Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101449/2025
Verlängerung der Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101449/2025vom 15.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. November 2024 betreffend die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab April 2025 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe vom 15.9.2024
In Ansehung einer Mitteilung des Inhalts, der gemäß für das Kind ***2*** ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis ***3*** bestehe, beantragte die Bf. mit Eingabe vom 15.9.2024 mit der Begründung, dass ihre Tochter erst mit 19 Jahren maturiert, habe bzw. sich das im Anschluss betriebene Studium coronabedingt verzögert habe die Weiteregewährung der Familienbeihilfe über vorgenannten Zeitpunkt hinaus.
Abweisungsbescheid vom 27.11.2024
Mit Bescheid vom 27.11.2024 wurde der Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab April 2025 mit der Begründung, dass der in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 determinierte Verlängerungstatbestand nicht Platz greife abgewiesen.
Beschwerde vom 18.12.2024
Mit Eingabe vom 18.12.2024 erhob die Bf. gegen den Abweisungsbescheid eine Beschwerde nachstehenden Inhalts:
"1. Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt
Ich habe am 15.09.2024 einen Antrag auf Familienbeihilfe für meine Tochter ***2*** ab April 2025 gestellt. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen. Mir steht jedoch für meine Tochter aufgrund von Covid-19 die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag noch bis inklusive September 2025 zu. Dazu möchte ich wie folgt ausführen.
Meine Tochter studiert seit dem Wintersemester 2020 das Bachelorstudium Lehramt (Beilage 1: Studienzeitnachweis). Im 1. Studienjahr (2020/21) erzielte sie 39 ECTS, im 2. Studienjahr (2021/22) 72 ECTS, im 3. Studienjahr (2022/23) 43 ECTS und im 4. Studienjahr (2023/24) bis dato 54 ECTS (Beilage 2: Sammelzeugnis). Im 1. Studienjahr erreichte sie somit eine geringere Studienleistung und das lag an der Covid-19 bedingten Einschränkungen an ihrer Hochschule.
2. Allgemeine Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise im Wintersemester 2020 und im Sommersemester 2021
Das Gesetz trifft keine Einschränkung dahingehend, dass ausschließlich das Sommersemester 2020 als "Covid-Semester" gelten würde. Vielmehr kommt es darauf an, ob in einer Phase des Studiums eine "Beeinträchtigung" durch die COVID-19-Krise vorlag (§ 2 Abs 9 FLAG).
Laut Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR) kompensiert die Bestimmung des § 2 Abs 9 FLAG, die mit dem 6. COVID-19-Gesetz eingefügt wurde, Beeinträchtigungen des Studienbetriebs: Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert. Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen, und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die C0VID-19-Krise erfolgt.
Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID- 19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen."
Die Rechtsprechung gewährt daher eine Verlängerung der Anspruchsdauer "in Zusammenhang mit der C0VID-19-Krise" auch für andere Semester. So führte etwa das BFG (30.5.2022, RV/6100200/2022) aus:
"Aufgrund der Lockdowns und der Umstellung auf distance learning (vgl Pkt 2 Sachverhalt) ist im Wintersemester 2020/21 von Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Krise auszugehen. Dabei ist kein besonderer Nachweis erforderlich, da eine allgemeine Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise vorliegt." Es kommt also darauf an, ob es in einer Phase des Studiums Lockdowns gab, Distance Learning oder sonstige allgemeine Beeinträchtigungen des Studienbetriebs.
Wie aus dem oben genannten BFG-Erkenntnis (30.5.2022, RV/6100200/2022) hervorgeht, "setzte sich die Corona-19-Krise in den Monaten September 2020 bis Jänner/Februar 2021 mit stark gestiegenen Infektionszahlen fort und führte zu weiteren Lockdowns in Österreich; die Universitäten und Hochschulen stellten wieder auf Distance Learning um. (vgl. auch https://de.wikipedia.org/wiki/COVID 19-Pandemie in Österreich)" Allein mit diesem Umstand begründete das BFG, dass auch im Wintersemester 2020/21 von Beeinträchtigungen durch die Covid-19-Krise auszugehen sind, für die kein besonderer Nachweis erforderlich ist.
Die Verlängerung gebührt unabhängig von der individuellen Belastung der betroffenen Studierenden; die Bestimmung stellt auf die allgemeine Beeinträchtigung des Studienbetriebs ab. Dass eine solche vorlag, ergibt sich bereits aus der allgemein bekannten Chronologie der Pandemie: Die Universitäten wechselten Anfang November 2020 auf Distance Learning (Lockdown light). Mitte November bis Mitte Dezember 2020 folgte wieder ein "harter" Lockdown. Dieser wurde nur kurzfristig gelockert: Ab Ende Dezember 2020 bis Anfang Februar 2021 war wieder "harter Lockdown" (siehe etwa den Artikel der Kleinen Zeitung vom 5.11.2021 "Chronologie htps://www.kleinezeitung.at/politik/innenpolitik/6056751/Lockdowns-undLockerungen_Chronologie-der-Pandemie).
Ebenfalls gewährte das BFG in einem ähnlich gelagerten Fall in seinem Urteil vom 25.03.2024 (BFG vom 25.03.2024, RV/7102529/2023) eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe um 1 Jahr bei einem Bachelorstudium und Studienbeginn im Wintersemester 2020.
Zusätzlich sei in Bezug auf die konkrete Situation meiner Tochter im Wintersemester 2020 und im Sommersemester 2021 angemerkt:
Wegen der Corona-Pandemie konnte sie aufgrund von Erkrankungen diverser Professorinnen und ihrer eigenen Erkrankung viele Prüfungen nicht zeitnahe absolvieren. Dadurch hat sich ihr Studienfortschritt verzögert. Durch die Pandemie war es besonders für StudienanfängerInnen schwierig, da ihnen nicht ausreichend Informationen zur Verfügung gestellt wurden, die ihnen den Studienbeginn leichter gemacht hätten. Kurse fanden vorwiegend online statt und technische Schwierigkeiten im Rahmen des Online-Unterrichts erschwerten die Ausnahmesituation zusätzlich. Eine Besserung trat erst ein als wieder vermehrt Präsenzlehre angeboten wurde.
Insgesamt lag also im Fall meiner Tochter im Wintersemester 2020 und im Sommersemester 2021 eine Beeinträchtigung des Studienbetriebs infolge der Covid-19-Krise vor, die zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer der Familienbeihilfe über die Altersgrenze hinausführt. Dies ergibt sich aus § 2 Abs 9 lit. b FLAG: Die Anspruchsdauer verlängert sich "für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der C0VID-19-Krise".
Für meine Tochter besteht daher über die Anspruchsdauer und ihren 24. Geburtstag hinaus auch im Sommersemester 2025 Anspruch auf die Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag."
Ich stelle daher abschließend
3. die Anträge
Den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und auszusprechen, dass mir Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von April bis September 2025 für meine Tochter ***2*** zusteht."
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 17.2.2025
In der Folge schloss sich die belangte Behörde den Ausführungen der Bf. nicht an und wies die Beschwerde mittels mit 17.2.2025 datierter BVE mit nachstehender Begründung ab:
"Laut § 2 Abs 9 lit b gilt: Die Anspruchsdauer nach Abs 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise.
Mit Abweisungsbescheid vom 27.11.2024 wurde Ihnen die Familienbeihilfe für den Zeitraum ab April 2025 für Ihre Tochter ***2*** abgewiesen. Am 18.12.2024 reichten Sie Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein und begründeten auf Grundlage des 6. COVID-19-Gesetzes.
Aufgrund der Aktenlage wurde wie folgt erwogen:
Durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl I 28/2020, wurde dem § 2 FLAG 1967 ein Abs. 9 angefügt, der gemäß § 55 Abs. 45 FLAG 1967 mit 1. März 2020 in Kraft getreten ist und nach dessen lit. b sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise verlängert.
In den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR - https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/126) heißt es dazu:
"Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Auf Grund der C0VID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert.
Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen, und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt. Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden.
Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war.
Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen."
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Absolvierung eines Studiums durch die COVID-19- Krise im Regelfall beeinträchtigt wird. Die COVID-19-Krise ist als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd FLAG 1967 anzusehen, das die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, verlängern kann, und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.
Gemäß dem expliziten Wortlaut des Gesetzes verlängert sich - unter anderem - die Anspruchsdauer des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise. Einen besonderen Nachweis für diese Beeinträchtigung in zeitlicher Hinsicht verlangt die Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 nach ihrer Formulierung nicht, wenn die Verlängerung der Anspruchsdauer "unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung" erfolgen soll.
In sachlicher Hinsicht ist den Materialien lediglich zu entnehmen, dass die COVID-19-Krise die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. den Abschluss verzögert. Der Gesetzgeber ist somit offenkundig davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung im Regelfall vorliegt, ein besonderer Nachweis wird auch diesbezüglich nicht verlangt.
Ihre Tochter erreicht das 24. Lebensjahr mit ***3*** und hat folglich nur bis ***3*** Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Begründung, dass Ihre Tochter weniger Prüfungen ablegen konnte, ist mit dem Auszug aus der Studiendatenübermittlung zu widerlegen.
Laut Studiendatenübermittlung:
Wintersemester 2020/21 - 26 ECTS Punkte erreicht
Sommersemester 2021 - 10 ECTS Punkte erreicht
Es kann folglich keine nachweisliche Verzögerung festgestellt werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden."
