Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100678/2025
Kein Vorsteuerabzug mangels gewerblicher Vermietung von PKW
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100678/2025vom 30.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, ***2***, über
- die Beschwerde vom 6.2.2025 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2020 vom 30.1.2025,
- die Beschwerde vom 10.3.2025 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 13.2.2025 und
- die Beschwerde vom 18.12.2024 gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer 08/2024 und 09/2024,
Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. 1. Der Umsatzsteuerbescheid 2020 wird abgeändert. Das Vorsoll iHv. 37.316,21 Euro wird berücksichtigt, wodurch die Abgabennachforderung auf 1.869,73 Euro reduziert wird.
2. Der Umsatzsteuerbescheid 2021 wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
3. Die Beschwerde gegen Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer 08/2024 und 09/2024 wird abgewiesen
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Betreffend das Jahr 2020:
Am 25.5.2021 wurde Beschwerde gegen Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 08/2020 erhoben und der Abzug der Erwerbsteuer iHv. 19.168,54 Euro aus dem ig Erwerb des Pkw Mercedes GLS 400 begehrt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.1.2025 wurde die Beschwerde gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 08/2020 abgewiesen.
Am 30.1.2025 erging der Umsatzsteuerbescheid 2020, in dem die bereits geleistete Umsatzsteuerzahllast iHv. 37.316,21 Euro nicht berücksichtigt wurde und der Vorsteuerabzug betreffend den Pkw Mercedes GLS 400 nicht anerkannt wurde.
Am 6.2.2025 wurde ein Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 08/2020 gestellt und Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2020 vom 30.1.2025 erhoben, wobei eine Direktvorlage beantragt wurde.
Begehrt wurden die Anerkennung der Vorsteuer iHv. 19.168,54 aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb des Mecedes GLS 400 und der Ansatz der geleisteten USt-Zahllast iHv. 37.316,21 Euro.
Aus dem "Tilgungsplan" (bezeichnet als "Zahlungsplan/Dauerrechnung")sei die Laufzeit von 96 Monaten ersichtlich, es erfolge über diesen Zeitraum eine volle Zahlung des Kfz und auch eine dem seinerzeitigen Zinsniveau angepasste Verzinsung von 1,875%. Die bP agiere wie eine Leasinggesellschaft und erziele einen Überschuss. Sie finanziere das Kfz zu fremdüblichen Konditionen und verwende dafür ihr Eigenkapital. Weiters besorge sie eine Versicherung für das Kfz.
Betreffend das Jahr 2021:
Am 13.2.2025 wurde das Umsatzsteuerverfahren 2021 gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen und ein neuer Umsatzsteuerbescheid 2021 erlassen.
Am 10.3.2025 wurde Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021 erhoben und Folgendes begehrt:
1) Die Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von drei Fahrzeugen soll mit 30.920,50 Euro festgesetzt werden.
2) Für den Fall, dass die Beschwerde vom 6.2.2025 betreffend die Umsatzsteuer 2020 abgewiesen wird, die Erhöhung der abziehbaren Vorsteuer um 17.000 Euro (Verkauf Mercedes).
3) Für den Fall, dass diese Beschwerde abgewiesen wird, die Erhöhung der abziehbaren Vorsteuer um 7.151,60 Euro betreffend den am 28.6.2021 angeschafften Mini Countryman.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.8.2025 wurde der Umsatzsteuerbescheid 2021 abgeändert. Der Beschwerde wurde in den Punkten 2 und 3 stattgegeben und im Punkt 1 nicht Folge gegeben.
Am 26.9.2025 wurde die Vorlage der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021 beantragt.
Betreffend die Festsetzungen im Jahr 2024:
Am 21.11.2024 ergingen die die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer 08/2024 und 09/2024.
Am 18.12.2024 wurde Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer 08/2024 und 09/2024 erhoben. Die Vorsteuer 08/2024 aus ig Erwerb solle mit 27.500 Euro festgesetzt werden. Die Vorsteuer 09/2024 aus ig Erwerb solle mit 30.830,34 Euro festgesetzt werden. Es sei eine fremdübliche Miete mit einem Zinssatz von 5,5% bei einem full-payment des Kfz über 60 Monate kalkuliert, sodass die Vermietung jedenfalls gewinnträchtig erfolge und nicht gegen bloßen Kostenersatz.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.2.2025 wurden die Beschwerden vom 18.12.2024 gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 08/2024 und 09/2024 abgewiesen.
Am 10.3.2025 wurde diesbezüglich ein Vorlageantrag gestellt. Die Nichtanerkennung der Vorsteuer aus der Rechnung betreffend ***3*** iHv. 3.655,60 Euro wurde allerdings akzeptiert.
Am 23.10.2025 legte das Finanzamt sämtliche oben genannten Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden mit der Begründung, dass es sich um eine reine entgeltliche Nutzungsüberlassung an verbundene Unternehmen und somit Vermögensverwaltung handle, weshalb die Ausnahmebestimmung der gewerblichen Vermietung von Pkw nicht anzuwenden sei. Einer Nutzungsüberlassung von Pkw zwischen verbundenen Unternehmen gegen Kostenersatz ohne weiter nach außen mit der Fahrzeugvermietung in Erscheinung zu treten, fehle das Merkmal der Gewerblichkeit.
Mit E-Mail vom 14.1.2026 teilte der steuerliche Vertreter mit, dass die bP keine Fahrzeuge an dritte Personen vermietete. Allerdings liege eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch dann vor, wenn die Betätigung nur einem einzigen Auftraggeber gegenüber erfolgt. Sie müsse nur ihrer Art nach geeignet sein, eine Auftragserteilung nicht durch einen einzigen Auftraggeber zu ermöglichen. Die Vermietung von Kfz sei eine am Markt gängige Tätigkeit, somit liege diese Voraussetzung vor. Die bP übernehme außerdem die Finanzierung der Kfz und besorge die Versicherung und erbringe damit wesentliche Nebenleistungen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die ***Z*** Unternehmensgruppe wurde von ***A*** ***Z*** gegründet und produziert optische und akustische Warnsysteme für Auto und Verkehr.
Die ***Z*** Holding GmbH in Deutschland hält sämtliche Anteile an der bP, deren im Firmenbuch eingetragener Geschäftszweig auf Handel mit Waren aller Art lautet.
Geschäftsführer der bP und Aufsichtsratsvorsitzender der ***Z*** GmbH ist ***A*** ***Z***.
Die bP vermietete die sechs gegenständlichen Pkw nur an die konzernzugehörige deutsche ***Z*** GmbH, welche die Fahrzeuge ***A*** ***Z*** und dessen Ehefrau zur Verfügung stellte.
Abgesehen davon betreibt die bP keine Kfz-Vermietung.
Unternehmensgegenstand ist nicht das Leasinggeschäft und die bP tritt auch nicht als Leasinggeberin oder Kfz-Vermieterin werbend nach außen in Erscheinung.
Den Mietverträgen ist nur ein Beginn, aber kein Ende des Mietverhältnisses zu entnehmen, ebenso wenig ist den vom steuerlichen Vertreter als "Tilgungsplan" bezeichneten Zahlungsplan/Dauerrechnungen eine Mietdauer zu entnehmen. Eine Rechtsgeschäftsgebühr für die Verträge wurde nicht erklärt oder abgeführt.
Nebenleistungen des Vermieters sind im Vertrag keine vereinbart, allerdings wurden die Fahrzeuge von der bP bei der Versicherung angemeldet.
Von langfristigen Vermietungen mit einem Zinssatz von 1,875% über 8 Jahre beim Mercedes, und den Mini Countryman bzw. 6 Jahre beim Porsche Cayenne (bzw. einem Zinssatz von 5,5% mit full-payout über 5 Jahre beim Porsche 911 und beim Range Rover) kann bei den gegenständlichen Fahrzeugen nicht gesprochen werden. Bis auf den Range Rover wurden alle Fahrzeuge von der deutschen ***Z*** GmbH gekauft.
Keines der Fahrzeuge wurde auch nur annähernd fünf Jahre vermietet, sondern wurden die Pkw (ausgenommen der Range Rover) teilweise innerhalb weniger Monate in der Unternehmensgruppe hin- und her verschoben, wie aus der Tabelle ersichtlich ist:
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Pkw
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Mietbeginn
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Verkauf
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Mietdauer
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Käufer
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Mercedes
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01.09.2020
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04.03.2021
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6 Monate
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***Z*** GmbH
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Porsche Cayenne
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01.05.2021
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30.06.2023
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26 Monate
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***Z*** GmbH
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Mini 754
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01.07.2021
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30.08.2021
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2 Monate
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***Z*** GmbH
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Mini 247
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01.09.2021
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06.01.2023
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16 Monate
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***Z*** ***B***
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Porsche 911
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01.09.2024
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04.11.2024
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2 Monate
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***Z*** GmbH
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Range Rover
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01.09.2024
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28.04.2025
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8 Monate
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fremder Dritter
Betreffend 2020:
Die beschwerdeführende Partei (bP) kaufte im August 2020 einen Mercedes GLS 400 von der deutschen ***Z*** GmbH um netto 95.842,70 Euro, welche diesen am 17.7.2020 zum selben Preis vom Hersteller gekauft hatte. Die NoVA wurde iHv. 25.527,53 Euro entrichtet.
Am 1.9.2020 schloss die bP mit der deutschen ***Z*** GmbH eine Nutzungsvertrag, wonach der Pkw Mercedes GLS 400 zu einem monatlichen Mietzins von 1.350 Euro (inklusive Versicherung und motorbezogene Versicherungssteuer) an die deutsche ***Z*** GmbH vermietet wird. Verwendet wurde der Pkw nach Auskunft der bP von der Geschäftsführung.
Die bP begehrte den Abzug der Vorsteuern iHv. 19.168,54 Euro aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb mit der Begründung, dass eine gewerbliche Vermietung vorliege.
Betreffend 2021
Der im Jahr 2020 angeschaffte Mercedes GLS 400 wurde am 4.3.2021, mit einem Kilometerstand von unter 6.000 km, um 85.000 Euro an die deutsche ***Z*** GmbH verkauft.
Die insgesamt vereinnahmte Miete für sechs Monate beläuft sich auf 8.100 Euro (inkusive Kosten für die Versicherung). Ein für die bP gewinnbringendes Geschäft, wie vom steuerlichen Vertreter vorgebracht, kann hier nicht erkannt werden.
Am 20.4.2021 kaufte die bP von der deutschen ***Z*** GmbH den Pkw der Marke Porsche Cayenne, Kilometerstand ca. 5.000, um den Preis von 81.500 Euro netto. Der Porsche Cayenne wurde im Juni 2023 wieder verkauft.
Am 28.6.2021 kaufte die bP von der deutschen ***Z*** GmbH den Pkw der Marke BMW Mini Countryman, Kilometerstand ca. 600, um den Preis von 43.000 Euro netto. Die deutsche ***Z*** GmbH hatte diesen Pkw am 23.6.2021 um 43.000 Euro in Deutschland gekauft.
Am 30.8.2021 wurde dieser Pkw, mit einem Kilometerstand von 1.817 km, um 37.758 Euro an die deutsche ***Z*** GmbH verkauft.
Am 24.8.2021 kaufte die bP von der deutschen ***Z*** GmbH einen weiteren Pkw der Marke BMW Mini Countryman, Kilometerstand ca. 2.700, um den Preis von 31.545,17 Euro netto.
Dieser BMW Mini Countryman wurde am 6.1.2023 um 27.000 Euro zuzüglich 20% USt an die Ehefrau des Firmengründers verkauft.
Die drei Pkw wurden an die deutsche ***Z*** GmbH vermietet.
Die bP gab in der Beschwerde an, dass eine fremdübliche, gewinnträchtige Miete mit einem Zinssatz von 1,875% auf sechs Jahre (Porsche Cayenne) bzw. acht Jahre (Mini) vereinbart wurde.
Die bP begehrte den Abzug der Vorsteuern iHv. 30.920,50 Euro aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb der drei Pkw und einer Reparaturrechnung mit der Begründung, dass eine gewerbliche Vermietung vorliege.
Betreffend 2024
Am 27.8.2024 verkaufte die deutsche ***Z*** GmbH der bP den Pkw der Marke Porsche 911 Targa 4 um 137.500 Euro.
