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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500446/2025

Parkometer - Ermahnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500446/2025vom 15.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 16. Juni 2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 19. Mai 2025, GZ. MA67/GZ/2024, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. November 2025, in Anwesenheit des Schriftführers AD SF, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Verhängung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben wird, sowie gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. Die Vorschreibung der Kosten für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gemäß § 64 VStG mit 10,00 Euro wird aufgehoben. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr. DNr) am 18. Dezember 2024 um 20:19 Uhr in 1220 Wien, ***1*** gegenüber 62, zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte. Nach erfolgter Lenkererhebung erließ die Magistratsabteilung 67 am 21. Februar 2025 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ/2024. Darin wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) vorgeworfen, zum vorher angeführten Zeitpunkt das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1220 Wien, ***1*** gegenüber 62 abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Der Bf. erhob mit Eingabe vom 27. Februar 2025 Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte begründend das Folgende vor: "Der Wagen 123 wurde von mir gegenüber ***1*** 60 auf ein PRIVATGRUNDSTÜCK der Genossensch abgestellt. Als Beilage sende ich Foto als Beweismaterial zu. Ich weise darauf hin, dass bereits 3 mal die Einstellung des Verfahrens seitens des Verwaltungsgerichts an genau dergleichen Parkstelle, zuletzt unter der Aktenzahl MA67/GZ1/2024, ausgesprochen wurde." Dem Einspruch war folgendes Foto beigelegt: [Grafik]   Mit Schreiben vom 4. April 2025 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 unter Anführung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Das Ergebnis der Beweisaufnahme lautete: "Aus den Anzeigeangaben des meldungslegenden Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien, welche aufgrund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, geht hervor, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am 18.12.2024 um 20:19 Uhr in Wien 22, ***1*** gegenüber 62 ohne gültigen Parkschein gestanden ist. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens konnte festgestellt werden, dass der Privatgrund nicht als solcher vor Ort gekennzeichnet ist. Die Fläche ist für jedermann öffentlich zugänglich, da diese durch keinen Schranken etc. abgegrenzt ist und auch keine Beschilderung kundgemacht ist, welche auf einen Privatgrund hinweisen würde. …" Mit Schreiben vom 16. April 2025 teilte der Bf. der Magistratsabteilung 67 folgendes mit: "Sehr geehrtes Team der MA67! Ich nehme wie folgt Stellung: 1. Derzeit ist der Privatgrung seites des Eignetümers nicht gesondert abgegrenzt. 2. Es handelt sich um einen Privatgrund der Genossensch. Für diesen habe ich als Mieter der Genossensch ein Nutzungerecht zugestanden bekommen. 3. Das Fahrzeug wurde deswegen von mir speizell nicht an der Strasse, sondern in der Wiese geparkt. 4. Ein Kollege der MA 67 zeigte mir auf seinem Gerät die Funktion des Plans, wo die Privatgrundstücke gesondert gekennzeichnet sind. DAS GRUNDSTÜCK IST NICHT ALS PRIVATGRUNDSTÜCK AUSGEFÜHRT, ALSO IST DER PLAN FEHLERHAFT. 5. Bereits 4 x wurde mein Einwand seitesn der MA67 berücksichtigt und das Verfahren eingestellt. Ich ersuche meine Einwände zu berücksichtigen und das Verfahren einzustellen." In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 das streitgegenständliche Straferkenntnis vom 19. Mai 2025, GZ. MA67/GZ/2024, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10,00 Euro als (Mindest)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Gesamtbetrag wurde mit 85,00 Euro bestimmt. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens im Wesentlichen aus, unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft des Bf. geblieben als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei. Zum Vorbringen des Bf. werde Folgendes festgestellt: "Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen ,Kurzparkzone Anfang' bzw. ,Kurzparkzone Ende' angebracht sind. Eine darüberhinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich. Eine verordnete Kurzparkzone gilt schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) für die gesamte Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § I Abs. I zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. VwGH 29. März 2022, Ra 2022/02/0048 und VwGH 29. November 2022, Ra 2022/02/0041). Unter Benützung für jedermann unter dergleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung der Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. VwGH 29. März 2022, Ra 2022/02/0048). Für die Wertung ,Straße mit öffentlichem Verkehr' ist ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs (VwGH 20. November 2013, 2011/02/0270). Auch eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (vgl. VwGH 19. Dezember 2006, 2006/02/0015 und VwGH 13. März 2006, 2006/02/0009). Die vorgebrachten Eigentumsverhältnisse an der beschriebenen Örtlichkeit stellen daher im gegenständlichen Fall keine Relevanz dar, insbesondere da die gegenständliche Straße weder an allen Zu- und Ausfahrten abgeschrankt ist noch als Privatstraße gekennzeichnet ist. Diese war daher als öffentliche Straße zu beurteilen. Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich. Jede*r Lenkerin eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben." Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an. Der Bf. erhob mit Schreiben (Brief) vom 16. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis und führte begründend das Folgende aus: "1) … und stelle die ANTRÄGE das Landesverwaltungsgericht als zuständige Berufungsinstanz möge -das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen bzw.; -in eventu das Verfahren gem. § 45 VStG einstellen, allenfalls unter Aussprache einer Ermahnung bzw.; - in eventu das Strafmaß senken; - sowie gem §24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. 2. Die Behauptung der Rechtswidrigkeit sowie mein Begehren begründe ich wie folgt: Hohes Verwaltungsgericht! Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Das Fahrzeug 123 wurde nicht wie in der Begründung behauptet auf der Straße ***1*** gegenüber 62 abgestellt, sondern auf der Wiese des Privatgrundstücks, welches ***1*** 62 gegenüber liegt. Die rechtlichen Darstellungen in der Begründung mögen inhaltlich richtig sein, sind aber im gegenständlichen Fall irrelevant, da das Auto nicht wie behautet auf der Straße sondern auf der Wiese des Privatgrundstücks abgestellt wurde. Seites des Eigentümers Genossensch wurde mir als Mieter der Anlage die Nutzung des Grundstücks für jedwede Weise genehmigt. Beweismittel: 1. Foto das zeigt wie das Auto 123 nicht auf der asphaltierten Straße, sondern klar am Privatgrundstück parkt 2. Google Maps Foto, welches das geparkte Auto 123 nicht auf der asphaltierten Straße, sondern klar am Privatgrundstück parkend zeigt. 3. Google Maps Foto mit Markierung des Autos und der Grundstücksgrenze. 2. Der Vorwurf: ,Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen' ist falsch. Bereits 3 Mal wurde beim gleichen Sachverhalt nach meinem Einspruch das Verfahren eingestellt, also dem Einspruch recht gegeben. Zuletzt in GZ MA67/GZ1/2024. Wenn eine erstinstanzliche Behörde mehrmals beim gleichen Sachverhalt einen Einspruch als berechtigt beurteilt, wurde dieser als berechtigt gewertet. Die Aktenlage schließt daher eine Fahrlässigkeit meinerseits aus. In Erwartung Ihrer Entscheidung verbleibe ich." Der Beschwerde waren zwei Fotos aus Google Maps beigelegt. Die Magistratsabteilung 67 legte mit Vorlagebericht vom 24. Juni 2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 9. Juli 2025). Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Mit Beschluss (Vorhalt) vom 16.Oktober 2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde um nähere Informationen hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen des Bf., wonach bei gleichem Sachverhalt bereits drei gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt worden seien. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 präzisierte die belangte Behörde folgendermaßen: "bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 16.10.2025 zur GZ: RV/GZ3/2025 wird Ihnen mitgeteilt, dass im Jahr 2023 bereits 2 Verfahren und im Jahr 2024 ein weiteres Verfahren von Herrn ***Bf1*** an der gegenständlichen Örtlichkeit tatsächlich eingestellt wurden, da zum damaligen Zeitpunkt eruiert werden konnte, dass es sich um einen Privatgrund handelt. In dem gegenständlichen Verfahren zur GZ: MA67/GZ/2024 wurde neuerlich ein Ermittlungsverfahren geführt, in welchem unter anderem eine Stellplatzbewertung durch die Parkraumüberwachungsgruppe durchgeführt wurde. Diese Bewertung hat ergeben, dass der Abstellort für jedermann öffentlich zugänglich ist und keine Beschilderung für einen Privatgrund aufweist. Unter Benützung für jedermann unter dergleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung der Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. VwGH 29. März 2022, Ra 2022/02/0048). Wie dem Straferkenntnis der Behörde vom 19.05.2025 zu entnehmen ist, ist auch eine im Privateigentum stehende Straße nur dann nicht als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (vgl. VwGH 19. Dezember 2006, 2006/02/0015 und VwGH 13. März 2006, 2006/02/0009). Da seit der letzten Beanstandung des gegenständlichen Fahrzeuges an der Örtlichkeit, welches eingestellt wurde, bis zum Tatzeitpunkt noch immer keine Kennzeichnung (,Privatgrund') erfolgt ist, wurde das Straferkenntnis erlassen." Mündliche Verhandlung: Das Bundesfinanzgericht führte am 18. November 2025 die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung durch. Seitens der belangten Behörde wurde bekannt gegeben, dass auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Somit fand die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde statt. Die Verhandlung hatte auszugsweise nachfolgenden Inhalt: "Der Beschuldigte führt ergänzend zur Beschwerde aus, dass bereits dreimal ein Verfahren gegen ihn eingestellt wurde. Dies jeweils die gleiche Situation betreffend, was sich aus den jeweiligen Bilddokumenten ergibt. Im Strafverfahren wurde mir einerseits Fahrlässigkeit, andererseits das Abstellen auf öffentlichem Grund vorgeworfen. Den Vorwurf der Fahrlässigkeit muss ich zurückweisen, da schließlich bereits dreimal ein Verfahren zum gleichen Tatbild durch die Behörde gem. § 45 Abs. 1 VStG eingestellt wurde. Zum zweiten Vorwurf ist zu sagen, dass bereits aufgrund der Bilddokumente ersichtlich ist, dass ich nicht auf der Straße, sondern am Rasen eines Privatgrundstückes geparkt habe. Es wird auf die Entscheidung des OGH verwiesen, GZ 7 Ob 214/13 S vom 11.12.2013, mit Hinweis auf die Kriterien, nämlich Fehlen einer Asphaltierung, Bewuchs, keine Widmung zu Verkehrszwecken. Die trifft gegenständlich zu, die Fläche ist nicht objektiv als Verkehrsfläche erkennbar, nicht als solche gewidmet und hat auch die Beschaffenheit einer Wiese. Zwischenzeitlich wurde vom Grundstückseigentümer ein Schild mit dem Hinweis ,Privatgrundstück' aufgestellt, dazu lege ich ein von mir am 1.11.2025 angefertigtes Foto vor (wird als Beilage ./1 zum Akt genommen). Desweiteren lege ich ein Foto vor, welches sowohl die Verfahrenseinstellung des Magistrats (hinter der Windschutzscheibe eingelegt) und mit dem Hinweis auf ein Privatgrundstück, als auch die Organstrafverfügung zeigt. Dies betrifft allerdings nicht das gegenständliche Verfahren (wird als Beilage ./2 zum Akt genommen). Zu den Fragen der Richterin an den Beschuldigten: 1. Die Parksituation am 18.12.2024 stellte sich so dar wie auf dem Foto, welches ich dem Einspruch beigelegt habe, ersichtlich. Ich habe möglichst weit weg von der Straße geparkt. Man sieht, dass die Hinterräder auf der Schotterfläche, die Vorderräder in der Wiese stehen. 2. Sie wohnen in der Adr1. Warum haben Sie ihr Fahrzeug nicht dort geparkt bzw. wie lange ist der Fußweg von und bis zu Ihrem geparkten Fahrzeug? Beschuldigter: Die Parksituation ist dort sehr schlecht. Das Auto hat auch kein Parkpickerl, weil es ein Ordinationsfahrzeug ist und Ärzte kein Parkpickerl (im Gegensatz zu zB Handwerkern) bekommen. 3. Wenn Sie in Ihrer Stellungnahme vom 16.4.2025 und Beschwerde vom 14.6.2025 ausführen, dass Ihnen seitens der Genossensch als Mieter die Nutzung des Grundstückes für jedwede Weise genehmigt worden sei, was meinen Sie damit? Beschuldigter: Es gibt eine Verhandlungsniederschrift vom 2.4.1996 des Magistrates der Stadt Wien, aus welcher hervorgeht, dass das Teilgrundstück gegenüber ***1*** 62 gegenüber sämtlichen Mietern zur Verfügung steht. Eine Kopie wird angefertigt und als Beilage ./3 zum Akt genommen." Der Bf. stellte keine weiteren Fragen oder Beweisanträge. Er verwies auf sein bisheriges Vorbringen und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) ist zugelassen auf Zulassgsbes für Berfuf3 und Beruf1. Der Bf. war der Lenker des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges (Lenkerauskunft vom 20.2.2025). Das genannte Kraftfahrzeug wurde durch den Bf. am 18. Dezember 2024 um 20:19 Uhr in 1220 Wien, ***1*** gegenüber 62, ohne gültigen Parkschein abgestellt. Für diesen Bereich gilt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Die streitgegenständliche Abstellfläche befand sich auf nicht (mehr) asphaltierter Fläche. Das Fahrzeug war mit den Vorderrädern auf der Wiese, mit den Hinterrädern auf einer mit Schotter bedeckten Fläche geparkt. Der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt wurden vom Bf. nicht bestritten. Ebenso wenig bestritten wurde, dass zum Beanstandungszeitpunkt keine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein bestand (und auch kein elektronischer Parkschein gebucht war). Die gegenständliche Verkehrsfläche (der Abstellort) bzw. das Grundstück ***1*** gegenüber Nr. 62 steht im Eigentum der ***Genossensch*** und ist die Benutzung nicht unter Hinweis (zB. Abschrankungen, Schild) der Allgemeinheit ersichtlich verboten. Beweiswürdigung: Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie den im Zuge der am 18. November durchgeführten mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen des Bf. Zudem nahm das Bundesfinanzgericht Einsicht in google maps. Die Feststellungen zur flächendeckenden Kurzparkzone- sohin auch für den Bereich des Tatortes - ergeben sich aus der Abfrage der Homepage der Stadt Wien (https://wien.gv.at/stadtplan). Die Feststellungen zum Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, zum Beanstandungszeitpunkt sowie zum Nichtvorhandensein eines gültigen Parkscheines ergeben sich aus der Anzeige des Parkraumüberwachungsorganes sowie aus den von diesem angefertigten Fotos. Dies blieb auch durch den Bf. unbestritten. [Grafik]   [Grafik]   Quelle: 2 x Foto des Kontrollorganes (aktenkundig); [Grafik]   Quelle: Google Maps, 1220 Wien, ***1*** ggüber 62 (mit Verkehrszeichen "Sackgasse") Die gegenständliche Verkehrsfläche (der Abstellort) bzw. das Grundstück ***1*** gegenüber Nr. 62 steht nach dem Akteninhalt (in Übereinstimmung mit den Angaben des Bf.) im Eigentum der ***Genossensch*** Die Feststellung hinsichtlich des Nichtvorhandenseins eines Schrankens oder einer Beschilderung, welche auf einen Privatgrund hinweist, sowie, dass der Abstellort für jedermann öffentlich zugänglich ist, ergibt sich aus einer durch die Parkraumüberwachungsgruppe des Magistrats der Stadt Wien durchgeführten Stellplatzbewertung. Dies wurde dem Bf. auch mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4.4.2025 zur Kenntnis gebracht und blieb von ihm unbestritten. Zudem brachte der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor, dass jedenfalls zum Beanstandungszeitpunk kein Hinweis auf ein Privatgrundstück mittels Schild gegeben gewesen sei. Derzeit sei ein Schild "Privatgrundstück" am Grundstück angebracht (ersichtlich auf einem vom Bf. am 1.11.2025 angefertigten und dem BFG vorgelegten Foto). Dass der Bf., wie er selbst vorbringt, das Fahrzeug nicht auf der asphaltierten Straße, sondern einige Meter entfernt davon, auf dem Privatgrundstück der ***Genossensch*** abgestellt hat, ergibt sich zweifelsfrei anhand der von ihm vorgelegten - in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt - die Parksituation nachstellenden Fotos. Daraus ist einerseits ersichtlich, dass sich das Fahrzeug mit den Vorderrädern in der Wiese und den Hinterrädern auf der sich neben der Straße befindlichen geschotterten Fläche befand. Andererseits, dass eine Abschrankung oder eine Kennzeichnung der Fläche als Privatgrundstück (Schild) nicht gegeben war. Wenn der Bf. vorbringt, dass ihm als Mieter der Anlage (***Bf1-Adr***) die Nutzung des Grundstückes für jedwede Weise - sohin auch zum Abstellen seines Fahrzeuges - von der ***Genossensch*** genehmigt sei, dies unter Hinweis auf die in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2025 vorgelegten Verhandlungsschrift vom 2.4.1996 des Magistrates der Stadt Wien (MA 50, Zentrale Schlichtungsstelle) und des Satzes: "Jedenfalls bleibt dieses Teilgrundstück bis dahin sämtlichen Mietern (als Spielplatz oder ähnlichem) zur Verfügung", so verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Dies insbesondere, weil - wie bereits oben ausgeführt - eine Abschrankung oder Beschilderung als Privatgrund nicht gegeben war und die gegenständliche Fläche auch von anderen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern, Radfahrern usw. genutzt werden kann. Zudem ergibt sich aufgrund der vorliegenden Bilder des Bf. und einer Abfrage von google maps, dass auch andere Fahrzeuge auf dieser geschotterten Fläche (bzw. zum Teil auch in der Wiese) neben der asphaltierten Straße geparkt sind. Wenn der Bf. ausführt, dass bereits drei Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn hinsichtlich desselben Abstellortes eingestellt worden seien, so steht dies in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 27.10.2025. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Der Bf. vermeint im gegenständlichen Fall, dass es sich beim Abstellort nicht um eine öffentliche Straße, sondern um ein Privatgrundstück handle, weshalb das Wiener Parkometergesetz zu Unrecht angewendet worden sei. Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde Wien ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben. Gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960 gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen (ZVR 1978/225; ZVR 1975/233; ZfV 1977/1485; 7 Ob 78/76). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. VwGH 27.02.2002, 2001/03/0308, VwGH 19.12.2006, 2006/02/0015). Der Verwaltungsgerichtshof hat als Straße mit öffentlichem Verkehr beispielsweise qualifiziert: Den Parkplatz einer Berufsschule (VwGH 09.05.1990, 89/02/0218), einen Schotterweg, der um ein Haus herumführt und in eine Gemeindestraße einmündet (VwGH 09.02.1999,98/11/0229), einen Kundenparkplatz trotz des Schildes "Privatstraße" (VwGH 20.07.2004,2002/03/0223), einen auf drei Seiten eingezäunten Privatparkplatz, der mit eine allgemeinen Halte- und Parkverbot, ausgenommen für Mitarbeiter der Firma XXX, ausgeschildert war (VwSlg. 18.780 A/2014), eine Abstellfläche mit dem Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" sowie der Zusatztafel "Ausgenommen Hausbewohner (R.Straße XXX) Zuwiderhandeln wird mit Besitzstörungsklage geahndet" (VwGH 27.03.2015, Ra 2014/02/0138), sowie einen nicht abgeschrankten und auch nicht mit einem Tor versehenen Vorplatz, obwohl dieser zum Teil als Lagerfläche verwendet wurde und nur über eine beschilderte Privatstraße erreichbar war (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/02/0166). Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. VwGH 31.1.2014, 2013/02/0239 mwN) Für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" ist ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs (vgl. VwGH 20.11.2013, 2011/02/0270). Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. VwGH 29.3.2022, Ra 2022/02/0048 und VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041). Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung der Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. VwGH 29.3.2022, Ra 2022/02/0048). Auch eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (vgl. VwGH 19.12.2006, 2006/02/0015 und VwGH 31.3.2006, 2006/02/0009). An der Eigenschaft eines derartigen im Gesetz umschriebenen Stehenlassens eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ändert es auch nichts, in welchem Ausmaß das betreffende Fahrzeug in der Kurzparkzone geparkt ist; oder anders gewendet, in welchem Ausmaß das geparkte Fahrzeug (auch) über die zur Kurzparkzone gehörende Verkehrsfläche hinausragt (vgl. VwGH 24.3.1995, 95/17/0058) Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d StVO 1960 bzw. § 52 lit a Z 13e StVO 1960 angebracht sind. Die Kundmachung von Kurzparkzonen durch die genannten Vorschriftszeichen an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen schließt ihre Wahrnehmbarkeit in allen Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet nicht aus (vgl. VwGH 29.3.1990, 89/17/0191) Das bloße Eigentumsverhältnis der gegenständlichen Verkehrsfläche (Eigentümer ist, wie oben ausfgeführt, die ***Genossensch*** ) ist daher für sich nicht geeignet diese Verkehrsfläche als nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen. Wie schon festgehalten ist die Benutzung der gegenständlichen Verkehrsfläche nicht unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatgrundstück der Allgemeinheit ersichtlich verboten gewesen. Es befand sich dort weder eine Abschrankung noch gab es ein allgemein sichtbares Benützungsverbot. Dass die Abstellfläche dem öffentlichen Verkehr entzogen gewesen wäre, hat der Bf. nicht einmal behauptet. Vielmehr ist die Benützung auch Radfahrern und Fußgängern gestattet. Gegenteiliges wurde vom Bf. auch nicht vorgebracht. Somit kann die geschotterte Fläche (ebenso wie die Wiese) von jedermann befahren oder begangen werden. Im Lichte der angeführten Judikatur ist daher von einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO 1960 auszugehen. Da der gegenständliche Abstellort sohin als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO 1960 anzusehen und somit Bestandteil der flächendeckenden Kurzparkzone des 22. Wiener Gemeindebezirkes zu betrachten ist, bestand zum Zeitpunkt der Beanstandung, am 18.12.2024 um 20:19 Uhr durch das Kontrollorgan, Gebührenpflicht. Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt ist unstrittig, dass der Bf. das in Rede stehende Kraftfahrzeug (mit den Hinterrädern auf der Schotterfläche, mit den Vorderrädern auf der Wiese) abgestellt hatte. In Zusammenschau mit den rechtlichen Ausführungen und der Definition als Straße mit öffentlichem Verkehr/ öffentliche Verkehrsfläche ergibt sich damit ein Abstellen in einer gebührenpflichten Kurzparkzone. Auch der Hinweis des Bf. auf ein Judikat des OGH (7Ob 214/13s vom 11.12.2013) führt mangels Vergleichbarkeit des Sachverhaltes mit gegenständlichem Fall und o.a. Judikatur des VwGH nicht zum Erfolg. Folglich hätte der Bf. gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung einen Parkschein auszufüllen (oder elektronisch zu buchen) gehabt, wobei er dieser Verpflichtung unbestritten nicht nachgekommen ist. Der Bf. hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht begangen. Zur subjektiven Tatseite: § 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die den Tatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs.1 Wiener Parkometergesetz 2006, idgF., die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Wer es verabsäumt, an geeigneter Stelle Erkundigungen einzuholen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH 19.12.2001, 2001/13/0064, VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020) Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Der Bf. wäre verpflichtet gewesen als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges beim Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone einen Parkschein auszufüllen oder elektronisch zu aktivieren. Im vorliegenden Fall waren gegen den Bf. bereits drei Verwaltungsstrafverfahren (mit gleichgelagertem Sachverhalt) wegen Übertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 (zuletzt mit Mitteilung über die Einstellung vom 2.9.2024) durch die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt worden. Diese Verfahrenseinstellungen - in Kombination mit seinem Wissen, dass es sich bei verfahrensgegenständlicher Fläche grundsätzlich um ein Privatgrundstück handelt - interpretierte der Bf. jedoch insofern falsch, als er davon ausging, dass dort eine Ausnahme von der Kurzparkzone gegeben sei und er dort sohin sein Fahrzeug ohne Parkschein abstellen dürfe. Dies ist auch dadurch erkennbar, dass er dem BFG im Zuge der mündlichen Verhandlung ein Foto vorlegte, welches die Mitteilung der Einstellung des Verfahrens des Magistrates der Stadt Wien (zu einem vorhergehenden Verfahren) mit handschriftlichem Vermerk des Bf. "Privatgrund", eingelegt hinter der Windschutzscheibe, zeigt. Zur Strafbemessung § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschuldendes Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG dem Beschuldigten im Falle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Zwar hat der Bf. die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv begangen. Er hat sich jedoch offenkundig um ein rechtskonformes Verhalten bemüht, als er vermeinte, der Abstellort sei von der flächendeckenden Kurzparkzone ausgenommen. Dies aufgrund des Umstandes, dass der Magistrat der Stadt Wien gegenüber dem Bf. bereits zuvor drei Verfahren wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006) an der in Rede stehenden Örtlichkeit eingestellt hatte. Erst mit dem hier gegenständlichen Verfahren hat der Magistrat neuerlich ein Ermittlungsverfahren geführt, in welchem unter anderem eine Stellplatzbewertung durch die Parkraumüberwachungsgruppe durchgeführt wurde. Diese Bewertung hat ergeben, dass der Abstellort zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt für jedermann öffentlich zugänglich und keine Abschrankung oder Beschilderung des Privatgrundes gegeben war, weshalb die gegenständliche Anlastung erfolgte. Da der Bf. bemüht war, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten, stellen sich auch die Folgen seines Verhaltens als lediglich geringfügig dar. Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegeben waren, war von einer Bestrafung des Bf. abzusehen. Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Bf. erscheint es im gegenständlichen Fall ausreichend, ihm gemäß § 45 Abs. 1 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen zu erteilen, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Kostenentscheidung Infolge des Entfalles der Bestrafung ist der nur für Straferkenntnisse geltende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens nicht mehr einschlägig, sodass dieser Kostenbeitrag entfällt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn -wie hier - der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem stütze sich das gegenständliche Erkenntnis einerseits auf die umfangreiche und eindeutige Judikatur des VwGH, andererseits wurde der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung ermittelt. Wien, am 15. Dezember 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500446/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500446.2025
Stammnummer
150351
Gültig
15.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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