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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102141/2025

Studienwechsel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102141/2025vom 09.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 17. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Oktober 2024, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2024 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 31. Oktober 2024 forderte das Finanzamt für den Zeitraum Oktober 2024 bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurück, weil der Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.), ***K.***, vom Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau nach sechs Semestern zum Bachelorstudium Maschinenbau an der TU Wien gewechselt habe und ein für die Zuerkennung der Familienbeihilfe "schädlicher" Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 Studienförderungsgesetz (StudFG) vorliege. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. November 2024 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. März 2025 als unbegründet abgewiesen. Im Vorlageantrag vom 24. März 2025 (wie auch in der Beschwerde) brachte die Bf. im Wesentlichen vor, dass beim Studienwechsel nicht wie vom Finanzamt angenommen nur 147,5 ECTS angerechnet worden seien, sondern ihr Sohn im Sommersemester 2024 zusätzlich auch Prüfungen im Ausmaß von 12 ECTS im Bachelorstudium Maschinenbau absolviert habe, insgesamt also 159,5 ECTS. Die Anrechenbarkeit sämtlicher Prüfungen habe auch der Studiendekan der Fakultät für Maschinenwesen und Betriebswissenschaften an der TU Wien Dekan bestätigt, weil die Studien fast ident seien. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden der Bf. die Sachverhaltsannahmen sowie die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr (die ungenützt gebliebene) Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern sowie gegebenenfalls noch nicht beigebrachte Unterlagen und Beweismittel (etwa Anrechnungsschreiben oder Anrechnungsbescheide gemäß § 78 Universitätsgesetz) vorzulegen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sohn der Bf., ***K.***, war von 11. August 2021 bis 23. September 2025 zum Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau an der TU Wien zugelassen. Seine absolvierten Studienleistungen im erwähnten Studium betrugen im Zeitraum Wintersemester 2021/22 bis einschließlich Sommersemester 2024 insgesamt 147,5 ECTS. Im Sommersemester 2024 begann er an der TU Wien das Bachelorstudium Maschinenbau, welches er am 26. Februar 2025 erfolgreich abschloss. Im Sommersemester 2024 wurden von ihm folgende Studienleistungen erbracht: [Grafik]   [Grafik]   Ab dem Wintersemester 2024/25 war er weiterhin im Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau als ordentlicher Studierender fortgemeldet, es wurden jedoch keine Prüfungen mehr abgelegt. Am 29. September 2024 gab die Bf. dem Finanzamt über FinanzOnline bekannt, dass ihr Sohn, für den Sie Familienbeihilfe beziehe, einen Studienwechsel nach sechs Semestern von "Wirtschaftsingenieurwesen" zu "Maschinenbau" vornehme. Laut einer Bestätigung des Studiendekans der Fakultät für Maschinenwesen und Betriebswissenschaften an der TU Wien vom 23. September 2024 könnten die im Sommersemester 2024 für das Bachelorstudium Maschinenbau erbrachten Studienleistungen als Pflichtfächer des Bachelorstudiums Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau anerkannt bzw. (im Fall der LVA 034.011) als Freifach für das Bachelorstudiums Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau verwendet werden. Die beiden Studien würden sich zu 2/3 decken und seien gerade in den ersten Semestern nahezu ident. Aus dem von der Bf. vorgelegten Abschlusszeugnis vom 26. Februar 2025 geht hervor, dass dem Bachelorstudium Maschinenbau Prüfungen im Ausmaß von 138 ECTS aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau angerechnet wurden. Folgende LVA im Ausmaß von insgesamt 9,5 ECTS wurden nicht angerechnet: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   2. Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den vom Finanzamt vorgelegten Verfahrensakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Gemäß §§ 2a, 115 Abs. 2 und 183 Abs. 4 BAO brachte das Bundesfinanzgericht der Bf. die Sachverhaltsannahmen und die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äußern sowie gegebenenfalls noch nicht beigebrachte Unterlagen und Beweismittel (etwa Anrechnungsschreiben oder Anrechnungsbescheide gemäß § 78 Universitätsgesetz der TU Wien) vorzulegen. Eine Äußerung erfolgte nicht. 3. Rechtslage § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet auszugsweise: "§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) … b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. … Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. … Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, …" Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Folgende Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) idF BGBl. I Nr. 75/2022 sind für den vorliegenden Fall von Bedeutung: "§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. (2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3. (3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden." Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen (§ 25 FLAG 1967). Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (nachfolgend: FLAG 1967) Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in der im Gesetz näher angeführten Höhe für jedes Kind zu. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 FLAG 1967 ist gemäß § 33 Abs. 3 Z. 1 letzter Satz EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden. 4. Rechtliche Beurteilung Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben u.a. Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die sich in Berufsausbildung befinden, wobei auch ein Studium - bei entsprechendem Studienerfolg - als Berufsausbildung den Familienbeihilfenanspruch begründet. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Das FLAG 1967 enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Auch das StudFG enthält keine abschließende Definition des Studienwechsels. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG etwa vor, wenn die/der Studierende das von ihr/ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt. Es ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060, mwN). Der Sohn der Bf. hat das Bachelorstudium Maschinenbau im Sommersemester 2024 begonnen, während er das Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau noch betrieben und Prüfungen im Ausmaß von 15 ECTS (die letzte am 19. August 2024) abgelegt hat. Mit Beginn des Bachelorstudiums Maschinenbau lag daher ein Mehrfachstudium (Doppelstudium) vor. Innerhalb eines Doppelstudiums kann zwischen den zwei betriebenen Studien auch schon gewechselt werden, bevor das eine Studium abgebrochen oder unterbrochen wird (vgl. VwGH 23.4.2008, 2005/13/0125). Im Bereich des StudFG liegt im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studienrichtungen ein Studienwechsel dann vor, wenn die/der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihr/ihm betriebendes Studium benennt (VwGH 8.1.2001, 2000/12/0053). Die Rechtsprechung zum StudFG ist nicht ohne weiteres auf das FLAG 1967 zu übertragen, weil § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf den dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden § 14 StudFG nicht verweist. Während Studienbeihilfe für ein bestimmtes, im Fall von Mehrfachstudien vom Studierenden wählbares Studium beantragt und bewilligt werden kann, wird Familienbeihilfe für ein Kind gewährt, das ein Studium erfolgreich betreibt. Während die dem Studierenden nach § 14 StudFG offenstehende Wahl, für welches der beiden gleichzeitig betriebenen Studien Studienbeihilfe beantragt wird, durch die Benennung des anderen als des bisherigen Studiums den Studienwechsel iSd StudFG bewirkt, bewirkt der Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Verpflichtung nach § 25 FLAG 1967, wonach der Empfänger der Familienbeihilfe (nicht notwendig der Studierende) die Tatsachen zu melden hat, welche ein Erlöschen des Anspruchs bewirken. Im Fall eines Studienwechsels ist nach § 25 FLAG 1967 daher nur dann eine Meldung an das Finanzamt erforderlich, wenn dieser Studienwechsel auch zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Familienbeihilfe führt. Die in der erwähnten Rechtsprechung für einen Studienwechsel im Falle von Mehrfachstudien (z.B. Doppelstudium) erforderliche Benennung ist damit eine Willenserklärung, die in § 25 FLAG 1967 festgelegte Meldung von Tatsachen eine Wissenserklärung (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060). Zur Frage, wann bei einem Doppelstudium von einem Studienwechsel im Sinne des FLAG 1967 auszugehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 26. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass das Fehlen von Prüfungen im ersten der beiden Doppelstudien allein noch nicht für einen Wechsel von diesem auf das zweite Studium spricht, wenn Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste Studium anrechenbar sind. Ab dem Wintersemester 2024/25 war der Sohn der Bf. weiterhin im Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau als ordentlicher Studierender fortgemeldet, es wurden jedoch keine Prüfungen mehr abgelegt. Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG 1967 ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Ein Studienwechsel im Sinne des FLAG 1967 liegt daher vor, wenn der Studierende ein von ihm bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er ernsthaft und zielstrebig betreibt (Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Tz 95 mit Hinweis auf BFG 23.2.2016, RV/5100372/2015). Für die Frage, wann ein Studienwechsel im Sinne des FLAG 1967 vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie lange ein Student für ein Studium gemeldet ist, sondern wie lange er dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Andernfalls hätte er es allein durch weitere Meldung für ein Studium - ohne dieses ernsthaft und zielstrebig zu betreiben - in der Hand, vordergründig einen beihilfenschädlichen Studienwechsel zu vermeiden, obwohl ein Studienwechsel tatsächlich bereits erfolgt ist. Es kommt daher im gegenständlichen Fall darauf an, ab welchem Zeitpunkt nicht mehr von einem ernsthaft und zielstrebig betriebenen Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau auszugehen ist und damit ein Studienwechsel im Sinne des FLAG 1967 vorliegt (auf den sodann die Bestimmungen des § 17 StudFG anzuwenden sind). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, essenzieller Bestandteil jeder Berufsausbildung (z.B. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). Das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg manifestiere sich insbesondere im Antreten zu Prüfungen (VwGH 16.3.2005, 2004/14/0114). Die letzte Prüfung (Grundlagen der Mehrkörpersystemdynamik) im Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau ist am 19. August 2024 absolviert worden. Zudem hat die Bf. am 29. September 2024 dem Finanzamt über FinanzOnline bekanntgegeben, dass ihr Sohn, für den Sie Familienbeihilfe beziehe, einen Studienwechsel nach sechs Semestern zum Bachelorstudium Maschinenbau vornehme. Bei dieser Sach- und Beweislage ist daher ab dem Wintersemester 2024/25 von einem Studienwechsel auszugehen, weil der Sohn der Bf. das noch nicht abgeschlossene Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau an der TU Wien nach einer Dauer von sechs Semestern nicht mehr fortgesetzt hat. Vor dem Hintergrund des von der Bf. dem Finanzamt angezeigten Studienwechsels stünde nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes auch eine Anrechenbarkeit von Prüfungen aus dem Bachelorstudium Maschinenbau im Wintersemester 2024/25 für das Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau der Annahme eines Studienwechsels nicht entgegen. Nachdem feststeht, dass der Sohn der Bf. das Studium gewechselt hat, ist § 17 StudFG anzuwenden. Mit dem Verweis in § 2 Abs. 1 lit. b 10. Satz FLAG 1967 ist der Begriff "günstiger Studienerfolg" im Sinne des § 17 StudFG auch für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, maßgeblich. Kein günstiger Studienerfolg und damit ein für den Anspruch auf Familienbeihilfe "schädlicher" Studienwechsel liegt nach § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Studienwechsel nach sechs Semestern erfolgte. Dieser Studienwechsel fällt somit unter § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG. Der Studienwechsel wurde auch nicht durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt. Wird ein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt, bedeutet dies nach § 17 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 StudFG und § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass für das Folgestudium grundsätzlich keine Familienbeihilfe zusteht, solange das vorangegangene Studium gedauert hat. Ein Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, zählt nicht als Studienwechsel (§ 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG). Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 54 Abs 2 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw.). Wird mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, wird vom Gesetzgeber damit unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit)Aufwand erforderlich gewesen wäre. Die angerechneten Semester sind in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen (Verkürzung der Anspruchsdauer) und der Studienwechsel bleibt nach § 17 Abs 2 Z. 1 StudFG ohne weitere Folgen ((Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Tz 95). Aus dem von der Bf. vorgelegten Abschlusszeugnis vom 26. Februar 2025 geht hervor, dass dem Bachelorstudium Maschinenbau Prüfungen im Ausmaß von 138 ECTS aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau angerechnet wurden, sodass sich gemäß § 17 Abs. 3 StudFG die Wartezeit im Bachelorstudium Maschinenbau um fünf Semester verkürzte. Da das vorangegangene Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau sechs Semester (vom Wintersemester 2020/21 bis einschließlich Sommersemester 2024) gedauert hat, beträgt diese Wartezeit im vorliegenden Fall daher ein Semester. Im Beschwerdefall bestand sohin bei dem nach dem Sommersemester 2024, somit nach dem sechsten inskribierten Semester tatsächlich erfolgten Studienwechsel gemäß § 17 Abs. 3 StudFG für das Wintersemester 2024/25 daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 13, mit Anführung der VwGH-Judikatur). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kommt es nur darauf an, ob die Bf. die in Rede stehenden Beträge zu Unrecht erhalten hat. Dem Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung auch kein Ermessen eingeräumt. Fehlt es somit an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 10). Aus den angeführten Gründen musste daher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. 5. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage des Anspruches auf Gewährung von Familienbeihilfe im Falle eines Studienwechsels nach dem dritten Studiensemester wurde im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher nicht zulässig ist. Linz, am 9. Februar 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102141/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102141.2025
Stammnummer
150370
Gültig
09.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF