liste gestrichen, hätte er bis zum 30.4. des zweitfolgenden Jahres Zeit gehabt eine entsprechende Erklärung einzubringen. Eine Beschwerde gegen die vorzeitige Abberufung sei nicht möglich gewesen. Da der Fehler eindeutig beim Finanzamt liege, ersuch er um Aufhebung des Strafbescheides. Mit Vorlagebericht vom 12.03.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.06.2025 wurde der gegenständliche Fall der unbesetzten Gerichtsabteilung 1001 abgenommen und zum Stichtag 1.07.2025 der Gerichtsabteilung 1025 neu zugeteilt. Am 30.12.2025 erging ein Ermittlungsauftrag an die belangte Behörde, indem diverse Daten aus dem Steuerakt angefordert wurden. Die Informationen wurden am 07.01.2025 mitgeteilt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die BF wird in abgabenrechtlichen Angelegenheiten seit 1995 durch den Steuerberater Dr. ***2*** vertreten. Dieser ist u.a. befugt Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen. Beim steuerlichen Vertreter war von 1995 bis 2022 (iSd Abschnittes 4.2. des Organisationshandbuches der Finanzverwaltung, siehe unten) die Quotenvertretung vermerkt. Nachdem der Steuerberater, um die Quotenregelung in Anspruch nehmen zu können, es für das Veranlagungsjahr 2023 unterlassen hat, gemäß § 2 Abs 1 Quotenregelungsverordnung (QuRV, 2024-0.436.555, BMF-AV Nr. 84/2024), die Steuernummern, die im Rahmen der Quotenregelung abgewickelt werden sollen, bis 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres über FinanzOnline anzumelden, wurde die Quote abberufen und die BF mit Bescheid vom 18.12.2024 aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2023 innerhalb der Nachfrist bis 27.01.2025 einzureichen, widrigenfalls eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 150,- verhängt wird. Die Abgabenerklärungen betreffend Einkommensteuer 2023 wurde verspätet (am 19.02.2025) eingereicht. Mit Bescheid vom 19.02.2025 setzte die belangte Behörde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 150,- fest. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf eine Abfrage der elektronischen Steuerdatenbank. Strittig ist, ob die Verhängung der Zwangsstrafe im gegenständlichen Fall zu Recht erfolgte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Rechtsgrundlagen § 134a Abs 1 und 5 Bundesabgabenordnung (BAO idF BGBl. I Nr. 201/2023) lauten wie folgt: (1) Abgabenerklärungen im Sinne des § 134 Abs. 1 sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe von Abgabepflichtigen, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit aufrechter Vertretungsvollmacht mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragt haben, können im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. An die Stelle eines berufsmäßigen Parteienvertreters kann auch ein berechtigter Revisionsverband gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 - GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, treten. Wird diese Frist in Anspruch genommen, sind § 134 und § 135 nicht anzuwenden. (5) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung festzulegen: 1. wer als berufsmäßiger Parteienvertreter im Sinne des Abs. 1 gilt, 2. die elektronische Anmeldung von Steuernummern zur Quotenregelung und die Abmeldung von Steuernummern von der Quotenregelung, 3. die prozentuelle Einreichung der Abgabenerklärungen zu bestimmten Abgabeterminen vor Ablauf der in Abs. 1 festgelegten Frist, 4. die anlassbezogene Abberufung von Abgabenerklärungen im Rahmen der Quotenregelung und 5. geeignete Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Abgabetermine im Rahmen der Quotenregelung durch den berufsmäßigen Parteienvertreter oder berechtigten Revisionsverband. § 2 Abs 1 Quotenregelungsverodnung (QuRV, 2024-0.436.555, BMF-AV Nr. 84/2024) lautet: "Die Einreichung von Abgabenerklärungen spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gemäß § 134a Abs. 1 BAO ist zulässig, wenn der Vertreter die betroffene Steuernummer für diesen Veranlagungszeitraum bis zum 30. Juni des auf diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion zur Quotenregelung angemeldet hat." § 111 BAO (idF BGBl. I Nr. 113/2024) lautet wie folgt: (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. (2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. (3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. (4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Quotenregelung Nach § 134 Abs 1 BAO sind Abgabenerklärungen grundsätzlich bis zum 30.4. des Folgejahres (in Papierform) bzw 30.6. des Folgejahres (elektronisch) einzureichen. In der Vergangenheit wurden von der Finanzverwaltung für die Einreichung von Abgabenerklärungen bei Beauftragung und Bevollmächtigung eines berufsmäßigen Parteienvertreters ohne gesetzliche Grundlage und ohne individuelle Fristverlängerungsanträge faktisch längere Fristen gewährt (sog. Steuerberater-Quotenregelung). Als Quotenregelung wird das automationsunterstützte System für die prozentuelle Einreichung von Abgabenerklärungen für vertretene Abgabepflichtige zu bestimmten Abgabeterminen vor Ablauf der in § 134a Abs 1 BAO festgelegten Frist (31. 3. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres) bezeichnet (§ 1 Z 1 QuRV). Der Zweck der sog. Quotenregelung liegt in der beiderseits gleichmäßigeren Arbeitsbelastung. Sowohl die Finanzverwaltung als auch die berufsmäßige Parteienvertretung profitieren aufgrund der gestaffelten Einreichung von Abgabenerklärungen von einer Verteilung der Arbeitslast auf einen längeren Zeitraum (vgl etwa Ritz/Koran, BAO8 § 134a Rz 1). Vor der mit dem AbgÄG 2023 erfolgten Einfügung des § 134a in die BAO fußte die Quotenregelung (lediglich) auf einem - gesetzlich nicht gedeckten - Erlass des BMF (vgl etwa Ritz/Koran, BAO7 § 134 Rz 3). Das BMF hatte im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (OHB), Abschnitt 4.2., durch den Erlass vom 2.2.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Ausnahmen von der gesetzlichen Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen festgelegt. Der Umstand, dass die Quotenregelung über keine gesetzliche Grundlage verfügte und sich daher im rechtsfreien Raum bewegte, führte in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten, zumal ein Erlass lediglich die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung abbildet und keine Bindungswirkung (für die Verwaltungsgerichte) entfaltet. Die bisherige ausschließlich als Verwaltungspraxis gelebte Quotenregelung wurde daher - insb durch die berufsmäßigen Parteienvertreter aber auch durch den Rechnungshof- stark kritisiert (vgl. Philip Predota, § 134a BAO: Die neue gesetzliche Steuerberater-Quotenregelung, ecolex 2024/417). Mit dem AbgÄG 2023 (§ 134a BAO BGBl. I 110/2023 ab 1.1.2024, zuletzt geändert durch BGBl. I 56/2024) wurde die bisher nur als Verwaltungspraxis existierende Steuerberater-Quotenregelung erstmals gesetzlich in § 134a BAO verankert (siehe auch Quotenregelungsverordnung BGBl. II 370/2023, zuletzt geändert durch BGBl.II 146/2024 sowie diesbezüglichen BMF-Erlässen (4 verschiedene Abgabetermine und dadurch längere Fristen für die Steuerberater). Die neue Bestimmung ist gemäß § 323 Abs 77 BAO erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen nach dem 31.12.2022 endenden Veranlagungszeitraum betreffen. Wenn der steuerliche Vertreter in der Beschwerde vorbringt, plötzlich und überraschend von der Quote abberufen worden zu sein, wird dem entgegengehalten, dass sich die beratende Person über das einschlägige Fachwissen laufend und regelmäßig zu informieren hat. Steuerberater beraten und vertreten in Steuerfragen sowie in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Zu den Pflichten des Steuerberaters im Rahmen seines Mandats zählt, seinen Mandanten umfassend zu beraten, ihn ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten und ihn möglichst vor Schaden zu bewahren. Steuerberater sind zudem zur umfangreichen Fortbildung verpflichtet und müssen ihre beruflichen Kenntnisse stets auf dem Laufenden halten. Daher dürfen sie Aufträge nur dann annehmen, wenn sie über die dafür erforderliche Sachkunde verfügen. Die neu eingeführte automationsunterstützte Quotenregelung ist mit 1.1.2024 in Kraft getreten und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, deren Veranlagungszeitraum nach dem 31.12.2022 geendet hat, somit ganz allgemein für Abgabenerklärungen ab dem Veranlagungsjahr 2023. Zusätzlich zur gesetzlichen Grundlage in § 134a BAO wurde auf Basis der Verordnungsermächtigung (in § 134a Abs 5 BAO) die Quotenregelung mit der QuRV näher konkretisiert. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung in einem Erlass zur Quotenregelung ihre Rechtsansicht zur Quotenregelung mitgeteilt. Es wird daher festgehalten, dass die mit dem AbgÄG 2023 eingeführte gesetzliche Regelung des § 134a BAO weder überraschend noch unvorhersehbar, sondern rechtmäßig kundgemacht wurde. Als klares Ziel sieht die Regelung die Abhilfe gegen bisherige Rechtsunsicherheiten vor und legt darin verbindliche sowie nachvollziehbare Rahmenbedingungen für die Quotenregelung fest. Von einem Fehler seitens der Abgabenbehörde, wie im Rechtsmittel vorgebracht, kann daher keine Rede sein. § 2 Abs 1 bis Abs 4 QuRV regelt die Anmeldung zur Quotenregelung. Nach § 2 Abs 1 QuRV ist die Einreichung von Abgabenerklärungen spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gem § 134a Abs 1 BAO zulässig, wenn der Vertreter die betroffene Steuernummer für diesen Veranlagungszeitraum bis zum 30. Juni des auf diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion zur Quotenregelung angemeldet hat. Es ist jedenfalls erforderlich, dass jeweils immer zum 30.6. des Folgejahres eine Quotenanmeldung durch den jeweiligen Parteienvertreter vorgenommen wird. Eine einmalige "immerwährende" Anmeldung, wie es bei der bisherigen Quotenregelung der Fall war, ist nicht mehr möglich. Es besteht daher jährlicher Handlungsbedarf vor dem 30.6. für die Quotenanmeldung für jeden Parteienvertreter, der die Regelung nutzen will. Unterbleibt die Anmeldung zur Quotenregelung, musss das Finanzamt dem Abgabepflichtigen für die Einreichung der noch ausstehenden Abgabenerklärung(en) eine Nachfrist von einem Monat setzen. Es erfolgt hierbei keine rückwirkende Anwendung der ursprünglichen gesetzlichen Frist, sondern die Gewährung einer einmonatigen Nachfrist ab Abmeldung. Reicht der Steuerpflichtige die Erklärung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist ein, kann ein Verspätungszuschlag und eine Zwangsstrafe festgesetzt werden. Eine mehrmalige Nichtbefolgung der Fristen kann zu progressiv höheren Zwangsstrafen (bis maximal EUR 5.000,-) führen. Zwangsstrafe Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030; VwGH 26.3.2014, 2013/13/022; VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366; VwGH 28.10.1998, 98/14/0091) auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,- nicht übersteigen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl etwa VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023 unter Verweis auf VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; VwGH 22.2.2000, 96/14/0079). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl VwGH 21.12.1990, 90/17/0344; VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl VwGH 27.9.2000, 97/14/0112; VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030; VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Der Zweck der Zwangsstrafe liegt hingegen nicht - wie im Vorlageantrag vorgebracht - in der Bestrafung einer Person (vgl VwGH 12.6.2024, Ra 2023/13/0017). Im Rahmen der Ermessensübung sind u.a. zu berücksichtigen das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen sowie die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung (vgl etwa Ritz/Koran, BAO8 § 111 Rz 10). Ermessensentscheidungen sind zu begründen; aus der Begründung muss zu entnehmen sein, welche für die Ermessensübung maßgeblichen Überlegungen angestellt worden sind. Sämtliche in die Ermessensentscheidung einfließenden Überlegungen sind sowohl für die Entscheidung, ob überhaupt eine Zwangsstrafe festzusetzen ist, als auch für die Entscheidung, in welcher Höhe diese auszumessen ist, maßgeblich. Eine Ermessensbegründung durch die belangte Behörde findet sich im konkreten Fall allerdings weder im Erstbescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung. Dies kann aber nach der Rechtsprechung des VwGH vom BFG nachgeholt werden(Ritz, BAO8, § 93 Tz 16). Der steuerliche Vertreter gab in seiner Rechtsmittelbegründung an, er sei der Meinung gewesen, völlig zu Unrecht von der Quote abberufen worden zu sein. Wie oben dargestellt, kommt darin zum Ausdruck, dass sich der Vertreter mit der aktuellen Ausgestaltung der Quotenregelung nicht genauer auseinandersetzte, was ihm im Rahmen der gegenständlichen Ermessensübung - unter dem Gesichtspunkt mangelnder Sorgfalt - vorzuwerfen ist (vgl. BFG vom 05.11.2025, RV/2100773/2025). Ungeachtet dessen ging der Verhängung der Zwangsstrafe ein Erinnerungsschreiben voraus, dem die BF, vertreten durch Dr. ***2***, keine Beachtung schenkte; auch dieser Umstand fließt in die Ermessensbeurteilung ein. Die Bevollmächtigten der Parteien (die gewillkürten Vertreter) haben im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis, die nach der erteilen Vollmacht zu beurteilen ist, die Pflichten der Parteien gegenüber der Abgabenbehörde zu erfüllen. Die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters schließt nicht aus, dass bei Versäumnissen des Vertreters die Zwangsstrafe unmittelbar gegenüber der Partei (gegenüber dem Vertretenen) angedroht und festgesetzt wird, zumal die Partei für Versäumnisse und für das Verschulden ihres Vertreters einzustehen hat (Stoll, BAO, 1206). Die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen stellt kein Kriterium dar, das im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigen ist, da diese erst auf Grundlage der Abgabenerklärung, deren Vorlage durch diese Maßnahme erzwungen werden soll, ermittelt werden kann (BFG vom 15.04.2019, RV/7103113/2018). Der Zweck der Zwangsstrafe besteht ausschließlich in der Unterstützung der Abgabenbehörden bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele (VwGH 20.3.2007, 2007/17/0063). Daher geht das Argument, dass aus der Einreichung der Einkommensteuererklärung eine Gutschrift resultierte, ebenso ins Leere. Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von EUR 5.000,- nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafe zu verstehen (VwGH Ra 2022/13/0023 RS-5). In der jüngeren Rechtsprechung des BFG wurden EUR 500,- je nicht eingereichter Abgabenerklärung als angemessen betrachtet (BFG 09.0.9.2025, RV/2100602/2025). Im vorliegenden Fall beträgt daher absolut betrachtet die Summe von EUR 150,- nur 3% der maximal möglichen Zwangsstrafe. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch für die BF wirtschaftlich vertretbar und es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich aus den angeführten rechtlichen Bestimmungen. Im Übrigen war eine Ermessensentscheidung im Einzelfall zu treffen, deren Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht (vgl. VwGH 24.4.2020, Ra 2020/16/0032). Insgesamt liegt sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 3. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100773/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100773.2025
Stammnummer
150414
Gültig
03.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF