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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102973/2025

Verlängerung der Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 für weiterführendes Masterstudium

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102973/2025vom 08.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 20. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. März 2025 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August 2024 bis Februar 2025 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang A. Rückforderungsbescheid, Beschwerde Mit Bescheid vom 18.03.2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 08/2024 bis 02/2025 verpflichtet. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich auf insgesamt EUR 1.839,60 (EUR 1.358,80 betreffend Familienbeihilfe und EUR 480,80 betreffend Kinderabsetzbetrag). Begründend wurde - nach einleitender Darstellung der Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierende - ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ihr im Wintersemester 2018 begonnenes Bachelorstudium Lehramt am 15.09.2022 abgeschlossen habe und seit dem Wintersemester 2022 das Masterstudium Lehramt absolviere. Das Bachelorstudium und das Masterstudium seien als zwei getrennte Studien zu betrachten, weshalb vom belangten Finanzamt die Auffassung vertreten werde, dass "COVID-Verlängerungsgründe", die während des Bachelorstudiums bestanden hätten, nicht auf das darauffolgende Masterstudium (begonnen im Wintersemester 2022) "durchschlagen" würden. Somit sei der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund des Erreichens der Altersgrenze im Juli 2024 ab August 2024 nicht mehr gegeben. Mit Eingabe vom 20.03.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den obig angeführten Rückforderungsbescheid erhoben. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Hiermit möchte ich Beschwerde einreichen bezüglich der Rückforderung der Familienbeihilfe in Ihrem ihren Bescheid vom 19.3.2025 (Ordnernummer ***OB***). Ich beziehe mich auf die Anhebung der Altersgrenze aufgrund von Covid-19 des Familienlastenausgleichsgesetzes $2/Ab. 9/Lit. d Dies trifft im Falle meiner Tochter ***T***, geb. ***GebDat*** vollends zu. Der Beschwerde beigefügt war ein Studienblatt betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin, welches sowohl Informationen zum Bachelorstudium als auch zum Masterstudium enthält. B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - nach auszugsweiser Darstellung der rechtlichen Grundlagen des FLAG 1967 - wie folgt ausgeführt: Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2011/16/0086 vom 29.09.2011) stellt auch das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar. Mit Bescheid vom 18.03.2025 wurde bei Ihnen die Familienbeihilfe für Ihre Tochter ***T*** für den Zeitraum August bis Februar 2025 mit der Begründung rückgefordert, dass in ihrem Masterstudium, welches sie im Wintersemester 2022/2023 begonnen hat, keine COVID- Beeinträchtigung mehr vorlag. Dazu wird nochmals festgehalten, dass ein Masterstudium an einer Universität bzw. Fachhochschule gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein völlig eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG darstellt. Die Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 stellt zwar nicht auf die Dauer einer Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise ab, setzt aber sehr wohl voraus, dass eine solche Beeinträchtigung überhaupt vorgelegen hat. Gegenständlich hat Ihre Tochter ihr Masterstudium Lehramt Sek (AB) an der Universität Wien im Wintersemester 2022/2023 begonnen, daher gab es zu dieser Zeit weder eine im § 2 Abs. 9 FLAG 1967 angeführte Covid-19-Krise noch eine Studienbeeinträchtigung in Folge dieser Krise. Die Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 ist daher auf das von Ihrer Tochter ***T*** im Wintersemester 2022/2023 begonnene Masterstudium nicht anwendbar. Dem Begehren auf Verlängerung des Anspruchszeitraumes für den Bezug der Familienbeihilfe über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus konnte daher nicht Folge gegeben werden. Die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2024 bis Februar 2025 erfolgte zu Recht. Daran mag auch der Umstand nichts ändern, dass die vorläufige Gewährung durch das Finanzamt für den gleichen Zeitraum auf einen Fehler des Finanzamtes zurückzuführen ist. Mit Eingabe vom 28.04.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. In diesem wurde - im Wesentlichen - vorgebracht, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 im konkreten Fall anwendbar sei und es somit zur Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester nach Erreichen der Altersgrenze kommen müsse. Dies nach Ansicht der Beschwerdeführerin ungeachtet dessen, dass die konkrete Beeinträchtigung durch die COVID-Krise im Bachelorstudium ihrer Tochter stattfand, da es durch die Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 zur Verlängerung der Altersgrenze komme, die nicht an einem konkreten Studium "hänge". Zur Begründung des Vorbringens wurde auf näher genannte Rechtsprechung des VwGH sowie des Bundesfinanzgerichtes verwiesen. C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 22.09.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter der Beschwerdeführerin ist am ***GebDat*** geboren und hat somit am ***Datum*** das 24. Lebensjahr vollendet. Beginnend mit dem 01.10.2018 (d.h. dem Wintersemester 2018/19) hat die Tochter der Beschwerdeführerin das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung für die Unterrichtsfächer ***Fach1*** sowie ***Fach2*** (in der Folge "Bachelorstudium Lehramt") belegt und am 02.11.2022 (d.h. im Wintersemester 2022/23, sohin dem neunten Semester) erfolgreich abgeschlossen. Die vorgesehene Studiendauer für dieses Studium beträgt acht Semester. Am 03.11.2022 hat die Tochter der Beschwerdeführerin das Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung (in der Folge "Masterstudium Lehramt") für die obig angeführten Unterrichtsfächer begonnen. Eine durch die COVID-Krise bedingte Beeinträchtigung des Studienbetriebes im Masterstudium (d.h. ab dem Wintersemester 2022/23) wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch nachgewiesen. Ganz im Gegenteil hält sie im Vorlageantrag explizit fest, dass die direkte Beeinträchtigung durch COVID im Bachelorstudium ihrer Tochter stattgefunden hat. Mit Rückforderungsbescheid vom 18.03.2025 wurde die Beschwerdeführerin vom belangten Finanzamt zur Rückzahlung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum August 2024 bis Februar 2025 verpflichtet. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich auf EUR 1.839,60 (davon EUR 1.358,80 entfallend auf die Familienbeihilfe und EUR 480,80 entfallend auf den Kinderabsetzbetrag). Die ursprüngliche Gewährung der Familienbeihilfe von August 2024 bis Februar 2025 beruhte auf der - vom belangten Finanzamt später revidierten - Auffassung, dass für die Tochter der Beschwerdeführerin eine COVID-Verlängerung zustehe. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Rückforderung im Wesentlichen unter Verweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat im Kalenderjahr 2024 ein steuerpflichtiges Einkommen von EUR 17.456,17 erzielt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellung zum Geburtsdatum der Tochter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der auf dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Sozialversicherungsnummer. Die Feststellungen zu den von der Tochter der Beschwerdeführerin betriebenen Studien in den angeführten Zeiträumen ergeben sich aus dem der Beschwerde beigelegt gewesenem Studienblatt vom 19.03.2025, auf dem die jeweiligen Beginn- und Enddaten sowie die Unterrichtsfächer angeführt sind. Die Feststellung zur vorgesehenen Studiendauer für das Bachelorstudium Lehramt ergibt sich aus dem "Allgemeinen Curriculum für das Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramts im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) im Verbund Nord-Ost", konkret dem Punkt "§ 2 Dauer und Umfang". Die Feststellung zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die durch COVID bedingte Beeinträchtigung des Studienbetriebes im Bachelorstudium ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Rückforderungsbescheid ergeben sich aus diesem. Die Feststellung zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag enthaltenen Ausführungen. Die Feststellung, wonach die ursprüngliche Gewährung der Familienbeihilfe bis Februar 2025 auf der - vom belangten Finanzamt später revidierten - Auffassung beruhte, dass für die Tochter der Beschwerdeführerin eine COVID-Verlängerung zustehe, ergibt sich aus der diesbezüglichen Datenbank der Finanzverwaltung, konkret den darin enthaltenen und nachstehend angeführten Vermerken: Vermerk vom 17.04.2024: Antrag auf FB vom 20.03.2024: ***T*** hat mit 07/2024 die Altersgrenze erreicht und für ein Sem. bis 02/2025 eine Verlängerung aufgrund Covid erhalten. Vermerk vom 18.03.2025: Einstellung und RÜ für ***T*** ab 08/2024 (Altersgrenze 07/2024 erreicht, kein Covid-Verl.-Semester für Masterstudium; vgl. Newsletter 01/2025 und 02/2025) Die Feststellung betreffend das steuerpflichtige Einkommen der Tochter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem an die Tochter ergangenen Einkommensteuerbescheid 2024 vom 18.02.2025. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) A. Rechtliche Grundlagen § 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet auszugsweise: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, […] b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. […] § 2 Abs. 9 FLAG 1967 lautet auszugsweise: Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: […] b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, […] § 5 FLAG 1967 lautet: (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 16 455 € (Anm. 1) in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 16 455 € (Anm. 1), so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 16 455 € (Anm. 1) übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden. e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden. § 8 FLAG 1967 lautet auszugsweise: (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018 […] d) 165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. […] Anm. 4: für 2023: 174,7 € für 2024: 191,6 € für 2025: 200,4 € […] § 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 lautet: Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 314/2024 für 2025: 70,9 € B. Erwägungen a) Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages Einleitend ist zunächst auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt (VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020): 9 Gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien. 10 Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG). 11 Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). 12 In seinem Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt. Zur Auslegung bzw. zur Dauer des konkreten Verlängerungstatbestandes des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 hat der VwGH wie folgt erkannt (VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007): 21 Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG geregelten Verlängerungstatbestände ist die Erhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2020/16/0054, mwN). Dasselbe muss für den in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG gesondert geregelten Verlängerungstatbestand mit der Maßgabe gelten, dass diese Bestimmung die Dauer der Verlängerung ausdrücklich, nämlich "um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr" festlegt. 22 Nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG verlängert sich "die Anspruchsdauer" nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit., für die nach § 2 Abs. 1 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr. Das Gesetz stellt - bereits nach seinem Wortlaut - auf die nach § 2 Abs. 1 lit. b und lit. d bis j FLAG gewährte (gesamte) Anspruchsdauer und nicht auf die - in dieser Bestimmung nicht genannten - Studienabschnitte ab. 23 Es verlängert sich der gesamte nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. gebührende Anspruch, der gegebenenfalls die dort vorgesehenen Verlängerungszeiten bereits enthält, um "ein weiteres Semester" oder ein "weiteres Ausbildungsjahr". Das Abstellen auf ein "weiteres" im Wortlaut der Norm impliziert bereits sprachlich, dass das betreffende Studium in "Semester" oder in "Ausbildungsjahre" untergliedert sein muss. 24 Dies steht im Einklang mit den Erwägungen zum Initiativantrag des 6. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 28/2020 (489/A 27. GP, 4 f), die ausdrücklich davon sprechen, dass die Verlängerung zur "Gesamtstudiendauer" bzw. "zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird" vorgesehen ist. Sohin verlängert sich gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG bei Studien, die in Semester gegliedert sind, die Anspruchsdauer (lediglich) um ein Semester. Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat die Tochter der Beschwerdeführerin das Bachelorstudium Lehramt im Wintersemesters 2018/19 (konkret am 01.10.2018) begonnen und im Laufe des Wintersemesters 2022/23 (konkret am 02.11.2022) abgeschlossen. Ebenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin unmittelbar nach Abschluss des Bachelorstudiums Lehramt (konkret am 03.11.2022) das Masterstudium Lehramt aufgenommen hat. Wie sich aus der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt, ist das von der Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.10.2018 bis 02.11.2022 betriebene Bachelorstudium Lehramt streng vom ab 03.11.2022 betriebenen Masterstudium Lehramt zu trennen. Da beide Studien somit jeweils separat zu betrachten sind, kann auch eine im Bachelorstudium etwaig vorhanden gewesene Studienbehinderung nicht ohne weiteres auf ein nachfolgendes - unabhängig zu betrachtendes - Masterstudium umgelegt werden. Dies steht auch im Einklang mit der - ebenfalls obig zitierten - Rechtsprechung des VwGH, aus der sich ergibt, dass die in den näher genannten Bestimmungen des FLAG 1967 normierten Verlängerungstatbestände der Erhaltung des Anspruches auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann, dienen sollen. Auch hier stellt der VwGH allerdings nicht "global" auf die Gesamtdauer sämtlicher Studien ab, sondern hält fest, dass die Bemessung der konkreten Verlängerungsdauer nach der Gliederung des "betreffenden Studiums" (d.h. in Semester oder Ausbildungsjahre) abzustellen ist (Rn 23). Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorlageantrages ebenfalls auf die obig zitierte Entscheidung des VwGH vom 01.02.2024 (Ro 2023/16/0020) verweist und festhält, dass in dieser Entscheidung eine Verlängerung der Altersgrenze für das Masterstudium vom VwGH nicht beanstandet worden sei, ist darauf zu antworten, dass sich weder das Bundesfinanzgericht in der vor dem VwGH angefochtenen Entscheidung (BFG vom 04.09.2023, RV/5100562/2023) noch der VwGH selbst mit der Bestimmung des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 zu beschäftigen hatten. Der Verlängerungstatbestand wurde in diesem Fall bereits auf Ebene des Finanzamtes als erfüllt angesehen, sodass diese Frage vor den Gerichten nicht behandelt wurde. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass in dem diesen Verfahren zugrundeliegenden Fall das Masterstudium selbst bereits im Wintersemester 2020 begonnen wurde und somit der Verlängerungstatbestand als im Masterstudium gelegen angesehen werden kann (vgl. das von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag angeführte Erkenntnis des BFG vom 03.01.2024, RV/5100398/2023, in dem auch bei Studienbeginn im Wintersemester 2020 die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 bejaht wurde). Für den vorliegenden Fall (Beginn des Masterstudiums im November 2022 (d.h. im WS 2022/23) kann durch den Verweis auf die angeführte Entscheidung des VwGH somit nichts gewonnen werden. Selbiges gilt für die im Vorlageantrag enthaltenen Verweise auf die Entscheidungen des BFG vom 09.11.2022, RV/7103223/2022 und vom 25.03.2024, RV/7102529/2023 - auch in diesen Entscheidungen wurde das aufgrund des COVID-Verlängerungstatbestandes verlängerte Masterstudium bereits im Wintersemester 2020/21 begonnen. Es wird somit auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Ergebnis steht somit zunächst einmal fest, dass keine Zusammenschau von Bachelorstudium einerseits und Masterstudium andererseits vorgenommen werden kann. Die Studien sind gänzlich separat zu betrachten (d.h. auch hinsichtlich der vorgesehenen Studiendauer) und die - durch COVID unzweifelhaft vorgelegene - Studienbehinderung im von der Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.10.2018 bis 02.11.2022 betriebenen Bachelorstudium Lehramt kann nicht in das ab 03.11.2022 betriebene Masterstudium Lehramt "übertragen" werden. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass das Bundesfinanzgericht in ähnlich gelagerten Fällen (d.h. Beginn eines Bachelorstudiums im Wintersemester 2020 oder davor und Beginn eines Masterstudiums im Wintersemester 2022 oder danach) ausgesprochen hat, dass COVID-bedingte Beeinträchtigungen im vorangegangenen Bachelorstudium nicht auf das getrennt zu betrachtende Masterstudium übertragen werden können (BFG vom 14.01.2025, RV/7101767/2024; BFG vom 02.04.2025, RV/3100593/2024; BFG 22.08.2025, RV/7101919/2025). Dieser Rechtsansicht schließt sich der erkennende Richter - unter erneutem Verweis auf die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH und die obigen Ausführungen- ausdrücklich an. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter der Beschwerdeführerin mit August 2024 (sohin im Monat nach Erreichen der Altersgrenze von 24 Jahren im Juli 2024) erloschen ist. Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 knüpft der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag an die Gewährung von Familienbeihilfe an und ist somit - im Gleichklang mit dem Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe - mit August 2024 erloschen. b) Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe sowie zu Unrecht bezogenem Kinderabsetzbetrag § 26 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. die in Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann in solchen Fällen ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016; Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 26, Rz 83f.). Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach die Gewährung der Familienbeihilfe bis Februar 2025 durch das belangte Finanzamt zunächst bewusst erfolgte und erst im Nachgang - aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung - revidiert wurde. Vor diesem Hintergrund ist auf den im Vorlageantrag enthaltenen Antrag auf Nachsicht zu verweisen, über den das Finanzamt noch abzusprechen haben wird. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, waren in den Monaten August 2024 bis Februar 2025 die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe objektiv nicht erfüllt. Somit ist die Rückforderung der Familienbeihilfe für diesen Zeitraum gemäß § 26 FLAG 1967 und unter Verweis auf die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH zu Recht erfolgt. Gemäß der obig zitierten Vorschrift des § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 hängt der Anspruch auf den Bezug des Kinderabsetzbetrages von der Gewährung der Familienbeihilfe ab. Da - gemäß den obigen Ausführungen - der Anspruch auf Familienbeihilfe betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin in den Monaten August 2024 bis Februar 2025 nicht bestanden hat, sind auch die in diesem Zeitraum ausgezahlten Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 zurückzufordern. Auf Basis der obigen Ausführungen war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich zu einem eindeutig aus dem Gesetz, zum anderen wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Es liegen daher keine zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 8. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102973/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102973.2025
Stammnummer
150343
Gültig
08.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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