Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102641/2025
Beginn der Beschwerdefrist bei Begründungsmangel; verlängerte Beschwerdefrist; Zurückweisung wegen Verspätung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102641/2025vom 10.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Bernhart Steuerberatungs GmbH, Albertgasse 35 Tür 15, 1080 Wien, über die Beschwerde vom 13. Mai 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 17. Jänner 2023 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung jeweils für die Zeiträume 01/2023, 03/2023, 04/2023, 05/2023, 06/2023, 08/2023, 09/2023, 10/2023 11/2023 und 12/2023, vom 23. Jänner 2025 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2018-2022, Anspruchszinsen für die Zeiträume 01-12/2018, 01-12/2021 und 01-12/2022 sowie Umsatzsteuerzinsen für den Zeitraum 01-12/2022 und vom 3. Februar 2025 betreffend Anspruchszinsen für den Zeitraum 01-12/2023, Umsatz- und Körperschafsteuer 2023, sowie Umsatzsteuerzinsen für den Zeitraum 01-12/2023, Steuernummer, ***BF1StNr1***, den Beschluss:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Bei der beschwerdeführenden GmbH fand eine Außenprüfung betreffend die Körperschaf-, Umsatz- und Kapitalertragsteuer sowie Kammerumlage für die Jahr 2018-2022 statt. Weiters fand betreffend Umsatz- und Kapitalertragsteuer sowie Kammerumlage im Zeitraum 2023-2024 eine Nachschau statt.
In der Folge nahm die belangte Behörde die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerverfahren im Zeitraum 2018-2022 wieder auf und verwies auf die im Außenprüfungsbericht vom 21. Jänner 2025 sowie der Niederschrift über die Schussbesprechung erfolgten Feststellungen. Die Verfahrenswiederaufnahme wurde gegenständlich nicht bekämpft.
Mit Bescheiden, alle samt vom 17. Jänner 2023, erfolgte die Umsatzsteuerfestsetzung jeweils für die Zeiträume 01/2023, 03/2023, 04/2023, 05/2023, 06/2023, 08/2023, 09/2023, 10/2023 11/2023 und 12/2023.
Mit Bescheiden vom 20. Jänner 2025 wurde die Kammerumlage für die Jahre 2018-2023 festgesetzt (vgl hierzu RV/7102673/2025).
Mit Sachbescheiden, alle samt vom 23. Jänner 2025, setzt die belangte Behörde die Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2018-2022 fest. Weiters setzte sie mit Bescheiden, alle samt vom 23. Jänner 2025, Anspruchszinsen für die Zeiträume 01-12/2018, 01-12/2021 und 01-12/2022 sowie Umsatzsteuerzinsen für den Zeitraum 01-12/2022 fest.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2025 setzte die belangte Behörde die Anspruchszinsen für den Zeitraum 01-12/2023, die Körperschafsteuer für das Jahr 2023, die Umsatzsteuer für das Jahr 2023 sowie Umsatzsteuerzinsen für den Zeitraum 01-12/2023 fest.
Mit Anbringen vom 17. Februar 2025 ersuchte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung zur Beschwerdeeinbringung bis zum 31. März 2025.
Mit Anbringen vom 27. März 2025 ersuchte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin um eine Fristverlängerung zur Beschwerdeeinbringung bis zum 30. April 2025.
Mit Erledigung vom 10. April 2025 wies die belangte Behörde das Fristverlängerungsansuchen vom 27. März 2025 ab.
Am 13. Mai 2025 erfolgte die Postaufgabe der gegen die angeführten Bescheide sowie auch die abweisende Erledigung betreffend die Fristerstreckung gerichteten Beschwerde. Zur Rechtzeitigkeit wurde wie folgt ausgeführt:
"Die Beschwerde ist rechtzeitig eingebracht, die Monatsfrist wurde eingehalten.
Denn die Fristverlängerung gilt so lange, als nicht ein abschlägiger rechtskräftiger Bescheid über eine Fristverlängerung vorliegt. Der Bescheid vom 10.04.2025, zugestellt am 14.04.2025 wurde nun unter einem ebenso fristgerecht angefochten.
Damit sind alle Rechtsmittel offen und sind Rechtsmittel fristgerecht eingebracht.
Alle Bescheide verweisen auf einen Prüfungsbericht oder ein Protokoll der Außenprüfung hin. Liegt so ein Querverweis beim jeweiligen Bescheid vor, beginnt die Rechtsmittelfrist erst nach Zustellung so eine Begründung zu laufen. Fehlt überhaupt diese Begründung, wird die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt. Das wird geltend gemacht"
Betreffend die gegenständliche Fristverlängerung wurde weiters vorgebracht, dass die Abweisung der erbetenen Fristverlängerung zu Unrecht erfolgt sei, weil aufgrund eines Vertreterwechsels nicht ausreichend Zeit in Anbetracht des komplexen Sachverhaltes eingeräumt worden sei. Erst nach Vorliegen eines Bescheides, der abschließend über die beantragte verlängerte Rechtsmittelfrist abspreche, beginne die Monatsfrist. Diese sei offen. Die belangte Behörde habe damit nicht gehörig über die Fristverlängerung abgesprochen, diese zudem einerseits rechtsirrig verkürzt, aber wieder auch erweitert. Wobei der Spruch des Bescheides vom 10. April 2025 mit seinem Inhalt (Fristverlängerung bis 30. April 2025) widersprüchlich abgefasst sei. Unklarheiten gehen zu Lasten der belangten Behörde. Die Niederschrift verweise auch noch auf Anhänge. Diese seien nicht chronologisch als integrierender Bestandteil der Niederschrift erklärt. Es würden dort auch die Unterschriften fehlen, womit keine nachvollziehbare Begründung vorliegen würde und damit die Rechtsmittelfrist gar nicht zu laufen begonnen habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Mai 2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 13. Mai 2025 gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2018-2022 vom 23. Jänner 2025, Umsatz- und Körperschaftsteuer 2023 vom 3. Februar 2025, Anspruchszinsen 2018-2022 und Umsatzsteuerzinsen 2022 vom 23. Jänner 2025, Anspruchszinsen und Umsatzsteuerzinsen 2023 vom 3. Februar 2025, Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume 01-12/2023 vom 17. Jänner2025 und Festsetzung von Kammerumlage für die Zeiträume 01/2018-12/2023 vom 20. Jänner 2025 zurück. Weiters wurde die Beschwerde hinsichtlich des ebenso angefochtenen Bescheides über die Abweisung einer Fristverlängerung vom 10. April 2025 zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Fristverlängerungsantrag mit Bescheid Verf 72 vom 10. April 2025, zugestellt am 15. April 2025, unter Setzung einer Nachfrist für die Einbringung der Rechtsmittel bis 30. April 2025 abgewiesen worden sei. Die verlängerte Rechtsmittelfrist für sämtliche Bescheide sei daher am 31. März 2025 abgelaufen. Die eingeräumte Nachfrist sei am 30. April 2025 abgelaufen. Die Beschwerden vom 13. Mai 2025 seien daher verspätet eingelangt. Die gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen den Bescheid über die Fristabweisung Verf 72 vom 10. April 2025 sei nicht zulässig, weil es sich um eine nur das Verfahren betreffende Verfügung handeln würde, worauf auch in der betreffenden Rechtsbelehrung dieses Bescheides hingewiesen worden sei.
Am 28. Mai 2025 beantragte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Beschwerde wegen Verfristung zurückgewiesen habe; ein Zurückweisungsbescheid sei keine Beschwerdevorentscheidung. Aber auch der Zurückweisungsbescheid sei verfehlt. Einerseits sei rechtens um Fristverlängerung ersucht worden. Anderseits habe sich die belangte Behörde alle Sachverhalte und Fakten anrechnen zu lassen, die aus unklaren Formulierungen sich ergeben. Wenn die belangte Behörde von einer stillschweigenden Fristverlängerung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt spreche, so sei dies gesetzlich nicht gedeckt, die belangte Behörde habe so einen Umstand konkret mit Bescheid festzulegen. Damit habe aber die belangte Behörde selbst einen unklaren Sachverhalt zur Frage der Rechtsmittelfrist geschaffen - und dürfe diese Unklarheit nun nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin auslegen. Denn damit verstoße die belangte Behörde gegen den Grundsatz von Grundsatz von Treu und Glauben - der auch im Verwaltungsrecht, im Finanzrecht und in der sonstigen Rechtsordnung gelte. Womit das Zurückweisungsargument wegen Verfristung verfehlt sei. Aktenwidrig sei die Behauptung, über einen Fristverlängerungsantrag in der Weise entschieden zu haben, dass ein Fristverlängerungsantrag abgewiesen worden sei, wohl aber die Frist mit 15. April 2025 als Nachfrist verlängert wurde. Dieser Bescheid weise das nicht aus. Denn die Nachfristsetzung sei nicht im Bescheidspruch enthalten, sondern als Nebenbemerkung im Text (als Hinweis in der Begründung). Damit sei für die Beschwerdeführerin eine weitere Unklarheit entstanden, die zu Lasten der belangten Behörde gehe. Letztlich habe die Beschwerdeführerin rechtens die Beschwerdefrist mit Beginn der Monatsfrist in Evidenz genommen, die auf die Rechtskraft eines Befristungsbescheides über eine Rechtsmittelfrist folge oder hinweise. Die Verkürzung der Rechtsmittelfrist oder die Abweisung eines Verlängerungsantrages für eine Rechtsmittelfrist sei von der belangten Behörde willkürlich angenommen worden. Denn selbst habe die belangte Behörde für die Erledigung der Steuerprüfung mehrere Jahre benötigt, gestehe aber einem neuen Steuerberater (der sich in die Sache erst einzulesen und erst informieren müsse) nur eine unangemessen Frist zu, die rechtswidrig nicht verlängert worden sei.
Am 26. August 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageantrag vom selben Tag beantragte sie Zurückweisung der Beschwerde als verspätet.
Mit Schriftsatz vom 12. November 2025 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Niederschrift über die Schlussbesprechung der Beschwerdeführerin nicht im Original, versehen mit der Unterschrift des Finanzamtes Österreich, übermittelt worden sei. Es liege nur ein per E-Mail übermittelter Entwurf vor. Unterlagen, auf die der Bescheid und die Niederschrift verweisen würden, wären der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden. Durch Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben habe das Finanzamt Österreich maßgeblich zu unklaren Sachverhalten beigetragen und damit Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt. Die widrigen Folgen würden ausschließlich zu Lasten des Finanzamtes Österreich gehen. Ein Bescheid des Finanzamtes Österreich, auf Bewilligung der Verlängerung der Rechtsmittelfrist liege nicht vor und sei nicht erlassen worden. Eine Limitierung der Rechtsmittelfrist sei vom Finanzamt Österreich nicht ausgesprochen worden. Eine "stillschweigende" Rechtsmittelverlängerung kenne das Gesetz nicht. Nach Erkennbarkeit des Sachverhaltes, sei gegen einen Bescheid des Finanzamtes Österreich fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde sei rechtzeitig. Die Bescheide würden keine Prüfbarkeit der elektronischen Signatur aufweisen. Der Prüfungsvorgang dazu sei nicht möglich. Das Signaturgesetz sei verfassungswidrig.
Mit Beschluss vom 13. November 2025 übermittelte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde die Stellungnahme vom 12. November 2025 zur Wahrung des Parteiengehörs.
In der Stellungnahme vom 25. November 2025 verwies die belangte Behörde auf die aktenkundige Stellungnahme der Außenprüferin vom 22. Juni 2025. Das eingescannte Original der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2025 wurde vorgelegt.
Zu dem Einwand, es läge keine Originalversion der Niederschrift mit Originalunterschriften vor, verwies die belangte Behörde auf § 87 Abs 7 und 8 BAO. Die Leiterin der Amtshandlung, ***K***, habe diese Niederschrift im Anschluss an die Schlussbesprechung erstellt und elektronisch signiert. Sie habe eine Ausfertigung dieser Niederschrift dem Unternehmen zukommen lassen. Der Geschäftsführer der Gesellschaft habe durch firmenmäßige Zeichnung mit Unterschrift und Stampiglie bestätigt, dass die in der Niederschrift angeführten Feststellungen ausführlich besprochen worden seien und dass er eine Zweitschrift der Niederschrift ausgehändigt erhalten habe. Es sei sichergestellt, dass der Inhalt der Niederschrift das Besprochene wiedergebe sowie dass das Unternehmen eine Gleichschrift der Niederschrift erhalten habe. Eine weitere Gleichschrift der Niederschrift sei Teil des Außenprüfungsberichtes, wenn auch ohne Unterschriften bzw elektronischen Signaturen.
Die angeführten Anhänge zur Niederschrift (Anhang zu Tz 8 Seiten 1 und 2) seien integrierter Teil der Niederschrift und als solcher explizit angeführt. Diese Anhänge befänden sich sowohl in der Niederschrift als auch im übermittelten Außenprüfungsbericht. In der Tz 8 der Niederschrift werde dazu ausgeführt "siehe Anhang zu Tz 8 IG-Erwerb (misslungene Dreiecksgeschäfte)". Die entsprechenden Seiten der Niederschrift würden als Überschrift ausführen: "Anhang zu Tz8 IG-Erwerbe (misslungene Dreiecksgeschäfte)". Der Einwand der Beschwerdeführerin sei daher nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der Bestreitung der konkludenten Fristverlängerung werde darauf verweisen, dass es sich um einen üblichen verwaltungsbehördlichen Vorgang handle.
Unabhängig von der Überprüfung eines amtssignierten Dokumentes, handle es sich um einen Bescheid, der mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sei, weswegen es dem Bescheidmerkmal der Unterschrift gemäß § 96 Abs 2 BAO nicht bedürfe (vgl BFG 2. Jänner 2023, RV/7100217/2022). Unabhängig davon, ob eine Überprüfung tatsächlich nicht möglich sei, sei diese Überprüfbarkeit der elektronischen Signatur für das Vorliegen eines Bescheides nicht notwendig.
Mit Beschluss vom 25. November 2025 übermittelte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 25. November 2025 zur Wahrung des Parteiengehörs.
In der Stellungnahme vom 2. Dezember 2025 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass das Gesetz verlange, dass die Niederschrift einer allseits unterfertigten Originalversion vorliegen müsse. Der Vorgang habe sich so dargestellt, dass das die belangte Behörde vorab der Beschwerdeführerin die Niederschrift per E-Mail übermittelt habe. Die Rücksendung einer gegengezeichneten Niederschrift, wenn auch von der Beschwerdeführerin unterfertigt, wiederum per E-Mail, erfülle den gesetzlichen Formalismus nicht. Zustellungen per E-Mail kenne die BAO nicht.
Die Niederschrift verweise auch auf eine Beilage (Anhang) mit Seite 1 und 2. Diese sei ebenso Bestandteil der Niederschrift und Begründungselement des Bescheides. Dieser Anhang sei aber nachweislich nicht unterfertigt. Unterschriften müssten gemäß § 87 Abs 3 lit c BAO vorliegen. Unstrittig sei, dass diese Beilage zur Niederschrift deren Bestandteil sei. Bestritten werde, dass ***K*** diese Niederschrift im Anschluss an die Schlussbesprechung erstellt habe. Das Erstellen oder Verfassen der Niederschrift, würde mehr als zwei Stunden Arbeitsaufwand benötigen, weshalb es denkunmöglich sei, dass diese Niederschrift so durch die belangte Behörde mit diesem Zeitaspekt erstellt worden sei. Die belangte Behörde solle den Zustellnachweis iZm der Niederschrift erbringen und Urkunden dazu vorlegen.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2025 übermittelte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde die Stellungnahme vom 2. Dezember 2025 zur Wahrung des Parteiengehörs.
In der Stellungnahme vom 17. Dezember 2025 wurde auf Nachfrage des Bundesfinanzgerichts ausgeführt, dass der Außenprüfungsbericht über die Außenprüfungssoftware (APS) erstellt und in der dafür ausschließlich durch Implementierung in die Software vorgesehenen Weise automatisiert durch das BRZ ausgefertigt und postalisch ohne Zustellnachweis gemäß § 26 Abs 1 ZustG versendet worden sei und daher gemäß § 26 Abs 2 ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, wobei die Übergabe an die Post mit dem Tag des Datumsaufdruckes durch das BRZ erfolgt sei (hier 21. Jänner 2025). Von der Beschwerdeführerin sei zu keiner Zeit vorgebracht worden, dass sie den Außenprüfungsbericht nicht erhalten hätte.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 übermittelte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 17. Dezember 2025 zur Wahrung des Parteiengehörs.
Mit Stellungnahme vom 2. Jänner 2026 entgegnete die Beschwerdeführerin, dass durch die Versendung mittels Post ohne Einschreibebrief die belangte Behörde der Beweispflicht für die Zustellung nicht entsprechen würde. Denn dieses Schriftstück sei der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht im Original zugegangen. Der Zugang werde von der Beschwerdeführerin bestritten. Die Behauptung der belangten Behörde, es sei bei einem gewöhnlichen Schriftstück der Zugang binnen drei Tagen erwiesen, sei unrichtig. Eine derartige Fiktion sei im Gesetz nicht vorgesehen. Mangels Nachweises für die tatsächliche Zustellung des Berichtes über die Außenprüfung liege der bereits - mehrfach - gerügte Verfahrensmangel vor.
Sachverhalt
Bei der beschwerdeführenden GmbH fand eine Außenprüfung betreffend die Körperschaft-, Umsatz- und Kapitalertragsteuer sowie Kammerumlage für die Jahr 2018-2022 statt. Weiters fand betreffend Umsatz- und Kapitalertragsteuer sowie Kammerumlage im Zeitraum 2023-2024 eine Nachschau statt.
Die Prüfungsanmeldung erfolgte telefonisch am 5. März 2024 beim Geschäftsführer und gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ***Ö***. Als Prüfungsbeginn wurde der 25. März 2024, 9:00 Uhr an der Betriebsadresse ***Ort 1*** vereinbart. Der Prüfungsauftrag für die Jahre 2020-2022 zzgl Nachschau wurde am selben Tag vom Geschäftsführer unterzeichnet und die Zweitschrift an ihn ausgehändigt (vgl Stellungnahme des Außenprüfers vom 22. Juli 2025). Am 21. Mai 2024 wurde der Prüfungszeitraum auf die Jahre 2018-2022 zzgl Nachschau erweitert und wieder vom Geschäftsführer unterzeichnet und es wurde die Zweitschrift an den Geschäftsführer übergeben (vgl Stellungnahme der Außenprüferin vom 22. Juli 2025). Die Prüfungsaufträge mit Firmenstempel und Unterschrift des Geschäftsführers sind aktenkundig.
Die Schlussbesprechung hat am 4. November 2024 stattgefunden (siehe Seite 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung sowie bestätigt durch Seite 9 des Außenprüfungsberichts vom 21. Jänner 2025). Auf der 1. Seite der Niederschrift vom 5. Dezember 2024 werden die anwesenden Personen bei der Schlussbesprechung angeführt; das diese Personen anwesend waren ist unstrittig.
Nach der Schlussbesprechung wurde seitens der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen an die belangte Behörde übermittelt (vgl Verfahrenslauf). Die Leiterin der Amtshandlung, ***K***, hat die Niederschrift über die Schlussbesprechung in Folge der Schlussbesprechung mittels Textverarbeitungsprogramms erstellt (vgl Stellungnahme der Außenprüferin vom 22. Juli 2025; wiederholte Stellungnahme der belangten Behörde, die auf die Stellungnahme der Außenprüferin verweist). Die Niederschrift ist datiert mit 5. Dezember 2024, somit rund einen Monat nach der Schlussbesprechung.
Die Niederschrift verweist in Tz 8 Ig Erwerbe auf einen "Anhang zu Tz 8 Ig Erwerbe". Dass diese Beilage zur Niederschrift deren Bestandteil ist, wird nicht bestritten (vgl Stellungnahme vom 2. Dezember 2025). Diese Anhänge sind sich sowohl Bestandteil der Niederschrift über die Schlussbesprechung als des Außenprüfungsberichts.
Die von ***K*** elektronisch signierte Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde der Beschwerdeführerin - wie glaubhaft dargetan und unwidersprochen - am 5. Dezember 2024 per E-Mail übermittelt (vgl Verfahrenslauf und wiederholte Ausführungen der Beschwerdeführerin den Stellungnahmen vor dem Bundesfinanzgericht).
Dass eine (schriftliche) Zustellung der Niederschrift von der Beschwerdeführerin ausdrücklich verlangt worden wäre, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Am 13. Dezember 2024 wurde die vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Firmenstempel gezeichnete Niederschrift per E-Mail retourniert (vgl Verfahrenslauf; glaubhafte Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Stellungnahmen vor dem Bundesfinanzgericht). Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat durch firmenmäßige Zeichnung mit Unterschrift und Stampiglie bestätigt, dass die in der Niederschrift angeführten Feststellungen besprochen wurden und dass er eine Zweitschrift der Niederschrift ausgehändigt erhielt.
Der Außenprüfungsbericht vom 21. Jänner 2025 als rechnerische Darstellung der Niederschrift wurde unstrittig nicht unterfertigt (vgl Stellungnahme der Außenprüferin vom 22. Juli 2025). Der Außenprüfungsbericht wurde mittels Außenprüfungssoftware (APS) erstellt und in der dafür ausschließlich durch Implementierung in die Software vorgesehenen Weise automatisiert durch das BRZ ausgefertigt und postalisch ohne Zustellnachweis. Die Übergabe an die Post ist mit dem Tag des Datumsaufdruckes durch das BRZ erfolgt (hier 21. Jänner 2025) (vgl Stellungnahme vom 17. Dezember 2025). Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Grund an der Zustellprozess des Außenprüfungsberichts sowie am Zugang des Außenprüfungsberichts an die Beschwerdeführerin zu zweifeln.
In der Folge nahm die belangte Behörde die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerverfahren im Zeitraum 2018-2022 wieder auf und verwies auf die im Außenprüfungsbericht vom 21. Jänner 2025 sowie der Niederschrift über die Schussbesprechung erfolgten Feststellungen. Die Verfahrenswiederaufnahme wurde gegenständlich nicht bekämpft.
Mit Bescheiden, alle samt vom 17. Jänner 2023, erfolgte die Umsatzsteuerfestsetzung jeweils für die Zeiträume 01/2023, 03/2023, 04/2023, 05/2023, 06/2023, 08/2023, 09/2023, 10/2023 11/2023 und 12/2023.
Mit Bescheiden vom 20. Jänner 2025 wurde die Kammerumlage für die Jahre 2018-2023 festgesetzt (vgl hierzu RV/7102673/2025).
Mit Sachbescheiden, alle samt vom 23. Jänner 2025, setzt die belangte Behörde die Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2018-2022 fest. Weiters setzte sie mit Bescheiden, alle samt vom 23. Jänner 2025, Anspruchszinsen für die Zeiträume 01-12/2018, 01-12/2021 und 01-12/2022 sowie Umsatzsteuerzinsen für den Zeitraum 01-12/2022 fest.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2025 setzte die belangte Behörde die Anspruchszinsen für den Zeitraum 01-12/2023, die Körperschafsteuer für das Jahr 2023, die Umsatzsteuer für das Jahr 2023 sowie Umsatzsteuerzinsen für den Zeitraum 01-12/2023 fest.
Die gegenständlichen Bescheide, mit Ausnahme jener über die Festsetzung von Anspruchszinsen, enthielten folgende Begründung:
"Die Festsetzung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind."
Mit Anbringen vom 17. Februar 2025 ersuchte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung zur Beschwerdeeinbringung bis zum 31. März 2025.
Mit Anbringen vom 27. März 2025 ersuchte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin um eine Fristverlängerung zur Beschwerdeeinbringung bis zum 30. April 2025.
Mit Erledigung vom 10. April 2025 wies die belangte Behörde das Fristverlängerungsansuchen vom 27. März 2025 ab. Die Begründung lautete wie folgt:
"Es wurde bereits ein Fristerstreckungsansuchen bis 31.03.2025 stillschweigend gewährt. Trotz der Neuübernahme der Mandantschaft, ist das Finanzamt der Ansicht, dass diese Frist bereits ausgereicht hat, um die notwendigen Unterlagen einzubringen. Ihr Antrag wird daher abgewiesen.
Letztmalige Nachfrist bis 30.04.2025"
Zudem war folgende Rechtsmittelbelehrung enthalten:
"Gegen diese Erledigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden (§ 244 Bundesabgabenordnung)."
Die Hinterlegung der Erledigung erfolgte am 14. April 2025; die Ausfolgerung am 15. April 2025 (aktenkundiger Zustellnachweis). Dass die Zustellung am 14. April 2025 erfolgt ist, ist unstrittig (siehe Beschwerdeausführungen vom 13. Mai 2025).
Am 13. Mai 2025 erfolgte die Postaufgabe der gegen die angeführten Bescheide sowie auch die abweisende Erledigung betreffend die Fristerstreckung gerichteten Beschwerde.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Nach der Aktenlage fand die Schlussbesprechung am 4. November 2024 statt. Die darüber aufgenommene Niederschrift ist mit 5. Dezember 2024 datiert. Inwieweit die Niederschrift nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin daher zwei Stunden nach der Schlussbesprechung erstellt worden sein sollte, erschließt sich dem Bundesfinanzgericht nicht. Vielmehr wurde die mit 5. Dezember 2024 datierte Niederschrift am selben Tag der Beschwerdeführerin übermittelt. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich für das Bundesfinanzgericht keinerlei Anhaltspunkte daran zu zweifeln.
Die unstrittig mittels Textverarbeitungsprogramms erstelle Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft von ***K*** (als Unterzeichnerin angeführt) am 5. Dezember 2025 elektronisch signiert; dies kann der Signatur am Ende der Niederschrift entnommen werden. Die Signatur enthielt den Hinweis, dass dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokument die gleiche Rechtswirkung wie ein handschriftlich unterschriebenes Dokument hat.
Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Grund an den Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln, dass die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2024 per E-Mail an diese übermittelt wurde. Die belangte Behörde tritt dem auch nicht entgegen. Ebenso unzweifelhaft erscheint dem Bundesfinanzgericht der unwidersprochene Sachverhalt, wonach die unterzeichnete Niederschrift per E-Mail an die belangte Behörde retourniert wurde.
Die Ausführungen der belangten Behörde zum Erstell- und Zustellvorgang des Außenprüfungsberichts entsprechend der üblichen Vorgangsweise und somit der Lebenserfahrung. Für das Bundesfinanzgericht ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte daran zu zweifeln. Die belangte Behörde hat erstmals im Verfahren Äußerungen zum Zustellvorgang des Außenprüfungsberichtes auf Nachfragen des Bundesfinanzgericht in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2025 getätigt. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung das Parteiengehörs übermittelt. In der Beschwerde vom 12. Mai 2025 wird ausdrücklich auf den Inhalt des Außenprüfungsberichtes Bezug genommen (vgl zB Seite 5 der gegenständlichen Beschwerde unter e) fehlende Dokumentation: "In der Niederschrift und im Prüfungsbericht scheinen seitens des FA Österreich verschieden Personen auf. Ungeklärt ist, wer Autor der Schriftstücke ist, wer sie erstellt hat. Dazu gelten die gleichen Formvorschriften wie für einen Bescheid. Mangels Unterschriften auf der Niederschrift und dem Prüfungsbericht liegt ein erheblicher Formfehler vor, der zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide gereich." Vgl auch Seite 8 der gegenständlichen Beschwerde unter l) Schätzung/ Sicherheitszuschlag: "Jedenfalls sind die Zahlenkolonnen auf Seite 4 des Berichtes nicht nachvollziehbar oder sonst verständlich."). Die Beschwerdeführerin behauptet erstmals in der Stellungnahme vom 30. Dezember 2025, dass ihr dieses Schriftstück nicht im Original zugegangen sei und der Zugang bestritten werde. Dies erscheint in der Gesamtzusammenschau als bloße Schutzbehauptung und unglaubwürdig. Dies insbesondere als die Beschwerdeführerin im Verfahren wiederholt die rechtmäßige Zustellung der Niederschrift im Original monierte, jedoch selbst Teile des Prüfberichts in den Beschwerdeausführungen zitiert und zu keinem Zeitpunkt vor Thematisierung durch das Bundesfinanzgericht vorgebracht hat, dieser sei ihr nicht zugegangen.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
Rechtliche Würdigung
§ 245 Abs 1 und 2 lauten wie folgt:
"(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt."
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass alle angefochtenen Bescheide auf einen Prüfungsbericht oder ein Protokoll der Außenprüfung verweisen würden, wodurch die Rechtsmittelfrist erst nach Zustellung so einer Begründung zu laufen beginnen würde. Fehle eine Begründung überhaupt, werde die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt, was geltend gemacht werde.
Keiner der angefochtenen Bescheide enthielt die Ankündigung einer gesonderten Bescheidbegründung iSd § 245 Abs 1 zweiter Satz BAO; dies wird auch in den Beschwerdeausführungen nicht behauptet. Vielmehr enthielten die angefochtenen Bescheide (mit Ausnahme der Anspruchzinsenbescheide) die Begründung, die Veranlagung erfolge unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.
Gemäß § 149 Abs 1 BAO ist über die Schlussbesprechung eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 87 BAO mit der Überschrift "Niederschriften" regelt unter anderem, dass Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, keine Unterschrift der Leiterin der Amtshandlung der der beigezogenen Personen bedürfen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass die Leiterin der Amtshandlung den Inhalt bestätigt hat (vgl Abs 7 leg cit). Auf Verlangen ist der Partei eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen (vgl Abs 7 und 8 leg cit).
Die gegenständliche Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2024 wurde mittels Textverarbeitungsprogramms erstellt und von ***K*** elektronisch signiert. Zutreffend ist, dass keine postalische Zustellung gegenständlicher Niederschrift erfolgt ist. Durch den E-Mail-Versand wurde der Beschwerdeführerin iSd § 87 Abs 8 BAO eine Abschrift der Niederschrift zur Kenntnis gebracht, was diese durch Unterzeichnung der Niederschrift bestätigt hat.
Der Wortlaut des § 245 Abs 1 BAO nimmt ausdrücklich auf die sinngemäße Anwendbarkeit hinsichtlich der Bekanntgabe des Außenprüfungsberichtes gemäß § 150 BAO Bezug.
Betreffend die Niederschrift über die Schlussbesprechung kann somit dem eindeutigen Wortlaut nach allenfalls eine Hemmung durch Antragstellung nach Abs 2 leg cit, nicht jedoch nach Abs 1 leg cit, in Betracht kommen. Eine solche Antragstellung ist nicht fristgerecht erfolgt.
Gemäß § 150 BAO ist über das Ergebnis der Außenprüfung ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.
Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt wurde der Außenprüfungsbericht am 21. Jänner 2025 erstellt und der Post zum Versand übergeben.
Gemäß § 98 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
§ 26 ZustG mit der Überschrift "Zustellung ohne Zustellnachweis" lautet:
"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass § 26 Abs 2 ZustG lediglich die Vermutung der Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan enthält. Die Vermutung, wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelten, ist somit grundsätzlich widerlegbar (Ritz/Koran, BAO8 § 26 ZustG Rz 3).
Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt war jedoch die erstmals in der Stellungnahme vom 2. Jänner 2026 nach Thematisierung durch das Bundesfinanzgericht aufgestellte bloße Behauptung einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung des Außenprüfungsberichtes nicht geeignet dessen ordnungsgemäße Zustellung in Zweifel zu ziehen. Dies insbesondere als die Beschwerde vom 12. Mai 2025 selbst auf Ausführungen im Außenprüfungsbericht Bezug nimmt und auch im gesamten bisherigen Verfahren die Zustellung des Außenprüfungsberichts nicht moniert wurde.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ergaben sich für das Bundesfinanzgericht keinerlei Zustellzweifel (vgl § 26 Abs 2 ZustG), weshalb der Außenprüfungsbericht am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan (hier 21. Jänner 2025) als bewirkt galt (hier Freitag, 24. Jänner 2025).
Da die Zustellung des gegenständlichen Außenprüfungsberichtes vom 21. Jänner 2025 am 24. Jänner 2025 als bewirkt galt, wurde vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nach den Sachverhaltsfeststellungen der Lauf der Beschwerdefrist im Beschwerdefall in Lauf gesetzt.
Soweit die Beschwerdeführerin weiters geltend macht, es fehle eine Begründung überhaut, ist dem zu entgegnen, dass die Beschwerdefrist für einen Bescheid, der gar keine oder keine vollständige Begründung enthält, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 245 Abs 2 iVm § 93 Abs 3 lit a BAO mit Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt und erst durch einen Antrag auf Mitteilung gehemmt wird. Ein solcher Antrag auf Mitteilung wurde im Beschwerdefall nicht innerhalb der Beschwerdefrist gestellt, sodass es auch dadurch nicht zu einer Hemmung der Frist hätte kommen können. Dem Vorbringen, die Rechtsmittelfrist werde gar nicht in Gang gesetzt, steht jedenfalls der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 245 Abs 2 BAO entgegen. Zudem liegt ein solcher Fall beschwerdegegenständlich gar nicht vor.
Gemäß § 245 Abs 3 BAO ist die einmonatige Beschwerdefrist des § 245 Abs 1 BAO auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt gemäß § 245 Abs 4 BAO mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs 3 leg cit kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 5. März 2020, Ro 2019/15/0008, und vom 25. Mai 2020, Ro 2019/13/0023, dargelegt, wie die noch offene Restrechtsmittelfrist des § 245 Abs 4 BAO zu berechnen ist. Demnach beginnt die Hemmung des Fristenlaufes gemäß § 245 Abs 4 BAO bereits mit dem Tag der Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung. Mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufes endet, beginnt jener Teil der Beschwerdefrist weiterzulaufen, der mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Einbringung des Fristverlängerungsantrags vorangegangen ist, noch unverbraucht war (VwGH 5. März 2020, Ro 2019/15/0008).
Im Beschwerdefall erfolgte jedoch zunächst eine "stillschweigende" Stattgabe des Fristverlängerungsansuchens bis 31. März 2025 durch Nichtabspruch. Erst der zweite Fristverlängerungsantrag wurde vom Finanzamt abgewiesen, wobei in der Begründung festgehalten wurde: "Letztmalige Nachfrist bis 30.04.2025".
§ 245 Abs 4 BAO regelt die Hemmung der Beschwerdefrist durch einen Fristverlängerungsantrag, die mit dem Tag endet, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Die Hemmung endet somit auch in Fällen einer Stattgabe des Fristverlängerungsansuchens mit dem Tag der Zustellung dieser Stattgabe an den Antragsteller. § 245 Abs 4 letzter Satz BAO verhindert entgegen dem Beschwerdevorbringen (die Fristverlängerung gelte so lange, als nicht ein abschlägiger rechtskräftiger Bescheid über eine Fristverlängerung vorliege), dass die Hemmung nach Abs 3 leg cit über den beantragten Fristverlängerungszeitpunkt hinaus geht. Nach dem Gesetzeswortlaut kann somit eine Hemmung des Fristablaufs jedenfalls nur bis zum beantragten Fristverlängerungszeitpunkt erfolgen. Dies unabhängig davon, ob die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag rechtzeitig zugestellt wurde oder wie im Beschwerdefall gar nicht - somit stillschweigend - erfolgt ist. Der bloße Umstand, dass sich die Beschwerdeausführungen auch gegen die abweisende Fristverlängerung richten, vermag am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nichts zu ändern. Darauf, dass eine gesonderte Beschwerdeerhebung gegen die bescheidförmige verfahrensleitende Verfügung wie die gegenständliche abweisende Erledigung unzulässig ist, wurde bereits in deren Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die noch offene Restrechtsmittelfrist in der vom Finanzamt gewährten verlängerten Frist aufgeht. Sie ist daher auch nicht auf spätere Fristverlängerungsanträge "übertragbar" (siehe VwGH 30. Juni 2021, Ra 2021/15/0019). Dies gilt nach dem Telos des Gesetzes auch für jene Fälle wie im Beschwerdefall, in denen (zunächst) kein bescheidmäßiger Abspruch erfolgt und die Frist somit lediglich "stillschweigend" verlängert wird. Die Hemmung der Beschwerdefrist in § 245 Abs 4 BAO dient dem Schutz der Beschwerdeführerin, weil ihm auch bei Abweisung eines Fristverlängerungsantrages jedenfalls noch die Restfrist zur Einbringung der Beschwerde zur Verfügung steht. Eines solchen Schutzes bedarf es bei einer "stillschweigenden Stattgabe" des Fristverlängerungsansuchens nicht, weil der Beschwerdeführerin in diesen Fällen ohnehin seitens der Behörde eine längere Frist für die Einbringung der Beschwerde gewährt wird (vgl nochmals VwGH 30. Juni 2021, Ra 2021/15/0019).
Wird vor Ablauf der verlängerten Frist ein erneuter Fristverlängerungsantrag gestellt und dieser vom Finanzamt abgewiesen, ist die noch offene Restfrist daher im Hinblick auf den der Abweisung zugrundeliegenden (letzten) Antrag zu berechnen.
Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das Folgendes: Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin brachte am 17. Februar 2025 einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 31. März 2025 ein. Das Finanzamt sprach über dieses Fristverlängerungsansuchen nicht bescheidmäßig ab und gab somit "stillschweigend" statt. Die Hemmung der Frist bestand damit - mangels Abspruch - bis 31. März 2025. Durch die stillschweigende Stattgabe wurde die damals noch offene Restrechtsmittelfrist für die Beschwerdeerhebung "konsumiert".
Am 27. März 2025 ersuchte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin erneut um eine Fristverlängerung zur Beschwerdeeinbringung bis zum 30. April 2025. Damit waren noch vier Tage der verlängerten Beschwerdefrist offen. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt abgewiesen, wobei die Zustellung dieses Bescheides unstrittig am 15. April 2025 erfolgte. Die (neue) noch offene Restfrist begann mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufes endete, zu laufen, sohin am 16. April 2025 um 0:00 Uhr, und betrug 4 Tage.
Das nicht näher substantiierte Vorbringen wonach der bloße Umstand, dass die belangte Behörde über den ersten Fristverlängerungsantrag nicht abgesprochen hat, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde und zu einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist über den beantragten Fristverlängerungszeitpunkt hinaus führen würde, kann nicht vor dem Hintergrund des eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 245 Abs 4 BAO nicht nachvollzogen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen (VwGH 26. Juni 2014, 2013/15/0062, mwN). Lässt der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt jedoch keine Zweifel an seinem Inhalt offen, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden (vgl VwGH 18. Juni 2001, 2001/17/0044; 19. März 2001, 2001/17/0038).
Den Ausführungen des Vorlageantrages ist zuzustimmen, dass durch die Ausführung "letztmalige Nachfrist bis 30. April 2025" in der Begründung und damit entsprechen des Fristverlängerungsantrages in Zusammenschau mit dem eindeutig abweisenden Spruch ein Widerspruch entsteht. Aus der übrigen Bescheidbegründung geht jedoch eindeutig hervor, dass eine Fristverlängerung und somit Stattgabe nicht gewollt war. Im Beschwerdefall liegt kein auslegungsbedürftiger Spruch vor, weil klar hervorgeht, dass das Ansuchen vom 27. März 2025, eingelangt am 27. März 2025, um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde gegen näher angeführte Bescheide abgewiesen wird.
Nur wenn Zweifel über den Inhalt des Spruches bestehen, ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (zB VwGH 24. Mai 2023, Ra 2023/15/0021). Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel obwalten kann (VwGH 16. Dezember 1999, 97/16/0075, mwN). Folglich kann die abweisende Erledigung im Beschwerdefall nicht in eine Stattgabe der Beschwerdefristverlängerung umgedeutet werden.
Selbst wenn man im Beschwerdefall von einer (stattgebenden) Fristverlängerung bis zum 30. April 2025 ausgehen würde, wäre eine Beschwerdeeinbringung am 13. Mai 2025 nach dem eindeutigen Wortlaut des § 245 Abs 4 BAO sowie der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Konsumtion" der Restfrist jedenfalls abgelaufen gewesen. Ein weiteres Fristverlängerungsansuchen wurde - ungeachtet dessen, ob diesem im Beschwerdefall hemmende Wirkung zugekommen wäre - im Beschwerdefall nicht gestellt.
Da die Beschwerdeerhebung jedenfalls auch außerhalb der allenfalls verlängerten Fristverlängerung lag, ist es unerheblich und braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Fristverlängerung zu Recht versagt wurde.
§ 260 Abs 1 BAO lautet unter vorangestellter Überschrift "7. Zurückweisung der Beschwerde" wie folgt:
"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."
Den Ausführungen im Vorlageantrag, ein Zurückweisungsbescheid sei keine Beschwerdevorentscheidung, steht somit der eindeutige Wortlaut des § 260 Abs 1 BAO entgegen, wonach die Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde - wie im Beschwerdefall - durch Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen hat.
Gemäß § 274 Abs 3 Z 1 BAO kann von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Gemäß Art 89 Abs 2 B-VG hat ein Gericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Solche Bedenken betreffend das Signaturgesetz ergaben sich im Beschwerdefall für das Bundesfinanzgericht nicht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich lag keine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil sich die im Beschwerdefall stellenden Rechtsfragen einerseits eindeutig aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen beantworten lassen und anderseits durch die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt sind.
Wien, am 10. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102641/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102641.2025
- Stammnummer
- 150293
- Gültig
- 10.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF