Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100123/2026
Auslandsstudium - United Kingdom
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100123/2026vom 20.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Oktober 2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für das Kind ***1***, geb. ***2***, für den Zeitraum ab 10/2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, Ordnungsbegriff ***3***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte via FinanzOnline am 25.08.2025 die (Weiter-) Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter ***1***, geb. ***2***, ab 10/2025. Sie studiere bis voraussichtlich 06/2028 an der University of Bristol Mathematics and Philosophy. Die Studienrichtung gebe es im Inland nicht. Dem Antrag beigelegt wurde die Aufnahmebestätigung der Universität.
Mit Bescheid vom 10.10.2025 wies das Finanzamt (FAÖ) den Antrag ab 10/2025 ab. Begründend wurde auf § 5 Abs. 3 FLAG 1967 und darauf verwiesen, dass sich das Kind nicht ständig in Österreich aufhalte und dass deshalb die Familienbeihilfe nicht zustünde.
Der Bf. erhob am 06.11.2025 Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid. Begründend führte er aus, dass nach § 53 ff des StudFG eine Anspruchsvoraussetzung auf Familienbeihilfe bei einem Studium im europäischem Ausland bestehen könne. Zudem habe seine Tochter ihren ständigen Aufenthalt und ihren Hauptwohnsitz in Österreich.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2025 wies das FAÖ die Beschwerde unter Verweis auf § 5 Abs. 3 FLAG 1967 und die diesbezüglich ergangene umfangreiche Rechtsprechung des VwGH als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag vom 21.12.2025 führt der Bf. aus:
"1. Mein Antrag auf Familienbeihilfe wurde mit Schreiben vom 10.10.2025 mit folgender Begründung abgelehnt: Ihr Kind hält sich nicht ständig in Österreich auf, die Familienbeihilfe steht daher nicht zu. In meiner Beschwerde gegen diesen Bescheid habe ich unter Verweis auf §§ 53ff des StudFG darauf hingewiesen, dass diese Begründung in ihrer Pauschalität falsch sei. In der Beschwerdevorentscheidung wird auf diesen Einwand weder eingegangen noch wird er entkräftigt.
2. Die Intention des Gesetzgebers hinter der Erasmus+ Studienförderungsvereinbarung der letzten Woche zwischen EU und Vereinigten Königreich (UK) ist es, den Austausch von Studentinnen zwischen EU und UK so weit wie möglich dem Austausch von Studentinnen innerhalb der EU anzugleichen. Der Intention des Gesetzgebers folgend ist ein Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Studiums in der UK dem in einem EU-Land vergleichbar zu bewerten.
3. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird argumentiert, dass mit dem Beginn eines Studiums im Ausland der ständige Aufenthalt meiner Tochter nicht mehr in Österreich liegt. Diese Einschätzung ist angesichts der nationalen Drop-Out- Quoten bei Erstausbildungen lebensfern und damit nicht stichhaltig. Auch bei meiner Tochter wird vermutlich erst am Ende des 1. Semesters und den ersten Prüfungen Klarheit bestehen, ob das Studium tatsächlich absolviert wird. Damit wird bis dahin das Erkenntnis vom VwGH vom 24.6.2010 (2009/16/0133) maßgeblich sein, dass eine Aufenthaltsdauer bis 5,5 Monaten als vorübergehenden Aufenthalt ansieht."
Im Vorlagebericht vom 14.1.2026 beantragte das FAÖ die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter des Bf., ***1***, geb. ***2***, studiert seit dem 15.09.2025 an der University of Bristol (United Kingdom) das Studium Mathematics and Philosophy (www.bristol.ac.uk ). Der Bachelorstudiengang Mathematics and Philosophy dauert 3 Jahre.
***1*** ist mit ihrem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist nicht strittig. Der Umstand, dass die Tochter des Bf. an der University of Bristol im Vereinigten Königreich (UK) das dreijährige Bachelorstudium betreibt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)…
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,…
Das Familienlastenausgleichsgesetz regelt die materiell rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe durch einen Elternteil im Wesentlichen in § 2 FLAG 1967. Im Weiteren normiert § 5 FLAG 1967 jedoch sogenannte "Ausschlussgründe", die der Zuerkennung der Familienbeihilfe auch bei grundsätzlichem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen entgegenstehen können. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht jedenfalls nur dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BFG-Jorunal 10. Oktober 2011, Seite 311).
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Ausnahme vom in § 5 Abs. 3 FLAG 1967 geregelten Grundsatz besteht nur für Aufenthalte innerhalb der EU/EWR/Schweiz ( § 53 FLAG 1967).
Entscheidend ist, dass die innerstaatliche Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 den Familienbeihilfenanspruch ausschließt, wenn sich das potenziell anspruchsvermittelnde Kind ständig im Ausland aufhält (VwGH 18.9.2003, 2000/15/2005).
Die Frage des ständigen Aufenthalts i. S. d. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ist somit nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, sondern nach dem objektiven Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beantworten (vgl. etwa VwGH 21.9.2009, 2009/16/0178). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055).
Auch auf den Wohnsitz und ständigen Aufenthalt der Eltern bzw. der (mutmaßlich) anspruchsberechtigten Person kommt es daher ebenso wenig an wie auf deren Staatsbürgerschaft, deren Berufsausübung in Österreich, den Mittelpunkt der Lebensinteressen, die Tragung der Kosten des Lebensunterhaltes oder die Argumentation, dass der Auslandsaufenthalt "nur" zu Ausbildungszwecken erfolgt (vgl. VwGH 2.6 2004, 2001/13/0160).
Ein auf - voraussichtlich - mehrere Jahre angelegter Schulbesuch ist nicht mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt zu beurteilen (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103; 17.12.2009, 2009/16/0221). Die Auffassung, der Aufenthalt sei wegen der Beschränkung des Aufenthaltszwecks auf ein Studium ein bloß vorübergehender, was auch für ein mehrjähriges Studium gelte, trifft nicht zu (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/13/0072).
Dass ein sich über volle zwei Jahre erstreckender Auslandsaufenthalt der Kinder als ständig im Sinne des (damaligen) § 5 Abs. 4 FLAG 1967 beurteilt werden muss, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. VwGH 20.10.1993, 91/13/0175).
Aus dem Zusammenhalt dieser Grundsätze ergibt sich klar, dass ein Aufenthalt eines Kindes in einem Nicht-EU-/Nicht-EWR-Land bzw. der Schweiz, der z. B. dem Zweck eines mehrjährigen Schulbesuchs dient oder auch aus anderen Gründen für die Dauer von mehr als sechs Monaten (vgl. nochmals VwGH 24. 6. 2010, 2009/16/0133) erfolgt, als ständiger Aufenthalt in diesem Land angesehen werden muss, womit der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 3 FLAG vorliegt.
Um einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland aufrechtzuerhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit an einem bestimmten Ort erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles als nur vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen den Zustand des Verweilens und daher auch den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (siehe Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 5 Rz. 9, unter Bezugnahme auf VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103).
So ist es grundsätzlich nicht von Bedeutung, wenn während des Auslandsaufenthalts (auch wiederholt) Besuche der Eltern im Inland stattfinden. Hält sich das Kind während der Schuljahre im Ausland auf, ist nämlich selbst das Verbringen der Ferien in Österreich jeweils als (nur) vorübergehende Abwesenheit (vom ausländischen Aufenthaltsort) zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt im Ausland nicht unterbrochen wird. Ob die Sommerferien dabei einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten umfassen, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Rückkehr ins Ausland nicht entscheidungswesentlich (vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0016).).
(Auszug aus BFG-Journal 10. Oktober 2011, Seite 371, "Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem Drittland").
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Bei der Beurteilung, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Anspruchszeitraum besteht, ist grundsätzlich eine ex-ante-Prüfung vorzunehmen (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008) uvam.). Das heißt, Familienbeihilfe wird nicht am Ende eines Studiums rückwirkend zuerkannt, sondern nach der Bestimmung des § 1 für den einzelnen Monat bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für diesen jeweiligen Monat.
Die Tochter des Bf. absolviert seit 15.09.2025 ihr Studium im Vereinigten Königreich, einem Drittland. Das von der Tochter betriebene Bachelorstudium Mathematics and Philosophy ist auf 3 Jahre, somit von 2025 - 2028 ausgerichtet. Davon ausgehend war eine ex-ante Prüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe für den angeführten Zeitraum vorzunehmen. Diese ex-ante-Prüfung ergibt nach den o.a. Bestimmungen sowie der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass ein Anspruch ab 10/2025 nicht besteht.
Aus dem Vorbringen des Bf., dass erst am Ende des 1. Semesters und den ersten Prüfungen Klarheit bestehen wird, ob die Tochter das Studium tatsächlich absolvieren wird, ist daher für die Beschwerde nichts zu gewinnen.
Der Bf. geht davon aus, dass nach § 53 ff StudFG 1992 ein Anspruch auf Familienbeihilfe bei einem europäischem Ausland bestehen könnte. Dazu ist festzuhalten:
Bei der Familienbeihilfe handelt es sich um eine direkte Transferleistung an die Anspruchsberechtigten, durch welche die Kosten, die Eltern auf Grund ihrer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern entstehen, ausgeglichen werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sind ausschließlich im Familienlastenausgleichsgesetz geregelt.
Das Studienförderungsgesetz 1992 regelt (Anm.: auszugsweise) im § 1 Abs. 1 die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf 1. Studienbeihilfen, 2. Versicherungskostenbeiträge, 3. Studienzuschüsse, 4. Beihilfen für Auslandsstudien und 5. Studienabschluss-Stipendien.
Der vom Bf. zitierte § 53 StudFG lautet:
Studierende an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
§ 54 StudFG: Beihilfe für Auslandsstudium
(1) Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2) Voraussetzung ist
1. die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und
2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.
Leg. cit. regeln ausschließlich den Anspruch auf Studienbeihilfe und nicht auch einen Anspruch auf Familienbeihilfe. Der im letzten Satz des ersten Absatz des § 54 StudFG verwendete Begriff "Beihilfe" umfasst nicht den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Soweit der Bf. das Erasmus+ Programm anführt, ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein EU-Programm für die allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport für den Zeitraum 2021 bis 2027 handelt. Das Vereinigte Königreich wird ab dem Jahr 2027 wieder im Rahmen einer Assoziierung am Programm Erasmus+ teilnehmen.
Innerstaatliche Familienbeihilfenansprüche sind aus dem Erasmus+ Programm nicht abzuleiten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 20. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 53 ff StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 54 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 66 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100123/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100123.2026
- Stammnummer
- 150292
- Gültig
- 20.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF