Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102631/2024
Löschung einer GmbH nach einem Insolvenzverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102631/2024vom 20.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Adr*** betreffend Beschwerden vom 21. Februar 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 31. Jänner 2023 betreffend Körperschaftsteuer 2019 und Körperschaftsteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Gang des Verfahrens
Mit Körperschaftsteuerbescheid 2019 vom 31. Jänner 2023 wurde bei der ***Bf1*** (BF) eine Abgabennachforderung iHv € 27.500,00 festgesetzt. Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 31. Jänner 2023 wurde bei der BF eine Abgabennachforderung iHv € 47.575,00 festgesetzt. Begründend wurde angeführt, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Scheinunternehmen hinzugerechnet wurden.
Mit Anbringen vom 21. Februar 2023 wurden Beschwerden gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2019 und 2021 eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18. Jänner 2024 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Mit Anbringen vom 23. Februar 2024 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht eingebracht (Vorlageantrag).
Mit Vorlagebericht vom 23. Juli 2024 wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Darin wurde die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom tt. Oktober 2023 ***Z*** wurde der Konkurs über die BF eröffnet. Die Gesellschaft war infolge des Konkursverfahrens aufgelöst.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom tt. Oktober 2024 ***Z*** wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.
Infolge Vermögenslosigkeit wurde die Firma gemäß § 40 FBG gelöscht.
Auf dem Abgabenkonto der Bf haftet ein vollstreckbarer Rückstand iHv € 36.095,43 aus. Die beschwerdeverfangenen Abgaben wurden nicht entrichtet, sondern deren Einhebung gemäß § 212a BAO iHv € 75.613,21 (K 2019 iHv € 27.500,00; K 2021 iHv € 47.575,00; ZI 2021 iHv € 538,21) ausgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund des Vorbringens der BF sowie der von der belangten Behörde vorgelegten Akten. Gewürdigt wurden die im bisherigen Verfahren vorgelegten Beweismittel, insbesondere der Firmenbuchauszug.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung)
Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind. (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134, OGH 19.6.2006, 8 ObA 46/06g, VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059, VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187). Die Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung ist ein Indiz dafür, dass die GmbH vermögenslos ist (vgl. OGH 19.5.2010, 6 Ob 88/10z).
Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn die Abgabenfestsetzung etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugsteuern oder Vorsteuern zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann. Bis zur Vollbeendigung braucht die aufgelöste Gesellschaft einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter. Der Auflösung folgt in der Regel die Liquidation oder Abwicklung (§ 93 GmbHG). Während dieser Zeit wird eine Kapitalgesellschaft durch die im Firmenbuch eingetragenen Liquidatoren oder Abwickler (§ 93 GmbHG) vertreten.
Nach Beendigung der Liquidation und Entlastung der Liquidatoren erfolgt die Löschung in Firmenbuch (§ 93 GmbHG). Mit ihr endet auch das Liquidatorenamt. Sollten in weiterer Folge noch Bescheide an die im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft erlassen werden, regelt § 80 Abs 3 BAO, dass Zustellungsvertreter einer gelöschten GmbH nach Beendigung der Liquidation, wer gemäß § 93 Abs 3 GmbHG auf die Dauer von sieben Jahren zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war (vgl BFG 26.11.2019, RV/7101135/2013)
Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft und im Fall der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG findet hingegen keine Liquidation statt. Die Vertretungsregelung des § 80 Abs 3 BAO erfasst nur jene Fälle in denen eine Liquidation stattgefunden hat. Nicht erfasst sind jene Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird. Die Löschung gemäß § 40 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl BFG 26.11.2019, RV/7101135/2013). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden, sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl BFG 26.11.2019, RV/7101135/2013).
Mit der Konkurseröffnung ist die zuvor von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht an eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft gemäß § 1024 ABGB kraft Gesetzes erloschen. Die Vollmacht erlischt endgültig und lebt auch nicht mit Aufhebung der Insolvenz wieder auf. Da weder der frühere Insolvenzverwalter noch eine steuerliche Vertretung die BF vertritt und eine andere Person, der eine Erledigung für die BF zugestellt werden kann nicht existiert, kann eine Erledigung durch das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Verfahren ohne Kuratorbestellung für die gelöschte GmbH nicht mehr zugestellt werden. Eine Kuratorbestellung setzt ein existentes Steuersubjekt voraus. Da kein Abwicklungsbedarf besteht, liegt kein Rechtssubjekt mehr vor. Mangels Abwicklungsbedarf besteht auch keine Parteifähigkeit mehr.
Da die gegenständlichen Abgabennachforderungen bislang nicht entrichtet, sondern, gemäß § 212a BAO, ausgesetzt wurden, führt selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerden zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH. Weder die Gesellschaft noch deren Gläubiger könnten ein Abgabenguthaben lukrieren. Somit liegt im gegenständlichen Fall eine Vollbeendigung der gelöschten Gesellschaft vor. Eine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs 1 BAO liegt nicht vor.
Das Beschwerdeverfahren ist somit durch das Verwaltungsgericht mittels Beschlusses einzustellen (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
Zur Frage einer allfälligen haftungsrechtlichen Verantwortung der ehemaligen Geschäftsführers der Gesellschaft hat bereits der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 darauf hingewiesen, dass bei einem nicht mehr existierenden Erstschuldner der Haftende von vornherein und allein zur Leistung herangezogen werden kann. Damit erübrigt sich auch unter diesem Gesichtspunkt eine Vorschreibung von Abgaben an die Gesellschaft, die aufgrund deren Vermögenslosigkeit aus Sicht der Abgabeneinbringung ohnehin nutzlos wäre.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob ein Beschwerdeverfahren bei einer Kapitalgesellschaft einzustellen ist, bei der nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens und Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch in keiner Konstellation ein zusätzlicher Abwicklungsbedarf entstehen kann, folgt den in der Begründung den angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der dazu zitierten Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Linz, am 20. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102631/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102631.2024
- Stammnummer
- 150290
- Gültig
- 20.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF