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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103098/2025

Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO ohne Aufhebungsgrund

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103098/2025vom 02.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, Adresse Bf.in, über die Beschwerde vom 27.12.2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 26.11.2024 betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides 2023 vom 16.7.2024 und Einkommensteuer 2023 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. beschlossen: I. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 26.11.2024 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war Mutter von drei Kindern, für die vom Vater der Kinder, ***2***, Familienbeihilfe bezogen wurde. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 vom 18.3.2024 wurde dem Vater der Kinder, ***2***, ein Kindermehrbetrag in Höhe von 1.650,00 € gewährt. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 vom 16.7.2024 wurde ein Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 in Höhe von 1.650,00 € festgesetzt. Mit gegenständlichem Bescheid gemäß § 299 BAO vom 26.11.2024 wurde dieser Einkommensteuerbescheid aufgehoben. Begründet wurde wie folgt: "Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist." Mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 26.11.2024 wurde kein Kindermehrbetrag festgesetzt und wie folgt begründet: "Ab der Veranlagung 2022 besteht Anspruch auf den Kindermehrbetrag, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und eine errechnete Tarifsteuer unter 550 Euro vorliegt oder wenn in einer (Ehe)Partnerschaft beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als 550 Euro beträgt. Der Kindermehrbetrag steht in diesen Fällen nur einmal pro Kind der familienberechtigen Person zu. Da Sie im Veranlagungsjahr 2023 keine Familienbeihilfe bezogen haben, konnte der Kindermehrbetrag steuerlich nicht anerkannt werden. Die Überprüfung erfolgte im Zuge einer Nachbescheidkontrolle." Mit Schreiben vom 27.12.2024 wurde gegen beide Bescheide vom 26.11.2024 Beschwerde erhoben und unter anderem wie folgt begründet: Der Einkommensteuerbescheid 2023 vom 16.7.2024 sei rechtswidrig aufgehoben worden. Die Gründe, auf die sich die belangte Behörde in beiden angefochtenen Bescheiden berufen würden, seien unklar. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten 2023 Familienbeihilfe erhalten. Es werde beantragt, die Bescheide ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gleichzeitig werde der Antrag auf elektronische Akteneinsicht gemäß §§ 90ff BAO gestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2025 wurde die Beschwerde gegen den neuen Einkommensteuerbescheid 2023 als unbegründet abgewiesen und unter anderem wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages würden grundsätzlich vorliegen. Allerdings sei 2023 die Familienbeihilfe für die drei Kinder der Beschwerdeführerin vom (Ehe)Partner bezogen worden. Der Kindermehrbetrag könne nur von einem Elternteil und nicht von beiden Eltern beantragt werden. Der Kindermehrbetrag von 1.650,00 € könne aufgrund des fehlendes Familienbeihilfenbezuge daher nur vom Familienbeihilfe beziehenden Partner beantragt werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2025 wurde die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO als unbegründet abgewiesen und unter anderem wie folgt begründet: Aufgrund der Überprüfung des Einkommensteuerbescheides 2023 vom 16.7.2024 sei eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheides festgestellt worden, die eine Aufhebung gemäß § 299 Abs.1 BAO erforderlich gemacht hätte. Diese Rechtswidrigkeit des Erstbescheides könne dem neuen Sachbescheid vom 24.11.2024 entnommen werden. Mit Schreiben vom 10.4.2025 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht betreffend Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2025 eingereicht und unter anderem wie folgt begründet: Die belangte Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Kindermehrbetrag nur einmal pro Kind der familienberechtigten Person zustehen würde. Obwohl diese Annahme weder auf einem Gesetzestext, noch auf einer Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes oder Verwaltungsgerichtshofes basiere. Der Beschwerdeführerin sei es egal, was die belangten Behörden dem Ehemann zugerechnet hätten. Dies liege nicht in der Zuständigkeit der Beschwerdeführerin, wichtig und klar sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Erhalt dieses Kindermehrbetrages erfülle. Mit Schreiben vom 25.8.2025 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht betreffend Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2025 eingereicht. Mit Vorlagebericht vom 1.10.2025 wurde obige Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Ergänzungsvorhalt vom 1.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin wie folgt mitgeteilt: "1. Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu gestatten. Die Möglichkeit einer elektronischen Akteneinsicht gibt es nicht. Aus § 90 BAO ergibt sich kein Recht der Partei auf Zurverfügungstellung von Abschriften. Für einzelne Teile des gegenständlichen Aktes kann allerdings dennoch eine Übermittlung erfolgen. Für diesen Fall werden Sie aufgefordert anzugeben, welche Schriftstücke benötigt werden. Sollte der gesamte Akt vom Antrag auf Akteneinsicht umfasst sein, werden Sie ersucht, telefonisch mit der Richterin einen Termin zu vereinbaren. Die Akteneinsicht findet diesfalls in der Außenstelle ***3*** des Bundesfinanzgerichtes statt. 2. Nach § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Laut Abs. 3 leg. cit. tritt durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat. Nach ständiger Judikatur ist bei der amtswegigen Aufhebung eines Bescheides (wie im gegenständlichen Fall) die Bezeichnung der für die Aufhebung maßgebenden Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides in der Begründung unverzichtbar. Fehlt eine Begründung, aus welchen Gründen sich der Spruch des ursprünglichen Bescheides als nicht richtig erweist, so ist der Aufhebungsbescheid im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Derartige Begründungsmängel sind im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar (Ritz/Koran, BAO8 § 299 Rz 43a; VwGH 28.10.2014, 2012/13/0116; BFG 21.7.2023, RV/3101190/2016). Da aus der Begründung des Aufhebungsbescheides nicht hervorgeht, aus welchen Gründen sich der Spruch des aufgehobenen Bescheides als unrichtig erwiesen haben soll, ist der Beschwerde gegen diesen statt zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Für den Fall des Wegfalles eines Aufhebungsbescheides bestimmt § 261 Abs. 2 BAO für eine gegen den damit verbundenen neuen Sachbescheid gerichtete Beschwerde: Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Der neue Einkommensteuerbescheid vom 26.11.2024 scheidet gleichzeitig aus dem Rechtsbestand und jener vom 16.7.2024 tritt wieder in Kraft." Mit Schreiben vom 19.12.2025 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der gegenständliche Bescheid gemäß § 299 BAO vom 26.11.2024 wurde wie folgt begründet: "Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist." Ebenfalls am 26.11.2024 erging der neue Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den gegenständlichen Bescheiden und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 26.11.2024 Nach § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Laut Abs. 3 leg. cit. tritt durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat. Die Sache, über die im Verfahren über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid zu entscheiden ist, ist bei der amtswegigen Aufhebung durch die Behörde im Aufhebungsbescheid festgelegt. Bei der amtswegigen Aufhebung ist daher die Bezeichnung der für die Aufhebung maßgebenden Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides in der Begründung unverzichtbar, da ansonsten die Rechtmäßigkeit der Aufhebung nicht beurteilt werden kann. Fehlt eine Begründung, aus welchen Gründen sich der Spruch des ursprünglichen Bescheides als nicht richtig erweist, so ist der Aufhebungsbescheid im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Derartige Begründungsmängel sind im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar (Ritz/Koran, BAO8,§ 299 Rz 43a; VwGH 28.10.2014, 2012/13/0116; 26.3.2025, Ra 2023/13/0131; BFG 21.7.2023, RV/3101190/2016). Da aus der Begründung des Aufhebungsbescheides nicht hervorgeht, aus welchen Gründen sich der Spruch des aufgehobenen Bescheides als unrichtig erwiesen haben soll, war der Beschwerde statt zu geben und war der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Einkommensteuerbescheid 2023 vom 26.11.2024 Gemäß § 299 Abs. 3 BAO tritt dadurch das Einkommensteuerverfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der strittigen Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 16.7.2024 befunden hat; dies bedeutet, dass der neue Einkommensteuerbescheid vom 26.11.2024 aus dem Rechtsbestand ausscheidet und jener vom 16.7.2024 wieder in Kraft tritt. Für den Fall des Wegfalles eines Aufhebungsbescheides bestimmt § 261 Abs. 2 BAO für eine gegen den damit verbundenen neuen Sachbescheid gerichtete Beschwerde: Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 26.11.2024: Da die hier wesentliche Rechtsfrage durch die Judikatur des VwGH und des BFG geklärt ist, war die Revision nicht zuzulassen. Einkommensteuerbescheid 2023 vom 26.11.2024: Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 2. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103098/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103098.2025
Stammnummer
150286
Gültig
02.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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