Mit Mietvertrag vom 3.9.2024 vermietete die bP der deutschen ***Z*** GmbH den Pkw. Der Mietzins wurde mit 4.050 Euro festgelegt, dieser beinhaltet die Kfz-Versicherungsprämie und die motorbezogene Versicherungssteuer. Die Verrechnung erfolgte mit Übergang der Steuerschuld an den deutschen Leistungsempfänger.
Am 4.11.2024 verkaufte die bP den Pkw um denselben Preis zurück an die deutsche ***Z*** GmbH.
Am 2.9.2024 kaufte die bP den Pkw der Marke Land Rover P550E von einem österreichischen Händler um 150.000 Euro zuzüglich 20% USt.
Mit Mietvertrag vom 3.9.2024 vermietete die bP der deutschen ***Z*** GmbH den Pkw der Marke Land Rover P550E. Der Mietzins wurde mit 3.440 Euro festgelegt, dieser beinhaltet die Kfz-Versicherungsprämie und die motorbezogene Versicherungssteuer. Die Verrechnung erfolgte mit Übergang der Steuerschuld an den deutschen Leistungsempfänger.
Am 28.4.2025 wurde dieser Pkw um 132.000 Euro an ein deutsches Autohaus verkauft und am 2.5.2025 wieder in Österreich abgemeldet.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellt Sachverhalt basiert auf den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht vorgelegten Akten und dem E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 14.1.2026.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Einen Ausschluss vom Vorsteuerabzug normiert § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 für Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die iZm der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen. Ausgenommen davon sind unter anderem Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Vermietung dienen.
Das Vorliegen einer gewerblichen Vermietung ist nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (Vorliegen eines Gewerbebetriebs) zu beurteilen. Die mit dem Fahrzeug im Zusammenhang stehende Betätigung muss isoliert betrachtet eine gewerbliche Betätigung darstellen (vgl VwGH 20. 12. 2017, Ra 2017/13/0015 mit Verweis auf VwGH 17.5.2006, 2006/14/0006).
Nach der gesetzlichen Definition des § 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb "Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt".
Das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt voraus, dass jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güter- oder Leistungsaustausches teilnimmt und die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Bereitschaft hat, die jeweilige Leistung jedermann anzubieten, der nach ihr Bedarf hat. Sie liegt insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige werbend auftritt und Vorsorge trifft, dass die angebotene Leistung erbracht werden kann (Jakom/Peyerl, EStG 2025, § 23 Tz 36).
Nach außen hin erkennbar nimmt jemand am Wirtschaftsleben in Form des Güter- und Leistungsaustausches teil, wenn sich seine Tätigkeit auf eine unbestimmte Anzahl von Personen erstreckt, der Unternehmer eine im wirtschaftlichen Verkehr begehrte und als solche geltende Leistung der Allgemeinheit anbietet und bereit ist, mit jedermann in Geschäftsverkehr zu treten, der Bedarf an seinen Sachgütern oder Leistungen hat (VwGH 14.011.1981, 81/13/0050); die Bereitschaft, mit jedermann in Geschäftsverkehr zu treten, muss eine grundsätzliche sein (VwGH 11.04.1972, 2286/71); sie ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen (VwGH 07.03.1984, 82/13/0180) (Kauba in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 2025 § 23 Tz 73).
Die Annahme der Gewerblichkeit erfordert außerdem die Erbringung typischer gewerblicher Nebenleistungen (UFS 16.10.2013, RV/1168-W/10; BFG 30.8.2016, RV/4100582/2013; 15.10.2019, RV/7102943/2012).
Ein Gewerbebetrieb liegt dann vor, wenn die Betätigung über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist (vgl. VwGH 17.12.1998, 97/15/0060, zur Vermietung eines Pkw an die Ehegattin). Die Vermietung einzelner Wirtschaftsgüter führt ohne Hinzutreten weiterer Leistungen für sich genommen nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb; die bloße Vermietung weniger Maschinen begründet keinen Betrieb (vgl. VwGH 5.9.2012, 2012/15/0055, VwSlg. 8744/F).
Eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Pkw zwischen verbundenen Unternehmen (bspw in einem Konzern) ermöglicht keinen Vorsteuerabzug, wenn im Übrigen die Merkmale einer "qualifizierten Gebrauchsüberlassung" wie bei einer gewerblichen Vermietung fehlen (vgl VwGH 17.5.2006, 2006/14/0006).
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis dieser Judikatur fest, dass keine (isolierte) gewerbliche Betätigung im Bereich der Fahrzeugvermietung (etwa vergleichbar einem Leasingunternehmen) bei der beschwerdeführenden GmbH vorliegt:
Im gegenständlichen Fall wurden die Fahrzeuge ausschließlich an die konzernzugehörige deutsche ***Z*** GmbH vermietet, welche sie wiederum dem Firmengründer und seiner Ehefrau zur Verfügung stellte. Es gibt keine nach außen erkennbare Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr zum Zweck der Fahrzeugvermietung an fremde dritte Personen.
Eine Bereitschaft die Leistung jedermann anzubieten, der danach Bedarf hat, ist nicht erkennbar.
Gegen eine Gewerblichkeit spricht weiters, dass außer der Versicherungsanmeldung keine gewerblichen Nebenleistungen (z.B. Wartungsverträge, Mobilitätspakete mit Reifenersatz oder Ersatzwagen) vereinbart wurden.
Den Vermietungen mangelt es außerdem an Vereinbarungen zur Laufzeit und zur Kilometerleistung, wie sie zwischen fremden Dritten üblicherweise getroffen werden.
Die Vorsteuerausschlussbestimmung gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 ist daher anzuwenden und die Beschwerden in diesem Punkt abzuweisen.
1. Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2020:
Die mit den Umsatzsteuervorauszahlungen bereits entrichtete Zahllast iHv. 37.316,21 Euro wurde beim Jahresbescheid 2020 bisher nicht berücksichtigt. Der Bescheid ist diesbezüglich abzuändern. Der Vorsteuerabzug für den Pkw der Marke Mercedes GLS 400 wird nicht anerkannt, weil keine isolierte gewerbliche Betätigung im Bereich der Fahrzeugvermietung vorliegt.
2 Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2021 im Sinne der Beschwerdevorentscheidung:
Der Vorsteuerabzug aus dem ig Erwerb der Pkws der Marke Porsche Cayenne und die beiden Mini Countryman wird nicht anerkannt, weil keine isolierte gewerbliche Betätigung im Bereich der Fahrzeugvermietung vorliegt.
Anders zu beurteilen sind die Vorsteuern iZm. der ig Lieferung der Fahrzeuge.
Die im Jahr 2021 nach Deutschland gelieferten Fahrzeuge (Mercedes und ein Mini Countryman) waren zum Zeitpunkt der Lieferung Neufahrzeuge gemäß Art 1 Abs. 9 BMR, weil sie einen Kilometerstand von unter 6.000 aufwiesen.
Der Vorsteuerabzug steht der bP gemäß der allgemeinen Regel des § 12 UStG 1994 zu, ist allerdings gemäß Art 12 Abs. 3 BMR mit jenem Betrag begrenzt, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht gemäß Art 6 Abs. 1 BMR steuerfrei wäre. Der Vorsteuerabzug kann erst im Zeitpunkt der ig Lieferung des neuen Fahrzeugs ausgeübt werden.
Der Mercedes wurde um 85.000 Euro und der Mini Countryman um 35.758 Euro verkauft. Daraus ergeben sich Vorsteuern von 17.000 Euro bzw. 7.151,60 Euro.
Entsprechend der Beschwerdevorentscheidung wird die Erhöhung der abziehbaren Vorsteuern um 24.151,60 Euro anerkannt.
3 Abweisung der Beschwerde betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer 08/2024 und 09/2024
Der Vorsteuerabzug für die Pkws der Marke Porsche 911 und Range Rover wird nicht anerkannt, weil keine isolierte gewerbliche Betätigung im Bereich der Fahrzeugvermietung vorliegt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Innsbruck, am 30. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100678/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100678.2025
- Stammnummer
- 150349
- Gültig
- 30.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF