Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100633/2024
Doppelte Haushaltsführung während der Corona-Pandemie
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100633/2024vom 20.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 10. Jänner 2023 die Einkommensteuer für 2021 festgesetzt, es ergab sich eine Nachforderung in Höhe von € 3.785,00.
Begründend wurde ausgeführt:
"Sie haben uns trotz Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt, obwohl Sie dazu gemäß § 42 EStG 1988 verpflichtet sind. Wird der Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung nicht nachgekommen, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO berechtigt. Ihre Veranlagung erfolgte daher auf Basis der uns vorliegenden Informationen (Lohnzettel Ihres Arbeitgebers, Kontrollmitteilungen, automatisch übermittelte Sonderausgaben, etc.)."
Dagegen richtet sich die Bescheidbeschwerde vom 06. Februar 2023 (eingebracht mit Einschreiben - eingelangt beim Finanzamt Österreich am 07. Februar 2023).
Darin führte die beschwerdeführende Partei aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte mich vorab für mein Verhalten entschuldigen und rechtfertigen. Ich habe leider die Termine zur Abgabe der Steuererklärung verabsäumt. Das passierte aber nicht mutwillig, sondern hat einen Hintergrund der mich zutiefst belastet. Im Herbst 2020 erkrankte meine Stieftochter schwer, (mit schwer meine ich lebensbedrohlich) Aufgrund der hohen Anspannung und Belastung ist in Folge gegen Ende des Jahres 2020 auch meine Frau schwer erkrankt. Sie war dann in Folge 8 Monate im Krankenstand. Für mich war die Belastung unerträglich, ich musste aber während dieser Zeit den Familienbetrieb aufrecht erhalten, mit einem Fulltime Job, Haushalt, usw. Ich bin leider an meine Grenzen gelangt, und vieles blieb unerledigt liegen.
Ich habe den Lohnsteuer Freibetrag noch für das Jahr2021 veranlagt, weil ich meine Wohnung in Stadt noch bis Ende Jänner2022 gemietet hatte. Ich konnte die Wohnung nicht früher aufgeben, da ich erst per 25.01.2022 die Betriebsvereinbarung für die Homeoffice Regelung erhalten habe. Bis dahin war mir das zu unsicher, da wir nach der Pandemie jederzeit wieder zu einem Normalbetrieb hätten zurückkehren können. D.h., ich hätte wieder von Montag bis Freitag an meinem Dienstort in Stadt sein müssen. Die ganze Woche in einem Hotel zu nächtigen ist weitaus teurer als die Wohnungsmiete. Wenn die Wohnung einmal zurückgegeben ist, bekommt man keine mehr, zumindest nicht mehr zu diesem Preis.
Seit Februar 2022 habe ich keinen Freibetrag mehr veranlagt. Aber es entstehen nach wie vor hohe Kosten, da ich 2x pro Monat für 2-3 Tage in Stadt sein muss. Diese paar Office Tage kosten mich jedes Monat 500 - 600 Euro. Da meine Frau aus Gesundheitsgründen von Vollzeit auf 25 Stunden/Woche reduzieren musste und sie auch hohe Behandlungskosten selbst tragen muss, sind die finanziellen Einschnitte enorm, nicht zuletzt auch durch die gegenwärtige Teuerung in allen Bereichen. Mittlerweile bin ich bei einem Betrag von über 1.000 Euro, die mir monatlich fehlen. Da bleibt auch bei meinem an sich guten Einkommen nichts mehr übrig. Ich kann die von Ihnen geforderten 3.875 Euro beim besten Willen nicht bezahlen. Ich möchte Sie daher bitten, ausnahmsweise die Steuer noch mal neu zu berechnen und die angesetzten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Ich lege die Belege für die entstandenen Kosten bei."
Die belangte Behörde führte folgende Erhebungen durch:
Ersuchen um Ergänzung betreffend Beschwerde gegen die Arbeitnehmerveranlagung 2021 vom 07.02.2023 - eingebracht am 07.02.2023.
Ergänzungspunkte:
"Im Zuge der Beschwerde wurden von Ihnen Familienheimfahrten geltend gemacht. Laut Jahreslohnzettel wurden 2021 219 Tage im Homeoffice verbracht.
Sie werden ersucht, vom Arbeitgeber bestätigt, bekanntzugeben, an wie vielen Tagen Sie 2021 im Büro in Stadt tätig waren."
Mit Schreiben vom 3. April 2023 wurde der Vorhalt beantwortet und wurden folgende Zeitnachweislisten vorgelegt (gekürzte Darstellung):
Homeoffice-Tage 2021
Jänner 2021 18 Homeofficetage 1 Urlaubstag
Februar 2021 20 Homeofficetage
März 2021 23 Homeofficetage
April 2021 18 Homeofficetage 3 Urlaubstage
Mai 2021 19 Homeofficetage
Juni 2021 19 Homeofficetage 1 Urlaubstag
Juli 2021 12 Homeofficetage 10 Urlaubstage
August 2021 18 Homeofficetage 2 Urlaubstage
September 2021 21 Homeofficetage 1 Urlaubstag
Oktober 2021 15 Homeofficetage 4 Urlaubstage
November 2021 20 Homeofficetage 1 Tag Krankheit
Dezember 2021 16 Homeofficetage 4 Urlaubstage
Gesamt Homeofficetage 2021: 219 Homeofficetage
Dazu führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 02. Februar 2024 aus: "Die Beschwerde vom 07.02.2023 gegen den Bescheid vom 10.01.2023 wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Da Sie laut vorgelegten Zeitaufzeichnungen außer den Urlaubstagen ausschließlich im Homeoffice arbeiteten konnten die Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt werden."
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 26. Februar 2024. Es wurde ausgeführt:
"Das Jahr 2021 war in Österreich geprägt von der CoVid-19 Pandemie. In diesem Jahr gab es österreichweite Lockdowns, regionale Lockdowns, Lockdowns für Ungeimpfte, diverse Ein- und Ausreisebeschränkungen, Richtlinien und dringende Empfehlungen/ Appelle der Bundesregierung an die Unternehmen, aufgrund der hohen Ansteckungszahlen, die Mitarbeiter nach Möglichkeit im Homeoffice zu belassen.
Mein Arbeitgeber hat sich an all die Empfehlungen gehalten, und an die Mitarbeiter appelliert, nur in Ausnahmefällen oder wenn es zu Hause absolut nicht möglich ist, vor Ort im Büro zu arbeiten. Man wollte keinerlei Risiko eingehen. Man möchte sich nicht ausmalen, wenn nur ein Mitarbeiter an einer CoVid-19 Infektion schwer erkrankt, oder noch schlimmer, verstorben wäre, und dieser sich eventuell im Büro angesteckt hätte. Dadurch konnte ich meine Wohnung in Stadt im Jahr 2021 kaum nutzen. Die Wohnung war seit 2006 nur zu diesem Zweck angemietet und es stand keinerlei privates Interesse dahinter. Es war eher aufgrund der Entfernung von 275 km ein notwendiges Übel und ein zusätzlicher Kostenfaktor. Meine Arbeitnehmerveranlagungen wurden über all die Jahre immer wieder geprüft (mindestens jedes 2. Jahr) und ich konnte immer jeden einzelnen Cent belegen. Ich fand im Gesetzestext nirgendwo eine Passage, dass die Aufwände während einer Pandemie und deren Beschränkungen nicht steuerlich abgesetzt werden können. Ich fand im Gesetzestext auch keine Passage über eine Mindestnutzung, was ja im Jahr 2021 etwas schwierig war. Natürlich sind im Jahr 2021 nur wenig an Fahrtkosten angefallen, trotzdem möchte ich festhalten, dass die Pendlerpauschale bis zum 30.06.2021 gewährt wurde.
Ich zitiere (bmf.gv.at) "Bis 30. Juni 2021 konnte das Pendlerpauschale vom Arbeitgeber weiterhin gewährt werden, auch wenn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise nicht zurücklegten."
Ich bin mir sicher, es hat im Jahr 2021 auch kein Gastwirt oder Hotelier die Ablehnung einer Corona Beihilfe mit der Begründung erhalten: "Sie haben 2021 großteils in Ihrer HomeKüche verbracht, daher keine Umsatzentschädigung..., und keine steuerliche Absetzbarkeit von Mietaufwänden."
Laut meinen Recherchen der veröffentlichten Daten der COFAG wurden im Jahr 2021 rund 5,4 Milliarden Euro an Corona Beihilfen ausbezahlt. Es scheint so, als hat es doch Einschränkungen gegeben? In meinem Fall geht es aber nicht um ausbezahlte Beihilfen, sondern noch immer um rund 13.500 Euro an einbehaltener Lohnsteuer.
Warum ich die Wohnung nicht aufgegeben habe, habe ich in meiner Beschwerde ausgiebig begründet. Eine Mietwohnung kann man sich nicht einfach ausleihen und wieder zurückgeben. Genauso wenig funktioniert das bei einem Lokal, Hotel, Fitness Studio oder mit anderen gemieteten oder gepachteten Räumlichkeiten. Ich habe die Wohnung erst aufgelöst, als ich die schriftliche Homeoffice Vereinbarung mit dem Dienstgeber hatte.
Ich habe auch in meiner Beschwerde ausführlich und sehr persönlich begründet, warum es zu dieser Verzögerung gekommen ist. Auch ich musste mitunter auch als indirekte Auswirkung der Pandemie einen hohen Preis bezahlen, nämlich die Gesundheit meiner Familie."
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 20. September 2024 vorgelegt. Es wurde ausgeführt:
"Sachverhalt:
Am 10.01.2023 erging der Einkommensteuerbescheid 2021 des Beschwerdeführers. Gegen diesen richtete sich die Beschwerde vom 07.02.2023, in welcher Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten begehrt wurden. Dieses Ansinnen wurde via Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2024 abgewiesen. Begründend wurde dabei auf die ausschließliche berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers via Home-Office verwiesen. Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 27.02.2024. Darin argumentiert der Beschwerdeführer abermals, seine Wohnung in Stadt nicht früher aufgeben haben zu können, da erst per 25.01.2022 eine Betriebsvereinbarung für die Homeoffice-Regelung mit seinem Dienstgeber unterschrieben wurde und eine Aufkündigung der Wohnung vor diesem Zeitpunkt nicht tunlich gewesen sei.
Beweismittel:
Siehe vorgelegte Aktenteile.
Stellungnahme:
Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabenpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 23.05.2000, 95/14/0096). Es sind somit jene Kosten absetzbar, welche der Steuerpflichtige für eine zweckentsprechende Unterkunft (VwGH 23.11.2011, 2010/13/0148) für sich allein aufwenden muss. Zu den unvermeidbaren Mehraufwendungen zählen die Miete einer Wohnung, sowie deren Betriebs- und Einrichtungskosten, bezogen auf eine Kleinwohnung (rund 55 m²). Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch §§ 16 Abs 1 Z 6 lit d iVm 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung treffend festgestellt, bestand für den Beschwerdeführer im gesamten Kalenderjahr 2021 keine (berufliche) Notwendigkeit am Beschäftigungsort zu wohnen, da er (beruflich) ausschließlich im Home-Office tätig war. Werbungskosten aufgrund einer (beruflich bedingten) doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten lagen sohin im gegenständlichen Zeitraum schlicht nicht vor.
Die belangte Behörde beantragt sohin die Abweisung der Beschwerde."
In der Folge verfasste die Richterin mit Schreiben vom 31. Juli 2025 ein Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber und ersuchte um folgende Informationen:
"1) Welche Regelungen bestanden in Ihrem Unternehmen betreffend Home-Office im Jahr 2021 (Corona-Pandemie)?
2) Gab es dazu schriftliche Anweisungen? Wenn ja, wird um Vorlage ersucht.
3) War es denkbar, dass das Personal jederzeit wieder an die Dienststelle in Stadt zurückbeordert werden konnte? Gibt es dazu schriftliche Unterlagen? Wenn ja, wird um Vorlage ersucht.
4) Wurde mit den Arbeitnehmern eine schriftliche Vereinbarung geschlossen? Wenn ja, wird um Vorlage der Vereinbarung mit Herrn ***Bf1*** ersucht.
5) Wurde eine generelle Vereinbarung mit allen Arbeitnehmern geschlossen? Wenn ja, wird um Vorlage ersucht."
Dieses Auskunftsersuchen wurde mit Mail vom 20. August 2025 wie folgt beantwortet:
"ad 1) Im Jahr 2021 galt eine Betriebsvereinbarung, die alle individuellen Vereinbarungen temporär außer Kraft setzte (Siehe Anhänge 'Betriebsvereinbarung über...' und 'Muster Vereinbarung....'). Die gegenständliche BV wurde in danach noch bis zum 30.09.2021 verlängert.
Davor gab es individuelle Homeoffice-Vereinbarungen mit der Mehrzahl unserer Mitarbeiter, teilweise bereits seit 2018. Im Fall von Hrn. VN BF gab es diese erst per 25.01.2022 (siehe Anhang 'Telearbeit_BF....').
ad 2) siehe Punkt 1
ad 3) Ja, in der Mustervereinbarung, Punkt 6 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Dienstgeber jederzeit berechtigt ist, die Tätigkeit im Betrieb festzulegen.
ad 4) Nein, mit Hrn. VN BF wurde erst am 25.1.2022 eine schriftliche individuelle Vereinbarung geschlossen. Das heisst, zwischen dem Ablauf der BV am 30.09.2021 und dem Unterzeichnen der individuellen Vereinbarung am 25.01.2022 gab es keine explizite Regelung mit Hrn. BF.
ad 5) Die Betriebsvereinbarung ersetzte für die Gültigkeitsdauer alle individuellen Vereinbarungen. Danach galten wieder alle vorher abgeschlossenen individuellen Vereinbarungen (die sich im wesentlichen nur in der Festlegung der Bürotage unterscheiden, siehe Anhang 'Muster Vereinbarung....'). Für Hrn. VN BF gibt es so eine Vereinbarung erst seit 25.01.2022"
Mit Beschluss vom 12. November 2025 wurde die Antwort des Arbeitgebers und der bisherige Verfahrenslauf den Parteien zur Stellungnahme übermittelt.
Gleichzeitig wurden folgende Fragen gestellt:
"1) Ab wann war der Bf. in Stadt beschäftigt? Ab wann war er beim Arbeitgeber des Jahres 2021 beschäftigt?
2) Wann wurde die Wohnung angemietet?
3) Ab welchem Jahr wurde die doppelte Haushaltsführung durch die Amtspartei anerkannt?
4) Ist die Amtspartei in den Vorjahren von einer vorübergehenden oder von einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung ausgegangen?
5) Nach der vom Bf. vorgelegten Aufstellung war er im Jahr 2021 ausschließlich im Homeoffice. Ist dies richtig?
6) 2021 war ein Jahr inmitten der Corona-Pandemie. Das Ende bzw. der weitere Ablauf der Pandemie waren im Jahr 2021 noch nicht abzusehen, zumal auch erst 2021 mit den Impfungen begonnen wurde. Wird dies bestritten (diese Frage richtet sich insbesondere an die Amtspartei)?
7) Im Jahr 2021 wurden keine Familienheimfahrten durchgeführt. Ist dies richtig? Sind Kosten tatsächlich angefallen? Um Vorlage allfälliger Belege wird ersucht. Mit welchem Verkehrsmittel wurden vor der Pandemie die Familienheimfahrten durchgeführt?
8) Die Wohnung in Stadt wurde Ende Jänner 2022 aufgegeben. Ist dies richtig?"
Der Bf. führte dazu im Mail vom 14.12.2025 aus: "ad 1) Ich bin seit 01.10.2003 bei diesem Unternehmen in Stadt beschäftigt. Der Firmenname hat sich über die Jahre mehrmals geändert, bzw. gab es diverse Umstrukturierungen. Im Jahr 2021 war ich von 01.01.2021 bis 31.12.2021 bei diesem Unternehmen beschäftigt.
ad 2) Die Wohnung wurde am 01.04.2007 angemietet. Im Anhang sende ich Ihnen eine Kopie des Mietvertrages.
ad 3) Ich kann meinen finanzonline Steuerakt nur bis 2011 einsehen, aber soweit ich mich erinnern kann, wurde das ab dem Steuerjahr 2007 anerkannt.
ad 4) Es war eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung, da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren.
ad 5) Ich war im Jahr 2021 am 04.-05.08. und am 21.10.2021 im Büro. Im Anhang sende ich Ihnen die SAP Arbeitszeitaufzeichnung.
ad 6) 2021 war inmitten der Pandemie. Meine Impfungen bekam ich am 12.05.2021, 26.06.2021 und 05.01.2022. Es war bis Herbst/Winter 2021 nicht abzusehen, wie es sich weiterentwickelt.
ad 7) Ich war in diesem Jahr ca. alle 2 Monate, bzw. je nach den gesetzlichen Vorgaben in Stadt (um in der Wohnung nachzusehen) und habe von dort aus im HomeOffice gearbeitet. Ich kann das aber leider nicht mehr nachvollziehen oder belegen. Es war in diesem Jahr sehr unübersichtlich mit Lockdowns, Ausgangsperren, Lockdowns für ungeimpfte, Lockdowns nur für bestimmte Bundesländer/Bezirke, etc. Im August 2021 musste ich mehrmals nach Stadt fahren, weil ich der Wohnung einen Wasserrohrbruch hatte. Es gibt nur Schadensfotos vom 12.08.2021.
Als Verkehrsmittel wurde immer das eigene KFZ verwendet. Ich war die Jahre vor der Pandemie immer von Montag bis Freitag in Stadt. Ein öffentliches Verkehrsmittel wäre unzumutbar gewesen, da die öffentliche Anbindung nach Ort nicht die beste ist. Außerdem kann es in der IT immer mal passieren, dass es mal länger dauert. An einem Freitag nach 17:00 wird es schon schwierig, nach Hause zu kommen.
ad 8) Ja, die Wohnung in Stadt wurde Ende Jänner 2022 aufgegeben."
Die Amtspartei nahm wie folgt Stellung (Schreiben undatiert): "1) Ab wann war der Bf. in Stadt beschäftigt? Ab wann war er beim Arbeitgeber des Jahres 2021 beschäftigt?
Der Beschwerdeführer scheint ab 2003 in Stadt beschäftigt gewesen zu sein:
- Von 01.10.2003 bis 31.12.2014 bei der Firma IT Solutions GmbH
- Von 01.01.2015 bis 31.03.2015 bei der Firma VIS Informatik GmbH
- Von 01.04.2015 bis 31.12.2021 bei der Firma Shared Services
2) Wann wurde die Wohnung angemietet?
Die gegenständliche Wohnung (Straße3, 7894 Stadt Ortsteil) scheint seit dem 18.04.2007 als Nebenwohnsitz auf.
3) Ab welchem Jahr wurde die doppelte Haushaltsführung durch die Amtspartei anerkannt?
Die doppelte Haushaltsführung wurde seitens FAÖ erstmals im Kalenderjahr 2007 anerkannt.
4) Ist die Amtspartei in den Vorjahren von einer vorübergehenden oder von einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung ausgegangen?
In den Vorjahren wurde seitens FAÖ von einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung ausgegangen.
5) Nach der vom Bf. vorgelegten Aufstellung war er im Jahr 2021 ausschließlich im Homeoffice. Ist dies richtig?
Der Beschwerdeführer war im Kalenderjahr 2021 laut übermittelten Zeitnachweisen tatsächlich ausschließlich im Home-Office tätig.
6) 2021 war ein Jahr inmitten der Corona-Pandemie. Das Ende bzw. der weitere Ablauf der Pandemie waren im Jahr 2021 noch nicht abzusehen, zumal auch erst 2021 mit den Impfungen begonnen wurde. Wird dies bestritten (diese Frage richtet sich insbesondere an die Amtspartei)?
Diese Frage kann seitens FAÖ nicht (seriös) beantwortet werden.
7) Im Jahr 2021 wurden keine Familienheimfahrten durchgeführt. Ist dies richtig? Sind Kosten tatsächlich angefallen? Um Vorlage allfälliger Belege wird ersucht. Mit welchem Verkehrsmittel wurden vor der Pandemie die Familienheimfahrten durchgeführt?
Im Kalenderjahr 2021 scheinen keine Familienheimfahrten auf.
8) Die Wohnung in Stadt wurde Ende Jänner 2022 aufgegeben. Ist dies richtig?
Die gegenständliche Wohnung (Straße3, 7894 Stadt Ortsteil) scheint bis 08.02.2022 als Nebenwohnsitz auf."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. ist seit 1.20.2003 bei der Firma ***1*** - Niederlassung Ö in 1234 Stadt, Straße angestellt. Er hat seinen Hauptwohnsitz in 4567 Ort, Straße 2. Die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte beträgt 275 km.
Seit 18.4.2007 hat er eine Wohnung in Stadt (Straße3,7894 Stadt) angemietet und scheint sie als Nebenwohnsitz auf. Der monatliche Mietzins beträgt 430 Euro, an Stromkosten sind im Jahr 2021 216,46 € angefallen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Seit 2007 wurden die Aufwendungen für diese Wohnung als auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht, von der Amtspartei überprüft (beispielsweise durch ein Vorhalteverfahren im Jahr 2020) und anerkannt.
Der Bf. war im Jahr 2021 laut seinen Aufstellungen an 219 Tagen im Homeoffice. (Detaillaufstellung siehe Seite 3 dieses Erkenntnisses)
Am 4. und 5. August 2021 und am 21. Oktober 2021 war er im Büro in Stadt anwesend.
Ob auch in der Wohnung in Stadt im Homeoffice gearbeitet wurde, konnte nicht festgestellt werden. Es wurden dazu keine Aufzeichnungen geführt.
Es konnten keine privaten Motive für die Beibehaltung der Wohnung in Stadt erkannt werden, zumal die Wohnung im Jänner 2022 aufgegeben wurde.
Das Jahr 2021 war geprägt von der Corona-Pandemie. (https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Österreich). Der Verlauf dieser Pandemie war im Streitjahr 2021 nicht vorhersehbar.
Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2021 keine persönliche schriftliche Homeoffice-Vereinbarung.
Bis 30.9.2021 galt eine Betriebsvereinbarung, die Homeoffice ermöglichte. Allerdings wird in Punkt 1 dieser Vereinbarung auf eine Mustervereinbarung verwiesen, die Grundlage der Betriebsvereinbarung ist. In Punkt 6 dieser Vereinbarung wird ausdrücklich festgehalten, dass der Dienstgeber berechtigt ist, jederzeit aus betriebsorganisatorischen Gründen eine Tätigkeitserbringung im Betrieb festzulegen.
Vom 30.9.2021 bis 31.12.2021 gab es keinerlei Regelungen zwischen Arbeitgeber und Bf.
Eine konkrete Vereinbarung zwischen dem Bf. und seinem Arbeitgeber wurde erst am 25.1.2022 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch die Wohnung am Tätigkeitsort aufgegeben.
Die doppelte Haushaltsführung war auch im Jahr 2021 beruflich veranlasst.
Es wurden Mietzahlungen in Höhe von € 430 monatlich geleistet und 216,46 € Energiekosten aufgewendet.
Im Jahr 2021 wurden vier Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Berufswohnsitz zu je km 275 getätigt.
Im Jahr 2021 wurde Betriebsratsumlage in Höhe von 159,65 Euro bezahlt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist bezüglich des Vorliegens einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung bis 2020 unstrittig.
Zur Corona-Pandemie in Österreich und den dazu getroffenen Feststellungen wird beispielsweise auf https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Österreich verwiesen, wo der zeitliche Verlauf dargestellt ist. Aus den dortigen Darstellungen ergibt sich weiters, dass im Jahr 2021 der Verlauf der Pandemie nicht absehbar war.
Die Feststellungen zu den Home-Office-Regelungen des Arbeitgebers des Bf. ergeben sich aus den vom Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen und seiner Erklärung dazu.
Die Feststellungen zur Höhe der Aufwendungen zur doppelten Haushaltsführung ergeben sich aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu seiner Anwesenheit im Büro ergeben sich aus den vorgelegten Zeitaufzeichnungen.
Daraus ergibt sich auch die Anzahl der Familienheimfahrten. Weitere Fahrten konnten nicht nachgewiesen werden.
Die Höhe der Betriebsratsumlage ergibt sich aus der Bestätigung des Arbeitgebers.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung liegen Werbungskosten vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit der außerbetrieblichen Einkunftsart vorliegt (vgl ua VwGH 31.01.2001, 99/13/0249; 28.05.2015, 2012/15/0104; 19.10.2016, Ra 2014/15/0031). Bei der Veranlassung handelt es sich um einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Tätigkeit, mit welcher die Einkünfte generiert werden.
Gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Kosten der doppelten Haushaltsführung und Kosten für in diesem Rahmen anfallende Familienheimfahrten sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten anzuerkennen.
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort und einer am Beschäftigungsort.
Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar ist.
Dies liegt im gegenständlichen Fall bis 2020 unstrittig vor.
Strittig ist nunmehr die Frage, ob durch die Corona-Pandemie im Jahr 2021 und der dadurch bedingten nur geringen Anwesenheit des Bf. in Stadt die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung verloren geht.
Dies ist nach Ansicht der Richterin nicht der Fall. Es war in der Zeit der Pandemie im Jahr 2021 der weitere Verlauf nicht absehbar. Jederzeit wäre auch ein Ende der Pandemie und damit die Wiederherstellung des bis 2020 üblichen Zustandes theoretisch möglich gewesen. Es war dies aber auch nicht gänzlich unwahrscheinlich. Der Arbeitgeber hatte die Möglichkeit, die Arbeitnehmer wieder an den Arbeitsplatz zu holen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Bf. auf Hotelzimmer zurückgreifen müssen.
Würde die Rechtsansicht der Amtspartei zutreffen, hätte der Bf. bereits Ende September 2020 die Wohnung kündigen müssen, damit im Jahr 2021 keine Aufwendungen mehr anfallen (Kündigungsfrist).
Es sind keine privaten Motive für die Beibehaltung der Wohnung in Stadt erkennbar. Daher geht nach Ansicht der Richterin die berufliche Veranlassung durch die geringe Anwesenheit in Stadt aufgrund der Pandemiesituation nicht verloren. Die (strengere) Rechtsprechung des VwGH, insbesondere auch zur Jahresbetrachtung bei Werbungskosten, zB bei der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung, bezieht sich nicht auf eine Ausnahmesituation, die aufgrund der Covid-Situation im Jahr 2021 bestand.
Die Aufwendungen sind als Werbungskosten anzuerkennen.
Familienheimfahrten:
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz. Der Bf. war im Jahr 2021 nach seinen Aufzeichnungen nur zweimal beruflich in Stadt anwesend. Es können daher nur vier Fahrten zu je 275 km, dh 1100 km, anerkannt werden.
Betriebsratsumlage
Bereits im Zuge der Beschwerde wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers betreffend Betriebsratsumlage vorgelegt. Die Betriebsratsumlage stellt Werbungskosten dar. Es finden sich keine Hinweise, warum die Betriebsratsumlage nicht bereits im Zuge der Beschwerdevorentscheidung anerkannt wurde.
Es sind demnach folgende Werbungskosten anzuerkennen:
|
Doppelte Haushaltsführung
|
5376,46 Euro
|
Familienheimfahrten (1100 x 0,42)
|
462
|
Betriebsratsumlage
|
159,65
| |
5998,11
Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:
|
Steuerpflichtige Bezüge
|
58785,39
|
Werbungskosten HO-Pauschale
|
-200
|
Werbungskosten
|
-5998,11
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
52587,28
|
Sonderausgaben
|
393,36
|
Einkommen
|
52193,92
Einkommensteuer
|
0% für die ersten 11.000
|
0
|
20% für die weiteren 7.000
|
1400
|
35 % für die weiteren 13000
|
4550,00
|
42% für die restlichen 21193,92
|
8901,45
|
Steuer vor Absetzbeträgen
|
14851,45
|
-Verkehrsabsetzbetrag
|
-400
|
Steuer sonstige Bezüge
|
+510,61
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-13640,54
|
Festgesetzte Einkommensteuer
Abgabennachforderung
|
1321,52
|
Bisherige Nachforderung
|
3785
Gesamthaft war der Beschwerde teilweise stattzugeben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall waren hauptsächlich Fragen der Beweiswürdigung zu klären, es liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Linz, am 20. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100633/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100633.2024
- Stammnummer
- 150291
- Gültig
- 20.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF