Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400092/2025
Wassergebührenermittlung durch funktionstüchtigen Wasserzähler
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400092/2025vom 16.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Juli 2025 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31 vom 10. Juni 2025 betreffend Vorschreibung von Wassergebühren und Abwassergebühren für die Zeiträume 27. September 2023 bis 31. Dezember 2023, 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 und
1. Jänner 2025 bis 7. April 2025 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise (im Umfang der Beschwerdevorentscheidung) Folge gegeben. Die Abwassergebühren entfallen zur Gänze. Die Festsetzung der Wassergebühren bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Bescheid 10.6.2025
Mit Bescheid vom 10.6.2025 wurden der Beschwerdeführerin unter anderem Wassergebühren und Abwassergebühren betreffend die Liegenschaft ***1*** ***2***, ***3*** Wien, Einlagenzahl ***5***, Katastralgemeinde ***6***, vorgeschrieben.
2. Beschwerde 8.7.2025
Mit Schreiben vom 8.7.2025 bekämpfte die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 10.6.2025 hinsichtlich der vorgeschriebenen Wasser- und Abwassergebühren.
3. E-Mail belangte Behörde 10.7.2025
Mit E-Mail vom 10.7.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ihr bisheriges Ermittlungsergebnis mit.
4. Schreiben belangte Behörde 25.8.2025
Mit Schreiben vom 25.8.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die E-Mail vom 10.7.2025, das Telefonat vom 25.7.2025 und die schriftliche Erinnerung vom 5.8.2025, nochmals das bisherige Ermittlungsergebnis mit.
5. E-Mail Beschwerdeführerin 8.9.2025
Mit E-Mail vom 8.9.2025 brachte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Antrag auf vollständige Herabsetzung der Abwassergebühren ein.
6. Ortstermin 3.10.2025
Am 3.10.2025 erfolgte ein Ortstermin an der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft.
In ihrer Sachverhaltsdarstellung hielt die belangte Behörde diesbezüglich fest:
[...]
Bei Füllen der Leitung hörte der Wasserzähler nicht auf sich zu drehen und es wurden Fließgeräusche wahrgenommen. Bei der Kontrolle der Innenleitung wurde eine undichte Leitung im Technikraum in unmittelbarer Nähe des Sicherheitsventils festgestellt. ( Video vorhanden)
Der Boden des Technikraumes ist verfliest, und somit konnte das Wasser ungehindert unter der Türe durch ins freie laufen und im Erdreich versickern."
7. Beschwerdevorentscheidung 24.10.2025
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2025 wurde der Bescheid vom 10.6.2025 insoweit abgeändert als die Abwassergebühren auf null herabgesetzt wurden. Im Übrigen blieb der Bescheid unverändert.
8. Vorlageantrag vom 24.11.2025
Mit Schreiben vom 24.11.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
9. Vorlagebericht 28.11.2025
Mit Schreiben vom 28.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.
10. Stellungnahme der Beschwerdeführerin 3.12.2025
Mit Eingabe vom 3.12.2025 erstattete die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme an die belangte Behörde. Diese Stellungnahme wurde von der belangten Behörde per E-Mail am 4.12.2025 an das Bundesfinanzgericht übermittelt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Strittig zwischen den Verfahrensparteien ist - nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2025, mit der die belangte Behörde der Beschwerde hinsichtlich der Abwassergebühren vollumfänglich stattgab - nur mehr die Vorschreibung und die Höhe der Wasserbezugsgebühren.
Der Beschwerdeführerin wurden betreffend die Liegenschaftsadresse ***1*** ***2***, ***3*** Wien, Katastralgemeinde ***6***, mit Bescheid vom 6.3.2023 Wasser-, Abwasser- und Wasserzählergebühren vorgeschrieben.
Auf der wähnten Liegenschaft befindet sich ein "uraltes", eingeschoßiges Einfamilienhaus mit einem "Minikeller". Das Haus wurde von der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 zum Zwecke der Errichtung eines Neubaus bzw. Zubaus gekauft und ist seit Jahren "praktisch" unbewohnt. Die Beschwerdeführerin verfügt über sämtliche Hausschlüssel und das Gebäude war stets zugesperrt und für fremde Personen nicht zugänglich.
Die Wasser- und Abwassergebühren wurden auf Basis der Zählerstände des amtlichen Wasserzählers ***7*** für den Zeitraum 27.9.2023 bis 7.4.2025 anhand einer festgestellten Verbrauchsmenge von insgesamt 9.453 m3 ermittelt, was auch den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Das bezogene Wasser ist allerdings nicht in den öffentlichen Kanal gelangt.
Bereits in der E-Mail vom 7.10.2025 und einige Male danach wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass - sollte sie Zweifel an der Anzeigefähigkeit des amtlichen Wasserzählers Nr. ***7*** haben - für sie die Möglichkeit besteht, schriftlich eine Überprüfung des Messgerätes zu beantragen. Dies ist allerdings nicht geschehen. Schließlich hat die belangte Behörde eine Überprüfung des Wasserzählers ***7*** von Amts wegen vorgenommen.
Der Wasserzähler ***7*** war funktionstüchtig, wies eine Messgenauigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von deutlich weniger als 5% auf oder ab auf und wurde am 7.4.02025 durch einen Techniker der belangten Behörde ausgetauscht.
Bei einer Besichtigung der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft am 3.10.2025 durch Mitarbeiter der belangten Behörde und im Beisein des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass der (neue) Wasserzähler mit der ***8*** zum Zeitpunkt der Erhebung abgesperrt war und er wurde zur Dichtheitsprobe der Innenleitung in Betrieb genommen. Beim Füllen der Leitung hörte der Wasserzähler nicht auf sich zu drehen und es wurden Fließgeräusche wahrgenommen. Bei der Kontrolle der Innenleitung wurde eine undichte Leitung im Technikraum in unmittelbarer Nähe des Sicherheitsventils festgestellt. Da der Boden des Technikraumes verfliest war, konnte das austretende Wasser ungehindert unter der Türe durch ins Freie laufen und im Erdreich versickern und gelangte somit nicht in den Abwasserkanal.
Wassermengen, die auf Grund von Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet und ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden, lagen im Beschwerdefall nicht vor.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den allgemeinen Umständen betreffend die beschwerdegegenständliche Liegenschaft ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben. Diese Angaben wurden auch von der belangte Behörde ihrer Beschwerdevorentscheidung zu Grunde gelegt.
Dass die Wassergebühren auf Basis der Zählerstände des amtlichen Wasserzählers ***7*** für den Zeitraum 27.9.2023 bis 7.4.2025 (also den Beschwerdezeitraum) anhand einer festgestellten Verbrauchsmenge von insgesamt 9.453 m3 ermittelt wurden, ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (unter anderem einem Foto über den Zählerstand bei Ablesung) und wurde der Beschwerdeführerin von der belangte Behörde auch in einer E-Mail vom 10.7.2025 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2025 vorgehalten.
Gemäß § 11 Abs 3 WVG sind die Angaben des Wasserzählers verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Somit waren die Angaben des Wasserzählers der Verbrauchsermittlung zu Grunde zu legen. Dies umso mehr als sich beim Ortstermin herausstellte, dass in der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft eine Undichtheit der Innenleitung, die zu Wasserverlusten führte, vorlag ("Beim Füllen der Leitung hörte der Wasserzähler nicht auf sich zu drehen und es wurden Fließgeräusche wahrgenommen"). Dass das auf Grund der Undichtheit der Innenleitung austretende Wasser nicht in den Kanal gelangte, sondern im Freien versickerte ist ebenfalls beim Ortstermin festgestellt worden.
Die bei einem Ortstermin an der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft am 3.10.2025 offenbar gewordenen Umstände, unter anderem die zu einem Wasserverlust führende Undichtheit der Innenleitung ergeben sich aus der Darstellung der belangten Behörde, die der Beschwerdeführerin in der Beschwerdevorentscheidung vorgehalten wurde und unwidersprochen blieb. Anzumerken ist, dass bei diesem Ortstermin unter anderem auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin anwesend war.
Dass der Wasserzählers ***7*** funktionstüchtig war und eine Messgenauigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von deutlich weniger als 5% auf oder ab aufwies, ergibt sich aus der Überprüfung durch die belangte Behörde. Dieses Prüfergebnis wurde der Beschwerdeführerin in der Beschwerdevorentscheidung vorgehalten und blieb seitens der Beschwerdeführerin unwidersprochen.
Dafür, dass Wassermengen, die auf Grund von Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet und ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden, vorlagen, bestanden im Beschwerdefall keinerlei Anhaltspunkte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 11 Abs. 1 WVG wird das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers ist dieser gemäß § 11 Abs. 3 WVG von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Ausdrücklich wird in dieser Bestimmung festgehalten: "Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten."
Nach § 11 Abs. 4 WVG ist der Wasserbezug - wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 leg. cit. angeführten Grenzen überschreitet oder still steht - nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in einem Zeitraum mit vergleichbarem Verbrauchsverhalten beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, ist der Wasserbezug zu schätzen
(§ 184 BAO).
Nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 WVG wird die bezogene Wassermenge also nach den Angaben des von der Stadt Wien beigestellten Wasserzählers ermittelt (vgl. VwGH 18.6.1993, 90/17/0339, mHa VwGH 28.2.1986, 84/17/0070 und VwGH 20.9.1989, 87/17/0224).
Aus der zwingenden Anordnung des § 11 Abs 3. WVG ergibt sich, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind, wenn die Fehlergrenze von 5 vH nicht überschritten ist, wobei aus dem Zusammenhalt von § 11 Abs 1 und Abs 4 WVG weiters folgt, dass nur in den vom Gesetz normierten Fällen der Wasserbezug auf andere Weise als durch den (ursprünglich eingebauten) Wasserzähler (nämlich durch Schätzung, Abstellen auf den Vergleichszeitraum des Vorjahres bzw Einbau eines neuen Wasserzählers) ermittelt werden darf (vgl. VwGH 20.3.2000, 95/17/0616, wobei anzumerken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof explizit darauf hinwies, dass der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden könne, "wenn sie im vorliegenden Fall lediglich die Frage, ob der Wasserzähler die Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab überschritten hat, als maßgeblich ansieht. Da eine behördliche Überprüfung des ursprünglich eingebauten Wasserzählers Nr. 53368 am 28. Juni 1989 ergeben hat, dass die Verkehrsfehlergrenze dieses Wasserzählers bei Volllast maximal 0,8 % beträgt, und eine Fehlfunktion des im Anschluss daran eingebauten Wasserzählers Nr. 38743 von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurde, stützte sich die belangte Behörde hinsichtlich der für die Höhe der Wassergebühr ausschlaggebenden "bezogenen Wassermenge" zu Recht auf den durch die beiden Wasserzähler angezeigten Verbrauch").
Gemäß § 15 Abs 1 erster Satz WVG hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Armaturen jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen.
Gemäß § 15 Abs 2 erster Satz WVG ist bei Auftreten von Gebrechen bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen.
Gemäß § 15 Abs 2 letzter Satz WVG hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage unverzüglich beheben zu lassen.
Gemäß § 15 Abs 4 WVG hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin die Verbrauchsanlage alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Die Überprüfung kann erfolgen durch:
a) Überprüfung des Verbrauchsgeschehens durch Ablesung des Wasserzählers und Ermittlung des durchschnittlichen Tagesverbrauches. Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsverhalten zurückgeführt werden kann.
b) Überprüfung der Dichtheit bei Betriebsdruck durch Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers. Der Wasserzähler darf keinen Verbrauch anzeigen.
Gemäß § 20 Abs. 1 WVG sind vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren zu entrichten.
Gemäß § 20 Abs. 1a WVG sind keine Wasserbezugsgebühren zu entrichten, wenn
1. die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist bei gezählten Feuerlöschleitungen vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.
2. die Wassermengen auf Grund von Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden.
Gemäß § 23 Abs. 1 WVG wird die Wasserbezugsgebühr nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.
Zu diesem im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften liegt eine umfangreiche und in ihren Aussagen unzweideutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor:
Nach § 11 WVG kann dann, wenn nicht bei der Überprüfung des Zählers eine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war (vgl. VwGH 24.10.2001, 98/17/0322).
Die Verpflichtung der Abgabenbehörden zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ist im Bereich der Bemessung der Wasserbezugsgebühr durch § 11 Abs 1. WVG modifiziert, wonach die bezogene Wassermenge nach den Angaben des beigestellten Wasserzählers ermittelt wird, wobei gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. im Falle des Vorliegens von Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen und die Angaben dann verbindlich sind, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 vH auf oder ab nicht überschreiten (vgl. VwGH 24.10.2001, 98/17/0322, mwN).
Ergibt eine von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebene Überprüfung des Wasserzählers somit, dass die Fehlergrenze von 5 v H nicht überschritten wurde, so steht einer Partei nur der Beweis gegen eine technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung offen (vgl. VwGH 30.1.2013, 2010/17/0244; VwGH 24.10.2001, 98/17/0322; VwGH 18.9.2000, 2000/17/0107; VwGH 18.4.1986, 85/17/0041).
"Entnommen" bzw. "bezogen" ist nach dem System des WVG eine bestimmte Wassermenge dann, wenn sie über eine selbständige Abzweigleitung unter Dazwischenschaltung eines Wasserzählers in die nach dem Wasserzähler (bzw. nach dem Einlaufschieber) angeordnete Wasserversorgungsanlage (Innenanlage) des Wasserabnehmers gelangt ist. Welches Schicksal die Wassermenge sodann erleidet (z.B. versickern durch Rohrbruch) ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. VwGH 28.2.1986, 84/17/0070).
Der Wasserabnehmer ist zwar verpflichtet, aktiv tätig zu werden und dafür zu sorgen, dass Rohrgebrechen an seiner Leitung schon im Anfangsstadium erkannt und von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden behoben werden, die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren ist von der Erfüllung der Obsorgepflicht nach § 15 WVG jedoch unabhängig (vgl. VwGH 28.2.1986, 84/17/0070).
Zur mit § 11 Abs. 1 WVG vergleichbaren Bestimmung der WassergebührenO Bad Ischl 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.11.1998, 97/17/0022, festgehalten: "Das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ist in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Wasserabnehmers übergegangen; es ist damit verbraucht. Nach der WassergebührenO Bad Ischl 1988 kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das über den Wasserzähler bezogene Wasser letztlich ungenützt blieb. Die Wassermenge ist danach auch verbraucht, wenn Rohrbrüche, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Eine Schätzung erfolgt nur bei Fehlern des Wasserzählers. Die Abgabenschuld entsteht für das durch den Wasserzähler geflossene Wasser, wobei es auch nicht darauf ankommen kann, wer Verursacher des Wasserverbrauches ist oder wen ein Verschulden an einem Leitungsgebrechen trifft."
Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der am 27.9.2023 abgelesene Zählerstand lediglich einen m3 betragen hätte und in Vorperioden fast keine (Ab)Wassergebühren angefallen wären, sodass die Vorschreibung unrichtig sein müsse bzw in der E-Mail vom 8.9.2025 vorgebracht wird, dass die Verbrauchsmengen in Relation zum Wasserverbrauch eines durchschnittlichen Haushalts exorbitant hoch wären und nach einer am 30.7.2025 stattgefundenen "groben" vor Ort Prüfung bestätigt werden könne, dass sich das ganze Wasserversorgungssystem augenscheinlich in Ordnung befinde, sodass die im bekämpften Gebührenbescheid angeführten Wasserverbrauchsmengen aus technischer Sicht nicht stimmen könnten, ist dem das Ergebnis der Beweiswürdigung entgegenzuhalten, wonach die von der belangte Behörde angesetzte Wassermenge tatsächlich bezogen wurde und dabei insbesondere auf die verbindliche Ermittlung durch einen funktionstüchtigen Wasserzähler und die Feststellung der Undichtigkeit der Innenleitung beim Ortstermin zu verweisen. Somit war diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen.
Weites verweist die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1.9.2025 darauf, dass nach der amtlichen Ablesung am 14.2.2021 die nächste amtliche Ablesung offenbar erst am 26.9.2023, also rund 19,5 Monate später, erfolgt wäre. Hingegen sei nach der amtlichen Ablesung am 26.9.2023 die nächste bzw. die letzte amtliche Ablesung offenbar erst im Rahmen des Wasserzählerwechsels am 7.4.2025, also rund 20,5 Monate später, erfolgt. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 23 WVG, dass die belangte Behörde die gesetzlich vorgegebenen Ablesefristen nicht eingehalten habe. Laut § 23 WVG wär es die Aufgabe des Wasserversorgers, die Verbrauchsmenge entweder jährlich, vierteljährlich oder monatlich abzulesen und diese festzusetzen.
Im Vorlageantrag verweist die Beschwerdeführerin nochmals auf ihre Stellungnahme vom 1.9.2025 und darauf, dass die belangte Behörde zumindest jährlich Zählerablesungen hätte vornehmen müssen. Hätte die belangte Behörde diese Verpflichtung erfüllt, dann hätte man beginnend von 26.9.2023 bis 14.2.2024 in Summe 141 Tage den Wasserverbrauch feststellen und im Sinne der Schadenminimierung entsprechende Sofort-Maßnahmen ergreifen und somit wieder den Wasserverbrauch des nicht bewohntem Hauses auf Null setzen können. Ausgehend von einem täglich durchschnittlichen Wasserverbrauch von 16,91 m3 wäre der unnötige Wasserverbrauch für den Zeitraum von 26.09.2023 bis 14.02.2024 in Summe 2.384 m3 (= 16,91 m3 x 141 Tage) gewesen, mehr nicht.
Das bedeute wiederum, dass der Differenzwert von 7.069 m3 (= 9.453 m3 - 2.384 m3), bzw. anders ausgedrückt rund 74,78 % (= 7.069 / 9.453) des Wasserverbrauches, eindeutig wegen der verspäteten Ablesung der MA 31 entstanden wäre.
Folglich müsste die MA 31 nicht nur die Abwassergebühren herabsetzen, sondern nach dem Verursacherprinzip auch die Wassergebühr mindestens rund 74,48 % reduzieren und auch hinsichtlich des Wasserverbrauches eine entsprechende Gutschrift ausstellen.
Zur Argumentation der Beschwerdeführerin die belangte Behörde hätte ihre Verpflichtungen verletzt, indem sie nicht zumindest jährlich eine Zählerablesung an der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft vorgenommen hätte, und daher wären auch die Wasserbezugsgebühren, die ab dem 14.2.2024 anfielen, nicht festzusetzen, ist seitens des Bundesfinanzgerichts folgendes anzumerken:
Das WVG gibt klar vor, welche Sachverhaltsumstände eine Gebührenpflicht auslösen. Eine Gebührenpflicht wurde durch den im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erfolgten Wasserverbrauch ausgelöst. Ebenso regelt § 20 Abs 1a WVG, unter welchen Umständen ausnahmsweise keine Gebühren festzusetzen sind. Nach Z 2 leg. cit. nicht festzusetzen sind Gebühren für Wassermengen, die auf Grund von Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden.
Die dort geregelten Tatbestände liegen im Beschwerdefall aber nicht vor. Weder behauptet die Beschwerdeführerin dies noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet worden wären, einen Wasserverbrauch verursacht hätten. Anzumerken ist im Übrigen, dass selbst wenn dies der Fall wäre, die Bestimmung weiters voraussetzen würde, dass der Verbrauch "ohne Verschulden" der Wasserabnehmerin erfolgt wäre. Auch diese Voraussetzung wäre im Beschwerdefall nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin - wie sich zB aus § 15 Abs WVG ergibt - selbst hätte Kontrollen vornehmen müssen.
Überdies dient die Bestimmung des § 23 WVG lediglich zur Regelung der Fälligkeit der Gebühren und Kosten.
Im Ergebnis waren daher Fragen danach, inwieweit die belangte Behörde versuchte, Ablesungen durchzuführen, bzw ob und inwieweit, dies auf Grund mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht möglich war, für die Entscheidung im Beschwerdefall nicht maßgeblich, sodass eine diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht angezeigt waren.
Für den Beschwerdefall ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgendes:
Von der Beschwerdeführerin (als Wasserabnehmerin) sind für das abgegebene Wasser gemäß § 20 Abs. 1 WVG Wassergebühren zu entrichten.
Die von der Beschwerdeführerin bezogene Wassermenge ist an Hand der Messergebnisse des von der Stadt Wien beigestellten funktionstüchtigen und ausreichend genauen Wasserzählers ***7*** zu ermitteln.
Im Beschwerdefall wurden die von der belangten Behörde der Bemessung der Wassergebühren zu Grunde gelegten Durchflussmengen durch einen funktionstüchtigen und ausreichend genauen Wasserzähler festgestellt. Diese Angaben sind somit verbindlich. Dieser Umstand ist im Beschwerdefall auch als entscheidungserheblich anzusehen.
Wassermengen, die auf Grund von Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, und ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden, liegen im Beschwerdefall nicht vor.
Beim Ortstermin wurde festgestellt, dass die bezogene Wassermenge nicht in den Abwasserkanal gelangte.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ergibt sich die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts aus der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung bzw. unmittelbar aus dem Gesetzestext, sodass es an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung fehlt.
Wien, am 16. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 2 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
- § 20 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 11 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 12 Abs. 1 Z 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
- § 11 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
- § 20 Abs. 1a WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 11 Abs. 4 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 11 Abs. 3 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 11 Abs. 3 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400092/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400092.2025
- Stammnummer
- 150360
- Gültig
- 16.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF