RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100344/2025

Unterhaltsabsetzbetrag ohne Gewährung von Familienbeihilfe?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100344/2025vom 15.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache *Bf1*, *Bf1-Adr*, Steuernummer *BF1StNr1*, über die Beschwerde vom 24. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Juli 2025 betreffend Einkommensteuer 2024 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer machte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 für seine studierende Tochter den halben Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag für das ganze Jahr geltend. 2. Abweichend von dieser Erklärung berücksichtigte das Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2024 vom 1.7.2025 den Familienbonus Plus mit 58,34 Euro und den Unterhaltsabsetzbetrag mit 70,00 Euro und damit nur für die Monate Jänner und Februar mit der Begründung, für die Tochter habe im Jahr 2024 auch nur für diese Monate ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden. 3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wandte der Beschwerdeführer ein, seine Tochter absolviere ein Masterstudium Architektur an der TU Graz, das sie voraussichtlich im Wintersemester 2025 abschließen werde. Am 15.7.2025 hätten er und seine geschiedene Ehefrau einen Antrag auf Verlängerung der Familienbeihilfe gestellt. Der Antrag samt Beilagen werde im Anhang übermittelt. 4. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2025 mit der Begründung ab, der Antrag auf Verlängerung der Gewährung von Familienbeihilfe sei mit Bescheid vom 15.9.2025 abgewiesen worden. Somit habe im März 2025 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestanden. 5. Im Vorlageantrag vom 16.10.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die letzten fünf Jahre durchgehend und lückenlos Unterhalt an seine noch studierende Tochter bezahlt, weshalb ihm unabhängig vom Familienbonus jedenfalls der Unterhaltsabsetzbetrag für das ganze Jahr zustehe. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2025 sei die Beschwerde betreffend Unterhaltsabsetzbetrag zwar abgewiesen worden, eine Begründung für diese Abweisung sei aber nicht erfolgt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat eine Tochter, *A.*, geboren am tt.2.2000. 2. Tochter *A.* befindet sich seit Jänner 2022 in einem viersemestrigen Masterstudium Architektur an der Universität Graz. 3. Der Beschwerdeführer hat für die Tochter im Streitjahr den gesetzlichen Unterhalt geleistet. 4. Für die Tochter wurde bis einschließlich Februar 2025 Familienbeihilfe gewährt, die an ihre Mutter *B.* ausbezahlt wurde. Ein Antrag der Mutter auf weitere Gewährung von Familienbeihilfe ab dem März 2025 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Tochter wurde mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15.9.2025 mit der Begründung abgewiesen, die Tochter habe im Februar das 24. Lebensjahr vollendet. Ihr stehe daher seit März 2025 keine Familienbeihilfe mehr zu. 2. Beweiswürdigung 5. Diese Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten, insbesondere dem Antrag von *B.* auf Verlängerung der Familienbeihilfe und dem Bescheid des Finanzamtes über die Abweisung dieses Antrages. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 6. Für die Beurteilung der beschwerdegegenständlichen Frage, ob dem Bf. der halbe Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag für das ganze Jahr 2024 oder nur für die Monate Januar und Februar dieses Jahres zustanden, sind folgende gesetzliche Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 idF BGBl. I 2023/198 maßgeblich: 7. Für den Familienbonus Plus der § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988, der lautet: "Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro." 8. Für den Unterhaltsabsetzbetrag § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 und § 34 Abs. 7 EStG 1988: § 33 Abs. 4 Z 3 lautet: "Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 35 Euro monatlich zu. Dabei gilt: a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 52 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 69 Euro monatlich zu. c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu. d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird. e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen." § 34 Abs. 7 EStG lautet: "7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes: 1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a, den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat. 2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. 3. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010 4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. 5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen." 9. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass sowohl für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus als auch für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages die Gewährung der Familienbeihilfe vorausgesetzt wird. Für den Familienbonus Plus bestimmt das bereits der erste Satz des § 33 Abs. 3a EStG ("Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienbeihilfengesetz gewährt wird…), für den Unterhaltsabsetzbetrag ergibt es sich aus der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG, wonach Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder, also für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen sind. Ein bloßer Antrag oder Anspruch genügt nicht, die Familienbeihilfe muss vielmehr tatsächlich gewährt und ausbezahlt worden sein (vgl. Mayr/Gemsluckner, in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 33 Tz 34/2; Kanduth-Kristen in Jakom, EStG 2024, § 33 Tz 31). Wird daher die Auszahlung der Familienbeihilfe unterjährig eingestellt, steht für dieses Jahr auch nur der anteilige Unterhaltsabsetzbetrag zu (vgl. UFS 25.4.2006, RV/0601-W/06). 10. Im Beschwerdefall wurde die Familienbeihilfe für die Tochter *A.* bis einschließlich Februar 2024 gewährt. Damit bestand aber auch der Anspruch auf den halben Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate Jänner und Februar 2024 und nicht darüber hinaus. 11. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) 12. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 13. Mit diesem Erkenntnis ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen. Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig. Feldkirch, am 15. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100344/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100344.2025
Stammnummer
150281
Gültig
15.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF