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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100389/2025

Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit einem Wiederaufnahmeantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100389/2025vom 23.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr.Obermayer Rechtsanwalt GmbH, Disslergasse 1/Top 2, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 8. Juli 2024, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Juni 2024 betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Schriftsatz vom 8. April 2024 stellte der Beschwerdeführer (Bf) den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung von Einkommensteuer der Jahre 2015, 2016 und 2017. Gleichzeitig stelle der Bf den Antrag auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiederaufnahmeantrages betreffend € 161.297,00 an Einkommensteuer 2015, € 7.720,67 an Anspruchszinsen 2015, € 131.820,00 an Einkommensteuer 2016 und € 46.171,00 an Einkommensteuer 2017. Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Juni 2024 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme und keine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde, weshalb nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 212a BAO eine Aussetzung nicht möglich sei. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 hat der Bf gegen die Zurückweisung des Aussetzungsantrages Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, wenn eine explizite gesetzliche Bestimmung nicht vorliegt, eine gesetzlich nicht gewollte Lücke mit Analogie zu schließen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 28. August 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 212a BAO eine Aussetzung der Einhebung nicht möglich sei. Mit Eingabe vom 12. September 2024 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 2. Oktober 2025 wurde der Bf zur mündlichen Verhandlung am 25. November 2025 geladen. Mit Eingabe vom 19. November 2025 wurde der Antrag, den Verhandlungstermin 25. November 2025 abzuberaumen und auf einen späteren Termin zu verlegen, mit der Begründung gestellt, dem Wiederaufnahmsantrag sei inhaltlich stattzugeben, wofür zahlreiche Argumente vorgebracht wurden. Dem Antrag auf Vertagung der Verhandlung wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 20. November 2025 nicht Folge gegeben, da lediglich die Rechtsfrage, ob ein Aussetzungsantrag in Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, zu klären ist. In der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2025 beantragte der Vertreter der belangten Behörde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Vertreter sind zur mündlichen Verhandlung erschienen. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ist eine noch unerledigte Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt, das zu einer Nachforderung geführt hat. Wie die belangte Behörde bereits zu Recht ausgeführt hat, kann die Einhebung aushaftender Abgabenschulden gemäß § 212a Abs.1 BAO nur insoweit ausgesetzt werden, als hinsichtlich der nachgeforderten Höhe dieser Abgaben eine Beschwerde anhängig ist. Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens kann eine Bescheidbeschwerde als Voraussetzung für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht ersetzen. Diesbezüglich liegt auch keine planwidrige Lücke des Gesetzgebers vor, zumal vom Bf andere Möglichkeiten der Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) beantragt werden können. Die beantragte Wiederaufnahme eines Verfahrens stellt somit keine taugliche Grundlage dar, die Einhebung aushaftender Abgabenschulden auszusetzen (siehe auch BFG 3.5.2022, RV/6100329/2021). Die Zurückweisung des Antrages erfolgte daher zu Recht. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf den klaren Wortlaut des Gesetzes stützt, ist eine Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100389/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100389.2025
Stammnummer
150376
Gültig
23.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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