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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100017/2026

Verspätete Beschwerde nach Abweisung Wiedereinsetzungsantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100017/2026vom 21.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***2***, betreffend Beschwerde vom 7. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 26. April 2021 betreffend Haftungsbescheid Lohnsteuer 2013, Steuernummer ***BF1StNr5***, beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung A. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt Am 26.04.2021 erließ das Finanzamt für Großbetriebe einen Haftungsbescheid betreffend die Lohnsteuer 2013. Die Zustellung erfolgte auf elektronischem Wege am 27.04.2021 in die Databox der Beschwerdeführerin, im folgenden "die Bf." Am 07.06.2021 langte beim Finanzamt für Großbetriebe ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist des Haftungsbescheides Lohnsteuer 2013 vom 26.04.2021 ein. Gleichzeitig mit diesem wurde die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid Lohnsteuer 2013 nachgeholt. Mit Bescheid vom 31.05.2023 wies das Finanzamt für Großbetriebe den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Dagegen erhob die Bf. am 29.06.2023 Beschwerde. Über diese Beschwerde hat das Finanzamt für Großbetriebe am 29.01.2024 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen. Mit Anbringen vom 29.02.2024 brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18.06.2024, RV/5100183/2024, wies die Beschwerde vom 29.06.2023 als unbegründet ab. Die gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes erhobene außerordentlich Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 08.09.2025, Ra 2024/15/0059, zurückgewiesen. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist des Lohnsteuerhaftungsbescheides 2013 vom 26.04.2021 des Finanzamtes für Großbetriebe wurde damit rechtskräftig. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2024 wurde die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheid als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde per RSb versandt und der Beschwerdeführerin am 22.07.2024 zugestellt. Mit Anbringen vom 21.08.2024 stellte die Bf. einen Vorlageantrag. Mit Vorlagebericht legte das FAG am 15.01.2026 dem BFG die Beschwerde zur Entscheidung vor. B. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage. C. Rechtliche Würdigung C.1. Gesetzliche Grundlagen § 97 Abs. 1 und Abs. 3 BAO lauten: (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung. (3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 5b Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) lauten: § 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. (2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert. (3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. (…) § 98 Abs. 2 BAO lautet: Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. § 245 Abs. 1 BAO erster Satz lautet: Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. § 108 BAO lautet: (…) (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. (3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (…) § 260 Abs. 1 BAO lautet: Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) (…) b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. C.2. Nichtrechtzeitigkeit der Beschwerde Voraussetzung für eine Wirksamkeit einer Erledigung, im Beschwerdefall des Haftungsbescheides Lohnsteuer 2013, ist neben der gesetzmäßigen Bezeichnung des Bescheidadressaten auch die Zustellung an den Adressaten. Ein Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an. Gem. § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Nach herrschender Rechtsauffassung ist der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Irrelevant ist auch das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung. Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs. 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben sein sollte. Diese Information hat also lediglich Service-Charakter (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 98 Tz 4, mwN). Der Haftungsbescheid Lohnsteuer 2013 vom 26.04.2021 wurde an einem Dienstag, den 27.04.2021, in die Databox der Bf. eingebracht. Dadurch ist er in den elektronischen Verfügungsbereich der Bf. gelangt und gilt an diesem Tag (27.04.2021) zugestellt. Der Lauf der Beschwerdefrist hat somit am 27.04.2021 begonnen. Die Beschwerdefrist von einem Monat endete daher am 27.05.2021, einem Donnerstag. Die Beschwerde vom 07.06.2021 gegen den Haftungsbescheid Lohnsteuer 2013 langte unter einem mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist betreffend den Haftungsbescheid Lohnsteuer 2013 am 07.06.2021 beim Finanzamt für Großbetriebe ein und damit außerhalb der Beschwerdefrist. Die Beschwerde der Bf. ist daher vom Finanzamt zu Recht als verspätet bewertet worden. Die Beschwerde ist somit auch vom BFG mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. D. Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob eine Bescheidbeschwerde fristgerecht eingebracht wurde, ist jeweils im konkreten Beschwerdefall bezogen auf das vorliegende sachliche Geschehen zu klären. Das Erkenntnis war somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Die Revision ist nicht zulässig. Linz, am 21. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100017/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100017.2026
Stammnummer
150289
Gültig
21.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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