Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100190/2026
Antrag auf Wiederaufnahme nach erfolgter Schätzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100190/2026vom 29.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***AB*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. September 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 19. August 2025 betreffend Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2020 und 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte keine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2020 und 2021 beim Finanzamt ein. Die neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die mit Lohnzettel an das Finanzamt gemeldet wurden, nicht gemeldeten Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden vom Finanzamt für das Jahr 2020 und 2021 jeweils mit EUR 10.000,00 geschätzt. Der Bf. wurde mit Bescheiden jeweils vom 11.06.2024 zur Einkommensteuer 2020 und 2021 veranlagt und die angeführten geschätzten Einkünfte aus selbständiger Arbeit berücksichtigt.
Der Bf. brachte gegen die Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 am 23.06.2025 Beschwerde ein, die aufgrund der Fristversäumnis mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2025 zurückgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2025 brachte der Bf. Anträge auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2020, 2021 und 2022 beim Finanzamt ein. Begründend führte der Bf. aus, es sei ihm in den Jahren 2020, 2021 und 2022 seitens des Finanzamts ergänzend zu seinen dem Finanzamt bekannten Einkünften ein zusätzlicher jährlicher Gewinn von EUR 10.000,00 (insgesamt EUR 30.000,00) hinzugeschätzt worden. Ein Gewinn von EUR 10.000,00 würde laut Bf. (abzüglich 20% Ausgabenpauschale und 15% Grundfreibetrag) bedeuten, dass seitens des Finanzamtes Einkünfte von circa EUR 14.700,00 geschätzt worden seien (bezogen auf drei Jahre über EUR 44.100,00). Bei einem durchschnittlichen Stundenlohn von circa EUR 25,00, der von Bildungsträgern wie z.B. der VHS Wien für eine Unterrichtsstunde bezahlt worden sei, ergäbe dies ein Stundenausmaß von knapp 590 Arbeitsstunden pro Jahr, die hier der Schätzung des Finanzamtes zugrunde gelegt worden seien.
Besonders sportlich erscheine die Schätzung auch deshalb, weil diese Jahre von COVID betroffen gewesen seien, wo fast alle Bildungseinrichtungen aufgrund von gesetzlichen Kontaktverboten Kurse in großer Zahl hätten absagen müssen. Der Bf. betone nochmals 590 Arbeitsstunde zusätzlich zu seinen beruflichen Tätigkeiten. Es bedeute aber auch, dass das Finanzamt bei dieser Schätzung davon ausgehe, dass die VHS zu wenig oder andere Bildungsträger (WIFI, BFI oder welche auch immer der Schätzung des Finanzamtes zugrunde gelegt worden seien), die nicht bei der Steuernummer des Bf. vermerkt seien, all die vom Finanzamt geschätzten Stunden überhaupt nicht gemeldet hätten. Dabei sei sowohl die Meldung der VHS korrekt sowie auch die all der anderen Bildungsträger, die nichts gemeldet hätten.
Bezüglich der Fristen sei zusagen, dass diese nur einhaltbar seien, wenn diese auch bekannt seien. Fristen zu übersehen, mit denen nicht im Geringsten zu rechnen sei, weil Bescheide ergingen, die auf völlig illusorischen Schätzungen des Finanzamtes basierten, sollte nach Ansicht des Bf. nachvollziehbar sein. Der Durchschnittsbürger sei nicht wöchentlich bei FA Online, weil er Bescheide mit irrealen Schätzungen befürchten müsse, die er dann in der Folge binnen eines Monats zu beeinspruchen habe. Der Bf. hab erst aufgrund von horrenden Pfändungen erfahren, dass diese auf Basis irrealer Schätzungen des Finanzamtes entstanden seien.
Zusammenfassend gesagt, seien nun auf Basis der vom Finanzamt geschätzten (und nie vorhandenen) Einkünfte von circa EUR 44.000,00, circa EUR 9.000,00 an die gewerbliche Sozialversicherung zu zahlen (die SV gehe von tatsächlich erzielten Einkünften aus und beziehe diese in gutem Glauben in ihre Berechnungen ein), sowie die dem Finanzamt bekannte Einkommensteuer. Deshalb ersuche der Bf. um eine Neuberechnung laut § 303 BAO beziehungsweise um einen neuen Bescheid. Laut telefonischer Auskunft des Finanzamts sei die Schätzung nur deshalb zu Stande gekommen, weil dem Finanzamt keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen bzw. E1 vorgelegen seien. Da dies nun getätigt worden sei bzw. vorliege, könne (wie dies von "§ 303 Z1/3 auch vorgesehen sei) dies nun korrekt berechnet werden bzw. ein auf korrekter Berechnung basierender Bescheid ergehen.
Mit Bescheiden vom jeweils 19.08.2025 wies das Finanzamt die Anträge gemäß § 303 (1) BAO vom jeweils 08.08.2025 auf Wiederaufnahme der mit Einkommensteuerbescheid 2020 und 2021 jeweils vom 11.06.2024 abgeschlossenen Verfahren ab.
Begründend führte das Finanzamt in den Bescheiden jeweils aus, im Hinblick auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO könne ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat sohin - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien. Vom Bf. sei lediglich betont worden, dass die Schätzung nicht nachvollziehbar sei. Es seien daher keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigten. Der Antrag sei somit als unbegründet abzuweisen gewesen. Des Weiteren weise das Finanzamt darauf hin, dass gemäß § 134 Abs. 1 BAO die Frist zur Abgabe von Erklärungen bis zum 30.04. in körperlicher bzw. bis zum 30.06. im Onlineverfahren zu erfolgen habe.
Der Bf. brachte mit Schriftsätzen jeweils vom 25.09.2025 Beschwerden gegen die Abweisungsbescheide betreffend Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO betreffend Einkommensteuer 2020 und 2021 jeweils vom 19.08.2025 ein und führte aus, das Finanzamt begründe die Abweisungen damit, dass keine neuen Tatbestände hervorgekommen seien, dies sei nicht mehr korrekt. Es seien nun Unterlagen vorhanden, die während des ursprünglichen Verfahrens (inklusive des Bescheides vom 11. Juni 2024) bzw. bei Abgabe des Antrages des Bf. auf Wiederaufnahme vom 8. August 2025 nicht vorhanden gewesen seien.
Die Einkünfte der VHS Wien seien "eingemeldet" worden und dem Finanzamt bekannt. Daneben sei es 2020 und 2021 zu Einkünften von Konsumenten gekommen, die nicht "eingemeldet" hätten. Die dazu nötigen Aufzeichnungen bzw. Belege seien auf einem PC gespeichert gewesen, die jedoch aufgrund eines PC-Schadens bisher nicht mehr verfügbar gewesen seien. Seit KW39 seien die Unterlagen jedoch wieder zugänglich, da ein Sicherungsmedium zum Vorschein gekommen sei bzw. aufgefunden worden sei. Der Bf. lege deshalb die Belege in Kopie bei und ersuche, diese im Rahmen einer Wiederaufnahme sowie zur Korrektur der ursprünglichen Beträge zu berücksichtigen. Der Bf. betone nochmals, dass bisher die Unterlagen nicht berücksichtigt hätten werden können, da sie dem Bf. nicht zugänglich gewesen seien und erst zum jetzigen Zeitpunkt (KW39 2025) einsehbar bzw. verfügbar seien. Den Beschwerden sind die Kopien der Belege 2020 und 2021 sowie die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der Jahre 2020 und 2021 beigelegt.
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2025 die Beschwerden jeweils vom 25.09.2025 gegen die Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO für die Jahr 2020 und 2021 jeweils vom 19.08.2025 ab. Begründend führte das Finanzamt aus, der Bf. komme seit Jahren seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht nach, er sei mehrere Jahre geschätzt worden. Die Bescheide mit den Schätzungen für die Jahre 2020 und 2021 seien am 11.06.2024 ergangen. Der Bf. hätte seine Erklärungen anhand seiner vorhandenen Zugangscodes zu Finanzonline für 2020 bis 30.06.2021 und für das Jahr 2021 bis zum 30.06.2022 einreichen müssen. Die Argumentation des Bf., dass er einen PC-Schaden gehabt hätte und seine Unterlagen nicht verfügbar gewesen seien, sei nicht glaubhaft. Der Antrag des Bf. betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens sei zu Recht abgewiesen worden, weil die Argumente des Bf. nicht den Kriterien neuer Tatsachen entsprächen.
Der Bf. brachte mit Schriftsatz vom 29.12.2025 einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein. Der Bf. führte begründend aus, mit einem am 08.08.2025 eingebrachten Schreiben habe er dem Finanzamt mitgeteilt, wie realitätsfern die seitens des Finanzamtes getätigten Schätzungen, die auf Basis des § 184 BAO erfolgen müssten, gewesen seien. Dem Ersuchen des Bf., die Schätzungen gemäß 184 BAO darzulegen bzw. ihm vorzurechnen sei das Finanzamt nach den Ausführungen des Bf. nicht nachgekommen. Es sei deshalb nach wie vor fraglich, ob seitens des Finanzamtes die Schätzung nach § 184 BAO erfolgt sei oder eher auf Basis einer nicht zulässigen Strafe gegen säumige Abgabepflichtige in Form einer erhöhten Einkommensteuer, die aufgrund überzogener Schätzungen (und nicht auf Basis des Einkommens) resultiere.
In der Beschwerdevorentscheidung weise das Finanzamt den vom Bf. am 26.09.2025 eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO ab. Als Begründung werde die Versäumnis der Abgabe der Einkommensteuererklärungen in den Jahren 2020 und 2021 sowie die Versäumnis der Nachreichung der Einkommensteuererklärungen nach der Schätzung im Jahr 2024 angegeben. Das Finanzamt erkläre somit säumige Zahlungspflichtige als generell unglaubwürdig. Eine sachlich begründete Erklärung bzw. ein Gegenbeweis, warum der im Antrag vom 26.09.2025 angeführte Tatbestand nicht stimmen sollte, habe das Finanzamt hingegen nicht erbracht. Der Bf. ersuche deshalb, dass das Finanzamt dem Antrag gemäß § 303 BAO vom 26.09.2025 Folge leiste und die Einkommensteuer auf Basis des tatsächlichen Einkommens ermittle. Wie in § 303 BAO vorgesehen, seien für das Finanzamt neue Tatsachen hervorgekommen, die eine gravierende Änderung der Einkommensteuer bewirkten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Streit zwischen den Parteien des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht darüber, ob die Abweisungen der Wiederaufnahmeanträge des Bf. durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt sind.
Der Bf. hat nach Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021, in denen die Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO erfolgten, Wiederaufnahmeanträge gemäß § 303 Abs. lit. b BAO gestellt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, das Vorbringen des Beschwerdeführers und der Abgabenbehörde.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 303 Abs. 2 BAO hat der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, und b) die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, zu enthalten.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung des Wiederaufnahmetatbestandes der neu hervorgekommenen Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen und Beweismittel "neu hervorgekommen sind".
Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem derartigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036).
Die Rechtsfrage zur Reichweite der antragsgebundenen Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF FVwGG 2012 und zur diesbezüglichen Bedeutung des Kenntnisstandes der Partei ist bereits mit dem Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, beantwortet. Diese Ansicht bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch im Beschluss VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036, sowie VwGH 26.04.2017, Ro 2015/13/0011.
Werden die Besteuerungsgrundlagen, wie im Beschwerdefall, wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen im Schätzungsweg ermittelt und reicht der Abgabepflichtige später die fehlenden Erklärungen in Verbindung mit einem Wiederaufnahmeantrag ein, so liegen grundsätzlich aus der Sicht des Bf. keine neu hervorgekommenen Tatsachen vor (BFG 29.06.2020, RV/6100229/2020 und BFG 12.01.2015, RV/7101489/2011).
Nach der Rechtsprechung des BFG beruhen die Grundlagen im Falle von verspäteten Abgabenerklärungen auf Tatsachen und Beweismitteln, die im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Bescheide bereits existierten und dem Antragsteller bekannt sein mussten. Das sind insbesondere die die jeweiligen Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge bzw. das diesen zugrunde liegende Belegmaterial (siehe abermals BFG 29.06.2020, RV/6100229/2020 und BFG 12.01.2015, RV/7101489/2011). Am Ende eines Veranlagungsjahres sind im Allgemeinen sämtliche Tatsachen bekannt oder Beweismittel vorhanden, die für die steuerliche Veranlagung maßgeblich sind. Wenn ein Abgabepflichtiger die Abgabenerklärungen nicht fristgerecht einreicht, so ändert dies nichts daran, dass ihm mit Jahresende des jeweiligen Veranlagungsjahres sämtliche abgaberechtlichen bedeutsamen Umstände und Beweismittel für die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses bekannt waren.
Im gegenständlichen Fall stützt der Bf. seinen Antrag auf Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand. Der Bf. bringt vor, es seien nun Unterlagen vorhanden, die während des ursprünglichen Verfahrens (inklusive des Bescheides vom 11. Juni 2024) bzw. bei Abgabe des Antrages des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorhanden gewesen seien. Denn es sei 2020 und 2021 zu Einkünften von Konsumenten gekommen, die nicht "eingemeldet" hätten. Die dazu nötigen Aufzeichnungen bzw. Belege seien auf einem PC gespeichert gewesen, die jedoch aufgrund eines PC-Schadens bisher nicht mehr verfügbar gewesen seien. Seit KW39 seien die Unterlagen jedoch wieder zugänglich, da ein Sicherungsmedium zum Vorschein gekommen bzw. aufgefunden worden sei.
Dazu ist festzustellen, dass dem Bf. die Tatsache, dass er in den Jahren 2020 und 2021 Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat, bereits vor Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 jeweils am 11.06.2024 bekannt war. Deshalb liegen im Hinblick auf die erzielten Einkünfte des Bf. aus selbständiger Arbeit für den Bf. keine neu hervorgekommenen Tatsachen vor. Aufgrund eines PC-Schadens später aufgetauchte Unterlagen, die Aufzeichnungen bzw. Belege über die erzielten Einkünfte enthalten, sind keine neu hervorgekommen Tatsachen im Zusammenhang mit den vom Bf. erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Umstände die einer Partei im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt sind, jedoch etwa aufgrund einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnten, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei. Auch hat das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck, die Versäumnisse des Bf. im Abgabenverfahren zu sanieren.
Wenn der Bf. im Vorlageantrag ausführt, wie in § 303 BAO vorgesehen, seien für das Finanzamt Tatsachen hervorgekommen, die eine gravierende Änderung der Einkommensteuer bewirkten, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO abzuleiten ist, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einer Partei das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage zur Reichweite der antragsgebundenen Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF FwGG 2012 und die Bedeutung des Kenntnisstandes eines Antragstellers wurde bereits mit Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, beantwortet sowie mit Beschluss des VwGH vom 29.03.2017, Ro 2016/15/0036, bekräftigt. Die Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen.
Wien, am 29. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100190/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100190.2026
- Stammnummer
- 150375
- Gültig
- 29.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF