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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100964/2025

Studium im Drittstaat

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100964/2025vom 23.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. November 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 3. November 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für das Kind ***1*** ***2***, VNR ***3***, für den Zeitraum September und Oktober 2025 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 3. November 2025 wurden vom Beschwerdeführer für das im Spruch genannte Kind Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Höhe von insgesamt € 485,40 gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert. Als Begründung wurde angegeben, der Sohn des Beschwerdeführers lebe nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei nicht mehr gegeben. Mit Eingabe vom 11. November 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen obgenannten Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: "…Aufgrund der Volljährigkeit meines Sohnes mit tt.06.2025 erhielt ich bereits die Verständigung des do. FA, dass die Familienbeihilfe bis Oktober 2025 bezahlt werde. Es entspricht zwar den Tatsachen, dass mein Sohn ***2*** mit mir als Antragsteller nicht mehr einen gemeinsamen Haushalt inne hat, jedoch liegt meiner Ansicht der Fall gem. § 2 FLAG vor: Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Dieser Umstand wurde auch im Scheidungsvergleich des BG-***4*** Ost GZ.: ***5*** vom tt.03.2022 (rechtskräftig mit 22.04.2022) unter Pkt. II/1 und 2 angeführt: das Kind hauptsächlich im Haushalt des Kindesvaters betreut wird bzw. die Kindesmutter einen monatlichen finanziellen Unterhalt zu zahlen hat. Es liegt auch nunmehr - bei getrenntem Haushalt mit meinem Sohn - die Situation vor, dass durch mich als Kindesvater und bisheriger Antragsteller auf Familienbeihilfe bis Oktober 2025 die Unterhaltskosten im überwiegenden Maße getragen werden. Ich ersuche daher um Aufhebung des gegenständlichen Bescheides zur Rückforderung der FB sowie des KG." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. November 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und hierzu wie folgt ausgeführt: "Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Studium, das in einem Drittstaat betrieben wird, ist nur dann gegeben, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt zu Studienzwecken innerhalb eines ordentlichen Studiums, das in Österreich betrieben wird, handelt. ***2*** studiert seit August 2025 ein voraussichtlich 4 Jahre dauerndes Studium an der ***6*** in ***7*** - ***8*** in den ***9***. Er hält sich zu Studienzwecken daher ständig in den ***9*** (Drittstaat) auf. Dieses Studium wird zur Gänze in den ***9*** absolviert und steht in keinem Zusammenhang mit einem inländischen Studium. Mit Beginn des Studiums in den ***9*** ist auch die Haushaltszugehörigkeit von ***2*** zu Ihrem Haushalt beendet. Es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, auch wenn Sie gegenüber Ihrem Sohn zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind und diese laut Ihren Angaben auch überwiegend tragen." Im Vorlageantrag vom 21. November 2025 führte der Beschwerdeführer folgendes aus: "In der BVE wird angeführt, dass sich mein Sohn ständig im Ausland zwecks Absolvierung seines Studiums aufhält. Außerdem würde aufgrund seines Aufenthaltes in den ***9*** keine Haushaltszugehörigkeit in Österreich bestehen. Dieser Umstand ist falsch und entspricht nicht den Tatsachen. ***2*** hat seinen familiären Lebensmittelpunkt nach wie vor im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und ist auch an jener Adresse in ***10***, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Meines Erachtens befindet er sich nicht ständig im Ausland, sondern unterbricht nur seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich für das Studium in den ***9***. Gem. Rz 7596 EStR befinden sich seine persönlichen (Familie, Freunde, Golfclub, usw.) und wirtschaftlichen Interessen (Job in Österreich) immer noch in Österreich. Er studiert in den ***9***, da es jenes Studium (***11***, in englischer Sprache) an einer österr. Universität nicht gibt. Es ist nicht nur auf die Verhältnisse in einem Jahr abzustellen, ein unterjähriger Wechsel ist möglich. Außerdem besteht bei einem Auslandsaufenthalt kleiner als 2 Jahre die Vermutung, dass es zu keiner Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland kommt. Da sich mein Sohn ja erst seit August dieses Jahres in den ***9*** aufhält, kann also folglich keine Verlegung seines gewöhnlichen Aufenthalts stattgefunden haben. Erst bei einem Auslandsaufenthalt, der länger als 5 Jahre dauert, besteht die Vermutung der Verlagerung ins Ausland, jedoch nur dann, wenn auch die Familie (Eltern und Geschwister) ins Ausland übersiedeln. Dies ist in diesem Fall nicht gegeben. ***2*** muss in den Semesterferien die Universität verlassen - er lebt dort in einem Zimmer; in den Sommerferien muss er auch sein gesamtes Gepäck von dort entfernen und kommt deshalb wieder nach Ö. Ich ersuche daher um Stattgebung meines Antrages." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sohn des Beschwerdeführers ist am tt. Juni 2007 geboren und hat im August 2025 ein vierjähriges Studium in den ***12*** begonnen. Im Zentralen Melderegister ist der Sohn in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er verbringt laut Angaben des Beschwerdeführers die Ferien in Österreich und lebt dann im Haushalt der Kindesmutter. Strittig ist die Anwendung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 durch das ***FA***. Der Beschwerdeführer gibt an, dass sein Sohn den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat, und er für den Unterhalt des Sohnes überwiegend aufkommt. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 2.1.1. Gesetzliche Bestimmung betreffend Gewährung der Familienbeihilfe Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. 2.1.2. Voraussetzungen für das Vorliegen eines ständigen Aufenthaltes Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; 28.11.2007, 2007/15/0055; 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeausführungen - nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (VwGH 21.9.2009, 2009/16/0178). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 337, und VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; 20.10.1993, 91/13/0175). Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert nicht, dass der Aufenthalt freiwillig genommen wird (vgl. Ritz, BAO6, § 26 Rz 14). Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rechtsprechung des VwGH "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055). Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn er zeitlich begrenzt ist (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008). Ein einjähriger Schulbesuch im Ausland führt zum Beispiel zu einem ständigen Auslandsaufenthalt, der auch durch das etwaige Verbringen der Schulferien in Österreich im Haushalt der Eltern nicht unterbrochen wird (vgl. auch Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem Drittland, UFS-Journal 2011, 371). Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 17. November 2025 ausgeführt, studiert der Sohn des Beschwerdeführers seit August 2025 ein voraussichtlich vier Jahre dauerndes Studium an der ***6*** in ***7*** - ***8*** in den ***9***. Unbestritten hält er sich zu Studienzwecken ständig in den ***9*** (Drittstaat) auf. Mit Beginn des Studiums in den ***9*** wurde auch der gemeinsame Haushalt aufgegeben. Durch diese Ausbildung in den ***9*** hat das Kind im hier maßgeblichen Zeitraum seinen ständigen Aufenthalt in einem Drittstaat, wodurch der im § 5 Abs 3 FLAG 1967 normierte Ausschlussgrund für eine Beihilfengewährung für diesen Zeitraum vorliegt (BFG 3.1.2019, RV/5101253/2015; BFG 31.3.2019, RV/7101328/2016). Das Verbringen der Ferien in Österreich ist - entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers - jeweils als vorübergehende Abwesenheit (aus den ***9***) zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland (***9***) nicht unterbrochen wird (VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; 20.6.2000, 98/15/0016; 8.6.1982, 82/14/0047; 28.11.2002, 2002/13/0079; 2.6.2004, 2001/13/0160). Unter Zugrundelegung obstehender Ausführungen würde somit schon ein nur einjähriger Schulbesuch im Ausland zu einem ständigen Auslandsaufenthalt des Kindes führen, der auch durch das etwaige Verbringen der Schulferien in Österreich im Haushalt der Eltern bzw. des Beschwerdeführers nicht unterbrochen wird. Durch die Ausbildung des hier in Rede stehenden Sohnes des Beschwerdeführers in den ***9*** hat das Kind trotz Meldung eines Hauptwohnsitzes im Inland im beschwerdegegenständlichen Zeitraum seinen ständigen Aufenthalt eindeutig in einem Drittstaat, weswegen unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ein Beihilfenanspruch für dieses Kind während des vorliegenden Streitzeitraumes nicht vorlag 2.1.3. Hauptwohnsitzmeldung - Lebensmittelpunkt in Österreich Der Beschwerdeführer bringt vor, durch die Meldung seines Sohnes mit Hauptwohnsitz in Österreich würde in Österreich der Mittelpunkt der Lebensinteressen vorliegen. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass - wie vorhin dargestellt - der tatsächliche Aufenthalt des Kindes maßgeblich ist. Eine polizeiliche Meldung hat mit dem tatsächlichen Aufenthalt seines Sohnes nichts zu tun. Eine polizeiliche Meldung hätte für einen tatsächlichen Aufenthalt bestenfalls Indizwirkung. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat allerdings der Beschwerdeführer selbst eingestanden, dass sein Sohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in einem Drittstaat (***9***) ein Studium absolviert, und er für dessen dortigen Unterhalt überwiegend aufkommt. Der Einwand des Beschwerdeführers, eine polizeiliche Meldung mit Hauptwohnsitz in Österreich stünde einem ständigen Aufenthalt des Sohnes in den ***9*** entgegen, ist daher nicht zutreffend. 2.1.4. Zurückzahlung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; 20.2.2008, 2006/15/0076; 22.4.2009, 2008/15/0323; 8.7.2009, 2009/15/0089; 28.10.2009, 2008/15/0329; 29.9.2010, 2007/13/0120; 19.12.2013, 2012/16/0047). Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 10.12.1997, 97/13/0185; 31.10.2000, 2000/15/0035; 3.8.2004, 2001/13/0048; 23.9.2005, 2005/15/0080; 18.4.2007, 2006/13/0174; 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Auf Grund des objektiv rechtswidrigen Bezuges der beschwerdegegenständlichen Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag durch den Beschwerdeführer waren diese Beträge durch das Finanzamt zurückzufordern. Das Finanzamt hat daher den beschwerdegegenständlichen Rückforderungsbescheid zu Recht erlassen, und die Beschwerde gegen diesen Rückforderungsbescheid zu Recht abgewiesen (siehe Beschwerdevorentscheidung vom 17. November 2025). Da der Sohn des Beschwerdeführers während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG ständig im Ausland aufhältig war, stand dem Beschwerdeführer für seinen Sohn kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu, weswegen die Beschwerde - wie im Spruch ausgeführt - als unbegründet abzuweisen war. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 betreffend den ständigen Aufenthalt eines Kindes im Ausland besteht eine umfangreiche, in diesem Erkenntnis dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur des Höchstgerichtes nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach nicht vor. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Feldkirch, am 23. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100964/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100964.2025
Stammnummer
150278
Gültig
23.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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