Vorlageantrag vom 3.3.2025
In ihrem mit 3.3.2025 datierten Vorlageantrag moniert die Bf. - unter grundsätzlicher Bezugnahme auf die bisherigen Beschwerdeausführungen - dass die belangte Behörde ob widersprüchlicher Aussage, der gemäß aus der Studiendatenübermittlung betreffend das WS 2020/2021 sowie das SS 2021 keine Studienverzögerung abzuleiten sei, die Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG, welche für das Vorliegen einer Studienverzögerung explizit keinen Nachweis fordert, missinterpretiert habe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die im ***3*** ihr 24. Lebensjahr vollendende Tochter der Bf. war zunächst im Zeitraum vom 1.10. bis 28.2.2022 an der Universität Wien im 8 Semester umfassenden Bachelorstudium "Lehramt mit den Unterrichtsfächern Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung sowie Katholische Religion", bzw. ist diese seit dem 1.3.2022 an vorgenannter Einrichtung im 8 Semester umfassenden Bachelorstudium "Lehramt mit den Unterrichtsfächern Deutsch sowie Geschichte und Politische Bildung" inskribiert, wobei in Bezug auf das SS 2025 eine Fortsetzungsmeldung für nämliches Studium aktenkundig ist.
Die Bf., welche im Zeitraum vom 1.10.2020 bis zur Erreichung der Altersgrenze des Kindes ***2*** durchgehend für dieses Familienbeihilfe bezogen hat, hält der bescheidmäßigen Ablehnung des Antrages auf (Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe ab April 2025 die im zu beurteilenden Fall Platz zu greifende Anwendung des in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 entgegen.
Wie allgemein bekannt, setzte sich die Corona-19-Krise in den Monaten September 2020 bis Jänner/Februar 2021 mit stark gestiegenen Infektionszahlen fort und führte zu weiteren Lockdowns in Österreich; die Universitäten und Hochschulen stellten wieder auf Distance Learning um. (Vgl auch https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Österreich)
2. Beweiswürdigung
Obiger Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser auf der Aktenlage, respektive betreffend die Studiendauer der Bachelorstudien auf der Homepage der Universität Wien, betreffend den unter Punkt 1 angezogenen Zeitraum der Zuzählung von Familienbeihilfe an die Bf. am mit "durchgeführte Leistungen" titulierten Auszug aus der Datenbank FABIAN sowie betreffend die für das SS 2025 erstattete Fortsetzungsmeldung im Bachelorstudium "Lehramt mit den Unterrichtsfächern Deutsch sowie Geschichte und Politische Bildung" aus der, dem BFG im Zuge der Beschwerdevorlage nachgereichten Datenübermittlung Studium.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
3.1.1. Rechtsgrundlagen
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ….
Gemäß § 2 Abs 9 lit. b FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Studium infolge der COVID-19-Krise.
Gemäß § 55 Abs. 45 FLAG 1967 tritt § 2 Abs 9 FLAG 1967 mit 1. März 2020 in Kraft.
3.1.2. Ausmaß der Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe
Ausgehend von der Textierung des § 2 Abs. 9. FLAG 1967 ist einleitend auf die - in die Statuierung vorgenannter Norm mündenden Intentionen des Gesetzgebers hinzuweisen:
Durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl I 28/2020, wurde dem § 2 FLAG 1967 ein Abs. 9 angefügt, der gemäß § 55 Abs. 45 FLAG 1967 mit 1. März 2020 in Kraft getreten ist und nach dessen lit. b sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise verlängert.
In den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR - https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/126) heißt es dazu:
"Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Auf Grund der C0VID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert.
Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen, und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt. Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden.
Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war.
Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen."
In Ansehung vorstehender Ausführungen in Verbindung mit den unter Punkt getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist nach Auffassung des BFG im WS 2020/2021 ob Lockdowns und der Umstellung auf distance learning von einer allgemeinen - und daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht durch besondere Nachweise darzutuenden - Beeinträchtigung durch die COVD- 19-Krise auszugehen.
Korrespondierend damit verlängerte sich gemäß § 2 Abs. 1 9 lit. b FLAG 1967 die Anspruchsdauer der Bf. auf Familienbeihilfe für ihre volljährige Tochter, die ein in Semester eingeteiltes Studium betreibt, über die Altersgrenze des Kindes ***2*** hinaus um ein Semester, so dass mit anderen Worten ausgedrückt im gesamtem Sommersemester 2025 ein Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe und Absetzbetrag besteht.
Insoweit erwies sich der angefochtene Abweisungsbescheid, als rechtswidrig und war daher wie im Spruch zu befinden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da das temporäre Ausmaß der Anspruchsberechtigung direkt auf der Bestimmung des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 fußt. Ergo dessen war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 15. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101449/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101449.2025
- Stammnummer
- 150358
- Gültig
- 15.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF